Keine Erweiterung alter „gelber“ WBK nach § 14 Abs. 4 WaffG; Neuantrag erforderlich
KI-Zusammenfassung
Ein Sportschütze begehrte die Erweiterung seiner 1991 erteilten „gelben“ Waffenbesitzkarte auf die in § 14 Abs. 4 WaffG n.F. genannten Waffenarten. Das VG Köln wies die Klage ab, weil § 58 Abs. 1 WaffG für Altfälle nur Bestandsschutz gewährt und keine gesetzliche Grundlage für eine nachträgliche Erweiterung der Alt-Erlaubnis enthält. Der Erwerb der zusätzlichen Waffenarten erfordert vielmehr einen Neuantrag nach dem WaffG 2003 unter Benennung der Waffe. Eine behauptete Ungleichbehandlung wurde nicht substantiiert; zudem war das Gericht an den ausdrücklich auf „Erweiterung“ gerichteten Antrag gebunden.
Ausgang: Klage auf Erweiterung einer alten „gelben“ WBK nach § 14 Abs. 4 WaffG mangels Rechtsgrundlage abgewiesen; Berufung zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 58 Abs. 1 WaffG vermittelt für vor dem Inkrafttreten des WaffG 2003 erteilte waffenrechtliche Erlaubnisse lediglich Bestandsschutz und begründet keinen Anspruch auf Erweiterung des Umfangs der Alt-Erlaubnis.
Aus § 14 Abs. 4 WaffG folgt kein Anspruch, eine nach altem Recht erteilte „gelbe“ Waffenbesitzkarte durch behördlichen Vermerk auf die dort genannten zusätzlichen Waffenarten zu erweitern.
Der Erwerb von Waffenarten, die erst durch § 14 Abs. 4 WaffG privilegiert wurden, setzt einen (Neu-)Antrag auf Erteilung einer „gelben“ Waffenbesitzkarte nach neuem Recht unter Bezeichnung der zu erwerbenden Waffe voraus.
Das Gericht ist nach § 88 VwGO an den konkret gestellten Verpflichtungsantrag gebunden; eine Auslegung oder Umdeutung eines ausdrücklich auf „Erweiterung“ gerichteten Begehrens in einen Neuantrag kommt regelmäßig nicht in Betracht.
Ein Anspruch auf Gleichbehandlung wegen abweichender Verwaltungspraxis setzt substantiierten Vortrag zu vergleichbaren Fällen im Zuständigkeitsbereich derselben Behörde voraus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber der Waffenbesitzkarte für Sportschützen Nr. 000/00 (gel- be Waffenbesitzkarte"). Unter dem 17.02.2004 beantragte er formlos die Erweiterung dieser Waffenbesitzkar- te gem. § 14 Abs. 4 WaffG (neu). Unter dem 19.02.2004 übersandte der Beklagte dem Kläger ein Antragsformular und bat gleichzeitig um Vorlage einer Befürwortung des örtlichen Schießvereins und des Dachverbandes. Mit Schreiben vom 08.06.2004 erklärte der Kläger, dass er seinen auf Erweiterung gerichteten Antrag aufrecht erhalte, und bat um gleiche Verfahrens- weise wie bereits bei anderen Sportschützen seitens des Beklagten und anderer ihm bekannter Behörden.
Mit Bescheid vom 18.05.2004 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab und wies darauf hin, dass er bei der Sachbehandlung an einen entsprechenden Er- lass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 07.10.2003 (Az: 44.3-2600 (neu) § 14) gebunden sei. Danach komme eine Erweiterung der alten gelben" Waffenbesitzkarte nicht in Betracht. Im Übrigen habe der Kläger auch das Bedürfnis gemäß § 14 Abs. 2 WaffG nicht nachgewiesen.
Gegen den ablehnenden Bescheid legte der Kläger am 21.06.2004 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, der bezeichnete Erlass des Innenministeriums NRW sei rechtswidrig. Der Beklagte habe zahlreiche Erweiterungen bestehender gelbe Waffenbesitzkarten vorgenommen, und er könne erwarten, gleich behandelt zu werden.
Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 27.08.2004 als unbegründet zurück. Zur Frage der Anwendung des § 14 WaffG verwies sie auf einen weiteren Runderlass des Innenministeriums NRW vom 19.11.2003 und führte des Weiteren aus, der Beklagte habe ausdrücklich versichert, dass er stets im Sinne der Erlasslage gehandelt habe und keine Erweiterung der al- ten Erlaubnisse erfolgt sei.
Der Kläger hat am 17.09.2004 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Bereits bei der Ausstellung seiner Waffenbesitzkarte für Sportschützen im Jahre 1991 sei das Bedürfnis seitens des Beklagten überprüft wor- den; dieses bestehe auch weiterhin, einer erneuten Überprüfung bedürfe es nicht. Ein solches Erfordernis ergebe sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch entspreche es der Intention des Gesetzgebers. Gem. § 14 Abs. 4 des neuen Waf- fengesetzes sei zu Gunsten der Sportschützen die Erlaubnis dahingehend erweitert worden, dass nunmehr neben Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen auch Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufige Einzellader- Kurzwaffen etc. durch den Sportschützen erworben werden dürfen. Im Übrigen sei dem Beklagten bekannt, dass er Mitglied eines gemäß § 15 Abs. 1 WaffG anerkann- ten Schießsportverbandes sei, entsprechende Bescheinigungen lägen dem Beklag- ten vor. Weiterhin verhalte es sich so, dass z.B. in Rheinland-Pfalz eine Erweiterung der be- reits bestehenden Waffenbesitzkarte für Sportschützen durch Aufnahme eines Ver- merkes, dass die Genehmigung nunmehr gem. § 14 Abs. 4 WaffG erteilt sei, vorge- nommen werde. Der Kläger hat hierzu eine WBK-Eintragung der Kreisverwaltung Bitburg-Prüm in Kopie vorgelegt; auf Blatt 43,44 der Gerichtsakte wird insoweit Be- zug genommen. Den bezeichneten Runderlassen des Innenministeriums NRW komme keine Geset- zeskraft zu, sie seien im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auch rechtswidrig. Ob es sich bei dem Antrag um eine Erweiterung oder um einen Neuantrag handele, könne dahinstehen, da jedenfalls das Bedürfnis gem. § 14 Abs. 2 WaffG gegeben sei.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung seines Bescheides vom 18.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 27.08.2004 die Erweiterung der alten Waffenbesitzkarte für Sport- schützen (gelbe Waffenbesitzkarte) auf die in § 14 Abs. 4 WaffG genannten Waffenarten vorzunehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erweiterung seiner nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. erteilten Waffenbesitzkarte auf die in § 14 Abs. 4 WaffG n.F. aufgeführten Waffen habe. Die alte Waffenbesitzkarte gelte gem. § 58 Abs. 1 WaffG n.F. als Erlaubnis im Sinne des WaffG a.F. fort; ein Recht auf eine Erweiterung der Erlaubnis bestehe nicht. Der Gesetzgeber habe damit ausdrücklich nur eine Besitzstandswahrung geregelt. Für den Erwerb jeder der neu in den § 14 Abs. 4 WaffG eingeführten Waffen müsse der Kläger ein Bedürfnis nach § 14 Abs. 2 WaffG nachweisen. Dies habe er nicht getan: Er habe in seinem Antrag nicht angegeben, welche Waffenarten er erwerben wolle, und weigere sich, die entsprechenden Bescheinigungen vorzulegen. Im Übrigen trete er erneut der Behauptung des Klägers entgegen, dass er in anderen Verfahren eine Erweiterung der alten Erlaubnisse erteilt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten und der Bezirksregierung Köln vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die - von ihm ausdrücklich begehrte - Erweiterung seiner im Jahre 1991 erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a.F. auf die in der neuen Vorschrift des § 14 Abs. 4 WaffG (zusätzlich) genannten Waffenarten.
Für eine dahingehende Verpflichtung des Beklagten fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage. Die seinerzeit erteilte gelbe" WBK gilt nach § 58 Abs. 1 WaffG weiter, sie berechtigt aber - auch weiterhin - nur zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F.). Durch die Regelung des § 58 Abs. 1 WaffG wird allein Bestandsschutz gewährt, weitergehende Rechtspositionen werden den Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse nicht eingeräumt. Eine Übergangsregelung dahingehend, dass Inhaber von gelben Waffenbesitzkarten nach altem Waffenrecht nunmehr automatisch berechtigt sind, auch Schusswaffen der in § 14 Abs. 4 WaffG zusätzlich aufgenommenen Waffenarten zu erwerben, enthält das neue Waffengesetz nicht. Auch aus der Bestimmung des § 14 Abs. 4 WaffG selbst ergibt sich kein Anspruch auf die vom Kläger gewünschte Erweiterung seiner bestehenden gelben Waffenbesitzkarte. Der Wortlaut der Vorschrift gibt hierfür nichts her. Der Kläger kann sich zur Stützung seiner Rechtsauffassung auch nicht mit Erfolg auf den Willen des Gesetzgebers berufen, wie er seiner Ansicht nach in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck ge- kommen sei: Bei der von ihm angeführten Bundestags-Drucksache 14/8886 handelt es sich um die Beschlüsse des Innenausschusses des Bundestags zu dem Gesetzentwurf. Den dortigen Ausführungen auf S. 112 kann nur entnommen werden, dass für Inhaber einer neuen gelben Waffenbesitzkarte die Behörde bei einer Eintragung der erworbenen Waffen in diese Waffenbesitzkarte bezüglich des Bedürfnisses nicht mehr das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG prüfen muss, und zwar in erster Linie zur Entlastung der Schießsportverbände, welche die Bescheinigungen der Sportordnungskonformität der auf Gelber WBK" erworbenen Waffen auszustellen hätten. Soweit nach den Beschlüssen des Innenausschusses gegenüber dem Gesetzentwurf in Absatz 3 des § 14 WaffG (dem heutigen § 14 Abs. 4 WaffG) die beiden Passagen unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 2 und 3" (in Satz 1) und unter Vorlage einer Bescheinigung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2" (in Satz 2) gestrichen worden sind, ist festzustellen, dass in der endgültigen Fassung des § 14 Abs. 4 WaffG jedoch die Wendung Sportschützen nach Absatz 2 wird abweichend von ... erteilt." aufgenommen worden ist. Durch diesen Verweis wird der Sportschütze nach Absatz 4 der Norm als ein solcher nach dem Verständnis des Absatzes 2 definiert.
Will ein Sportschütze eine Schusswaffe der in § 14 Abs. 4 WaffG zusätzlich aufgenommenen Waffenarten erwerben, so ist er daher - wie der Beklagte zu Recht ausgeführt hat - gehalten, unter Bezeichnung der zu erwerbenden Waffe einen (Neu- )Antrag auf Erteilung einer gelben Waffenbesitzkarte nach dem WaffG-2003 zu stellen.
Dem Kläger ist allerdings einzuräumen, dass dies in Rheinland-Pfalz - und in weiteren Bundesländern - anders gehandhabt wird; die aufgezeigte Ungleichbehandlung vermag seinem Begehren in rechtlicher Hinsicht indes nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es ist jedoch für das Gericht durchaus nachvollziehbar, dass der Kläger aus seiner Sicht als betroffener Sportschütze die gegenwärtige bestehende divergierende Verwaltungspraxis in einzelnen Bundesländern als in hohem Maße unbefriedigend empfindet. Auch aus Sicht des Gerichtes ist es nicht nachvollziehbar, dass die Verwaltungsvorschrift zu dem neuen Waffengesetz, das bereits zum 01.04.2003 in Kraft getreten ist, immer noch nicht erlassen worden ist und aus diesem Grunde keine bundeseinheitliche Handhabung gewährleistet ist.
Soweit der Kläger allerdings geltend macht, auch im Zuständigkeitsbereich des Beklagten selbst seien andere Sportschützen abweichend behandelt worden, hat er diese Behauptung in keiner Weise substantiiert bzw. belegt. Der Beklagte seinerseits ist diesem Vorwurf durchgängig und nachdrücklich entgegen getreten, die Kammer sieht keinen Anlass, diese Erklärungen in Zweifel zu ziehen. Ein Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung durch den Beklagten in dessen Zuständigkeitsbereich scheidet daher bereits aus diesem Grunde aus.
Es kann auch nicht, wie der Kläger nunmehr im Klageverfahren geltend macht, dahinstehen, ob es sich bei seinem Antrag um einen Erweiterungsantrag oder einen Neuantrag handelt. Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren ausdrücklich auf einer Erweiterung seiner alten gelben Waffenbesitzkarte durch eine amtliche Eintragung bestanden und nicht etwa - alternativ - einen Antrag gestellt auf Erteilung einer neuen gelben Waffenbesitzkarte unter Bezeichnung jedenfalls einer ersten zu erwerbenden Waffe (die dann vom Beklagten in die Waffenbesitzkarte einzutragen gewesen wäre mit der Folge einer materiellen Erlaubnis zum dauerhaften Besitz dieser Waffe). Nur dieses erste Begehren hat der Kläger nach Ablehnung durch den Beklagten und Durchführung des Vorverfahrens im gerichtlichen Verfahren weiterverfolgt und in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Verpflichtungsantrag gestellt. Hieran ist das Gericht gemäß § 88 VwGO gebunden, für eine Auslegung oder Umdeutung des Klageantrages ist kein Raum.
War somit vom Gericht nicht zu entscheiden, ob dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung einer neuen gelben Waffenbesitzkarte nach Maßgabe des § 14 Abs. 4 WaffG zusteht, so wird angesichts des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten darauf hingewiesen, dass dies - im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - zu verneinen gewesen wäre. Der Kläger hat nämlich trotz Aufforderung des Beklagten eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes gemäß § 14 Abs.2 Satz 2 Nr.1 WaffG nicht beigebracht. Dies ist aber nach neuem Waffenrecht Voraussetzung für die Erteilung einer gelben Waffenbesitzkarte, auf die seinerzeit erfolgte Bedürfnisprüfung nach dem WaffG-1976 kann sich der Kläger nicht berufen. Wegen der Verweisung in § 14 Abs. 4 WaffG auf Abs.2 der Norm (Sportschützen nach Absatz 2") ist auch nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass zumindest die dort geforderte Mitgliedschaft in einem, einem anerkannten Schießsportverband angegliederten Verein (§ 14 Abs. 2 Satz 1 WaffG) und die Voraussetzungen von § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WaffG vorliegen müssen.
Vgl. König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, Leitfaden, Rdnr. 344.
Diese Frage bedurfte indes - wie ausgeführt - keiner weitergehenden Vertiefung.
Ebenfalls keiner Klärung bedurfte die weitere Frage, inwieweit - wie es der Beklagte fordert - im Rahmen einer Bedürfnisprüfung bei einer Erlaubniserteilung nach § 14 Abs. 4 WaffG auch die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG vorliegen müssen.
Verneinend insoweit: Apel/Bushart Waffenrecht, Bd. 2: Waffengesetz, Kommentar, 3.Auflage 2004, § 14 Rdnr. 25.
Zumindest für die erste zu erwerbende und dann in die daraufhin ausgestellte - neue - gelbe Waffenbesitzkarte einzutragende Waffe dürfte auch nach Auffassung des Gerichts ein Bedürfnisnachweis gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG erforderlich sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Rechtsfrage nach der Anwendbarkeit des § 14 Abs. 4 WaffG im Zusammenhang mit Erlaubnissen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a.F. Auswirkungen über den Einzelfall hinaus hat und in der Verwaltungspraxis im Bundesgebiet eine unterschiedliche Handhabung besteht; aus Gründen der Rechtssicherheit liegt sie im allgemeinen Interesse.