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Verwaltungsgericht Köln·20 K 5243/05·18.07.2007

VG Köln: Kein Anspruch auf Anerkennungsbescheid für Sachkundeprüfungen nach § 3 Abs. 5 AWaffV

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtWaffenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte im Wege der Untätigkeits-Verpflichtungsklage die Anerkennung von durch seinen Verein abgehaltenen Sachkundelehrgängen/-prüfungen für Sportschützen. Das VG Köln wies die Klage ab, weil der Kläger nicht nachwies, einem nach § 15 Abs. 3 WaffG anerkannten Schießsportverband anzugehören. Unabhängig davon verneinte das Gericht eine Anspruchsgrundlage: § 3 Abs. 5 AWaffV sieht keine behördliche Anerkennung von vereinsinternen Sachkundeprüfungen durch gesonderten Bescheid vor. Die Kontrolle der Ausbildungsstandards erfolgt systematisch über die Anerkennung und Aufsicht der Schießsportverbände, nicht über Einzelanerkennungen von Vereinen.

Ausgang: Verpflichtung zur behördlichen Anerkennung vereinsinterner Sachkundezeugnisse nach § 3 Abs. 5 AWaffV abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch eines Schießsportvereins auf Erlass eines behördlichen Anerkennungsbescheids für vereinsdurchgeführte Sachkundeprüfungen besteht nach § 3 Abs. 5 AWaffV nicht, weil die Norm keine entsprechende Anwendung der staatlichen Lehrgangsanerkennung nach § 3 Abs. 2 Halbsatz 1 AWaffV anordnet.

2

Die Befugnis schießsportlicher Vereine zur Abnahme von Sachkundeprüfungen nach § 3 Abs. 5 AWaffV setzt voraus, dass der Verein einem nach § 15 Abs. 3 WaffG anerkannten Schießsportverband angehört; hierfür trägt der Verein die Darlegungs- und Nachweislast.

3

Die waffenrechtliche Systematik verlagert die Sicherung sachgerechter Ausbildung im Schießsport maßgeblich auf die Ebene der staatlich anerkannten Schießsportverbände; behördlich durchsetzbare Pflichten gegenüber einzelnen Vereinen zur Sachkundevermittlung werden dadurch nicht begründet.

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Die Anerkennung eines Schießsportverbandes nach § 15 Abs. 3 WaffG ersetzt grundsätzlich eine zusätzliche staatliche Anerkennung verbandlicher Sachkundeausbildungsgänge; eine individuelle behördliche Vorab-Anerkennung vereinsinterner Prüfungen ist nicht vorgesehen.

5

Eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines Verwaltungsakts ist unbegründet, wenn es an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage für die begehrte behördliche Entscheidung fehlt, selbst wenn das Verfahren zulässig als Untätigkeitsklage erhoben wurde.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 14 WaffG§ 3 Abs. 3 AWaffV§ 15 Abs. 3 WaffG§ 3 Abs. 5 AWaffV§ 42 Abs. 1 VwGO§ 75 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des voll- streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Si- cherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger zeigte unter dem 19.01.2005 dem Beklagten an, dass er beabsichti- ge, Sachkundelehrgänge durchzuführen und für die Mitglieder der Gruppierungen „ Verein T.------- e.V." und „SLG Köln-T.------- „ Sachkundeprüfungen abzunehmen. Unter dem 04.02.2005 teilte der Kläger ergänzend mit, dass der nächste Prüfungstermin der 26. und 27.02.2005 sei, und benannte gleichzeitig die Teilnehmer; mit Schreiben vom 25.02.2005 teilte der Kläger mit, dass der Lehrgang aus organisatorischen Gründen auf den 12. und 13.02.2005 (richtig: 12. und 13.03.2005) verlegt werde. Der Lehr- gang wurde durchgeführt und einer der Teilnehmer legte dem Beklagten das hier- über ausgestellte Zeugnis dem Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte gemäß § 14 WaffG bei. Im Anschluss hieran kam es zwischen den Beteiligten zu Unstimmigkeiten betreffend die Anerkennung des Zeugnisses als Sachkundenachweis. Diese waren Gegenstand des Verfahrens VG Köln - 20 L 892/05 -. In diesem Verfahren trug der Beklagte unter anderem vor, dass er sich zur Zeit in der Prüfung befinde, ob die Sachkundelehrgän- ge des Vereins den Anforderungen von § 3 Abs. 3 AWaffV genügten. Mit Schreiben vom 29.07.2005 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass eine der Vor- aussetzungen der Anerkennung der Schießsportverbände sei, dass diese auf eine sachgerechte Ausbildung in den schießsportlichen Vereinen hinwirkten. Die Verbän- de hätten die ihnen angehörenden Vereine verpflichtet, bei der Sachkundevermitt- lung und -prüfung die verbandseigenen Vorgaben einzuhalten. Dazu gehöre, dass Sachkundeprüfungen durch verbandsangehörige Vereine nur mit Zustimmung des Verbandes erfolgen dürften. Es wurde gebeten, die entsprechende Autorisation der Verbände BDS und BDMP zur Durchführung von Sachkundeprüfungen vorzulegen Hierzu teilte der Kläger dem Beklagten unter dem 03.08.2005 mit, dass er der Bitte um Vorlage einer entsprechenden Autorisierung nicht folgen werde, da eine solche in den waffenrechtlichen Bestimmungen keine Grundlage finde. Der Kläger hat am 02.09.2005 (Untätigkeits-)Klage erhoben, mit der er die Verpflich- tung des Beklagten begehrt, die von ihm, dem Kläger, ausgestellten Sachkunde- zeugnisse anzuerkennen. Zur Begründung trägt er vor, dass die als Untätigkeitsklage erhobene Klage in ent- sprechender Anwendung des § 75 VwGO in Anbetracht des hinhaltenden Verhaltens des Beklagten zulässig sei. In der Sache stütze weder der Text der Allgemeinen Waffenverordnung noch die in der Literatur vertretene Meinung die vom Beklagten vertretene Rechtsansicht, wo- nach die Verbände die ihnen angehörigen Vereine zur Durchführung von Sachkun- delehrgängen autorisieren müssten. Die Ausgestaltung und der Umfang des von ihm durchgeführten Lehrganges entspreche auch den Anforderungen des § 3 AWaffV; auch hätten dem Beklagten die näheren Angaben zu Ort, Dauer und Umfang des Lehrganges seit Anfang des Jahres vorgelegen. Wenn dieser um Übermittlung weite- rer Unterlagen gebeten hätte, wären ihm diese auch zur Verfügung gestellt worden. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, die von dem Kläger ausgestellten Sachkundezeugnisse anzuerkennen, 2. über die Anerkennung der von dem Kläger ausgestellten Sachkundezeugnisse einen entsprechenden Bescheid zu er- lassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass nach seiner Kenntnis der Kläger bereits nicht mehr Mitglied eines nach § 15 Abs. 3 WaffG anerkannten Schießsportverbandes sei. Hierzu hat er ein Schreiben des Landesverbandes 4 NRW des BDS vom 14.01.2006 vorgelegt, wo- nach der Kläger nicht mehr dem Landesverband angeschlossen sei. Wegen des In- halts des Schreiben wird auf Blatt 56 der Gerichtsakte Bezug genommen. Des Weiteren hat der Beklagte ein Schreiben des Bundes der Militär- und Polizei- schützen e.V. (BDMP) vom 11.03.2006 vorgelegt, wonach es sich bei dem klagen- den Verein um einen völlig eigenständigen und unabhängigen Schießsportverein handele, der in keinem Zusammenhang mit der SLG Köln-T.------- oder dem BDMP e.V. stehe. Wegen der Einzelheiten des Schreiben wird auf Blatt 74,75 der Gerichtsakte Bezug genommen. Im Übrigen trägt er vor: Soweit § 3 Abs. 5 AWaffV es schießsportlichen Vereinen, die einem nach § 15 Abs. 3 WaffG anerkannten Schießsportverband angehören, ermög- liche, Sachkundeprüfungen für ihre Mitglieder abzunehmen, setze dies u.a. voraus, dass die Erfordernisse des § 3 Abs. 3 AWaffV erfüllt würden. Für die Einhaltung die- ser Voraussetzungen stünden vor allem die Schießsportverbände in der Verpflich- tung, auf das Einhalten dieser Vorgaben hinzuwirken. Die Verbände hätten nach sei- ner, des Beklagten, Kenntnis die Einhaltung dieser Verpflichtung insoweit geregelt, dass Sachkundeprüfungen für Mitglieder von verbandsangehörigen Vereinen nur vom jeweiligen Verband durchgeführt und abgenommen würden; diese Regelung sei ihm von diversen Verbänden, u.a. dem BDMP, bestätigt worden. Aus diesem Grunde habe er den Kläger gebeten, ihm die Regelungen der für ihn zuständigen Verbände nachzuweisen. Dem sei der Kläger bislang nicht nachgekommen. Dieser habe erst- mals mit Einreichung der Klageschrift für die theoretischen Sachkundeprüfungen verwendetes Material vorgelegt. Dabei handele es sich augenscheinlich um die ers- ten durch das Bundesverwaltungsamt gefertigten Entwürfe von möglichen Prüfungs- fragen, die zahlreiche Fehler und stilistische Ungenauigkeiten enthielten. Aus diesem Grunde könnten die Fragebögen nicht als Grundlage für den theoretischen Prüfungs- teil der Sachkundeprüfungen herangezogen werden.

3

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte VG Köln 20 L 892/05 sowie der von dem Kläger eingereichten Unterlagen (Beiakten 1 und 2) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

5

Die Klage hat keinen Erfolg. Es handelt sich um eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO, denn der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erteilung eines Verwaltungsaktes, nämlich eines Bescheides über die Anerkennung von Sachkundeprüfungen des klagenden Vereins. Diese Klage ist in zulässiger Weise in Form einer Untätigkeitsklage entsprechend § 75 VwGO erhoben worden. Ob allerdings auch die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis des Klägers gegeben ist, begegnet Bedenken, kann aber dahinstehen, denn die Klage ist jedenfalls unbegründet. Dem Kläger steht der gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung der von ihm ausgestellten Sachkundezeugnisse nicht zu. Soweit sich der Kläger auf die Vorschrift des § 3 Abs. 5 AWaffV beruft, hat er bereits - in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtlage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - nicht nachgewiesen, dass es sich bei ihm um eine schieß- sportlichen Verein handelt, der einem nach § 15 Abs. 3 WaffG anerkannten Schieß- sportverband angehört. Diesbezüglich hat er im Klageverfahren vorgetragen, sowohl dem Bund Deutscher Sportschützen e.V. (BDS) als auch dem Bund der Militär- und Polizeischützen e. V. (BDMP) anzugehören. Der Beklagte hat indes ein Schreiben des Landesverbandes 4 NRW des BDS vom 14.01.2006 vorgelegt, in dem ausdrücklich erklärt wird, das der Kläger nicht mehr dem BDS-Landesverband angehöre. Des Weiteren hat die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hierzu erklärt, dass ihr der Landesvorsitzende des Landesverbandes 4, Herr Sebode, anlässlich eines am gestrigen Tage geführten Telefongesprächs nochmals bestätigt habe, dass der Kläger nicht mehr dem BDS angehöre. An der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln, sieht das Gericht keinen Anlass. Was die vom Kläger behauptete Mitgliedschaft im BDMP angeht, hat der Beklagte ein Schreiben des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen vom 11.03.2006 vorgelegt, wonach dem BDMP keine Schießsportvereine beitreten können, sondern nur einzelne Sportschützen als Einzelmitglieder, die sich allerdings auf freiwilliger Basis zu sogenannten Schießleistungsgruppen (SLG) auf örtlicher Ebene zusammenschließen könnten. Es seien die Mitglieder der SLG Köln-T.------- daher sowohl unmittelbare Einzelmitglieder des BDMP als auch ordentliche Mitglieder der vorgenannten SLG. Bei dem „Verein T.----- -- e.V." handele es sich jedoch um einen völlig eigenständigen und unabhängigen Schießsportverein, der in keinem Zusammenhang mit der SLG Köln- T.------- oder dem BDMP e.V. stehe. Daraus folgt, das der vorliegend klagende Verein jedenfalls nicht dem BDMP angehört, auch wenn Mitglieder des Vereins zugleich Mitglieder der SLG Köln-T.------- sind bzw. als Einzelmitglieder dem BDMP angehören. Darüber hinaus fehlt es dem Kläger, selbst wenn er einem anerkannten Schießsport- verband angehörte, an einer Anspruchsgrundlage für die begehrte Erteilung eines Anerkennungsbescheides betreffend die von ihm durchgeführten Sachkundeprüfungen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach § 4 Abs. 1 Nr.3 WaffG muss derjenige, der eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragt, die erforderliche Sachkunde im Sinne des § 7 WaffG nachweisen. Hierfür ist gemäß § 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27.10.2003 grundsätzlich eine Prüfung vor einem von der zuständigen Behörde (in Nordrhein- Westfalen die Kreispolizeibehörden) gebildeten Prüfungsausschuss abzulegen. Gemäß § 3 AWaffV ist allerdings auch ein anderweitiger Nachweis der Sachkunde möglich. Danach gilt die Sachkunde - u.a. - als nachgewiesen, wenn der Antragsteller die nach § 7 WaffG nachzuweisenden Kenntnisse als Sportschütze eines anerkannten Schießsportverbandes erworben und durch eine Bescheinigung der Behörde, des Ausbildungsträgers oder Schießsportverbandes nachgewiesen hat. Dabei besteht für den einzelnen Sportschützen des Erfordernis einer Bescheinigung des Schießsportverbandes zum Nachweis (auch des Umfangs) der vermittelten Sachkunde gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 c AWaffV. Vgl. hierzu König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 1. Auflage 2004, Rdnrn. 211 und 214 Gemäß § 3 Abs. 2, 1. Halbsatz AWaffV erfolgt die staatliche Anerkennung von Lehr- gängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition durch die zuständige Behörde. Nach § 3 Abs.5 AWaffV können auch schießsportliche Vereine, die einem nach § 15 Abs. 3 WaffG anerkannten Schießsportverband angehören, für ihre Mitglieder Sachkundeprüfungen abnehmen. Diesbezüglich finden Abs. 2, 2. Halbsatz und die Absätze 3 und 4 der Vorschrift entsprechende Anwendung, keine entsprechende Anwendung findet indes Absatz 2, 1. Halbsatz der Vorschrift. Die in § 3 Abs. 5 AWaffV vorgesehende Privilegierung von Schießsportvereinen ist vor dem Hintergrund erfolgt, dass sie als zuverlässig genug anzusehen sind, für ihre Mitglieder Sachkundeprüfungen abzunehmen, wenn sie einem staatlich anerkannten Schießsportverband angehören. Bei der staatlichen Anerkennung von Schießsportverbänden durch das Bundesverwaltungsamt wird nämlich stets auch deren Betätigung auf dem Gebiet der schießsportlichen Ausbildung geprüft. Im Hinblick darauf erscheint eine zusätzliche Anerkennung der Verbandsausbildungsgänge hinsichtlich der Sachkundevermittlung nicht geboten. Vgl. Steindorf, Waffenrecht, 8. Auflage 2007, § 3 AWaffV Rdnr. 5 unter Hinweis auf die Begründung der Bundesrats- Drucksache 415/03, Seite 37. Die anerkannten Schießsportverbände haben gegenüber den ihnen angeschlossenen Vereinen auf die Einhaltung der diesen Vereinen durch die waffenrechtlichen Vorschriften auferlegten Pflichten zu achten. Vgl. König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 1. Auflage 2004, Rdn. 213. Das bedeutet, dass nach der gesetzlichen Systematik den Vereinen nur mittelbare Pflichten im Hinblick auf die Vermittlung der erforderlichen Sachkunde für ihre Mitglieder auferlegt werden. Diese mittelbaren Pflichten sind von Behördenseite auch nicht gegenüber den Vereinen durchsetzbar, eine Nichterfüllung wirkt sich gegebenenfalls aber auf den Fortbestand des Status des Verbandes als anerkannt aus sowie gegebenenfalls auch auf die Möglichkeit der konkreten Führung eines Sachkundenachweises durch einen Sportschützen für die Schusswaffen- und Munitionserwerb. Vgl. König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 1. Auflage 2004, Rdn. 285. Eine Anerkennung der zuständigen Behörde gegenüber den Vereinen selbst bzügl. der von diesen durchgeführten Sachkundelehrgänge und -prüfungen ist vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber gerade nicht vorgesehen; dementsprechend enthält § 3 Abs. 5 AWaffV auch keine Verweisung auf eine entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 2, 1. Halbsatz AWaffV. Demzufolge kann auch ein entsprechender Anspruch vom Kläger als Schießsportverein nicht mit Erfolg gegenüber dem Beklagten durchgesetzt werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.