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Verwaltungsgericht Köln·20 K 6415/19·14.12.2022

Widerruf von Waffenbesitzkarten wegen Wegfalls des waffenrechtlichen Bedürfnisses

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtWaffenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen den Widerruf mehrerer Waffenbesitzkarten und die Verpflichtung zur Rückgabe der Urkunden. Streitpunkt war, ob ein fortbestehendes waffenrechtliches Bedürfnis als Jäger, Sportschütze oder Bootsbesitzer nachgewiesen war. Das VG Köln hielt die Klage hinsichtlich der befristeten Abgabesanordnung für unzulässig, da sie nach Fristablauf gegenstandslos war. Im Übrigen wies es die Klage ab, weil der Kläger weder einen gültigen deutschen Jagdschein noch die nach § 14 WaffG erforderlichen Nachweise der schießsportlichen Betätigung bzw. ein Bedürfnis für eine Signalwaffe glaubhaft gemacht hatte.

Ausgang: Klage gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarten wegen Wegfalls des Bedürfnisses abgewiesen; Abgabefrist-Anordnung mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen, insbesondere der Wegfall des waffenrechtlichen Bedürfnisses.

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Ein Bedürfnis als Jäger nach § 13 Abs. 1 WaffG setzt den Besitz eines gültigen deutschen Jagdscheins voraus; läuft dieser aus und wird ein neuer Jagdschein nicht nachgewiesen, entfällt das anerkannte Bedürfnis.

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Ein Bedürfnis als Sportschütze erfordert zur Glaubhaftmachung regelmäßig eine Bescheinigung des Schießsportverbandes bzw. eines angeschlossenen Verbandes über die Ausübung des Schießsports in einem Verein im gesetzlichen Mindestumfang (§ 14 Abs. 2, 3 WaffG).

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Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs nach dem WaffG ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (Widerspruchsbescheid) abzustellen.

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Gegen eine befristete Anordnung zur Abgabe von Waffenbesitzkarten fehlt nach Ablauf der Frist das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Maßnahme dadurch gegenstandslos geworden ist und keine Rechtsfolgen mehr auslöst.

Relevante Normen
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffG§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG§ 45 Abs. 4 WaffG§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 170/23 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Dem im Jahre 1969 geborenen Kläger wurden im Laufe der Jahre drei waffenrechtliche Erlaubnisse (Waffenbesitzkarten) als Sportschütze, Jäger und als Bootsbesitzer erteilt.

3

Gegen Ende des Monats Oktober 2012 zog der Kläger nach Luxemburg um, was dem damals in waffenrechtlichen Angelegenheiten zuständige Landratsamt M.         im Juli 2013 bekannt wurde. Ferner erfuhr das Landratsamt, dass der Kläger mit Ablauf des 30.06.2013 aus dem Schützenverein S.   & H.   Club e.V. B.            ausgetreten war. Zu diesem Zeitpunkt waren in der Waffenbesitzkarte 00/0000, ausgestellt von der Stadt G.       , fünf Langwaffen und drei Kurzwaffen eingetragen. In der Waffenbesitzkarte 000/0000, ausgestellt von der Landeshauptstadt N.       , waren vier Kurzwaffen, drei Langwaffen und ein Wechselsystem eingetragen. In der weiteren Waffenbesitzkarte mit der Nr. 000/0000 der Landeshauptstadt N.       war eine Signalpistole (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffG – Segelbootführerschein) eingetragen. Das Landratsamt schrieb den Kläger wegen des Fortbestands seines waffenrechtlichen Bedürfnisses an und erfuhr in der Folgezeit, dass er sich zum 01.08.2013 nach Luxemburg abgemeldet habe. In der Folge übersandte das Landratsamt dem Bundesverwaltungsamt die waffenrechtlichen Unterlagen. Das Bundesverwaltungsamt schrieb den Kläger unter dem 08.09.2014 an und erhielt unter dem 15.09.2014 eine Antwort des Klägers, in der dieser den weiteren Besitz der Waffen bestätigte, eine Kopie des aktuellen deutschen Jagdscheins beifügte und mitteilte, dass er auch in Zukunft einen deutschen Jagdschein lösen wolle. Wegen seiner Beteiligung am Betrieb eines Bootes fügte er eine Registrierungsurkunde in Kopie bei. Die Beklagte betrachtete gemäß Vermerk vom 30.09.2014 die waffenrechtliche Regelüberprüfung als abgeschlossen. Mit Schreiben vom 04.08.2017 leitete die Beklagte eine erneute Regelüberprüfung ein. Nach einer weiteren Erinnerung erhielt sie vom Kläger Unterlagen per Telefax, zum Teil per E-Mail. Angefordert waren unter anderem Belege über die Berechtigung des Klägers, die Waffen aus Deutschland ins Ausland zu verbringen und über das waffenrechtliche Bedürfnis des Klägers als Sportschütze. Der zuletzt bekannte deutsche Jagdschein sollte am 15.04.2018 auslaufen, und die Beklagte forderte Belege, dass der Kläger weiterhin regelmäßig dem Schießsport nachgeht.

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In der Folgezeit wurde wegen der Verbringung der Waffen nach Luxemburg ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durchgeführt.

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Unter dem 01.10.2018 erinnerte die Beklagte an die Vorlage von Nachweisen, dass der Kläger weiterhin ein waffenrechtliches Bedürfnis als Sportschütze habe, ebenso einen gültigen deutschen Jagdschein. Soweit derartige Nachweise nicht vorgelegt werden könnten wurde zugleich Gelegenheit gegeben, zum beabsichtigten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse Stellung zu nehmen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers bestellte sich für diesen, beantragte und erhielt Akteneinsicht und nahm unter dem 12.11.2018 Stellung, in dem er die Meinung vertrat, der Kläger habe die angeforderten Nachweise bereits zur Akte gereicht. Dabei verwies er auf die Nachweise Bl. 120 des Verwaltungsvorgangs.

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Mit Bescheid vom 20.11.2018 widerrief das Bundesverwaltungsamt die dem Kläger am 16.07.1997, am 07.06.2001 und am 11.05.2006 erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse (Ziffer 1) und forderte den Kläger auf, die im einzelnen bezeichneten Waffenbesitzkarten innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides dem Bundesverwaltungsamt abzugeben bzw. zu übersenden (Ziffer 2). Für den Erlass des Bescheides erhob die Beklagte eine Gebühr i.H.v. 30 EUR (Ziffer 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen waren, weil der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung keinerlei Nachweis für ein waffenrechtliches Bedürfnis als Sportschütze und sein fortbestehendes Bedürfnis als Jäger und als Bootsbesitzer (Signalpistole) erbracht habe. Die Ausfertigungen der Erlaubnisurkunden (Waffenbesitzkarten) seien nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG zurückzugeben.

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Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte und erhielt erneut Akteneinsicht und begründete den Widerspruch mit Schriftsatz vom 11.02.2019.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück (Ziffer 1) und erhob eine Gebühr i.H.v. 30 EUR (Ziffer 2).

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Am 31.10.2019 hat der Kläger Klage erhoben.

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Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass der Widerrufsbescheid fehlerhaft auf § 45 Abs. 4 WaffG gestützt sei, weil der Kläger die von ihm geforderte Mitwirkung am Verwaltungsverfahren erbracht habe. Zudem sei die Beklagte zur Bedürfnisprüfung nur im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zuständig und berechtigt, sodass die Beklagte auch nicht berechtigt gewesen sei, einen Wegfall des Bedürfnisses zu vermuten und die Erlaubnisse zu widerrufen.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 20.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2019 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt die Beklagte auf die ergangenen Bescheide Bezug und führt ergänzend unter anderem aus, die Regelüberprüfung der waffenrechtlichen Erlaubnisse im Jahre 2017 sei, anders als dies der Prozessbevollmächtigte des Klägers vortrage, nicht abgeschlossen gewesen. Vielmehr habe es verschiedener ergänzender Feststellungen bedurft, weshalb das Verfahren bis zum Erlass des Widerrufsbescheids nicht abgeschlossen gewesen sei. Darüber hinaus habe der Kläger auch während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keinerlei Nachweis für sein fortbestehendes waffenrechtliche Bedürfnis erbracht. Daher gegen die Beklagte nicht nur von mangelnder Mitwirkung, sondern auch von einem tatsächlichen Wegfall der waffenrechtlichen Bedürfnisse aus.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.

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Soweit sich der Kläger gegen die Anordnung in Ziffer 2 des Bescheides vom 20.11.2018 wendet, binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides am 22.11.2018 die Waffenbesitzkarten beim Bundesverwaltungsamt abzugeben oder dorthin innerhalb dieser Frist zu übersenden, fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung dieser Maßnahme. Mit Ablauf der Frist ist sie gegenstandslos geworden, ohne dass der Kläger, dessen Klage aufschiebende Wirkung hatte, sie zu befolgen brauchte.

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Ebenso wie die Frist ist auch die Anordnung selbst gegenstandslos geworden, denn diese Anordnung ist notwendig nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG mit einer Frist zu verbinden. Nach Ablauf der Frist hatte die Maßnahme für den Kläger keine Rechtsfolgen mehr.

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Die Klage ist im Übrigen unbegründet, denn die weiteren Maßnahmen des streitgegenständlichen Bescheides erweisen sich sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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In formeller Hinsicht bestehen gegen die angefochtene Verfügung keine Bedenken.

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In materieller Hinsicht liegen die Voraussetzungen für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers gem. § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG vor. Für den Kläger besteht kein waffenrechtliches Bedürfnis zum Besitz von Waffen (mehr). Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz, also auch eine solche zum Erwerb und Besitz von Waffen zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu ihrer Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis nur zu erteilen, wenn besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, u.a. vor allem als Jäger und/oder Sportschütze, glaubhaft gemacht sind. Daran fehlt es vorliegend, so dass die gebundene Entscheidung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ergehen musste.

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Soweit der Kläger Inhaber einer Waffenbesitzkarte war, weil er als Inhaber eines gültigen Jagdscheins ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen sowie der dafür erforderlichen Munition nachgewiesen hatte, ist dieses anerkannte Bedürfnis (§ 13 Abs. 1 WaffG) entfallen. Ein solches Bedürfnis wird in § 13 Abs. 1 WaffG bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz sind. Nach Lage der Akten und der von dem Kläger übersandten Dokumente und Informationen ist der Kläger bereits seit dem 31.03.2018 nicht mehr Inhaber eines in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Jagdscheines. Bis zum heutigen Tage hat er auch nicht nachgewiesen, dass er über einen neuen Jagdschein verfügt oder diesen zu mindestens beantragt hätte. Mithin lagen die Voraussetzungen des § 13 WaffG im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht vor, so dass ein klägerisches Bedürfnis zum Besitz der Waffen nicht mehr gegeben war

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Der Kläger hat darüber hinaus auch kein dem § 8 WaffG entsprechendes Bedürfnis nachgewiesen. Der Nachweis eines Bedürfnisses ist nach § 8 Nr. 1 WaffG erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, hier vor allem als Sportschütze glaubhaft gemacht sind.

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Daran fehlt es vorliegend, weil der Kläger zwar eine fortdauernde Mitgliedschaft in verschiedenen Jägervereinigungen und dem Deutschen Schützenbund nachgewiesen hat, nicht aber eine Betätigung als Sportschütze in einem deutschen Sportschützenverein. Wie sich aus den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 und Abs. 3 WaffG ergibt, ist ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen sowie der dafür bestimmten Munition für Mitglieder eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 WaffG anerkannten Schießsportverband angehört. Zur Glaubhaftmachung bedarf es einer Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines angegliederten Verbandes, dass das Mitglied den Schießsport in einem Verein betreibt, und zwar in einem in § 14 Abs. 3 Nr. 2 WaffG näher geregelten Mindestumfang. Dazu hat der Kläger trotz mehrfacher Anfragen keinerlei Belege vorgelegt, sodass von einem Wegfall des Bedürfnisses auszugehen ist. Lediglich ergänzend weist das Gericht daraufhin, dass die von dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten angeführte Vorschrift des § 14 Abs. 4 Satz 3 WaffG in der von ihm gemeinten, seit dem 01.09.2020 geltenden Fassung („sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein“) vorliegend keine Anwendung findet, weil es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung ankommt; dies war der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 01.10.2019.

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Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger als Nutzer eines Segelschiffs weiterhin einer Signalwaffe bedarf, sind ebenfalls nicht vorgetragen und nicht glaubhaft gemacht worden.

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Die Anordnung der Rückgabe der Waffenbesitzkarten Nr. 00/0000, 000/0000 und 000/0000 als Urkunden findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die erfolgte Fristsetzung (Rückgabe innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides) ist insoweit unschädlich, als diese Maßnahme nicht notwendigerweise mit einer Frist zu verbinden ist; die Rückgabe der Urkunde hat nach dem Gesetzeswortlaut vielmehr „unverzüglich“ zu erfolgen.

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Die Höhe der Gebühren ist nicht zu beanstanden; der Kläger hat auch keine spezifisch gebührenrechtlichen Einwände erhoben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

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Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG). Es kamen dreimal 5.000 EUR für drei Waffenbesitzkarten inklusive drei Waffen in Ansatz, ferner für weitere 14 Waffen zusätzlich 10.500 EUR (je Waffe 750 EUR), vgl. Ziffer 50 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

40

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

41

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

42

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

43

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

44

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

45

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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25.500 EUR

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festgesetzt.

52

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

53

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

55

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

56

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.