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Verwaltungsgericht Köln·20 K 5500/12·03.09.2014

Polizeiliche Eigentumssicherung: Widerlegung der Eigentumsvermutung (§ 1006 BGB)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die polizeiliche Sicherstellung zahlreicher neuwertiger Waren aus ihrem Keller und begehrte deren Herausgabe. Streitpunkt war, ob die Sicherstellung zur Eigentumssicherung nach § 43 Nr. 2 PolG NRW rechtmäßig ist und ob sich die Klägerin auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB stützen kann. Das VG Köln hielt die Klägerin aufgrund zahlreicher Indizien (Menge/Originalverpackung, finanzielle Lage, Verkaufsflyer, Vorstrafen, Zeugenaussagen) nicht für Eigentümerin und sah die Vermutung als widerlegt an. Mangels Eigentumsnachweisen und fortbestehender Sicherstellungsvoraussetzungen wurde die Klage abgewiesen; eine Herausgabe scheide zudem nach § 46 Abs. 1 S. 3 PolG NRW aus.

Ausgang: Anfechtung der Sicherstellung und Verpflichtung zur Herausgabe mangels Eigentumsnachweis und fortbestehender Sicherstellungsvoraussetzungen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Sicherstellung zur Eigentumssicherung nach § 43 Nr. 2 PolG NRW setzt nur voraus, dass eine andere Person als der Gewahrsamsinhaber Eigentümer der Sache ist; der Eigentümer muss dabei nicht bereits feststehen oder bekannt sein.

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Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB zugunsten des Besitzers kann durch eine Gesamtschau gewichtiger Indizien widerlegt werden, die auf eine deliktische Herkunft der Sachen schließen lassen.

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Ist die Eigentumsvermutung erschüttert, trifft den Besitzer die Darlegungs- und Nachweislast für einen rechtmäßigen Eigentumserwerb; fehlender Vortrag zum Erwerb sowie das Ausbleiben von Belegen (Rechnungen, Zahlungsnachweise, Lieferscheine) gehen zu seinen Lasten.

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Ein Anspruch auf Herausgabe sichergestellter Sachen nach § 46 Abs. 1 PolG NRW besteht nur, wenn die Voraussetzungen der Sicherstellung entfallen sind.

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Die Herausgabe ist nach § 46 Abs. 1 S. 3 PolG NRW ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden, etwa weil dem mutmaßlich Nichtberechtigten der Zugriff auf fremdes Eigentum wieder eröffnet würde.

Relevante Normen
§ 43 Ziff. 2 PolG NRW§ 45 Abs. 1 und 3 PolG NRW§ 1006 Abs. 1 S. 1 BGB§ 113 Abs. 1 VwGO§ 43 Ziffer 2 PolG NRW§ 1006 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Am 27.10.2010 erstattete die Inhaberin eines Kindermodengeschäftes (B.      H.         ) bei der Polizei Anzeige wegen des Diebstahls von zwei Kinderpullovern. Die fragliche Täterin habe immer wieder das Geschäft besucht und sich beraten lassen, aber nie etwas gekauft. Sie sei immer nur in das Geschäft gekommen, wenn weitere Kunden im Laden gewesen seien. Am Samstag, den 24.10.2010 habe die Frau sich wieder 15 bis 20 Minuten im Laden aufgehalten. Sie habe gefragt, ob sie kurz ihren Einkaufskorb abstellen könne, um Geld in den Parkautomaten nachzuwerfen. Sie habe den Laden verlassen, und dabei die Arme vor Brust/Bauch verschränkt gehalten. Vermutlich habe sie bereits da einen Pullover unter dem Mantel gehabt. Nach Rückkehr in den Laden habe sie sich weiter umgeschaut, sei zur Jungenmode gegangen und habe einen blauen Pullover in ihren Einkaufskorb fallen lassen und direkt den Laden verlassen. Am 26.10.2010 sei die Frau wieder im Laden gewesen. Es hätten dann zwei weitere Pullover und zwei weiße Kinderhemden der Marke Polo gefehlt. Sie könne nicht sagen, ob diese auch von dieser Frau entwendet worden seien. Bei einer Wahlbildvorlage identifizierte die Ladeninhaberin die Klägerin. Im Rahmen des Strafverfahrens fand aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Köln am 09.03.2011 eine Wohnungsdurchsuchung statt, bei der die entwendeten Bekleidungsstücke allerdings nicht aufgefunden wurden. Im Keller wurden fünf große Umzugskartons mit größeren Mengen von eingepackten Spielwaren aufgefunden. Dazu gab die Klägerin an, sie sei Schnäppchenjägerin und würde immer zuschlagen, wenn etwas günstig angeboten werde. Außerdem kaufe sie viel auf Basaren oder Flohmärkten. Auf den Vorhalt einer krankhaften Kleptomanie gab sie schließlich an, dass sie sich bereits in einer Therapie befinde und diese zum Teil darin bestehe, dass sie in Läden gehe und nichts mitnehme. Bei weiterer Durchsicht des Kellers wurden in anderen Kartons noch weitere eingepackte oder neuwertige Gegenstände aufgefunden. Für alle Spielwaren mit dem Preisetikett der T.              wurde ein Veräußerungsverbot verhängt.

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Am 21.03.2011 erhielt die Polizei einen Flyer, mit dem die Klägerin für den Verkauf von gut erhaltener Kinderkleidung am 19.03.2011 an ihrer Wohnanschrift warb. Es wurden Mädchenkleidung, Jungenkleidung und Spielsachen angeboten („Markenware zu Schnäppchenpreisen abzugeben“).

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Daraufhin wurde das Wohnhaus der Klägerin nochmals aufgesucht und es wurden die hier streitigen Gegenstände sofort sichergestellt/beschlagnahmt.

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Am 07.04.2011 gab die Filialleiterin der „T.              “ (N.     T1.          ) als Zeugin an, ihr sei Ende September/Anfang Oktober eine Frau (die sie bei der Wahlbildvorlage als die Klägerin identifizierte) aufgefallen. Als diese den Laden verlassen hatte, hätten zwei große Packungen Bowl Arenen von Bakugan gefehlt. Die Klägerin habe dann viel bei dem Laden bestellt, die Waren jedoch nicht mitgenommen. Nach dem Vorfall sei diese nochmals mit einem Jungen in einem Buggy wiedergekommen, wobei der ca. vier bis fünf Jahre alte Junge eigentlich schon viel zu groß für den Buggy gewesen sei. Als sie mit dem Jungen das Geschäft verlassen habe, habe dieser ganz komisch im Buggy gesessen, so dass sie im Nachhinein glaube, dass er auf irgendetwas Gestohlenem habe sitzen müssen. An einem weiteren Tag sei ihr aufgefallen, dass die Star Wars Figuren Edition fehlte, nachdem die Klägerin den Laden verlassen hatte.

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Die Klägerin wurde mit Anklageschrift vom 16.09.2011 angeklagt, in den Spielzeuggeschäft „T.              “ und dem Kindermodengeschäft bestimmte Gegenstände gestohlen zu haben. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 19.03.2012 gab die Klägerin u.a. an, sie verdiene im Rahmen eines Minijobs 220,50 € und erhalte von ihrem Ehemann 1 000 € Unterhalt. Sie wohne noch in dem gemeinsamen Haus mit vier Kindern (7, 12, 14 und 17 Jahre). Sie stehle zwanghaft und sei deshalb in Therapie. Sie sei auch kaufsüchtig.

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Das Verfahren wurde dann in Bezug auf vier Diebstahlsfälle im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil des AG Wermelskirchen vom 28.07.2011 – 41 Ds 172/10 – (Verurteilung zu 60 Tagessätzen zu 10 € wegen Diebstahls geringwertiger Sachen) eingestellt. Die Klägerin gab dann zu, den Schlafanzug gestohlen zu haben. Im Hinblick darauf wurde sie durch Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 19.03.2012 – 55 Ds 149/11 – unter Einbeziehung des genannten Urteils des AG Wermelskichen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu 10 € verurteilt.

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Nachdem die Staatsanwaltschaft am 16.04.2012 verfügt hatte, die sichergestellten Gegenstände an die Klägerin herauszugeben, wurden diese vom Beklagten zunächst vorläufig sichergestellt.

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Mit Schreiben vom 11.07.2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, es sei beabsichtigt, die fraglichen Gegenstände nach § 43 PolG NRW sicherzustellen; es wurde ihr Gelegenheit zur Stellung gegeben.

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Mit Bescheid vom 20.08.2012 stellte der Beklagte die in einer Anlage unter Ziffer 1 bis 226 (mit Ausnahme der Ziffern 174 und 195) erfassten Sachen zur Eigentumssicherung (§ 43 Ziffer 2 PolG NRW) mit dem Zweck der späteren Verwertung gemäß § 45 Abs. 1 und 3 PolG NRW sicher. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin Eigentümerin der sichergestellten Sachen sei, sondern es sei anzunehmen, dass dies andere Personen seien. Bei Herausgabe der Gegenstände an die Klägerin würden diese den rechtmäßigen Eigentümern entzogen. Andere Maßnahmen als die Sicherstellung seien nicht geeignet, den Verlust der Gegenstände für die tatsächlichen Eigentümer zu verhindern. Die unter Ziffern 174 und 195 erfassten Gegenstände könne die Klägerin abholen.

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Dagegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben. Sämtliche in der Anlage zum Bescheid des Beklagten aufgeführten Gegenstände hätten sich in ihrem tatsächlichen Besitz befunden, so dass die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB dafür spreche, dass sie Eigentümerin der Sachen sei. Die Eigentumsvermutung sei durch das gegen sie geführte Strafverfahren nicht erschüttert worden. Denn gemäß der Anklageschrift sei ihr lediglich der Diebstahl einiger anderer Gegenstände vorgeworfen worden. Sie sei nur wegen des Diebstahls des blauen Jungenpullovers mit der Aufschrift „Bengelchen“ verurteilt worden. Mithin sei auch die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen, dass die Klägerin Eigentümerin der fraglichen Gegenstände sei. Daher sei der fragliche Bescheid rechtswidrig und die Gegenstände seien an die Klägerin herauszugeben.

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Die Klägerin beantragt,

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1. den Bescheid des Beklagten vom 20.08.2012 aufzuheben mit Ausnahme der unter den Nummern 174 und 195 erfassten Gegenstände,

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2. den Beklagten zu verpflichten, die sichergestellten Gegenstände im unter Ziffer 1 genannten Umfang an die Klägerin herauszugeben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er weist darauf hin, dass die fraglichen Sachen nicht Gegenstand des Strafverfahrens gewesen seien. Die Eigentumsvermutung sei widerlegt. Angesichts der im Strafverfahren zutage getretenen finanziellen Situation der Klägerin sei die Annahme lebensfremd, dass derartige Luxusspielzeugartikel auf Vorrat gekauft würden. Bei einer Lagerung von 372 ganz überwiegend neuwertigen und originalverpackten Artikeln im Keller sei eine Verwendung zu eigenen Zwecken auszuschließen. Die vorgehaltene Menge und die Lagerung im Keller sprächen zudem für eine deliktische Herkunft. Die Klägerin räume auch ein, zwanghaft stehlen zu müssen. Außerdem sei die Verkaufsaktion vom 19.03.2011 zu berücksichtigen, wo die Kleidung und Spielsachen zu „Schnäppchenpreisen“ hätten abgegeben werden sollen. Ein Verkauf unter dem Einkaufspreis hätte die angespannte finanzielle Situation der Klägerin nochmals verschlechtert. Die Klägerin sei außerdem zweimal rechtskräftig wegen Ladendiebstahls verurteilt worden. Die sichergestellten Gegenstände seien noch mit Etiketten versehen gewesen; diese würden nach Zahlung regelmäßig entfernt. Die Klägerin habe bis heute keine Lieferscheine, Zahlungsnachweise oder Rechnungen vorlegen können. Es sei fernliegend anzunehmen, dass alle Gegenstände ohne Rechnung /Lieferschein erworben worden seien. Die Vielzahl der Indizien sei geeignet, die Eigentumsvermutung zu widerlegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Strafakten der Staatsanwaltschaft Köln 79 Js 1376/10 und 79 Js 1809/10 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Sicherstellungsbescheid vom 20.08.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Ferner hat sie keinen Anspruch auf Herausgabe der sichergestellten Gegenstände im beantragten Umfang.

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Rechtsgrundlage für die Sicherstellungsverfügung ist § 43 Ziffer 2 PolG NRW. Danach kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Dabei ist es unerheblich, ob der tatsächlich Berechtigte (bereits) bekannt ist oder nicht. Voraussetzung ist insoweit nur, dass eine andere Person als die Klägerin Eigentümer der sichergestellten Gegenstände ist. Diese Voraussetzung ist hier gegeben.

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Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin nicht Eigentümerin der Gegenstände ist, insbesondere kann sie sich nicht auf die Eigentumsvermutung des

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§ 1006 BGB berufen.

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Grundsätzlich greift die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB zugunsten des Eigenbesitzers in der Weise, dass vermutet wird, er habe das unbedingte Eigentum zugleich mit dem Besitz erworben. Hier sind allerdings eine Vielzahl von Indizien vorhanden, welche geeignet sind, die Eigentumsvermutung zu widerlegen.

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Zunächst erlauben die finanziellen Verhältnisse der Klägerin, wie sie im Strafverfahren von ihr dargelegt worden sind, nicht die Anschaffung einer derartigen Menge von Spielzeug und Kleidung „auf Vorrat“. Der Zustand der Sachen (originalverpackt) und der Aufbewahrungsort (Keller) sprechen ebenfalls dagegen, dass diese gekauft worden sind, um sie für die Familie der Klägerin zu gebrauchen.

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Ein weiteres Indiz ergibt sich aus dem Handzettel für den Hausverkauf von „Markenwaren zu Schnäppchenpreisen“. Es ist völlig fernliegend, dass Originalware, die „normal“ bezahlt worden ist, zu Schnäppchenpreisen (d.h. zu unter dem Normalpreis liegenden Preisen) veräußert werden soll. Für einen deliktischen Erwerb spricht unter Berücksichtigung der v.g. Umstände zudem der zwanghafte Hang der Klägerin zum Stehlen und die bereits erfolgten zwei Verurteilungen wegen Ladendiebstahls.

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Schließlich wird die Annahme, dass die fraglichen Gegenstände gestohlen worden sind, durch die Aussagen von Frau H.         (Inhaberin des Kindermodengeschäftes) in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Leverkusen und bei der Polizei untermauert. Denn ihre Schilderungen über das Auftreten und Verhalten der Klägerin legen die Annahme nahe, dass sie auch dort Gegenstände ohne Bezahlung mitgenommen hat, und zwar nicht nur den Schlafanzug, der Gegenstand der Verurteilung war. Auch die Angaben der Frau T1.          (Filialleiterin der „T.              “) im Rahmen ihrer Zeugenvernehmungen legen durchaus nahe, dass die Klägerin dort Spielzeug, wie es jedenfalls der Art nach in ihrem Keller sichergestellt worden ist, gestohlen hat.

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Kann sich danach die Klägerin bezüglich der sichergestellten Gegenstände nicht auf die Eigentumsvermutung berufen, obliegt es ihr, ihr Eigentum an den Gegenständen nachzuweisen. Dies ist jedoch nicht geschehen, da sie schon nicht vorgetragen hat, auf welche Weise sie in den Besitz der Gegenstände gelangt sein will, und sie erst recht keinerlei Unterlagen wie Lieferscheine, Rechnungen oder Zahlungsnachweise vorgelegt hat.

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Es besteht auch kein Herausgabeanspruch der Klägerin.

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Nach § 46 Abs. 1 PolG NRW sind die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind. Dies ist hier nicht der Fall. Die Sicherstellungsverfügung bildet den Rechtsgrund für die weitere amtliche Verwahrung der sichergestellten Gegenstände.

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Im Übrigen stünde einer Herausgabe auch § 46 Abs. 1 S. 3 PolG NRW entgegen, wonach die Herausgabe ausgeschlossen ist, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. Ausgehend von der Überzeugung des Gerichts, dass die Klägerin nicht Eigentümerin der fraglichen Gegenstände ist, wäre dies hier der Fall.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.