Rücknahme Familienflüchtlingsschutz Syrien: Erstbescheid wegen Sippenhaft rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Rücknahme ihrer 2016 im Familienschutz zuerkannten Flüchtlingseigenschaft durch das BAMF nach § 48 VwVfG und die Herabstufung auf subsidiären Schutz. Streitpunkt war, ob der Anerkennungsbescheid wegen nicht „unverzüglicher“ Antragstellung rechtswidrig war. Das VG Köln hob den Rücknahmebescheid auf, weil der Erstbescheid jedenfalls materiell rechtmäßig war. Unabhängig vom Familienasyl bestand ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz wegen drohender Sippenhaft aufgrund der politischen Verfolgung des Ehemanns (Fahnenflucht, Haft/Folter) und der Einbeziehung von Angehörigen in Syrien.
Ausgang: Klage erfolgreich; Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft nach § 48 VwVfG aufgehoben, da Erstbescheid rechtmäßig war.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rücknahme nach § 48 VwVfG scheidet aus, wenn der ursprüngliche begünstigende Verwaltungsakt materiell rechtmäßig war.
Bestehen neben dem Familienflüchtlingsschutz eigenständige Flüchtlingsschutzgründe, kann die Rechtmäßigkeit der Flüchtlingsanerkennung unabhängig von Fragen der Unverzüglichkeit der Antragstellung gegeben sein.
Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr kann sich aus der Einbeziehung naher Familienangehöriger in die Verfolgung eines politisch in das Visier geratenen Familienmitglieds (Sippenhaft) ergeben.
Für die Annahme von Sippenhaft ist ein Anknüpfungspunkt erforderlich, der über die bloße Flüchtlingsanerkennung des Stammberechtigten hinausgeht, etwa konkrete regimekritische Aktivitäten und bereits erlittene Repressionsmaßnahmen.
Berichte zur syrischen Auskunftslage können die Prognose stützen, dass Sicherheitsorgane bei regimekritischen Aktivitäten auch gegen Familienangehörige vorgehen.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 25.09.2020 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Tatbestand
Die am 00.00..0000 in Malekia (Malikiya)/Syrien geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste mit ihren zwei minderjährigen Kindern am 06.08.2013 im Wege der Familienzusammenführung in die Bundesrepublik ein und erhielt eine Aufenthaltserlaubnis. Mit Schreiben vom 01.03.2016, bei der Beklagten eingegangen am 05.04.2016, stellte sie durch ihren Prozessbevollmächtigten für sich und ihre minderjährigen Kinder schriftliche Asylanträge bei der Beklagten. Zur Begründung führte sie aus, es sei davon auszugehen, dass der syrische Staat bereits die Asylantragstellung, die illegale Ausreise und den Verbleib im Ausland als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung ansehe. Dem Ehemann der Klägerin wurde mit Bescheid vom 07.12.2012 (AZ: 0000000-000) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Am 26.09.2016 fand die Anhörung gemäß § 25 AsylG vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) statt. Dort erklärte die Klägerin, sie habe Syrien im Juli 2013 verlassen. In Syrien sei Krieg gewesen und es habe keine Sicherheit gegeben. Sie hätten kein gutes Leben mehr dort führen können. Ihr Mann habe Syrien verlassen und sei nach Deutschland gekommen. Auf Nachfrage gab sie an, es seien immer wieder Sicherheitskräfte gekommen, weil ihr Mann zur Armee hätte gehen sollen. Aber Raketen- oder Bombenanschläge habe sie nicht selbst miterlebt. Sie habe auch beispielsweise nicht mehr als Lehrerin arbeiten können. Kinder seien verschwunden, wenn sie auf dem Weg zur Schule gewesen seien. Wenn sie zurück müsste nach Syrien, dann müsste sie direkt zu den Sicherheitsbehörden. Sie würden sie bestrafen und ausfragen, warum sie das Land verlassen hätten.
Mit Bescheid vom 17.10.2016 wurde der Klägerin und ihren Kindern im Wege des Familienschutzes die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Der Bescheid wurde am 18.10.2016 als Einschreiben zur Post gegeben.
Am 08.11.2019 leitete die Beklagte die Überprüfung der Voraussetzungen eines Widerrufs-/Rücknahmeverfahrens ein. Mit Schreiben vom 29.07.2020 hörte die Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Rücknahme des Anerkennungsbescheides vom 17.10.2016 gemäß § 48 VwVfG an. Der Bescheid sei rechtswidrig. Die positive Sachentscheidung beruhe auf Grundlage rechtsirriger Annahme des Bundesamtes zum Vorliegen der Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn die geforderte Unverzüglichkeit der Asylantragstellung sei vorliegend nicht gegeben. Die Asylantragstellung sei 2 Jahre und 8 Monate nach Einreise erfolgt. Allerdings stehe die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, die bei ihrer Abwägung das Vertrauensinteresse des Betroffenen zu berücksichtigen habe. Neben einem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme der Begünstigung seien hierbei Gründe zu berücksichtigen, die ein berechtigtes Interesse der Ausländer am Fortbestand des Status (Vertrauensschutz, Aufenthaltsverfestigung) darstellten. Danach sei im Interesse der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie seit 2013 mit ihrer Kernfamilie in Deutschland, ab 2016 als anerkannter Flüchtling, lebe. Der Beibehalt der Flüchtlingseigenschaft sei jedoch nicht erforderlich, um die Familieneinheit in Deutschland fortzusetzen, zumal ggf. ein Aufenthaltsrecht nach §§ 29 ff. AufenthG möglich sei. Die Ausländerin könne nicht auf den unbefristeten Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen, denn die Stellung eines nach dem Asylverfahrensgesetz Begünstigten sei nicht mit einer besonderen Bestandskraft oder erhöhtem Vertrauensschutz ausgestattet. Insbesondere sei festzuhalten, dass der Ausländerin bekannt sei / ihr hätte bekannt sein müssen, dass die Zuerkennung des Familienflüchtlingsschutzes rechtsfehlerhaft erfolgt sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass sie im Anerkennungsverfahren anwaltlich vertreten gewesen sei und somit unterstellt werden könne, dass der offensichtliche Fehler der Annahme der unverzüglichen Antragstellung, welcher zur Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes geführt habe, ersichtlich und bekannt gewesen sei. Dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme der positiven bestandskräftigen rechtswidrigen Entscheidung des Bundesamtes sei damit der Vorrang gegenüber dem – nur als bedingt anzusehenden - Vertrauen der Ausländerin in den Bestand dieser begünstigenden Entscheidung einzuräumen. Ein öffentliches Interesse an einem Widerruf eines unrechtmäßig ergangenen begünstigenden Bescheid ergebe sich auch daraus, dass ein nach der Entscheidung erkannter Irrtum nicht zu völlig divergierenden Ergebnissen etwa gleichgelagerter Fälle führe. Entsprechend § 48 Abs. 4 VwVfG sei die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres nach Kenntnisnahme der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes durch die Behörde möglich. Erforderlich sei, dass die Behörde positive Kenntnis von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen habe. Eine schuldhafte Unkenntnis genügt nicht (BVerwG NJW 2001, 1440). Maßgeblich sei dabei die Kenntnis der zuständigen, die Rücknahme verfügenden Behörde. Nach der Rspr. des BVerwG genüge es auch nicht, dass die maßgeblichen Tatsachen aktenkundig – d.h. aus den Akten ersichtlich – seien; vielmehr müsse die Behörde tatsächliche Kenntnis der uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelten Tatsachen haben. Bezugspunkt der erforderlichen (Er-) Kenntnis sei nicht nur die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes und das Wissen um alle Tatsachen, aus denen sich diese ergebe; beides müsse indes vorliegen, es genüge auch nicht allein die vollständige Kenntnis des für den Erlass des Verwaltungsaktes entscheidungserheblichen Sachverhalts, da ansonsten die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes bereits vor seinem Erlass ausgeschlossen sein könnte. Darüber hinausgehend fordere das Gesetz die Kenntnis von Tatsachen, die die Rücknahme „rechtfertigen“, sodass auch die vollständige Kenntnis des für die Entscheidung über die Rücknahme erheblichen Sachverhalts nötig sei. Dazu gehörten auch alle für die Prüfung von Vertrauensschutz sowie für die Ermessensausübung bedeutsamen Umstände, die ggf. erst noch in einem Anhörungsverfahren zu einer beabsichtigten Rücknahmeentscheidung ermittelt werden müssten. Damit sei die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 eine Entscheidungsfrist, da sie erst ab Entscheidungsreife laufe, und keine Bearbeitungsfrist in dem Sinne, dass die Behörde ein Jahr Zeit habe, alle zur Ausübung des Rücknahmeermessens ggf. noch erforderlichen Informationen einzuholen, um sodann über die Rücknahme zu entscheiden. Ein Beginn der Frist sei erst mit Ablauf der in diesem Anhörungsschreiben gesetzten Frist gegeben. Erst mit Fristablauf sei der vorliegende Fall entscheidungsreif, da dann alle zu berücksichtigenden Sachverhalte auch in Bezug zur Ermessensausübung (ggf. Vortrag der Ausländerin) abschließend bekannt seien.
Mit Bescheid vom 25.09.2020 nahm die Beklagte die mit Bescheid vom 17.10.2016 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) zurück und erkannte den subsidiären Schutz zu (Ziffer 2). Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben. Der Bescheid wurde der Klägerin am 14.10.2020 zugestellt.
Am 20.10.2020 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, eine Aufhebung verbiete sich, da sich an den maßgeblichen Umständen für die Anerkennung nichts geändert habe. Das Einreisedatum sei der Beklagten bekannt gewesen. Sie könne nicht einerseits von einer Unverzüglichkeit ausgehen, nun aber nicht mehr. Die Klägerin genieße Vertrauensschutz. Sie könne Familienschutz auch von ihren minderjährigen Kindern ableiten. Es wäre widersprüchlich, beim Familienflüchtlingsschutz für den Ehegatten andere Maßstäbe anzulegen als im Nachzug der Kinder zu den Eltern. In beiden Fällen gehe es um den im Fluchtstaat (neu) bestehenden Familienverbands und die Integration der nahen Angehörigen des Stammberechtigten. Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Die Regelung des § 26 Abs. 1 AsylG müsse daher verfassungskonform ausgelegt werden und auf eine Frist, sogar eine 2-wöchige, könne es nicht ankommen, jedenfalls nicht mehr, seit dem der Gesetzgeber in § 26 Abs. 2 AsylG auch auf jede Fristenregelung verzichte. Unter den geltenden Regelungen des Aufenthaltsgesetzes könnten zudem die Vorgaben der Richtlinie 2011/13/EU (Art. 23) nur durch eine Angleichung des Status erreicht werden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 25.09.2020 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Der Kläger stehe auch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt der Sippenhaft zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 11.07.2022 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat den Verzicht auf mündliche Verhandlung in ihrem Schriftsatz vom 17.08.2022 erklärt.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die auf der Grundlage von § 48 VwVfG ergangene Rücknahmeentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides vom 01.09.2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Anwendbarkeit des § 48 VwVfG ist zwar weder grundsätzlich durch § 73 Abs. 2 AsylG, dessen Voraussetzungen hier unstreitig nicht vorliegen, gesperrt, noch im konkreten Fall ausgeschlossen und auch europarechtliche Erwägungen stehen seiner Anwendung nicht entgegen. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen hier aber nicht vor, da die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für die Klägerin durch den Bescheid der Beklagten vom 17.10.2016 rechtmäßig war.
Dies gilt ungeachtet der Frage, ob die Beklagte im Zeitpunkt der Entscheidung irrtümlich von einer Unverzüglichkeit der Antragstellung durch die Klägerin ausging und dies zur Zuerkennung von Familienasyl führte oder ob sie etwa seinerzeit vor dem Hintergrund der noch bis zum 17.03.2016 geltenden Entscheidungspraxis für syrische Antragsteller, nach der diesen regelhaft die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, wegen der Besonderheiten im Falle des Familiennachzugs trotz des verstrichenen Zeitraums noch von einer unverzüglichen Antragstellung ausging,
vgl. etwa DA-Asyl, Stand September 2021 (AZ: 0000000-000), wonach derzeit noch bei einem Zeitraum bis zu 3 Monaten von einer unverzüglichen Asylantragstellung ausgegangen wird,
oder aber von der Zulässigkeit der Ableitung des Familienasyls von den minderjährigen Kindern und deshalb den Antrag der Klägerin als unverzüglich erachtet hat. Weder der Inhalt des Bescheides vom 17.10.2016 noch der Inhalt der E-Akte 0000000-000 geben Aufschluss über die im konkreten Fall angestellten Erwägungen der Beklagten oder die seinerzeit geltende Weisungslage für Fälle der vorliegenden Konstellation.
Denn unabhängig von dem Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Familienasyls hatte die Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses des Erstbescheides einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mindestens auch unter dem Aspekt der Sippenhaft, da ihr fahnenflüchtiger Ehemann und dessen ermordeter Bruder in Syrien politisch aktiv waren und der Ehemann mehrfach von syrischen Sicherheitskräften inhaftiert, befragt, geschlagen und gefoltert wurde. In dem Verfahren des Ehemannes der Klägerin heißt es zur Begründung der Entscheidung, diesem die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen:
„Der Antragsteller erklärte glaubhaft, dass er seit dem Jahre 2004 im Zusammenhang mit der Ermordung seines Bruders bei einer enstprechenden Demonstration in Kamishli, bereits in das Visier der syrischen Sicherheitskräfte geraten war. So sei er wiederkehrend am Todestag des Bruders festgehalten, befragt und auch geschlagen bzw. gefoltert worden. Dieses Vorgehen - unabhängig ob ihm die eigenen Aktivitäten im Zusammenhang mit der AZADI-Partei geglaubt werden können - stehen im Einklang mit der Auskunftslage zur willkürlichen Handlungsweise der syrischen Sicherheitskräfte. Unter Berücksichtigung der oben geschilderten Lage und unter Anwendung des hier anzuwendenden Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit sind sein bisheriges Vorbringen sowie die gegen ihn ergriffenen Maßnahmen als ernsthafter Hinweis zu werten, dass seine Furcht vor Verfolgung im asylrechtlichen Sinne begründet ist. Er gilt als fahnenflüchtig und im Hinblick auf die Maßregelungen im Zusammenhang mit dem Tod seines Bruders, wird dies bei Rückkehr nicht nur strafrechtliche Konsequenzen im Sinne des Wehrrechtes auslösen, sondern asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen in Anknüpfung an die politische Überzeugung zu Folge haben.“
In diese ihrem Ehemann drohende Verfolgung würde die Klägerin nach der damaligen und gegenwärtigen Auskunftslage im Falle einer Rückkehr nach Syrien einbezogen.
Es gibt bereits seit langem Berichte darüber, dass die syrische Regierung im Falle regimekritischer Aktivitäten auch auf Familienangehörige zugreift,
vgl. amnesty international, The long reach of the Mukhabaraat: Violence and harassment against Syrians abroad and their relatives back home, Oktober 2011; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 17.02.2012.
Diese Gefährdungseinschätzung ergab sich ebenfalls seit Jahren und ergibt sich unverändert aus allen bekannten Auskunftsquellen, namentlich aus den bereits mehrfach zitierten Berichten des UNHCR und dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes.
Vgl. hierzu auch: SFH, Auskunft vom 25.02.2019 – Syrien: Rekrutierung von Qamishli und Verfolgung von Familienangehörigen.
Soweit die Beklagte unter Hinweis auf das (nicht veröffentlichte) Urteil des OVG NRW vom 2.08.2021 -14 A 522/21.A- meint, dass „nach Rechtskraft dieses Urteils die Argumentation, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Syrern für einen aus deren Kernfamilie stammenden engsten Familienangehörigen für sich allein schon einen gefahrerhöhenden, flüchtlingsrechtlich relevanten Umstand darstelle, der seinerseits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertige, weil seitens des syrischen Regimes engsten Angehörigen von Syrerinnen und Syrern, die in der Bundesrepublik Deutschland als politisch verfolgt anerkannt worden seien und denen deshalb eine oppositionelle Haltung unterstellt werde, ebenfalls eine zumindest regimekritische Einstellung zugeschrieben werde, nicht mehr aufrechtzuerhalten sei“, gehen diese Erwägungen am vorliegenden Fall vorbei. Denn der Anknüpfungspunkt für eine der Klägerin drohende Verfolgung unter dem Aspekt der Sippenhaft geht hier weit über die bloße Flüchtlingsanerkennung des Ehemannes hinaus. Mit ihrer Argumentation räumt die Beklagte aber zugleich ein, dass vor der Rechtskraft des Urteils des OVG NRW vom 02.08.2021 die Frage der Sippenhaft auch aus ihrer Sicht offenbar anders zu beurteilen war und – nach der ständigen Entscheidungspraxis der Beklagten in Übereinstimmung mit dem seinerzeitigen Stand der Rechtsprechung im Zeitpunkt des Erlasses des Erstbescheides – tatsächlich auch anders beurteilt wurde.
Auf die weiteren Ausführungen der Beteiligten im vorliegenden Verfahren kommt es angesichts der Rechtmäßigkeit des Erstbescheides vom 17.10.2016 nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.