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Verwaltungsgericht Köln·20 K 6395/08·28.10.2009

Einstellung des erledigten Verwaltungsverfahrens; Kosten gegeneinander aufgehoben

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht eine Verfügung (u. a. Platzverweis/Veranstaltungsverbot) an; das Verfahren wurde in der Hauptsache als erledigt erklärt. Das Gericht stellte das Verfahren ein und hob die Kosten gegeneinander auf, weil die Klagebefugnis des Klägers zweifelhaft ist, die Verfügung jedoch wegen unklarer Adressaten- und Regelungsbestimmung rechtswidrig erscheinen kann. Der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt.

Ausgang: In der Hauptsache erledigtes Verfahren eingestellt; Kosten gegeneinander aufgehoben, Streitwert 5.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei in der Hauptsache erledigter Streitigkeit ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Nach § 161 Abs. 2 VwGO kann das Gericht die Kosten gegeneinander aufheben, wenn das billige Ermessen Umstände auf beiden Seiten berücksichtigt, die eine einseitige Kostenlast unbillig erscheinen lassen.

3

Eine Verfügung ist rechtswidrig, wenn sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist, insbesondere hinsichtlich des Adressatenkreises und des Regelungsgehalts.

4

Der Streitwert in verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann nach § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 2 GKG

Tenor

1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Gründe In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Die Kostenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass auf der einen Seite Klagebefugnis und Aktivlegitimation des Klägers zweifelhaft sind, auf der anderen Seite jedoch die angefochtene Verfügung mangels inhaltlicher Bestimmtheit in Bezug auf den Adressaten und den Regelungsgehalt rechtswidrig sein dürfte. So ist insbesondere unklar geblieben, ob ein Platzverweis an eine oder mehrere Pesonen erteilt werden oder ob vielmehr die Veranstaltung "Stadtrundfahrt" (teilweise) untersagt werden sollte.

2

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.