Klage gegen Abschleppkosten wegen Parkens auf Sperrfläche abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte ließ ein auf einer gekennzeichneten Sperrfläche (VZ 298) abgestelltes Fahrzeug abschleppen; der Kläger zahlte die Abschleppkosten und focht einen Gebührenbescheid sowie Erstattung ab. Das Gericht befand das Abschleppen und die Gebührenfestsetzung für rechtmäßig: es lag ein Verstoß gegen §41 StVO vor, die Maßnahme war verhältnismäßig und diente der Gefahrenabwehr. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Klage gegen Gebühren- und Zweitbescheid wegen Abschleppmaßnahme als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Das Abschleppen eines auf einer gekennzeichneten Sperrfläche (VZ 298) abgestellten Fahrzeugs ist gerechtfertigt, soweit ein Verstoß gegen § 41 StVO in Verbindung mit der einschlägigen Anlage vorliegt.
Eine sofortige Entfernung des Fahrzeugs ist zulässig, wenn sie zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Maßnahme verhältnismäßig bleibt.
Die durch Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Abschleppkosten sind vom Ordnungspflichtigen zu erstatten; daneben können Verwaltungsgebühren erhoben werden.
Bei der Gefahrenprognose dürfen erhöhte Gefahrenlagen (z. B. Nähe von Schule, Kita, Spielplatz) und die dadurch vermehrte Bedeutung einer Sichtfläche berücksichtigt werden.
Wer als Fahrer das Fahrzeug auslöst und sich im Verwaltungs- oder Klageverfahren nicht substantiiert gegen seine Inanspruchnahme wendet, kann als Verhaltensverantwortlicher zur Kostentragung herangezogen werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Ehefrau des Klägers ist Halterin des Fahrzeuges der Marke Renault mit dem amtlichen Kennzeichen L. – I. 000. Dieses Fahrzeug wurde am 30.09.2014 um 10:13 Uhr am Mathiaskirchplatz in Köln gegenüber Haus Nr. 00 im Auftrag der Beklagten abgeschleppt. Zur Begründung wurde in der Sicherstellungsanordnung angegeben: „Sperrfläche, Sichtbehinderung für Fußgänger beim Überqueren der Straße an Überweg, Kita, Spielplatz, Schule“.
Der Kläger löste das Fahrzeug am gleichen Tage gegen Erstattung der Abschleppkosten in Höhe von 148,75 Euro bei dem Abschleppunternehmer aus.
Mit Bescheid vom 15.10.2014 setzte die Beklagte nach Anhörung gegenüber dem Kläger Gebühren in Höhe von 62,00 Euro fest. Zur Begründung führte sie u.a. an, die Abschleppmaßnahme sei notwendig gewesen, weil das Fahrzeug andere Verkehrsteilnehmer behindert habe.
Der Kläger wandte sich hiergegen mit schriftlicher Äußerung vom 22.10.2014 und machte u.a. geltend, das Abschleppen des Fahrzeuges sei nicht notwendig gewesen, denn „es habe keine Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer (vorgelegen), noch habe er Irgendwen behindert, so dass ihm kein rücksichtsloses Verhalten vorgeworfen werden könne...“.
Daraufhin erließ die Beklagte unter dem 23.10.2014 einen Zweitbescheid zum Gebührenbescheid vom 15.10.2014, mit dem sie an der Gebührenfestsetzung festhielt.
Der Kläger hat hiergegen am 13.11.2014 Klage erhoben und macht zugleich ein Erstattungsbegehren geltend. Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt aus, die Abschleppmaßnahme sei nicht notwendig gewesen, zudem unverhältnismäßig, und zwar unabhängig von der Frage, ob er, der Kläger, der richtige Ansprechpartner gewesen sei. Es bestünden auch Bedenken dahingehend, ob die in Rede stehende Sperrfläche sinnvoll sei.
Der Kläger beantragt,
den Gebührenbescheid der Beklagten vom 15.10.2014 und den Zweitbescheid vom 23.10.2014 aufzuheben und ihm Abschleppkosten in Höhe von 148,75 Euro zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den Abschleppvorgang für rechtmäßig, da das Fahrzeug auf einer Sperrfläche (VZ 298), die nicht benutzt werden durfte, gestanden habe. Durch die Sperrfläche sei das Parken am rechten Fahrbahnrand bereits vor der dort eingerichteten Fahrbahnüberquerungshilfe verboten gewesen, damit die Fußgänger den fließenden Verkehr besser überschauen konnten und damit auch der fließende Verkehr frühzeitig die Fußgänger im Wartebereich der Überquerungshilfe erkennen konnte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Abschleppkosten. Auch der Gebührenbescheid der Beklagten vom 15.10.2014 in der Gestalt des Zweitbescheides vom 23.10.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Kostenpflicht des Klägers beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 bzw. 8 (Abschleppkosten) und § 15 Abs. 1 Nr. 7 VOVwVG NRW (Verwaltungsgebühren) i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. Nr. 1, § 59 VwVG NRW bzw. § 24 OBG NRW i.V.m. §§ 43 Nr. 1, 46 Abs. 3 PolG NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch die Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten und hierfür Verwaltungsgebühren zu entrichten. Die Kostenpflicht hängt somit von der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Abschleppmaßnahme ab. Diese begegnet vorliegend keinen durchgreifenden Bedenken.
Voraussetzung für ein Eingreifen nach den vorgenannten Vorschriften ist das Bestehen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehört die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung, zu welcher wiederum auch die Vorschriften der StVO gehören. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 41 StVO in Verbindung mit lfd. Nr. 72 der Anlage 2 zur StVO vor, da das Fahrzeug auf einer gekennzeichneten Sperrfläche (VZ 298) abgestellt war.
Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges war zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und entsprach auch den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit.
Die Abschleppmaßnahme hat nicht zu Nachteilen geführt, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie belastet den Kläger mit Kosten in Höhe von 148,75 Euro (zuzüglich der erhobenen Verwaltungsgebühr in Höhe von 62,00 Euro). Die Größenordnung dieses Betrages bleibt eher geringfügig und steht zu dem angestrebten Zweck der Maßnahme in keinem Missverhältnis.
Zur Überzeugung des Gerichts sind die Bediensteten der Beklagten im Rahmen der von ihnen zu treffenden Gefahrenprognose zutreffend davon ausgegangen, dass durch das abgestellte Fahrzeug eine Sichtbehinderung für den Fußgängerverkehr im Bereich der Fahrbahnüberquerungshilfe und auch für den fließenden Verkehr, nämlich auf die dort befindlichen Fußgänger, ausging. Dies ergibt sich aus den im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos (Bl. 2 – 5 des Verwaltungsvorganges). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei ihrer Gefahrenprognose zusätzlich berücksichtigt hat, dass sich in der Nähe der in Rede stehenden Überquerungshilfe eine Schule, eine Kita und ein Spielplatz befinden, denn es liegt auf der Hand, dass sich dadurch das Verkehrsaufkommen generell erhöht und Kinder von der eingetretenen Sichtbehinderung in besonderer Weise betroffen werden können.
Unabhängig vor der Frage einer konkret bestehenden Verkehrsbehinderung gilt Folgendes: In Anbetracht der sich bietenden Umstände lag durch das verbotswidrig geparkte Fahrzeug – über den bloßen Verkehrsverstoß hinaus - auch eine Funktionsbeeinträchtigung der dort bestehenden Sperrfläche vor, die eingerichtet war, um eine Sichtbehinderung für und auf die Fußgänger zu vermeiden, die die daneben errichtete Überquerungshilfe benutzten.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Kläger als Fahrer des abgeschleppten Fahrzeuges, somit als Verhaltensverantwortlichen, in Anspruch genommen hat, nachdem dieser das Fahrzeug gegen Erstattung der Abschleppkosten bei dem Abschleppunternehmer ausgelöst und sich anschließend in seiner schriftlichen Äußerung vom 22.10.2014 in der im Tatbestand wiedergegebenen Weise zu dem Vorgang geäußert hat. Seiner Inanspruchnahme als Verhaltensverantwortlicher ist der Kläger auch im Klageverfahren nicht substantiiert entgegen getreten.
Die Höhe der geltend gemachten Verwaltungsgebühr von 62,00 Euro ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Kläger hat auch keine gebührenspezifischen Einwendungen geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.