Klage gegen Verwaltungsgebühr für Abschleppen wegen Gehwegparken abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt einen Gebührenbescheid über 45 EUR für das Abschleppen seines Pkw, der auf dem gepflasterten Gehweg abgestellt war. Das VG Köln hält das Einschreiten der Ordnungsbehörde für rechtmäßig, weil das Parken entgegen § 12 Abs. 4 StVO eine konkrete Behinderung insbesondere für Rollstuhlfahrer darstellte. Die Entfernung war verhältnismäßig, die Störerauswahl und die Gebührbemessung nicht ermessensfehlerhaft.
Ausgang: Klage gegen den Gebührenbescheid für das Abschleppen wegen Gehwegparken als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verwaltungsgebühr für eine Abschleppmaßnahme ist rechtmäßig, wenn die Maßnahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich und verhältnismäßig ist.
Das Parken auf dem Gehweg entgegen § 12 Abs. 4 StVO begründet eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und kann das Eingreifen der Ordnungsbehörde rechtfertigen.
Die Auswahl des Störers (Inanspruchnahme des Halters) ist zulässig, wenn der Halter die Personalien des Fahrers nicht mitteilt und die Behörde ihr Auswahlermessen ordnungsgemäß ausübt.
Die Bemessung einer Verwaltungsgebühr unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Prüfung; ein Ermessenfehler ist vom Betroffenen substantiiert darzulegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des voll- streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Si- cherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der PKW des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen BM - 00 000 war am 15.05.2004 auf dem gepflasterten Bereich des Gottesweges vor dem Grundstück Nr. 00 abgestellt. Auf Veranlassung des Beklagten wurde es um 12.57 Uhr abge- schleppt. Mit Gebührenbescheid vom 01.07.2004 nahm der Beklagte den Kläger auf Zahlung einer Gebühr in Höhe von 45,00 Euro in Anspruch. Dieser legte dagegen Widerspruch ein. Schon aus dem Fotomaterial ergebe sich, dass eine Behinderung allenfalls durch den nachträglich neben den PKW des Klägers abgestellten Renault entstanden sei. Er habe den PKW auch nicht an der fraglichen Stelle geparkt, son- dern bei einer Werkstatt abgegeben, sodass einer der dortigen Angestellten den Parkvorgang vorgenommen habe müsse. Mit Schreiben vom 04.08.2004 führte der Beklagte aus, die ungepflasterte, teilweise bewachsene Fläche, auf der der Renault gestanden habe, sei nicht Teil des Gehwegs. Die Behinderung sei dementsprechend nicht durch den Renault verursacht worden, sondern durch den PKW des Klägers, der den Gehweg in voller Breite zugeparkt habe. Die Fußgänger hätten daher auf den Radweg ausweichen müssen und seien hierdurch nicht erheblich gefährdet ge- wesen. Da der Kläger nach seinen Angaben am Tattag nicht Fahrer des Fahrzeuges gewesen sei, ergebe sich seinen Anspruchnahme aus § 18 OBG (Halterhaf- tung).
Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass sein Widerspruch aufrecht erhalten bleibe, wurde dieser mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 23.09.2005 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde u.a. darauf hingewiesen, dass nur das Fahrzeug des Klägers, nicht aber der Renault auf dem Gehweg geparkt wor- den sei. Es sei keinem Fußgänger zuzumuten, wegen verbotswidrig geparkter Fahr- zeuge den Gehweg verlassen zu müssen. Vor allem für Rollstuhlfahrer wäre ein Ausweichen auf die unbefestigte Fläche mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen. Das Fahrzeug des Kläger hätte demnach auch abgeschleppt werden dür- fen, wenn neben diesem kein anderes Fahrzeug abgestellt gewesen wäre. Die Stö- rerausfall sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar hätte grundsätzlich auch gegen den verantwortlichen Fahrer als Handlungsstörer vorgegangen werden können. Da der Kläger aber dessen Personalien nicht mitgeteilt habe, sei das Auswahlermessen ordnungsgemäß in der Form der in Anspruchnahme des Kläger ausgeübt worden.
Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben.
Zur Begründung führt er aus, sein PKW sein nicht verkehrsbehindert geparkt ge- wesen, Rollstuhlfahrer und Passanten hätten ungehindert unter Benutzung des Gehweges das Fahrzeug passieren können. Im übrigen vertieft er sein bisheriges Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 01.07.2004 in Gestalt des Wider- spruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 23.09.2005 aufzu- heben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich auf die Ausführungen der angefochtenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ge- richtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 01.07.2004 in Gestalt des Wider- spruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 23.09.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die von dem Beklagten erhobene Verwaltungsgebühr ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage in §§ 77, 55 Abs.2, 57 Abs.1 Nr.1, 59 VwVG, § 24 OBG, § 43 Nr.1 PolG i.V.m. § 7a Abs. 1 Nr. 7 bzw. Nr.13 KostO NRW .
Voraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Unter öffentlicher Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts ist dabei unter anderem die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung zu verstehen,
vgl. BVerwG, BVerwGE 64, 55 (61).
Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten bestand hier eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit, denn das Fahrzeug des Klägers war entgegen § 12 Abs. 4 StVO auf dem (durch die Pflasterung erkennbaren) Gehweg geparkt.
Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges des Klägers war zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und entsprach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit. Die eingeleitete Maßnahme hat nicht zu Nachteilen geführt, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie belastete den Kläger insgesamt lediglich mit Kosten für das Abschleppen in Höhe von 98,96 EUR - die bereits gezahlt wurden- sowie die hier streitigen 45,00 EUR an Verwaltungsgebühren; die Größenordnung dieses Gesamtbetrages bleibt eher geringfügig.
Diese Belastung steht zu dem angestrebten Zweck der Maßnahme, den Gehweg freizumachen und Behinderungen zu vermeiden, in keinem Missverhältnis. Es kann offen bleiben, ob das Fahrzeug bereits unter dem Gesichtspunkt einer Funktionsbeeinträchtigung des Gehweges zwangsweise entfernt werden konnte. Denn das Fahrzeug des Klägers stellte jedenfalls eine konkrete Behinderung für Fußgänger und insbesondere auch für Passanten mit Kinderwagen oder für Rollstuhlfahrer dar, weil diese -selbst wenn der Renault nicht auch noch neben dem Wagen des Klägers abgestellt worden wäre- jedenfalls nur über eine unbefestigte Fläche oder über den Radweg den fraglichen Bereich hätten passieren können, aber nicht mehr auf dem Gehweg.
Die Störerauswahl ist aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Bemessung der Höhe der Gebühr liegt im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde. Dass hier die Berechnung der Gebühr durch den Beklagten ermessensfehlerhaft wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.