Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen systemischer Mängel in Bulgarien
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, in Bulgarien als Flüchtling anerkannt, wandte sich gegen die Feststellung fehlender Abschiebungsverbote sowie gegen Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot. Nach teilweiser Klagerücknahme (Unzulässigkeitsentscheidung) verpflichtete das VG Köln die Beklagte, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgarien festzustellen. Maßgeblich seien systemische Mängel bei Aufnahmebedingungen und Behandlung Schutzberechtigter, die ein reales Risiko unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK/Art. 4 GRCh) begründeten. Unterschiede im Leistungsniveau genügten zwar nicht, hier drohe aber extreme materielle Not bis hin zu Obdachlosigkeit mangels Integrations- und Unterstützungsstrukturen.
Ausgang: Nach teilweiser Klagerücknahme wurde die Beklagte zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG bzgl. Bulgarien verpflichtet; im Übrigen Einstellung soweit zurückgenommen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist festzustellen, wenn der betroffenen Person im Zielstaat aufgrund systemischer Mängel tatsächlich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK/Art. 4 GRCh droht.
Eine Verletzung von Art. 3 EMRK kann auch aus extremer materieller Not folgen, wenn elementare Bedürfnisse (Ernährung, Hygiene, Unterkunft) nicht gesichert sind und die Betroffenen damit in einen mit der Menschenwürde unvereinbaren Zustand geraten.
Bloße Unterschiede im Niveau existenzsichernder Leistungen zwischen Mitgliedstaaten begründen ein Abschiebungsverbot nur, wenn sie wegen besonderer Vulnerabilität und unabhängig vom Willen der betroffenen Person zu extremer materieller Not führen.
Bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots ist eine gründliche und individuelle Betrachtung vorzunehmen; dabei ist die besondere Verletzlichkeit international Schutzberechtigter zu berücksichtigen.
Fehlen operative Integrations- und Unterstützungsstrukturen für Schutzberechtigte und besteht dadurch ein reales Risiko von Obdachlosigkeit sowie fehlendem Zugang zu medizinischer Versorgung, kann dies ein systemisches Risiko i.S.d. Art. 3 EMRK begründen.
Zitiert von (7)
7 zustimmend
- VGAN 14 K 18.5005031.01.2023Zustimmendjuris Rn. 33
- VG Freiburg (Breisgau) 14. KammerA 14 K 900/2218.09.2022Zustimmend5 Zitationen
- VG Freiburg (Breisgau) 14. KammerA 14 K 1475/2223.08.2022Zustimmend5 Zitationen
- VG Freiburg (Breisgau) 14. KammerA 14 K 1088/1921.09.2021Zustimmend6 Zitationen
- VG Freiburg (Breisgau) 14. KammerA 14 K 1924/1816.09.2021Zustimmend6 Zitationen
Tenor
Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 2 bis 5 – mit Ausnahme von Ziffer 3 Satz 4 - des Bescheides vom 08.08.2019 verpflichtet festzustellen, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG für den Kläger hinsichtlich Bulgarien vorliegt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Tatbestand
Der am 00.00.1988 in Malikiye/Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. In Bulgarien wurde ihm am 19.11.2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein weiterer Asylantrag in Belgien wurde aufgrund der vorausgegangenen Schutzgewährung in Bulgarien durch Bescheid vom 10.08.2015 abgelehnt. Er reiste am 11.09.2015 in die Bundesrepublik ein und erhielt am 11.10.2016 Gelegenheit zur Stellung eines formellen Asylantrags bei der Beklagten.
Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) und der persönlichen Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des Asylantrags am 11.10.2016 erklärte der Kläger, er habe Syrien am 01.09.2015 verlassen und sei u.a. über die Türkei in die Bundesrepublik gereist. Über welchen Mitgliedstaat er zuerst eingereist sei, wisse er nicht. Am 12.10.2016 fand die Anhörung gemäß § 25 AsylG statt. Dort erklärte der Kläger u.a., er habe in Bulgarien Fingerabdrücke abgegeben und damit automatisch einen Asylantrag gestellt. In Belgien habe er auch einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt worden sei. Syrien habe er vermutlich schon im April 2014 verlassen.
Im Rahmen eines weiteren persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am 12.10.2016 gab der Kläger an, er sei gezwungen worden, in Bulgarien einen Asylantrag zu stellen. Die Asylanten würden dort sehr schlecht behandelt. Ihre Unterkunft sei zweimal von der Bevölkerung angegriffen worden. Unter den Angreifern seien Anhänger der sog. Schwarzen Partei gewesen. Sie hätten sogar Angst gehabt, zum Einkaufen rauszugehen. Zudem lebten seine Geschwister in Deutschland.
Mit Bescheid vom 04.08.2017 lehnte die Beklagte den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und forderte den Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Bulgarien auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 3). Der Kläger dürfe nicht nach Syrien abgeschoben werden (Ziffer 3 Satz 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die hiergegen erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Aachen diesen Bescheid durch Urteil vom 02.01.2019 auf (8 K 4590/17.A). Nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe erfolgte die Aufhebung in der Annahme, es handele sich um einen Dublin-Bescheid, wegen Ablaufs der Überstellungsfrist.
Aufgrund eines Informationsersuchens der Beklagten teilten die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 16.05.2019 mit, dass dem Kläger durch Entscheidung vom 19.11.2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei.
Im Rahmen einer anschließenden Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 07.08.2019 führte der Kläger aus, er sei in Bulgarien in einem Camp gewesen. Sie hätten dort viele Probleme mit Personen gehabt, die gegen Asylanten gewesen seien. Er habe Bulgarien verlassen wollen, aber die hätten ihn festgenommen. Er sei 50 Tage im Gefängnis gewesen. Sie hätten ihm gesagt, wenn er noch einmal fliehe, würde er 6 Monate ins Gefängnis gehen. Deshalb habe er die Fingerabdrücke dort abgegeben. Seine Frau sei inzwischen in Deutschland und er habe schon die deutsche Sprache gelernt. Seine Geschwister hätten ihm geholfen, sich hier zu integrieren. In Bulgarien sei kein Leben möglich. Sie hätten keine Arbeit gehabt. Sie hätten ihnen nur zu Essen gegeben. Sie hätten Angst gehabt, das Camp zu verlassen.
Mit weiterem Bescheid vom 08.08.2019 lehnte die Beklagte den Antrag erneut als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und forderte den Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Bulgarien auf, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziffer 3). Der Kläger dürfe nicht nach Syrien abgeschoben werden (Ziffer 3 Satz 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung wurde ausgesetzt (Ziffer 5). Der Bescheid wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 13.08.2019 zugestellt.
Am 20.08.2019 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dem Bescheid vom 08.08.2019 stehe die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Aachen entgegen. Dies sei zwar versehentlich von einem Dublin-Verfahren ausgegangen, der durch das Urteil aufgehobene Bescheid sei aber identisch mit dem hier angegriffenen Bescheid. Eine Abschiebung nach Bulgarien würde auch eine Trennung von seiner Ehefrau bedeuten und einen Verstoß gegen Art. 6 und 8 EMRK darstellen.
Mit Schriftsatz vom 03.06.2020 hat der Kläger die Klage hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides zurückgenommen.
Der Kläger beantragt weiterhin sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.08.2019 hinsichtlich der Ziffern 2 bis 5 – mit Ausnahme von Ziffer 3 Satz 4 – zu verpflichten festzustellen, dass für den Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Bulgarien vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Die Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen stehe dem angefochtenen Bescheid nicht entgegen, da die Bescheide hinsichtlich der Ausreisefrist und der Vollziehungsanordnung nicht identisch seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich des Verfahrens der Ehefrau (7763422-475) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides vom 08.08.2019 zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
Die Ziffern 2 bis 5 des Bescheides der Beklagten vom 06.09.2018 sind in dem angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzen den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil er einen Anspruch auf die Feststellung hat, dass für ihn Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgarien vorliegen. Im Falle einer Abschiebung läuft der Kläger tatsächlich Gefahr, infolge systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen bzw. bei der Behandlung anerkannter Schutzberechtigter einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU und Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden.
Wesentliche Kriterien für die Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vorliegt, sind der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zu entnehmen. Eine Situation extremer materieller Armut kann stets eine für Art. 3 EMRK relevante Frage darstellen, wenn Personen vollkommen von staatlicher Unterstützung abhängig sind und in einer Lage schwerwiegender Entbehrungen und extremer materieller Not, die nicht mit der Menschenwürde vereinbar ist, mit behördlicher Gleichgültigkeit konfrontiert sind. Eine Situation extremer materieller Not liegt insbesondere dann vor, wenn Personen ihre elementarsten Bedürfnisse, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, nicht befriedigen können und dies ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Stets ist eine gründliche und individuelle Prüfung der Situation der betroffenen Person vorzunehmen und zu berücksichtigen, dass Asylsuchende eine besonders unterprivilegierte und verletzliche Gruppe darstellen und besonderen Schutz benötigen. Der Situation von Minderjährigen und der extremen Verletzlichkeit von Kindern ist Rechnung zu tragen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 (Ibrahim) u.a. und Urteil vom gleichen Tage – C 163/17 (Jawo) - und vom 13.11.2019 – C-540/17 (Hamed und Omar); EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12 – Tarakhel/Italien -; BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 -.
Der Umstand, dass international Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Bloße Unterschiede in den Sozialhilfeleistungen und/oder Lebensverhältnissen reichen ebenso wenig aus wie große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.
Vgl. EuGH, Urteile vom 19.03.2019 – C-297/17 (Ibrahim) u.a. und – C 163/17 (Jawo) - und vom 13.11.2019 – C-540/17 (Hamed und Omar); BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 -.
Hinsichtlich Bulgarien entspricht es der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, das dort systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vorliegen, die alle Bereiche des bulgarischen Asylsystems erfassen und die für jeden einzelnen das tatsächliche Risiko begründen, einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK und Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu sein.
Die Lage von Personen mit Schutzstatus in Bulgarien ist aussichtslos. Seit dem Auslaufen des Nationalen Integrationsprogramms im Jahr 2013 gibt es bis heute kein operatives Integrationsprogramm mehr in Bulgarien und damit ist auch in absehbarer Zukunft nicht zu rechnen. Seit dem 19.07.2017 gibt es eine Integrationsverordnung, die den Abschluss von Integrationsvereinbarungen zwischen anerkannten Flüchtlingen und Bürgermeistern von Gemeinden zu allen wichtigen Lebensbereichen wie z.B. Unterkunft, Sprachkurse und Schule vorsieht. In der Praxis ist diese allerdings nahezu wirkungslos. Bis Ende 2018 hatten lediglich 13 Statusinhaber auf dieser Grundlage eine Integrationsförderung erhalten, die jedoch alle mit Integrationsmitteln aus einem EU-Programm finanziert wurden. Personen mit Schutzstatus haben zwar formal bis zu einem Zeitraum von 6 Monaten nach der positiven Entscheidung einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie Asylbewerber in Höhe von 65 Lewa pro Monat (entspr. 33,33 €), was dem Minimum der staatlichen Sozialhilfe in Bulgarien entspricht. Dieser Betrag ist seit 2009 unverändert und reicht anerkanntermaßen nicht aus, um selbst grundlegende Bedürfnisse wie Nahrung zu befriedigen, geschweige denn eine Unterkunft oder Zugang zur Gesundheitsversorgung zu erlangen. Die einzige Option zur Erlangung einer Unterkunft während dieser sechsmonatigen Zeit besteht in dem weiteren Verbleib in einem der Aufnahmezentren, was nur ausnahmsweise der Fall ist. Haben Schutzberechtigte eine Unterkunft zwischenzeitlich aus irgendwelchen Gründen verlassen, werden sie dort regelmäßig nach einer Rückkehr nicht mehr untergebracht. Außerhalb der Aufnahmezentren besteht ein hohes Risiko von Obdachlosigkeit, das wegen des Fehlens eines Integrationsprogramms dadurch erhöht wird, dass Flüchtlinge keinerlei finanzielle Unterstützung wie Wohngeld oder Sozialhilfe erhalten und auch keine Unterkunft in Obdachlosenunterkünften oder Sozialwohnungen finden können. Der Erhalt eines Schutzstatus bedeutet daher in der Regel Obdachlosigkeit. Ohne Wohnung ist auch der Zugang zu jeglichen anderen staatlichen und medizinischen Leistungen unmöglich, da hierfür eine Meldeadresse vorgewiesen werden muss. Mangels Integrationsprogramm, ohne Sprachkenntnisse und in Abwesenheit von Sozialarbeitern ist dies Schutzberechtigten nahezu unmöglich. So erhielten Stand Mai 2017 nur 20 Schutzberechtigte Sozialleistungen ausgezahlt. Ebenso aussichtslos sind die Möglichkeiten, sich durch Erwerbstätigkeit das Existenzminimum zu sichern, zumal unter den in Bulgarien herrschenden schlechten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit einer ohnehin hohen Arbeitslosenquote. Nur wenige Schutzberechtigte haben bislang überhaupt eine Arbeit gefunden und wenn, dann entweder in schlecht bezahlten unqualifizierten Jobs oder bei Arbeitgebern gleicher Herkunft, die sich vornehmlich in Sofia ein Geschäft aufgebaut haben. Auch der Zugang zu Schule/Bildung ist für Flüchtlingskinder erschwert. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung ist für Personen mit Schutzstatus ebenfalls nicht gewährleistet. Der monatliche Beitrag für das Gesundheitssystem muss selbst bezahlt werden, eine staatliche Unterstützung gibt es hierfür nicht. Selbst wenn der Beitrag irgendwie aufgebracht werden kann, sind Aufwendungen für Arzneimittel und psychologische Behandlung nicht abgedeckt. Auch kassenfinanzierte Leistungen können kaum in Anspruch genommen werden, da man hierzu auf eine Patientenliste eines Hausarztes gelangen muss, was oft mit unüberwindbaren Schwierigkeiten verbunden ist.
Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Bericht vom 30.08.2019: Bulgarien – Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus; Auswärtiges Amt, Auskünfte an VG Potsdam vom 16.01.2019, an Niedersächsisches OVG vom 18.07.2017, an VG Stuttgart vom 23.07.2015 und an VG Hamburg vom 30.11.2015; Botschaft Sofia, Auskunft an das Auswärtige Amt vom 01.03.2018; aida, Country Report Bulgaria – update 2018, amnesty international, Jahresberichte 2017/2018 und 2016 – Bulgarien; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Bulgarien, Gesamtaktualisierung vom 27.11.2017; Rechtsanwältin Dr. Valeria Ilareva, Expertise zu der aktuellen rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien vom 04.04.2017 und Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien vom 27.08.2015; Muiznieks-Report (Menschenrechtskommissar des Europarats) vom 22.06.2015; UNHCR, Überblick über den Zugang zu Bildung für Personen unter dem Mandat von UNHCR in Bulgarien, Juni 2015.
In Bulgarien sind zwar mehrere Nichtregierungsorganisationen aktiv und bieten Programme für Flüchtlinge an. Die zur Verfügung stehenden Plätze reichen aber bei weitem nicht aus. So nahmen etwa im Jahr 2017 ausschließlich in Sofia 40 Personen an verschiedenen Programmen des Bulgarischen Roten Kreuzes teil bei einer Zahl von 963 anerkannten Schutzberechtigten im Zeitraum vom 01.01. bis 31.05.2017. Spezielle Programme für zurückgekehrte Schutzberechtige existieren weder von staatlicher Seite noch von Seiten der NRO’s.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an Niedersächsisches OVG vom 18.07.2017.
Auch wenn konkrete Zahlen über obdachlose Schutzberechtigte nicht vorliegen und teilweise davon ausgegangen wird, dass die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen und staatlichen Stellen gepaart mit einer niedrigen Anzahl von in Bulgarien verweilenden Flüchtlingen im Ergebnis dazu führe, dass es kaum obdachlose Flüchtlinge gebe,
vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Potsdam vom 16.01.2019,
bleibt anhand der vorstehenden Auskunftslage das Problem der Obdachlosigkeit eines der drängendsten Probleme für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien. Dies wird durch aktuelle Erkenntnismittel bestätigt. UNHCR geht aktuell unverändert von einem „real risk of homelessness“ aus.
Vgl. UNHCR, Submission For the Office oft he High Commissioner for Human Rights‘ Compilation Report, UPR: 3rd Cycle, 36th Session, Bulgaria, vom Januar 2020; SFH, Bericht vom 30.08.2019: Bulgarien.
Zusätzlich muss in den Blick genommen werden, dass sich die Situation von Schutzberechtigten und Inländern auch bei formaler Gleichbehandlung strukturell und grundlegend unterscheidet. Bei Sozialleistungen, die – wie in Bulgarien unbestritten der Fall – so bemessen sind, dass sie objektiv nicht zum Überleben ausreichen und nicht die grundlegendsten Bedürfnisse an Unterkunft und medizinischer Versorgung decken, ist der Schutzberechtigte ohne Sprachkenntnisse, ohne jegliche sozialen Kontakte oder familiären Netzwerke und ohne eigene Mittel zu einem menschenunwürdigen Leben am Rande des Existenzminimums verdammt. Zudem stehen ihnen bei einem weitgehend verschlossenen Arbeitsmarkt auch keine Ausweichmöglichkeiten zur Existenzsicherung, wie etwa die Abwanderung auf andere Arbeitsmärkte in der EU, zur Verfügung, da sie anders als Inländer keine Freizügigkeit genießen. Insofern erweist sich bei der gegebenen völligen Abhängigkeit von staatlichen Zuwendungen das Fehlen eines Integrationsprogramms als Ausdruck einer institutionellen manifesten Gleichgültigkeit, die nach der Rechtsprechung des EGMR auch ohne die besonderen Gewährleistungen der Qualifikationsrichtlinie bereits zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen kann.
Zu dem Fehlen nahezu jeglicher staatlicher Unterstützung bei der Sicherung des Existenzminimums und der Befriedigung elementarster Bedürfnisse kommen weit verbreiteter Rassismus und Intoleranz hinzu, dem staatliche Behörden und Politiker nur selten entgegentreten. Es mehren sich im Gegenteil Berichte über Gewaltanwendung von staatlichen Sicherheitskräften gegenüber Flüchtlingen und eine Überlastung des Aufnahmesystems. Das Versäumnis staatlicher bulgarischer Verfolgungsbehörden, möglichen rassistischen Motiven für eine Gewaltanwendung gegenüber dem sudanesischen Beschwerdeführer nachzugehen, hat in der Vergangenheit bereits zu einer Verurteilung Bulgariens durch den EGMR wegen einer Verletzung von Art. 3 EMRK geführt.
Vgl. UNHCR, Submission For the Office oft he High Commissioner for Human Rights‘ Compilation Report, UPR: 3rd Cycle, 36th Session, Bulgaria, vom Januar 2020; SFH, Bericht vom 30.08.2019: Bulgarien; Muiznieks-Report (Menschenrechtskommissar des Europarats) vom 22.06.2015; EGMR, Urteil vom 11.03.2014 – Nr. 26827/08 – Abdu/Bulgarien; Human Rights Watch, Bericht vom 16.02.2016, Dispatches: What Bulgaria’s „Respect“ for Refugees Really Looks Like; n-tv.de vom 25.11.2016, Ausschreitungen in Bulgarien – Polizei nimmt 200 Flüchtlinge fest.
Die vorstehende Auskunftslage spiegelt sich in den Bericht des Klägers bei den Anhörungen vor dem Bundesamt in vollem Umfang wieder.
Das Gericht hat nach alledem keinen Zweifel, dass für Personen mit Schutzstatus in Bulgarien unverändert das tatsächliche Risiko einer Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK und Art. 4 GR-Charta besteht. Soweit dies in jüngster Zeit jedenfalls für die Gruppe arbeitsfähiger junger Männer anders bewertet worden ist,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2019 – 11 A 228/15.A -; Sächsisches OVG, Urteil vom 13.11.2019 – 4 A 947/17.A -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2019 – A 4 S 2476/19 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.07.2019 – 4 LB 12/17 -,
scheinen die Arbeitsmöglichkeiten in Nischenbereichen (etwa Callcenter für die arabische Sprache) zur Sicherung des Lebensunterhalts stark überbewertet zu sein. In allen vorgenannten Entscheidungen sind zudem die aktuellen Erkenntnisse des UNHCR und der SFH durchgehend nicht berücksichtigt worden.
Im Rahmen der vorzunehmenden individuellen Betrachtung ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass syrische Schutzsuchende infolge der lang andauernden bewaffneten Auseinandersetzungen in ihrem Heimatland regelmäßig in erheblichem Maße traumatische Erfahrungen gemacht haben und häufig bereits einmal ihre gesamte Existenzgrundlage verloren haben. Sie sind daher in besonders hohem Maße vulnerabel und schutzbedürftig.
Die Ziffern 2 bis 5 des Bescheides sind nach alledem aufzuheben, soweit sie der zu treffenden Feststellung entgegenstehen.
Auf die Frage, ob die Rechtskraftwirkung des Urteils des Verwaltungsgerichts Aachen dem Erlass des hier angefochtenen Bescheides entgegen stand, kommt es nach den obigen Ausführungen nicht mehr an. Der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung steht eine Rechtskraftwirkung jedenfalls nicht entgegen, insbesondere nicht bezogen auf die Feststellung von Abschiebungsverboten, die gar nicht Gegenstand der vorausgegangenen Entscheidung waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.