Asyl und Flüchtlingsschutz ausgeschlossen wegen schwerer nichtpolitischer Straftaten (DHKP/C)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Asylanerkennung und die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG wegen drohender Verfolgung in der Türkei. Das Gericht verneinte Asyl bereits wegen nicht nachgewiesener luftwegiger Einreise ohne Berührung sicherer Drittstaaten (Art. 16a Abs. 2 GG). Zwar lägen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG dem Grunde nach vor, der Schutz sei aber nach § 60 Abs. 8 S. 2 Alt. 2 AufenthG wegen schwerwiegender Gründe für ein schweres nichtpolitisches Verbrechen ausgeschlossen. Das türkische Urteil entfalte keine Bindungswirkung, sei aber ein starkes Indiz; weitere Beweisanzeichen stützten den Tatverdacht.
Ausgang: Klage auf Asylanerkennung und Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG abgewiesen; § 60 Abs. 8 AufenthG greift ein.
Abstrakte Rechtssätze
Kann ein Asylbewerber die behauptete Einreise auf dem Luft- oder Seeweg ohne Berührung sicherer Drittstaaten nicht nachprüfbar darlegen, trägt er bei Nichterweislichkeit die materielle Beweislast für diese Voraussetzung des Art. 16a Abs. 2 GG.
§ 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 2 AufenthG setzt keine rechtskräftige ausländische Verurteilung voraus; es genügt, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, der Ausländer habe vor der Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen begangen.
Feststellungen eines ausländischen Strafurteils binden deutsche Behörden und Gerichte im Rahmen des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG nicht, können jedoch als Indiz in die Gesamtschau der Beweismittel eingestellt werden.
Bei der Einordnung als „schweres“ und „nichtpolitisches“ Verbrechen i.S.v. Art. 1 F (b) GFK/§ 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG ist maßgeblich auf Art und Gewicht der Tat abzustellen; politisches Motiv allein verleiht schweren Gewaltanschlägen keinen politischen Charakter.
Der Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG verlangt keine zusätzliche Feststellung einer aktuellen Gefährlichkeit des Ausländers im Bundesgebiet.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger türkischer Volkszugehörigkeit.
Er reiste nach seinen eigenen Angaben am 18.09.2002 mit einem Flugzeug der Turkish Airlines von Ankara nach Düsseldorf ein. Er sei mit einem gefälschten Pass ohne Begleitung durch den Schlepper nach Deutschland eingereist. Die Unterlagen über den Flug und den Pass habe er nach Ankunft in Deutschland vernichtet. Der Name des Passinhabers sei ihm zwar bekannt, er wolle ihn aber nicht den Behörden mitteilen.
Über seine Prozessbevollmächtigte stellte der Kläger mit Schreiben vom 25.09.2002 sodann Asylantrag. Zur Begründung des Antrages gab der Kläger bei der persönlichen Anhörung in Anwesenheit seiner Prozessbevollmächtigten am 02.10.2002 im Wesentlichen an, er leide an Gedächtnisverlust und könne sich an seinen Werdegang der letzten Jahre nicht mehr erinnern. Die vorgetragenen Infor- mationen kenne er von den Erzählungen seines Bruders und seines Rechtsanwaltes. Hiernach habe er zuletzt in Istanbul gelebt und sei dort im August 1997 festgenom- men und zu Unrecht wegen Mitgliedschaft in der DHKP/C sowie der Teilnahme an zwei Anschlägen in Istanbul 1997 auf eine Sicherheitsdirektion sowie auf ein Offizier- casino angeklagt worden. Während der strafrechtlichen Ermittlungen habe er unter Folter die Beteiligung wie auch vor Gericht bestritten. Ab dem 20. Oktober 2000 habe er in der U-Haft aus Protest gegen die Einführung der F-Typ Gefängnisse mit einem Hungerstreik und danach mit Todesfasten angefangen. Aufgrund der Verschlechte- rung seines Gesundheitszustandes sei er einer medizinischen Zwangsbehandlung unterzogen worden. Bei dieser Zwangsbehandlung habe er das Bewusstsein verlo- ren und trotz der medizinischen Behandlung habe sich sein Zustand nicht verbessert, sondern verschlechtert. Seit dieser Zeit leide er an partiellem Erinnerungsverlust und an Gleichgewichtsstörungen. Nach Vorlage von ärztlichen Gutachten über seinen Gesundheitszustand sei er im Juli 2001 wegen Haftunfähigkeit bedingt aus der Un- tersuchungshaft freigelassen worden. Nach seiner bedingten Freilassung sei er noch zweimal von Polizisten festgenommen worden und seine Wohnung sei gestürmt worden mit dem Hinweis, es handele sich bei ihm um eine lebende Bombe". Die Po- lizei habe ihn immer beobachtet. Als er wieder reisefähig gewesen sei, habe sein Bruder ihn zu seinen Eltern für eine Woche in sein Heimatdorf gebracht, wo er von Zivilpolizei ständig beobachtet worden sei.
Sein Prozessbevollmächtigter im Strafverfahren habe ihm mitgeteilt, dass am 01.05.2002 wieder eine Gerichtsverhandlung stattfinde und er möglicherweise bei der Verhandlung zu einer hohen Gefängnisstrafe verurteilt werden könnte. Daher habe er ab 01.05.2002 bis zu seiner Ausreise seine Behandlung abgebrochen und sich versteckt in Istanbul bei Freunden bis zur Ausreise illegal aufgehalten.
Nach dem Urteil des 4. Staatssicherheitsgerichts Istanbul vom 10.06.2002 ist der Kläger wegen Mitgliedschaft in der illegalen bewaffneten Terrororganisation DHKP/C und wegen Teilnahme an Anschlägen und der versuchten Abschaffung der verfas- sungsmäßigen Ordnung nach Art. 146 Türkisches StGB zum Tode verurteilt worden. Nach Art. 59 Abs. 2 Türkisches StGB ist die Todesstrafe in eine lebenslängliche Freiheitsstrafe umgewandelt worden. Gleichzeitig erging gegen den Kläger in Abwe- senheit ein Haftbefehl. Nach dem Urteil des Staatssicherheitsgerichts Istanbul ist der Kläger überführt worden, der Terrororganisation DHKP/C anzugehören, die letzten Jahre vor seiner Verhaftung er im Untergrund gelebt zu haben und innerhalb der Or- ganisation den Decknamen N. geführt zu haben. Er habe sich eine Wohnung mit einem weiteren Mitglied der Organisation geteilt, in der u.a. Waffen und Raketenwer- fer aufbewahrt wurden, mit denen dann Anschläge auf staatliche Einrichtungen ver- übt worden seien. Auf Weisung der Leiterin" der Organisation habe er am 16.06.1997 aktiv an einem Raketenwerferanschlag auf das Gebäude der Sicher- heitsdirektion in Istanbul und am 14.07.1997 an einem Raketenwerferanschlag auf ein Offizierscasino in Istanbul/Harbiye teilgenommen. Das Urteil nebst Übersetzung ist im Vorverfahren vorgelegt worden, wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 61 ff. des Verwaltungsvorganges verwiesen. Der Kläger legte im Vorverfahren außerdem ein Vernehmungsprotokoll vom 11.08.1997 (Bl. 54/55), ein Verhandlungsprotokoll des Staatssicherheitsgerichts vom 10.06.2002 (Bl. 50-52), einen Bericht einer türkischen Ärztin der Gerichtsmedizin vom 11.08.1997 (Bl. 56/57) sowie einen Befundbericht des Dr. A. vom 11.12.2002 vor, wonach der Kläger an schwersten posttraumati- schen Belastungsstörungen leide (Bl. 46 VV).
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, seinerzeit Bundesamt für die Aner- kennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 25.06.2003 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen. Im Übrigen stellte das Bundesamt fest, dass beim Kläger das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 4 AuslG vorliegt, im Übrigen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben seien. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Gewährung von Asyl und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG sei nach § 51 Abs. 3 Satz 2 3. Alter- native AuslG ausgeschlossen. Denn der Kläger habe als Aktivist die terroristische Tätigkeit der DHKP/C in besonders qualifizierter Weise unterstützt und habe vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland begangen.
Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen unter Auseinandersetzung mit Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes wiederholt und vertieft. Er sei auf dem Luftwege in die Bundesrepublik eingereist und am 18.09.2002 von einem Freund seines Bruders vom Flughafen abgeholt worden. Insbesondere stehe dem Anspruch auf Asyl und Abschiebungsschutz - jetzt nach § 60 Abs. 1 AufenthG - nicht die Vorschrift des § 60 Abs. 8 AufenthG entgegen. Zunächst sei festzuhalten, dass er keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland darstelle. Er habe auch nicht ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Bundesgebietes im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG begangen. Für diesen Vorwurf könne sich die Beklagte nicht auf seine Verurteilung vom 10.06.2002 durch das Staatssicherheitsgericht in Istanbul berufen. Dieses Urteil sei zwar inzwischen nach Auskunft einer Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Türkei vom Revisionsgericht in Ankara bestätigt worden (vgl. Bl. 70 der Gerichtsakte). Bei der Bewertung der Frage, ob er die ihm vorgeworfene Tat begangen habe oder nicht, seien die deutschen Gerichte aber nicht an das ausländische Strafurteil gebunden. Zwar möge das ausländische Strafurteil eine Indizwirkung für die Beurteilung der Frage haben, ob er die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe oder nicht, so scheide aber diese Indizwirkung vorliegend aus. Denn das Urteil des Staatssicherheitsgerichts verstoße gegen mehrere grundlegende Prinzipien eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Zunächst sei es durch ein Staatssicherheitsgericht erlassen worden, das mit einem Militärrichter besetzt worden sei, was nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK darstelle. Weiterhin sei das strafrechtliche Verfahren gegen ihn in seiner Abwesenheit geführt und auch das Urteil in seiner Abwesenheit und seines Verteidigers verkündet worden. Dies verstoße ebenfalls in erheblicher Weise gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK. Das gegen ihn erlassene Urteil verstoße insbesondere deswegen gegen rechtsstaatliche Grundprinzipien, weil seine Verurteilung ausschließlich auf belastenden Aussagen einer Frau beruhten, die Mitangeklagte des Verfahrens gewesen sei. Diese Aussagen seien jedoch nur unter Folter gemacht worden. Da diese Frau noch während des laufenden Hauptverfahrens gestorben sei, bestehe nicht mehr die Möglichkeit, von dieser Person die Umstände ihrer Vernehmung in Erfahrung zu brin- gen. Auch er selbst sei während der jahrelangen Haft gefoltert worden. Die ihm zur Last gelegten Vorwürfe habe er dennoch immer bestritten. Schließlich sei das Urteil des Staatssicherheitsgerichts nicht zuletzt wegen der Höhe des gegen ihn ver- hängten Strafmaßes mit hiesigen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, nicht zu vereinbaren. Er sei aus Furcht vor einer weiteren Vollstreckung der zu Unrecht gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe in einem F-Typ Gefängnis und aus Furcht vor weiterer Folter im F-Typ Gefängnis geflohen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Klägers wird auf Bl. 1 - 15, 58 - 70 sowie auf den Schriftsatz vom 03.06.2005 Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 09.03.2004 hat das Gericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bezüglich der Asylanerkennung abgelehnt, bezüglich § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG dem Antrag entsprochen.
Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das gefertigte Sitzungsprotokoll verwiesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 25.06.2003 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Beschei- des.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
1. Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter scheitert schon nach Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG daran, dass er zur Überzeugung des Gerichts über sichere Drittstaaten eingereist ist. Behauptet ein Asylbewerber, wie hier der Kläger, auf dem Luftweg eingereist zu sein, alle schriftlichen Unterlagen aber weggegeben zu haben, so führen allerdings weder die damit möglicherweise verbundene Verletzung der asylverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten noch der fehlende urkundliche Nachweis der Luftwegeinreise zum Verlust des Asylrechts. Denn es ist trotz der im Asylverfahren bestehenden Mitwirkungsobliegenheiten des Asylbewerbers (§ 15 und 25 AsylVfG) Sache des Gerichts, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Im Asylrechtsstreit besteht allerdings generell kein Anlass zu weiterer Sachaufklärung, wenn der Asylbewerber unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflichten seine guten Gründe für eine ihn drohende politische Verfolgung nicht unter Angabe genauer Einzelheiten schlüssig schildert. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat bei der Vorprüfung lediglich angegeben, dass er am 18.09.2002 mit einem Flugzeug der Turkish Airlines von Ankara nach Düsseldorf geflogen sei. Damit hat er jedoch keine nachprüfbaren Angaben zu seiner Einreise gemacht. Denn er hat zum einen weder die Abflugszeit noch die Ankunftszeit in Düsseldorf angegeben, noch hat er, was entscheidend ist, den Namen des Passinhabers, auf dessen Namen er angeblich ausgeflogen ist, trotz Aufforderung durch das Bundesamt genannt. Damit fehlen die entscheidenden konkreten Angaben vom Kläger, damit das Gericht in eine substantiierte Sachverhaltsermittlung eintreten konnte. Aus diesem Grunde war dem Beweisangebot des Klägers auch nicht weiter nachzugehen. Bei einer Nichterweislichkeit der behaupteten Einreise auf dem Luftweg trägt jedoch der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates auf dem Luft- oder Seeweg eingereist zu sein.
Vgl. BVerwGE 109, 174.
Diese Entscheidung ist entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten des Klägers auch keine Überraschungsentscheidung; denn sie entspricht dem PKH- Beschluss vom 09.03.2004.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Diese Vorschrift ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) anwendbar. Der Kläger erfüllt zwar die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot hinsichtlich der Türkei nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 AufenthG. Die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung scheitert aber an § 60 Abs. 8 Satz 2 2. Alternative. Danach findet § 60 Abs. 1 AufenthG keine Anwendung, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland begangen hat. Der Kläger erfüllt mit seinen, dem Urteil des Staatssicherheitsgerichts Istanbul vom 10.06.2002 zu Grunde gelegenen Taten diesen Tatbestand. Wie sich aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG, dessen Vorläuferrege- lung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG durch Art. 22 Abs. 1 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes mit Wirkung vom 01. Januar 2002 in Kraft getreten war, eindeutig ergibt, ist der Tatbestand der Norm bereits dann erfüllt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die entsprechenden Taten begangen hat. Im Unterschied zu der bis zum 01. Januar 2002 geltenden Regelung bedarf es einer rechtskräftigen Verurteilung im Ausland mithin nicht mehr. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, worauf die Prozessbevollmächtigte des Klägers zu Recht hinweist, dass die tatsächlichen Feststellungen in einem ausländischen Strafurteil die deutschen Verwaltungsbe- hörden und Gerichte für eine Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG erfüllt sind, nicht binden, mögen sie auch ein mehr oder weniger starkes Indiz dafür sein, dass sich der Ausländer tatsächlich so verhalten hat, wie ihm im Urteil zur Last gelegt wird. Hier beruft sich der Kläger darauf, dass die Verurteilung durch das Staatssicherheitsgericht Istanbul in erster Linie auf einem durch Folter erzwungenem Geständnis der Haupttäterin mit Decknamen B. und deren ihn belastenden Aussagen beruhe und im Übrigen das Urteil gegen grundlegende Bestimmungen der EMRK verstoße.
Nach dem gesamten Inhalt des Verwaltungsvorganges und der Gerichtsakte ist die Kammer überzeugt, dass schwerwiegende Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Kläger ein schweres nichtpolitisches Verbrechen in der Türkei begangen hat. Starkes Indiz hierfür ist zunächst das Urteil des Staatssicherheitsgerichts vom 10.06.2002. Nach diesem Urteil ist der Kläger wegen Verstoßes gegen Art. 146 Türkisches Strafgesetzbuch verurteilt worden, weil er bei zwei Angriffen auf ein Gebäude der Sicherheitsdirektion und des Offizierscasinos im Sommer 1997 in Istanbul unter Anwendung von Waffengewalt beteiligt war. Mag aufgrund der langjährigen Erkenntnisse der Kammer in Verfahren türkischer Asylbewerber und der Auswertung der einschlägigen Erkenntnisse einiges dafür sprechen, dass nicht nur der Kläger, sondern auch die Hauptbelastungszeugin, die Frau B. , während der Untersuchungshaft gefoltert worden ist und deshalb diese den Kläger belastet hat, so beruht ausweislich der deutschen Übersetzung des Urteils des Staatssicherheitsgerichts die Verurteilung des Klägers nicht allein auf deren Angaben. Vielmehr ist bei einem Genossen der DHKP/C ein handschriftliches Dokument mit der Überschrift Ecevit Sanli/Mein Lebenslauf" gefunden worden und das labortechnische Gutachten über den Vergleich der Handschriftenproben des Klägers mit der Handschrift auf dem besagten Dokument hat ergeben, dass beide Schriftbilder von ein und derselben Person stammten. Darüber hinaus hat die Hauptangeklagte mit dem Decknamen B. nach ihrer Verhaftung und Verhör die türkischen Beamten sofort zu einer Wohnung geführt, die von dem weiteren Mittäter E. L. und dem Kläger bewohnt wurden und in der umfangreiches Waffenmaterial sichergestellt worden ist. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil des Staatssicherheitsgerichts aus- weislich der Angaben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom Revisionsgericht in Ankara, dem einzigen Revisionsgericht in der Türkei für Strafverfahren, bestätigt worden ist. Mit Blick auf all diese Umstände liegen für die Kammer schwerwiegende Gründe für die Annahme vor, dass der Kläger die ihm vorgeworfenen Verbrechen begangen hat.
Entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist das Verwaltungsgericht Köln nicht verpflichtet und auch nicht in der Lage, im Einzelnen, wie von der Prozessbevollmächtigten des Klägers verlangt, das türkische Strafurteil auf mögliche Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention zu überprüfen. Dies ist schon aus tatsächlichen Umständen unmöglich. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Türkei Vertragsstaat der EMRK ist und damit der Kläger die angeblichen Verstöße gegen die EMRK vor dem Europäi- schen Menschengerichtshof in Straßburg im Wege der Individualbeschwerde überprüfen lassen kann. Im Unterschied zu der tatsächlich und rechtlich anders gelagerten Situation des türkischen Staatsangehörigen Kaplan kann der Kläger wegen des ihm vom Bundesamt gewährten Schutzes nach § 53 Abs. 4 AuslG, jetzt § 60 Abs. 5 AufenthG, diese Schritte von Deutschland aus ergreifen und muss nicht befürchten, in die Türkei abgeschoben zu werden.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 07.12.2004 - 1 C 14.04 -, DVBl. 2005, 641.
Es kommt ein Weiteres hinzu: § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG und seine Vorgängerregelung ist wörtlich Art. 1 F (b) des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (GK) übernommen worden. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass bestimmte Personen, die des internationalen Schutzes als unwürdig erachtet wurden, aus der großen Gruppe der Flüchtlinge, die nach dem 2. Weltkrieg Hilfe erhalten mussten, auszuschließen waren. Was ein schwerwiegendes" nichtpolitisches Verbrechen im Sinne dieser Ausschlussklausel ist, ist nicht allgemein zu definieren, weil der Begriff Verbrechen in den verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedliche Bedeutung hat. Es spricht vieles dafür, dass diese Beurteilung nach Maßgabe des deutschen Strafrechts zu erfolgen hat. Dies dürfte sich auch aus dem Grundgedanken ergeben, dass es sich hier um einen Ausschlusstatbestand handelt, dessen Anwendung restriktiv auszulegen ist. Die dem Kläger vorgeworfenen Taten wären aber auch nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers Verbrechen im Sinne des § 12 StGB. Denn der Kläger hätte sich auch im Bundesgebiet durch die Täterschaft an zwei mit Waffengewalt verübten Anschlägen auf ein Sicherheitsgebäude und ein Offizierscasino schwerer Verbrechen schuldig gemacht, nämlich möglicherweise des versuchten Mordes, des versuchten Totschlages und der versuchten schweren Brandstiftung.
Schließlich handelt es sich vorliegend auch um nichtpolitische" Straftaten. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger möglicherweise aus politischen Beweggründen zu Gunsten der DHKP/C gehandelt hat. Unter Berücksichtigung des schon aus Art. 1 F GK herzuleitenden Sinn und Zweck des Ausschlusses vom Abschiebungsschutz nach Maßgabe des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG, den Ausländer der gerechten Bestrafung zuzuführen und einen Missbrauch des Asylrechts bzw. des Rechts auf Abschiebungsschutz zu verhindern, und vor dem Hintergrund des nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in New York gerade mit der Ergänzung des damaligen § 51 Abs. 3 AuslG durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz verfolgten Ziels, in Umsetzung der Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausländern, die aus schwerwiegenden Gründen schwerster Verbrechen verdächtigt sind, nicht mehr die Rechtsstellung nach der Genfer Konvention zuzuerkennen und so Deutschland als Ruheraum für international agierende terroristische Netzwerke weniger interessant zu machen, kommt es für die Entscheidung, ob das begangene Verbrechen eine politische oder nichtpolitische Straftat war, vielmehr maßgeblich auf die Art des Verbrechens an. Vorliegend hat die Kammer keine Zweifel, dass es sich bei den begangenen schweren Straftaten um nichtpolitisches kriminelles Fehlverhalten des Klägers gehandelt hat, wobei schon nach den Feststellungen im türkischen Strafurteil es sich um Taten im Zusammenhang mit der Betätigung für eine terroristische Organisation, hier die DHKP/C, handelte.
Weitere einschränkende Voraussetzungen für den Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG sind nicht gegeben. Insbesondere ist nicht die Prüfung erforderlich, ob von dem Kläger durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet konkret eine weitere Gefahr von ihm ausgeht. Weder der Wortlaut noch die Begründung zu der Einführung dieser Vorschrift lassen in dieser Hinsicht ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erkennen. Auch von Verfassungs wegen aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ein derartiges Erfordernis nicht geboten. Denn ausweislich der Begründung ist die Vorgängervorschrift des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 ausdrücklich unter Bezugnahme auf die oben geschilderten Ausschließungsgründe des Art. 1 F Genfer Konvention erlassen worden. Dahinter steht jedoch - wie oben ausgeführt - der Gedanke, dass der gemeine Straftäter, der im Ausland schwere Straftaten begangen hat, sich durch die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach der Genfer Konvention nicht der Bestrafung und Verurteilung und deren Vollzug im Heimatland entziehen soll.
Anderer Ansicht: OVG Koblenz, InfAuslR 2003, 254 (258).
Schließlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Kläger bestandskräftig Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG erhalten hat. Dies bedeutet, dass er durch den Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG nicht befürchten muss, derzeit oder in naher Zukunft in die Türkei abgeschoben zu werden. Mit Blick hierauf ist auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aus der Sicht der Kammer ausreichend Genüge getan.
Die Kostenentscheidung beruft auf § 154 Abs. 1 VwGO.