Abschleppkosten bei Parken im absoluten Haltverbot: Halter haftet ohne Verschulden
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen einen Leistungs- und Gebührenbescheid über Abschleppkosten (Leerfahrt) und Verwaltungsgebühr nach einer Abschleppbeauftragung wegen Parkens im absoluten Haltverbot. Er bestritt, selbst vor Ort gewesen zu sein. Das VG Köln wies die Klage ab: Die Haltverbotsbeschilderung (Zeichen 283) war wirksam und hinreichend erkennbar; das Fahrzeug stand verbotswidrig und behinderte den Abbiegeverkehr. Die Abschleppanordnung und die Gebührenhöhe seien verhältnismäßig und rechtmäßig; als Halter sei der Kläger kostenpflichtig, wenn er den Fahrer nicht benennt.
Ausgang: Klage gegen Kosten- und Gebührenbescheid nach rechtmäßiger Abschleppanordnung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Erstattung von Abschleppkosten setzt voraus, dass die zugrundeliegende Abschleppanordnung als ordnungsrechtliche Ersatzvornahme rechtmäßig war.
Für den ruhenden Verkehr gelten geringere Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen; der Fahrer muss nach dem Abstellen regelmäßig eine Umschau halten, ob ein Halt- oder Parkverbot besteht.
Ein Haltverbotsschild als Allgemeinverfügung wird durch Aufstellen wirksam, wenn es bei Anwendung der nach § 1 StVO gebotenen Sorgfalt ohne Weiteres wahrgenommen werden kann.
Die Anordnung des Abschleppens ist regelmäßig verhältnismäßig, wenn ein Fahrzeug in einem Bereich des absoluten Haltverbots abgestellt ist und dadurch zumindest eine konkrete Behinderung des Verkehrs naheliegt oder eintritt.
Im Ordnungsrecht kann der Halter eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs als Ordnungspflichtiger für Abschlepp- und Verwaltungsgebühren in Anspruch genommen werden, wenn er den verantwortlichen Fahrer nicht benennt; ein Verschulden des Halters ist hierfür nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 388/19 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs Mercedes, amtliches Kennzeichen XX-XX 000. Am 05.06.2018 stand das Fahrzeug in der Richmodstraße/Ecke Neumarkt am rechten Fahrbahnrand. Die Richmodstraße ist eine Einbahnstraße, deren Seiten durch Poller begrenzt sind. Unmittelbar hinter dem Fahrzeug des Klägers ist ein Fußgängerüberweg mit einer Ampel, die den Abbiegeverkehr und den Fußgängerverkehr regelt. An der Ampel ist ein Verkehrszeichen 283 mit einem in Fahrtrichtung der Richmodstraße zeigenden weißen Pfeil angebracht. Vor der Stelle, an der der Kläger sein Fahrzeug abgestellt hatte, beginnt ein eingeschränktes Haltverbot (Verkehrszeichen 286). Durch ein Zusatzschild ist zugleich eine Ladezone ausgewiesen, wobei der auf dem Verkehrszeichen 286 angebrachte weiße Pfeil ebenfalls in Fahrtrichtung der Richmodstraße zeigt.
Gegen 12:10 Uhr stellte eine Verkehrsüberwachungskraft der Beklagten fest, dass das Fahrzeug des Klägers im absoluten Haltverbot stand. Um 12:19 Uhr erteilte sie der Firma E. den Auftrag, das Fahrzeug abzuschleppen. Auf dem Abschleppauftrag ist vermerkt, dass das Fahrzeug eine Behinderung für große Fahrzeuge im Kurvenbereich sei. Das Abschleppfahrzeug kam um 12:32 Uhr an; 2 Minuten zuvor war der Fahrer erschienen und konnte den Wagen selbst entfernen. Der Fahrer zeigte der Verkehrsüberwachungskraft zwecks Identifikation einen Personalausweis, in dem die persönlichen Daten des Klägers eingetragen waren. Die Firma E. stellte der Beklagten für die Leerfahrt 92,82 EUR in Rechnung. Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 21.06.2018 wegen der Aufwendungen der Ersatzvornahme an. Mit Bescheid vom 12.07.2018 forderte die Beklagte vom Kläger die Kosten des Abschleppunternehmens zuzüglich einer Verwaltungsgebühr i.H.v. 68 EUR, insgesamt 160,82 EUR. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fahrzeug im Haltverbot (Verkehrszeichen 283) gestanden und eine Behinderung dargestellt habe.
Am 11.08.2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er unter anderem aus, er bestreite die ihm vorgeworfenen Tat in voller Gänze. Er sei zu dem angegebenen Zeitpunkt weder in Köln gewesen, noch habe er sein Auto dort abgestellt. Der Verursacher sei der Beklagten bekannt, da er sich entsprechend zu dem Vorfall eingelassen habe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 12.07.2018 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, dass der Kläger kurz vor dem Eintreffen des Abschleppwagens vor Ort erschienen sei und sich mit einem Personalausweis ausgewiesen habe. Seine Personalien seien entsprechend aufgenommen worden. Es sei daher unglaubwürdig, wenn der Kläger nunmehr vortrage, nicht in Köln gewesen zu sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die der Berichterstatter nach § 6 VwGO als Einzelrichter entscheiden kann, ist nicht begründet. Der Leistungs- und Gebührenbescheid der Beklagten vom 12.07.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Kostenpflicht beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 bzw. 8 (Abschleppkosten) VO VwVG NRW und § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW (Verwaltungsgebühren) i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. Nr. 1, § 59 VwVG NRW bzw. § 24 OBG NRW i.V.m. §§ 43 Nr. 1, 46 Abs. 3 PolG NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch eine rechtmäßige Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten zu tragen bzw. zu erstatten. Ordnungspflichtig sind der Fahrer des Fahrzeugs und der Halter des Fahrzeugs; benennt dieser – wie hier - nicht den Fahrer, ist der Halter allein verantwortlich, ohne dass es in diesem Zusammenhang auf ein Verschulden des Halters ankäme. Die Kostenpflicht hängt somit von der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Abschleppmaßnahme ab. Diese begegnet hier keinen Bedenken.
Voraussetzung für ein Eingreifen nach den vorgenannten Vorschriften ist das Bestehen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehört die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung, zu welcher wiederum auch die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) gehören.
Im Zeitpunkt des Einschreitens lag ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit lfd. Nr. 62 der Anlage 2 zur StVO vor, da das Fahrzeug in einem Bereich abgestellt war, in dem das Halten und Parken durch ein entsprechendes Haltverbotsschild (Zeichen 283) mit einem in Fahrtrichtung der Richmodstraße zeigenden weißen Pfeil untersagt war. Vor der Stelle, an der das Fahrzeug abgestellt war, begann ein eingeschränktes Haltverbot (Verkehrszeichen 286). Durch ein Zusatzschild war zugleich eine Ladezone ausgewiesen, wobei der auf dem Verkehrszeichen 286 angebrachte weiße Pfeil ebenfalls in Fahrtrichtung der Richmodstraße zeigte. An dieser Stelle endete das absolute Haltverbot. Dies ergibt sich aus den durch den Außendienstmitarbeiter Joel am 05.06.2018 gefertigten Fotos (Bl. 4 – 5, 7 des Verwaltungsvorganges). Die durch die Fotos dokumentierte Beschilderung wird auch von dem Kläger nicht in Abrede gestellt.
Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Beschilderung bestehen nicht. Das Haltverbotsschild als Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG NRW) wird gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG NRW gegenüber demjenigen, für den es bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem es ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt bei Verkehrszeichen durch Aufstellen. Sie setzt voraus, dass das Zeichen von demjenigen, der mit seinem Fahrzeug in den Wirkungsbereich des Verkehrszeichens gelangt, bei Anlegung des von § 1 StVO vorgegebenen Sorgfaltsmaßstabes ohne Weiteres wahrgenommen werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2016 – 3 C 10.15 -, Rn. 15 ff. juris m.w.N.
Danach ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, niedrigere Anforderungen zu stellen sind, als an solche für den fließenden Verkehr.
Wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, liegt es auf der Hand und ist allgemein anerkannt, dass das Maß und die Ausprägung der von den Verkehrsteilnehmern zu fordernden Sorgfalt von der konkreten Verkehrssituation abhängen. Im ruhenden Verkehr hat der Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit, sich auch noch beim Abstellen und Verlassen seines Fahrzeugs ohne eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer Klarheit über das Vorhandensein und/oder den Inhalt eines Halt- oder Parkverbots zu verschaffen. Die Anfahrt zum Abstellort des Fahrzeuges und das nachfolgende Aussteigen des Fahrers stellen sich als einheitlicher Lebensvorgang dar. Eine einfache Umschau nach dem Abstellen des Fahrzeugs, ob ein Halt-oder Parkverbot besteht, gehört deshalb zu der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt des Fahrers. Die Erkennbarkeit und Erfassbarkeit von Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr müssen nicht stets bereits während der Fahrt gegeben sein. Zu einer näheren Nachschau ist der Verkehrsteilnehmer allerdings (nur) verpflichtet, wenn hierfür nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein besonderer Anlass besteht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2016 – 3 C 10/15 -, Rn. 19 ff, 21 juris.
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes war das Halteverbot wirksam. Denn die Beschilderung war in der hier aufgestellten Art und Weise bereits für den fließenden (Abbiege-) Verkehr hinreichend deutlich sichtbar. Die Haltverbotsschilder waren ausweislich der in den Akten befindlichen Lichtbilder sichtbar, in überschaubarem Abstand zu einander und mit der Vorderseite zur Fahrbahn ausgerichtet und bei durchschnittlicher Sorgfalt nicht zu übersehen. Im Übrigen wäre eine unterbliebene Wahrnehmung auch in keiner Weise nachvollziehbar, denn das Fahrzeug stand unmittelbar neben bzw. zwischen den beiden Haltverbotsschildern.
Darüber hinaus war die Beschilderung auch hinreichend bestimmt. Ihr Regelungsgehalt war dem Inhalt nach unmissverständlich erkennbar und räumlich ohne weiteres dem maßgeblichen Bereich der Fahrbahn zuzuordnen. Damit lag hier ein Verkehrsverstoß vor, der die Anordnung des Abschleppens rechtfertigte.
Das Abschleppen des Fahrzeuges wurde auch ermessensfehlerfrei angeordnet. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht erkennbar.
Die getroffene Abschleppanordnung war geeignet, die mit dem Verstoß gegen das absolute Haltverbot eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit wieder zu beseitigen. Der Verstoß als solcher wäre insoweit bereits ausreichend gewesen. Darüber hinaus zeigen die von dem Außendienstmitarbeiter der Beklagten gefertigten Fotos, dass es im Zeitpunkt der Maßnahme auch zu einer konkreten Behinderung des abbiegenden Verkehrs – zumindest für größere Kraftfahrzeuge und Lastwagen - gekommen ist. Denn der hier betroffene Bereich der Richmodstraße ist die Stelle, an der vom Neumarkt in Fahrtrichtung nach rechts abbiegende Fahrzeuge in die Richmodstraße einfahren. Die Straße ist als einspurige Einbahnstraße ausgelegt, wobei der Radverkehr in beide Fahrtrichtungen gestattet ist. Aufgrund der entlang der gesamten Straße aufgestellten Poller ist für den fließenden Verkehr jegliches (auch unzulässiges) Ausweichen auf den Bürgersteig unmöglich. Zu dem Abbiegeverkehr gehören neben den Pkws insbesondere Lastwagen, die die im Bereich des Neumarkts und im weiteren Verlauf der Richmodstraße zahlreich vorhandenen kleinen und großen Einzelhandelsgeschäfte über den gesamten Tag hinweg beliefern.
Die Maßnahme war auch erforderlich, denn eine weniger beeinträchtigende, gleich geeignete Maßnahme stand zum Zeitpunkt der Einleitung der Maßnahme hier nicht zur Verfügung.
Die Anordnung der Abschleppmaßnahme war auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Sie hat nicht zu Nachteilen geführt, die zu dem angestrebten Zweck erkennbar außer Verhältnis standen. Die Maßnahme belastet den Kläger lediglich mit Kosten für die Anfahrt (sogenannte Leerfahrt) des Abschleppunternehmers von insgesamt 92,82 EUR. Diese Kosten hat die Firma E. in Bezug auf das Fahrzeug des Klägers der Beklagten am 07.06.2016 in Rechnung gestellt. Die Größenordnung dieses Gesamtbetrages bleibt eher geringfügig und steht zu dem angestrebten Zweck der Maßnahme in keinem Missverhältnis. Durch das verbotswidrig geparkte Fahrzeug lag hier auch eine konkrete Behinderung vor.
Darüber hinaus hat der Kläger Gebühren zu zahlen, deren Höhe nicht zu beanstanden ist. Die Gebührenhöhe ergibt sich aus § 77 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG NRW und § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW. Demnach ist für das Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeugs eine Gebühr von 25 Euro bis 150 Euro vorgesehen, so dass 68 EUR im unteren Bereich des Rahmens liegen und angemessen erscheinen.
Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten zählen nicht nur Kosten für die Anordnung bzw. Überwachung der Abschleppmaßnahme vor Ort, sondern auch Personal- und Sachkosten für den Verwaltungsaufwand im Innendienst bei der Anwendung der Maßnahme bzw. und bei der Erstellung des Leistungsbescheides. Es verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz, dass die Beklagte für so genannte Leerfahrten eine um sechs EUR höhere Regelgebühr gegenüber "normalen" Abschleppmaßnahmen erhebt. Denn in den Fällen der vorliegenden Art entsteht für die Behörde ein erhöhter Aufwand, weil sie die Zahlung des beauftragten Abschleppunternehmens zu übernehmen und den Betrag bei dem Verantwortlichen einzufordern hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe
Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
bis zu 500,00 EUR
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.