Klage auf ordnungsbehördliches Einschreiten und Spielplatzbau abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt von der Kommune ordnungsbehördliches Einschreiten und den Bau eines Spielplatzes, weil Kinder ihren Garten und die Straße als Spielplatz nutzen und sie belästigt werde. Das VG Köln weist die Klage ab: Es liege keine unzumutbare Schädigung vor und die Behörde habe die Vorwürfe überprüft. Normales Kinderspiel und gelegentlicher Lärm rechtfertigen kein Einschreiten; ein Anspruch auf Spielplatzbau besteht nicht. Die Klägerin kann private Abhilfen (höherer Zaun, Polizei, Privatrechtsweg) in Anspruch nehmen.
Ausgang: Klage auf Verpflichtung zum ordnungsbehördlichen Einschreiten und Bau eines Spielplatzes als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ordnungsbehördliches Einschreiten zur Gefahrenabwehr kann auch dem Schutz von Individualrechtsgütern dienen; ein Anspruch auf behördliches Tätigwerden besteht jedoch nur, wenn dem Betroffenen die Verfolgung seiner Rechte im Privatrechtsweg unzumutbar ist.
Über das Ob und Wie ordnungsbehördlicher Maßnahmen entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen; eine Eingriffspflicht besteht nur bei feststellbarer, unzumutbarer Schädigung.
Das gewöhnliche Spielen von Kindern und damit verbundener gelegentlicher Straßenlärm begründet regelmäßig keine unzumutbare Schädigung, die ein behördliches Einschreiten erzwingt.
Ein einklagbarer Anspruch gegen die Gemeinde auf Errichtung eines örtlichen Spielplatzes besteht nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung.
Das Unterlassen der fortlaufenden Bearbeitung wiederholt als haltlos erachteter Beschwerden stellt für sich keinen Ermessensfehler der Behörde dar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Rubrum
Tatbestand: Die Klägerin - eine verwitwete ältere Dame - wohnt im F. 0 in X. ( M. ). Die Strasse "F. " ist eine kleine Einbahn- und Anliegerstrasse ohne Bürgersteig, die überwiegend mit Einfamilienhäusern bebaut ist. Das Haus der Klä- gerin - dass sie alleine bewohnt - liegt auf einem Eckgrundstück und verfügt über einen auf 35m in ca. 80cm-1m Höhe umzäunten Garten.
Seit etwa Mitte der 80er Jahre wendete sich die Klägerin in einer Vielzahl von Fällen an das Ordnungsamt des Beklagten und begehrte ein ordnungsbehördliches Einschreiten. Letzte Schreiben der Klägerin stammen vom 20. März, 2. April, 12. Ap- ril, und 1. Juni 2002. Kern der Begehren der Klägerin war jeweils, dass Kinder und Jugendliche bis in die Nacht hinein in ihren Garten eindrängen und auf der Strasse lärmten. Garten bzw. Strasse würden als Spiel-, Sport- und Fußballplatz genutzt, wo- durch sie unzumutbar belästigt bzw. geschädigt werde.
Auf die ersten Schreiben der Klägerin hin prüfte die Ordnungsbehörde den Sa- cherhalt und kam zum Ergebnis, dass die Angaben der Klägerin jeglicher Grundlage entbehrten. Die Klägerin wurde auf den Privatrechtsweg bzw. auf einen Schieds- mann verwiesen. Seit etwa 3 bis 4 Jahren werden die Schreiben der Klägerin vom Ordnungsamt nicht mehr bearbeitet.
Am 10. Juni 2002 hat die Klägerin Klage erhoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung wird u.a. vorgetragen, dass seit ca. 1976 Kinder und Jugendliche bis in die Nacht hinein in ihren Garten eindrängen und auf der Strasse lärmten. Garten bzw. Strasse würden als Spiel-, Sport- und Fußballplatz genutzt. Sie werde dadurch unmittelbar geschädigt bzw. überfallen und angegriffen. Es komme zu Krach und Lärm, durch den sie unzumutbar belästigt werde. Auch werde die Ausfahrt ihrer Garage von anderen PKW zugestellt. Der "Missbrauch" ih- res Garten und der Strasse hänge damit zusammen, dass es in der Nähe keinen Spielplatz gebe, zur Einrichtung eines solchen sei der Beklagte verpflichtet. Der Be- klagte tue gegen die genannten Belästigungen nichts.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, im Wege des ordnungsbehördlichen Einschreitens bzw. durch den Bau einen Spielplatzes dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche ihren Garten bzw. die Strasse vor ihrem Haus nicht mehr als Spiel-, Sport- und Fußballplatz nutzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird u.a. vorgetragen, dass sich seinerzeit gezeigt habe, dass die von der Klägerin geltend gemachten Belästigungen jeglicher Grundlage entbehr- ten. Seit etwa 3 bis 4 Jahren würden daher die Schreiben der Klägerin nicht mehr bearbeitet, Akten zu ihrem Fall würden - vom Klageverfahren abgesehen - nicht mehr geführt. Die Bitten und Dinge rund um die Klägerin würden seit Jahren mündlich ge- regelt, jetzt sei auch der sozial-psychatrische Dienst eingeschaltet worden. Aufgrund ihrer psychischen Situation sei die Klägerin einmal eingewiesen worden.
Mit Beschluss vom 3. Juli 2002 - auf den Bezug genommen wird - hat das Ge- richt den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (VG Köln, 20 L 1370/02).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Pro- tokoll der mündlichen Verhandlung, den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und in dem Verfahren 20 L 1370/02 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Grundlage für das Begehren der Klägerin ist §§ 1, 14 OBG NRW. Danach haben die Ordnungsbehörden die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Dabei gehört zur öffentlichen Sicherheit grundsätzlich auch der Schutz von Individualrechtsgütern wie Eigentum und körperlicher Unversehrtheit (bzw. Gesundheit) und der Schutz vor nächtlichen Ruhestörungen. Der Schutz privater Rechte ist jedoch nur dann Aufgabe der Ord- nungsbehörden, wenn es dem Betroffenen unzumutbar ist, seine Rechte selbst zu verfolgen.
Vergl. OVG NRW, DVBl 1986, S. 759; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 2002, Rdnrn. 54 ff.; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1985, S. 228 ff.
Zur Abwehr der Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können die Ordnungsbehörden die hierzu notwendigen Maßnahmen ergreifen, d.h. ihnen steht bezüglich des Ob und des Wie des ordnungsbehördlichen Eingreifen Ermessen zu. Ein Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten kommt insoweit nur dann in Betracht, wenn ohne ein solches Einschreiten der Betroffene unzumutbar geschädigt würde.
Vergl. OVG NRW, NVwZ 1983, S. 101 (102); Schenke, a.a.o., Rdnrn. 99 ff.; Drews/Wacke/Vogel/Martens, a.a.O., S. 396 ff.
Hier kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin durch Kinder und Jugendliche unzumutbar geschädigt wird, ohne dass ihr die Möglichkeit gegeben wäre, ihre Rechte selbst zu verfolgen. Schon eine unzumutbare Schädigung kann nicht festgestellt werden. Der Beklagte hat schlüssig vorgetragen, dass man seinerzeit den von der Klägerin aufgestellten Behauptungen nachgegangen sei, diese hätten sich als haltlos erwiesen. Auch gegenwärtig sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Klägerin durch Kinder und Jugendliche unzumutbar geschädigt wird, der Beklagte hat schlüssig vorgetragen, dass insoweit Beschwerden aus der Nachbarschaft nicht bekannt seien. Das "normale" Spielen von Kindern auf der Strasse - mag es mit "Lärm" verbunden sein, stellt keine unzumutbare Schädigung dar. Es mag sein, dass in Einzelfällen Kinder in den Garten der Klägerin gestiegen sind, z.B. um dort einen Ball zu holen, indes verbleibt auch dieses im Bereich des sozial üblichen und gibt jedenfalls keinen Anlass zum Einschreiten. Vielmehr wird aus dem Vortrag der Klägerin deutlich, dass sie - bei objektiver Betrachtungsweise - keinen unzumutbaren Schädigungen ausgesetzt ist. Wenn sie Schreiben, Anrufe und Besuche von Behördenmitarbeitern und anderen Personen als "Einbrüche" bzw. "Überfälle" bezeichnet, wird klar, dass sie übersteigert empfindlich ist. Auch spricht die Art des Vortrags des Klägerin mehr dafür, dass eine persönliche Problematik vorliegt, als dass ein objektivierbarer Sachverhalt gegeben ist. Endlich ist es der Klägerin ohne weiteres zumutbar - wenn sie ein Eindringen von Kindern und Jugendlichen in ihren Garten vollständig ausschließen will - einen höheren Zaun zu bauen. Soweit sie - angeblich - 1982 geschlagen worden sein will, war es ihr unbenommen strafrechtlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, eine Wiederholungsgefahr ist jedenfalls nicht ersichtlich. Schutz vor gelegentlichen nächtlichen Ruhestörungen kann die Klägerin durch Anrufen der Polizei erreichen.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagte dadurch einen Ermessensfehler begangen hat, dass er nicht erwogen hat, ob er ordnungsbehördlich einschreitet. Vielmehr hat der Beklagte zunächst die Möglichkeit eines Einschreitens sehr wohl geprüft, ist aber dann zum Ergebnis gekommen, dass die von der Klägerin aufgestellten Behauptungen haltlos seien. Dies ist nach dem eben Gesagten nicht zu beanstanden. Dass der Beklagte im Laufe der Jahre aufgehört hat, die Schreiben der Klägerin zu behandeln, ist vor diesem Hintergrund und vor dem Hintergrund des Inhalts ihrer Schreiben nicht zu beanstanden.
Vergl. Stelkens/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, Rdnr. 80 zu § 24.
Ein Rechtsanspruch auf den Bau eines örtlichen Spielplatzes ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.