Rücknahme der Asylanerkennung wegen angeblicher Identitätstäuschung aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Rücknahme seiner Asylanerkennung und der Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG durch das Bundesamt. Streitpunkt war, ob unterschiedliche Namensschreibweisen in syrischem Haftbefehl und Passkopie eine Identitätstäuschung belegen. Das VG Köln hob den Rücknahmebescheid auf, weil nach sachverständiger Übersetzerbewertung trotz Abweichungen von derselben Person auszugehen ist und damit keine unrichtigen Angaben zur Identität feststehen. Mangels Rücknahmegrundlage entfielen auch die negativen Feststellungen zu § 60 Abs. 1 sowie § 60 Abs. 2–7 AufenthG.
Ausgang: Klage erfolgreich; Rücknahme der Asylanerkennung und Folgeverfügungen im Bescheid vom 29.09.2008 aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rücknahme der Asylanerkennung nach § 73 Abs. 2 AsylVfG setzt voraus, dass die Anerkennung aufgrund unrichtiger Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen erteilt wurde und der Betroffene auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte.
Allein aus abweichenden Transliteration(en) eines arabischen Namens in lateinische Schrift kann regelmäßig keine fehlende Personenidentität hergeleitet werden, wenn sprachbedingte Mehrdeutigkeiten der Übertragung bestehen.
Ergibt ein sachverständiges Übersetzungsgutachten, dass Unterschiede in der arabischen Namensschreibweise nur auf grammatikalische bzw. schreibtechnische Fehler zurückzuführen sind und keinen anderen Namen begründen, trägt dies die Überzeugung von der Identität der Person.
Stützt die Behörde die Rücknahmeentscheidung ausschließlich auf eine nicht tragfähige Annahme der Identitätstäuschung, fehlt es zugleich an einer Grundlage für anschließende belastende Feststellungen zu Abschiebungsverboten im selben Bescheid.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29.09.2008 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger reiste nach seinen Angaben im Juli 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Er machte geltend, seit 1993 für die Z. gearbeitet zu haben und deshalb verhaftet und gefoltert worden zu sein. Am 10.05.2000 habe er Papiere für die Z. transportiert und sei unterwegs in eine Kontrolle geraten. Man habe im Führerhaus die Papiere gefunden, ihm sei jedoch die Flucht gelungen und er habe sich bis zu seiner Ausreise aus Syrien am 20.06.2000 versteckt gehalten. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.07.2001 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 08.10.2002 – 18a K 3172/01.A – ab.
Mit Schreiben vom 18.03.2003 stellte der Kläger einen Folgeantrag. Er könne nunmehr seine Vorverfolgung durch einen Haftbefehl des Strafgerichtes in Aleppo vom 27.05.2000 beweisen. Sein ältester Bruder habe ihn Anfang des Jahres 2003 aus der Türkei angerufen und ihm mitgeteilt, dass ein Haftbefehl an seiner Tür festgeklemmt gewesen sei. Die Mutter habe diesen gefunden. Man habe den Haftbefehl schließlich über einen Bekannten nach Deutschland bringen können. Der Folgeantrag wurde mit Bescheid vom 15.08.2003 abgelehnt. Der Kläger habe im Erstverfahren ein politisches Engagement, welches eine derartige Verfolgung ausgelöst haben könnte, nicht glaubhaft gemacht. Daher sei der Haftbefehl nicht geeignet, eine günstigere Entscheidung herbeizuführen. Es handele sich entweder um eine Fälschung oder ein Gefälligkeitsdokument. Dagegen hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage erhoben (18a 4190/03.A). Ein im gerichtlichen Verfahren von Herrn Dr. G. P. erstattetes Gutachten zur Echtheit des Haftbefehls (vom 30.01.2004) kam zu dem Ergebnis, dass der Haftbefehl keine Falsifikationsmerkmale und auch keine orthographischen Defektionen enthalte, die manuelle Ergänzung des Dokuments konventionell sei, der Dienstsiegelabdruck des Justizministeriums komparabel, eine Aussage über die Authenzität der geleisteten Unterschriften des Richters und des Bürgermeisters aber nicht gemacht werden könne. Nachdem gemäß Telefonvermerk des Bundesamtes vom 16.04.2004 seitens des Gerichtes eine Abhilfeentscheidung angeregt worden war, hob das Bundesamt mit Bescheid vom 16.04.2004 seinen Bescheid vom 15.08.2003 auf, erkannte den Kläger als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Syrien vorliegen. Die Überprüfung des vorgelegten Haftbefehles habe die Echtheit des Dokumentes ergeben. Danach werde der Kläger wegen des Verteilens von Schriften verbotener Parteien gesucht. Zudem habe er die Luftwegseinreise nachgewiesen.
Mit Schreiben vom 07.11.2007 wandte sich eine anonyme Person an die Ausländerbehörde in Bonn und gab an, dass der Kläger und seine Ehefrau Beihilfe zum Betrug und zur Dokumentenfälschung in Bezug auf einen namentlich benannten Cousin des Klägers begangen hätten. In Bezug auf diese Person sei ein Blankoformular aus Syrien mitgebracht und mit einem aus Syrien mitgebrachten Kugelschreiber ausgefüllt worden. Der Kläger habe zum Erhalt seiner Aufenthaltserlaubnis das gleiche Verfahren angewandt. Der Name des Klägers sei nicht korrekt. Er sei auf B. -B1. geändert worden, da er andernfalls Aufenthaltsprobleme in Deutschland befürchtet habe. Sein korrekter Name laute Abdulkader; diesen Namen führten auch andere Familienmitglieder. Der Kläger und seine Ehefrau seien mit italienischem Visum zuerst in Italien und dann über Frankreich nach Deutschland eingereist. Die entsprechenden Pässe müssten entweder in seinem Besitz oder im Besitz seiner Schwester G1. T1. , geb. B 1. sein. Die Behauptung, er sei vom syrischen Geheimdienst gefoltert worden, sei gelogen.
Daraufhin wurde ein Strafverfahren (Staatsanwaltschaft Bonn 000 Js 00/00) gegen den Kläger wegen Erschleichens eines Aufenthaltstitels und Urkundenfälschung eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens kam es zu Hausdurchsuchungen beim Kläger sowie bei seiner Schwester G1. T1. . Dort wurde u.a. eine Passkopie mit einem den Kläger zeigenden Foto gefunden; der in lateinischer Schreibweise eingetragene Name lautet „T2. B2. “. Im Rahmen der Asservatenauswertung wird ausgeführt, dass es sich bei dem vorgefundenen Ehevertrag zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau und dem Auszug aus dem Zivilregister angesichts der gefundenen Passkopie um Fälschungen handeln müsse. Das Strafverfahren gegen den Kläger wurde am 20.01.2009 gemäß § 170 Abs.2 StPO eingestellt.
Nachdem die Ausländerbehörde der Beklagten diesen Sachverhalt zur Kenntnis gebracht hatte, teilte diese dem Kläger mit Schreiben vom 30.05.2008 mit, es sei im Hinblick auf unrichtige Angaben des Klägers über seine Identität eine Rücknahme der anerkennenden Entscheidung beabsichtigt. Dem Kläger werde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger führte dazu aus, dass aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt sei, dass gerade Übersetzungen aus arabischen Reiseausweisen oft fehlerhaft seien, da die Übersetzer die lateinische Schrift nicht ausreichend beherrschten. Ob eine Identitätstäuschung vorliege, könne ohne die Beiziehung weiterer Dokumente nicht verifiziert werden. Dies insbesondere deshalb, weil im Einbürgerungsverfahren Dokumente vorgelegt worden seien, die von der Deutschen Botschaft in Damaskus als echt bestätigt worden seien. Diese lauteten auf den im Asylverfahren angegebenen Namen T. B. -B1. . In der Folgezeit legte er eine Übersetzung des Passes durch einen beim Oberlandesgericht Köln zugelassenen Dolmetscher vor, die auf den zuletzt genannten Namen lautet. Er trug dazu vor, dass bekannt sei, dass bei den Mitarbeitern des syrischen Innenministeriums häufig die korrekte Schreibweise der lateinischen Schrift nicht beherrscht werde.
Mit Bescheid vom 29.09.2008 nahm die Beklagte die Anerkennung des Klägers als
Asylberechtigter sowie die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG im Bescheid vom 16.04.2004 zurück und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger habe über seine Identität getäuscht, da er nicht mit dem im syrischen Haftbefehl bezeichneten Mann identisch sei. Aufgrund der Kopie des syrischen Reisepasses stehe fest, dass er tatsächlich den dort ausgewiesenen Namen führe. Dieser sei im Pass in lateinischen Buchstaben amtlich niedergelegt. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die von ihm vorgelegte Namensübersetzung richtig sein solle. Auch sei zu berücksichtigen, dass er im vorangegangenen Asylverfahren den Pass nicht vorgelegt habe, obwohl dieser bereits 1999 ausgestellt worden sei. Er habe sich seinerzeit lediglich durch eine Führerscheinkopie ausgewiesen. Es liege auf der Hand, dass er damit eine Namensdifferenz zu dem im Haftbefehl genannten Namen habe vermeiden wollen.
Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass die in der Passkopie und im Haftbefehl bezeichneten Personen nicht
identisch seien. Dazu hat der Kläger weitere Übersetzungen vorgelegt. Er habe den fraglichen Pass nach seinem Militärdienst beantragt. Er habe diesen als LKW-Fahrer benötigt, da er auch in Nachbarländer Syriens gefahren sei. Der Originalpass sei bei der Flucht in Syrien geblieben. Seine Schwester, Frau T1. , wisse nicht mehr, wann sie in den Besitz der Passkopie gekommen sei. Er könne nicht sagen, ob der Originalpass sich noch bei seiner Familie befinde. Seine Schwestern und auch seine Brüder hießen wie er B. -B1. . Dieser Name ergebe sich auch aus dem Ehevertrag und dem aktuellen Zivilregisterauszug vom 07.10.2008. Bei der im Pass befindlichen Übersetzung seines Namens in lateinische Schrift ergebe sich eine Abweichung zu den sonstigen Unterlagen. Diese beruhe wohl letztlich auf sprachlichen Gegebenheiten. Denn in der arabischen Schrift würden nur Konsonanten und betonte und langlautende Vokale geschrieben, während unbetonte und kurzlautende Vokale weggelassen würden. Stark betonte Konsonanten würden nicht verdoppelt geschrieben. Aufgrund dieser Gegebenheiten sei es möglich, einen arabischen Namen in verschiedene lateinische Schreibweisen zu übersetzen. Dies sei z.B. auch bei weiteren Verwandten des Klägers (die vom Kläger näher bezeichnet werden) geschehen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass alle weiteren Daten (Geburtsdatum, Name der Eltern, Geburtsort) identisch seien. Des Weiteren legt der Kläger eine Stellungnahme des staatlich geprüften Dolmetschers B3. T3. vom 16.04.2009 vor. Dieser führt aus, die unterschiedlichen Formen der Schreibweise seien dadurch entstanden, dass der Schreiber des Haftbefehls offensichtlich einen kleinen „a“ Vokal im Vor- und Nachnamen als großen Vokal ausgeschrieben habe. Dazu habe er den bestimmten Artikel „Al“ beim zweiten Teil des Vornamens getrennt geschrieben, was in Syrien sehr unüblich sei. Sehe man von diesen „Fehlern“ ab, die in Syrien leider mehr als üblich und alltäglich seien, handele es sich bei beiden Dokumenten eindeutig um dieselbe Person. Im Übrigen sei der Vorname, wie er im Haftbefehl geschrieben werde, für ihn als gebürtigen Syrer unbekannt, wogegen die Schreibweise im Reisepass die „normale“ übliche Schreibweise darstelle.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29.09.2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe keinen Beweis für die Behauptung vorgelegt, dass Mitarbeiter des syrischen Innenministeriums nicht in der Lage seien, einen arabischen Namen korrekt in lateinische Schriftzeichen zu übertragen. Es sei nicht erklärlich, warum der Kläger von der bei seiner Schwester liegenden Passkopie nichts gewusst habe. Es dränge sich die Annahme auf, dass durch die Verwahrung bei der Schwester die Diskrepanz zwischen dem im eigenen echten Pass und dem hier verwendeten Namen habe verdeckt werden sollen. Es sei auch bezeichnend, dass beim Kläger u.a. eine Art „Anleitung“ zur Ausstellung eines syrischen Ladungsvordrucks gefunden worden sei nebst Angaben bezüglich syrischer Ladungsfristen sowie verschiedene Unterschriftsproben. Dies lege die Vermutung nahe, dass dies zur Stützung der behaupteten Gefährdungssituation habe genutzt werden sollen. Nach der nochmals vorgenommenen Übersetzung des Haftbefehls (T4. B4. .. B1. ) und des Reisepasses (T5. B4. B5. B1. ) sei nach wie vor davon auszugehen, dass keine Personenidentität bestehe.
In einem auf Bitten des Gerichts zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung erstellten Gutachten vom 17.8.2009 kommt der Sachverständige L. B. zu dem Ergebnis, dass trotz kleiner Abweichungen der arabischen Schriftweise des Namens im Haftbefehl und in der Passkopie davon auszugehen sei, dass es sich um dieselbe Person handele.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (18a K 3172/01.A und 18a K 4190/03.A), der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft Bonn 000 Js 00/00 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Widerrufsbescheid vom 29.09.2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides vom 16.04.2004 (mit dem der Kläger als Asylberechtigter anerkannt und festgestellt worden war, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen) gemäß § 73 Abs. 2 AsylVfG sind nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ist die Anerkennung als Asylberechtigter zurückzunehmen, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Rücknahmebescheid ist auf die Annahme gestützt worden, dass die asylrechtliche Anerkennung auf unrichtigen Angaben über die Identität des Klägers beruhe, weil der in dem damals vorgelegten Haftbefehl genannte Name nicht mit dem Namen in der später gefundenen Kopie des syrischen Reisepasses des Klägers übereinstimme. Damit stehe fest, dass er über seine Identität getäuscht habe und er tatsächlich nicht mit dem im Haftbefehl bezeichneten Mann identisch sei. Die Kammer ist aufgrund der im vorliegenden Verfahren eingeholten Stellungnahme des Sachverständigen L. B., die im Ergebnis mit den vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen von Dolmetschern übereinstimmt, davon überzeugt, dass diese Annahme des Bundesamtes unzutreffend ist.
Wie der von der Kammer als Sachverständige herangezogene Dolmetscher und Übersetzer in seinem Gutachten vom 17.08.2009 eindrucksvoll dargelegt hat, kann eine fehlende Personenidentität keinesfalls aus den nicht übereinstimmenden Übersetzungen der Namen in dem Haftbefehl und in der Passkopie abgeleitet werden, weil es aufgrund von Besonderheiten der arabischen Sprache (u.a. werden dort zum Teil Vokale weggelassen) zahlreiche Übersetzungsmöglichkeiten gibt, von denen er – ohne dass dies bereits die Gesamtheit der möglichen Übersetzungsvarianten beschreibt – schon mehr als zehn Übersetzungsmöglichkeiten aufgezeigt hat.
In Bezug auf die eigentlich relevante Frage, inwieweit bei der arabischen Schreibweise Unterschiede zwischen dem im Haftbefehl und dem in der Passkopie angegebenen Namen vorhanden sind, hat der Sachverständige in seiner schriftlichen Stellungnahme dargelegt und in der mündlichen Verhandlung noch weiter erläutert, dass bezüglich des Vornamens in beiden Schriftstücken die arabischen Schriftzeichen jeweils identisch sind, ein kleiner Unterschied nur darin bestehe, dass die Buchstaben in dem Haftbefehl anders – und zwar grammatikalisch falsch – aneinander gebunden seien. Dasselbe gelte im Prinzip für den Nachnamen des Klägers; hier sei nur in dem Haftbefehl – ebenfalls grammatikalisch falsch – ein kleines „a“ zu viel vorhanden. Dazu hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung weiter erläutert, dass sich aufgrund der angesprochenen anderen Bindung der Buchstaben im Haftbefehl und des dort zusätzlich im Nachnamen vorhandenen Buchstabens a nicht etwa ein anderer Name ergebe. Vielmehr könne an der Namensidentität kein Zweifel bestehen. Was die grammatikalischen Fehler in dem Haftbefehl betreffe, müsse man berücksichtigen, dass es in Syrien durchaus nicht unüblich sei, aufgrund von Beziehungen eine Stelle in einer Behörde auch dann zu bekommen, wenn man eigentlich für diese Tätigkeit nicht ausreichend qualifiziert sei. Von daher sei es nicht unüblich, dass im Schreibdienst Personen beschäftigt würden, die die arabische Sprache nicht korrekt beherrschten. Die Kammer hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen, die zudem auch mit den vom Kläger vorgelegten Erläuterungen der Dolmetscher I. J. und B3. T3. übereinstimmen. Darüber hinausgehende Abweichungen oder sonstige sprachliche Gegebenheiten, die Anlass für eine abweichende Bewertung bieten könnten, hat die Beklagte bzw. die von ihr herangezogene Dolmetscherin nicht aufgezeigt.
Liegen demnach die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Anerkennungsbescheides vom 16.04.2004 nicht vor, gibt es auch für die den Kläger belastenden Feststellungen gemäß Ziffer 3 und 4 des angefochtenen Bescheides keine Grundlage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht
oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden.