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Verwaltungsgericht Köln·20 K 4960/19·29.04.2020

Polizeiliche Sicherstellung eines Schrottsammler-Fahrzeugs nach § 43 Nr. 1 PolG NRW rechtmäßig

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die polizeirechtliche Sicherstellung ihres Fahrzeugs und begehrte dessen Herausgabe. Streitfrage war, ob wegen wiederholten illegalen gewerblichen Schrott- und Elektroschrottsammelns eine gegenwärtige Gefahr i.S.d. § 43 Nr. 1 PolG NRW bestand und die Herausgabe nach § 46 PolG NRW zu erfolgen hatte. Das VG Köln wies die Klage ab, weil aufgrund zahlreicher einschlägiger Vorfälle eine konkrete Wiederholungsgefahr bestand und die Sicherstellung verhältnismäßig war. Eine Herausgabe schied aus, da bei Rückgabe erneut Sicherstellungsvoraussetzungen eintreten würden (§ 46 Abs. 1 S. 3 PolG NRW).

Ausgang: Klage auf Aufhebung der Sicherstellung und Herausgabe des Fahrzeugs vollständig abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Sicherstellung nach § 43 Nr. 1 PolG NRW setzt eine gegenwärtige Gefahr voraus, die auch in der unmittelbar bevorstehenden erneuten zweckwidrigen Verwendung einer Sache begründet sein kann.

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Bei wiederholten, einschlägigen Verstößen und fortbestehender Nutzung derselben Sache zur Rechtsverletzung kann eine gegenwärtige Gefahr aus einer konkret begründeten Wiederholungsgefahr hergeleitet werden.

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Die polizeirechtliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit umfasst auch Gefahren für die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung; fortgesetzte oder unmittelbar drohende Normverstöße können daher gefahrenabwehrrechtliches Einschreiten rechtfertigen.

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Die Sicherstellung ist verhältnismäßig, wenn sie zur Unterbindung weiterer Rechtsverstöße geeignet und erforderlich ist und mildere Mittel angesichts beharrlicher Zuwiderhandlungen nicht gleich wirksam erscheinen.

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Die Herausgabe einer sichergestellten Sache ist nach § 46 Abs. 1 S. 3 PolG NRW ausgeschlossen, wenn die Rückgabe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erneut eine gegenwärtige Gefahr und damit neue Sicherstellungsvoraussetzungen auslösen würde.

Relevante Normen
§ 55c GewO§ 18 KrWG§ 43 Abs. 1 PolG NRW§ 18 Abs. 2 KrWG§ 53 Abs. 1 Satz 1 KrWG§ 54 Abs. 1 KrWG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin wendet sich gegen die polizeirechtliche Sicherstellung seines Kraftfahrzeugs und begehrt die Verpflichtung zur Herausgabe des Fahrzeugs. Sie ist Halterin des Fahrzeugs Daimler Chrysler mit dem amtlichen Kennzeichen N01.

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In der Vergangenheit fiel sie mehrfach durch Verstöße gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz, das Elektrogesetz und die Gewerbeordnung auf, da sie ohne die erforderliche Erlaubnis Schrott sammelte. Insgesamt trat die Klägerin im Zeitraum vom 21.03.2014 bis zum 02.07.2019 in zwanzig Fällen wegen illegalen Schrottsammelns in Erscheinung. Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen N01 war dabei in sechs Fällen beteiligt, davon viermal mit dem amtlichen Kennzeichen N01 und zweimal mit dem vorherigen, alten Kennzeichen N02. Unter anderem wurde sie am 16.09.2017 im Rahmen einer Verkehrskontrolle durch den Beklagten überprüft. Dabei wurden in dem damaligen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen N02 im Laderaum Metall-, Schrott- und Elektroschrottteile vorgefunden. Die Ladung wurde der Abfallgesellschaft H. Abfallgesellschaft zugeführt. Aufgrund fehlenden Versicherungsschutzes wurde das Fahrzeug am 25.04.2018 durch den Außendienst der Fahrzeug-Zulassungsstelle aus dem Verkehr gezogen. Das Fahrzeug wurde mit Schreiben vom 05.07.2018 gegen Erstattung der Kosten freigegeben. Dabei wurde der Klägerin mitgeteilt, dass ihr Fahrzeug bei einem erneuten Antreffen wegen illegalen Metall- und Schrottsammelns sichergestellt werden würde.

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Am 02.07.2019 wurde die Klägerin auf der D.-straße Ecke Z.-straße in R. mit dem Fahrzeug DaimlerChrysler, nunmehr mit dem amtlichen Kennzeichen N01, im Bereich eines Sperrmüllhaufens angetroffen. Dabei wurden Metallschrott, mehrere Elektrogeräte und mindestens ein Kühlschrank auf der Ladefläche festgestellt. Das Fahrzeug verfügte über ein A-Schild am Heck des Fahrzeugs. Im Motorraum war ein Lautsprecher montiert. Der Fahrer des Fahrzeugs legte eine Gewerbeanmeldung für einen Schrotthandel nach § 55 c GewO der Stadt Köln vom 29.06.2016 (Bl. 55) sowie eine Anzeige für gewerbliche Sammlungen nach § 18 KrWG, laufend auf das Fahrzeug mit dem Kennzeichen N02, an die Stadt Köln, ebenfalls datiert auf den 29.06.2016, vor und erklärte, er habe ein Gewerbe und dürfe das. Außerdem wurden mehrere Gutschriften eines Schrotthandels B. gefunden.

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Die Polizei stellte die Unterlagen sowie das Fahrzeug sicher.

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Die Klägerin leistete durch Blockieren des Streifenwagens und des Abschleppwagens passiven Widerstand, indem sie sich auf die Straße vor die Fahrzeuge legte. Sie wurde durch die Polizisten auf der Straße liegend zur Seite gezogen.

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Mit Schreiben vom 11.07.2019 wandte sich der Klägerprozessbevollmächtigte der Klägerin an den Beklagten und führte aus: Der Sicherstellung werde widersprochen und die Herausgabe des Fahrzeugs beantragt. Es bestünden bereits Zweifel, ob überhaupt eine Gefahr durch das Fahrzeug ausgehe, wenn überhaupt, eher durch den Fahrzeuglenker. Die Gefahr sei jedenfalls nicht gegenwärtig.

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Mit Bescheid vom 30.07.2019 bestätigte der Beklagte die Sicherstellung und lehnte eine Herausgabe des Fahrzeugs ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Sicherstellung sei rechtmäßig auf Grundlage des § 43 Abs. 1 PolG NRW, da eine gegenwärtige Gefahr vorliege. Mit dem Fahrzeug werde ohne die erforderliche Genehmigung gewerblicher Schrott gesammelt. Spätestens seit dem Jahr 2017 sei der Klägerin bekannt, dass sie eine Genehmigung benötige. Eine Gewerbemeldung für die Klägerin liege nicht vor. Daher drohten Verstöße gegen die Vorschriften über die Anzeige bzw. Erlaubnispflichten im Zusammenhang mit dem gewerblichen Sammeln von Abfällen (§§ 18 Abs. 2, 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 KrWG), die Kennzeichnungspflicht der Sammelfahrzeuge (§ 55 Abs. 1 KrWG) sowie gegen gewerberechtliche Erlaubnispflichten (§ 55 Abs. 2 GewO). Die Verstöße könnten sich als Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 und 7, Abs. 2 Nr. 1 KrWG, § 145 Abs. 1 Nr. 1 GewO oder als Straftat nach § 326 Abs. 1 und 2 StGB darstellen. Zudem drohten Verstöße gegen das Elektrogesetz sowie die Bestimmungen über die Achslast und das zulässige Gesamtgewicht von Fahrzeugen (§ 34 StVO). Es liege keine Anzeige nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KrWG und nach § 18 Abs. 2 KrWG vor. Entgegen § 55 Abs. 1 KrWG seien die Fahrzeuge nicht mit einer Warntafel an der Vorderseite gekennzeichnet. Auch ein Auftrag nach § 10 ElektroG liege nicht vor. Die Klägerin sei bereits in 20 Fällen wegen illegaler Schrottsammlungen polizeilich in NRW aufgefallen. Die zahlreichen Anzeigen und die Belehrung anlässlich der Sicherstellung des Fahrzeugs im Jahr 2017 hätten nicht dazu geführt, dass die Klägerin sich konform zu den geltenden Vorschriften verhalten habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie weiterhin professionell und gewerblich entgegen den gesetzlichen Vorschriften Metall und Schrott sammle. Die Sicherstellung des Fahrzeugs sei der zur Gefahrenbeseitigung in der Zukunft geeignet. Sie sei auch erforderlich, da ein milderes, gleich geeignetes Mittel nicht ersichtlich sei. Insbesondere sei eine bloße Untersagung nicht geeignet, die illegalen Sammlungen zu unterbinden. Eine Belehrung im Jahr 2017 sei von der Klägerin ignoriert worden. Die Sicherstellung sei auch angemessen. Die Klägerin habe sich die Folgen ihres rechtswidrigen Verhaltens selbst zuzuschreiben. Eine Herausgabe nach § 46 Abs. 1 Satz PolG NRW komme nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen der Sicherstellung nicht nachträglich weggefallen seien und eine konkrete Gefahr weiter Verstöße weiterhin bestehe. Auch sei die Herausgabe nach § 46 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW ausgeschlossen, weil dadurch erneut die Voraussetzungen einer Sicherstellung eintreten würden. Denn im Falle der Herausgabe sei mit einer erneuten Verwendung zum Schrottsammeln und erneuter Sicherstellung zu rechnen.

9

Am 13.08.2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Aufgrund der Intensität des Eingriffs in das Eigentumsrecht des Adressaten müsse es sich bei der Gefahr um eine solche handeln, die mindestens den Charakter einer Straftat habe. Dies sei hier nicht der Fall. Sie habe ihr Gewerbe angemeldet, zahle Steuern und der Fahrer des Kraftfahrzeuges verfüge über eine gültige Fahrerlaubnis. Bei den aufgezählten Verstößen handele es sich um Ordnungswidrigkeiten, nicht aber um Straftaten. Die Sicherstellung habe damit mehr den Charakter einer Bestrafung, aber keinen präventiven Charakter. Auch sei die Maßnahme unverhältnismäßig, da es für diese Art von Verstößen Bußgeldvorschriften gebe. Es habe auch keine Notwendigkeit gegeben, das Fahrzeug zu beschlagnahmen. Die Verhängung eines empfindlichen Bußgeldes hätte ein milderes Mittel dargestellt.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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              den Bescheid des Beklagten vom 30.07.2019 aufzuheben und

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den Beklagten zu verurteilen, das sichergestellte Fahrzeug an sie herauszugeben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Über den Rechtsstreit kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid und gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Sicherstellung durch den Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Fahrzeugs, § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

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Die Sicherstellung des Beklagten vom 02.07.2019, bestätigt durch die schriftliche Verfügung vom 30.07.2019, ist rechtmäßig.

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Dies gilt in formeller Hinsicht zunächst deshalb, weil der Beklagte im Rahmen seiner Aufgabe, der Gefahrenabwehr, für die Verhütung und vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW originär zuständig ist.

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Darüber hinaus ist die Sicherstellung des Fahrzeugs DaimlerChrysler mit dem amtlichen Kennzeichen N01 auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.

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Rechtsgrundlage für die Sicherstellung ist § 43 Nr. 1 PolG NRW. Danach kann die Polizei eine Sache zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sicherstellen.

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Diese Voraussetzungen lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens vor.

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Unter einer polizeilichen Gefahr ist eine Lage zu verstehen, in der bei ungehindertem Ablauf des Geschehens ein Zustand oder ein Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung führen würde. Dabei sind vom Schutzgut der öffentlichen Sicherheit nicht nur die Individualrechtsgüter, wie Leib, Leben und Eigentum anderer erfasst, sondern auch die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung. Das bedeutet, dass sich mit jedem Verstoß gegen eine Rechtsnorm eine Gefahr realisiert hat und damit ein Schaden im vorgenannten Sinne eingetreten ist.

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§ 43 Nr. 1 PolG NRW enthält mit dem Erfordernis einer gegenwärtigen Gefahr eine zusätzliche Qualifizierung der Eingriffsvoraussetzungen. Der Begriff der gegenwärtigen Gefahr stellt strengere Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts. Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht.

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Aber auch bei Anwendung des qualifizierten Gefahrenbegriffs ist hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit der Gefahrenverwirklichung eine differenzierte Betrachtung geboten. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können.

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Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 26.02.1974 - I C 31.72 -, BVerwGE 45, 51, 58 und Braun, in: Möstl/ Kugelmann, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht NRW, 13. Edition, Stand 01.01.2020, § 43 PolG NRW Rn 22 f. mwN.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr nicht zu beanstanden. Denn es ist aufgrund der vorliegenden Erkenntnislage mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin in allernächster Zukunft erneut das Fahrzeug verwenden und damit illegal Schrott sammeln würde.

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Diese Annahme stützt sich auf die große Zahl der Fälle, in denen die Klägerin bereits unter Verstoß gegen verschiedene Rechtsvorschriften mit dem sichergestellten Fahrzeug Schrott gesammelt hat. Die Klägerin fiel seit 2014 bereits in 20 Fällen wegen illegaler Schrottsammlungen polizeilich auf. In sechs dieser Fälle wurde dabei das sichergestellte Fahrzeug verwendet.

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Bereits am 16.09.2017 wurde die Klägerin im Rahmen einer Verkehrskontrolle durch den Beklagten überprüft. Sie fuhr dabei das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem älteren Kennzeichen (N02). Im Laderaum wurden Metall-, Schrott- und Elektroschrottteile vorgefunden. Das Fahrzeug wurde sichergestellt und am 05.07.2018 gegen Erstattung der Kosten freigegeben. Hierbei wurde der Klägerin mitgeteilt, dass ihr Fahrzeug bei einem erneuten Antreffen beim illegalen Metall- und schrottsammeln erneut sichergestellt werde.

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Am 02.07.2019 um 15:30 Uhr wurde die Klägerin mit demselben Fahrzeug, nunmehr mit dem amtlichen Kennzeichen N01, im Bereich eines Sperrmüllhaufens angetroffen und kontrolliert. Dabei wurden auf der vollen Ladefläche neben Metallschrott auch mehrere Elektrogeräte und mindestens ein Kühlschrank auf der vollen Ladefläche festgestellt. Der Fahrer des Fahrzeuges konnte allein eine Gewerbe-Anmeldung nach § 14 GewO oder § 55c GewO vom 29.09.2016 sowie eine Anzeige für gewerbliche Sammlungen gemäß § 18 KrWG auf ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen N03 vom 29.09.2016, jedoch keine Reisegewerbekarte vorlegen. Eine sog. „A-Kennzeichnung“ war nur am Heck des Fahrzeugs angebracht. Auch wurden mehrere Gutschriften eines Schrotthandelns B. auf den Namen des Fahrers gefunden. Aufgrund dieser Tatsachen und der weiter getroffenen Feststellung, dass das Fahrzeug bereits mehrfach verbotswidrig mit Schrott beladen und von der Polizei angetroffen worden war, entschied sich der Polizeibeamte zu Sicherstellung des Fahrzeuges. Die Nutzung des Fahrzeugs für rechtswidrige Zwecke konnte dabei als Sicherstellungsgrund herangezogen werden. Über den Wortlaut des § 43 Nr. 1 PolG NRw hinaus ist eine Sicherstellung auch zulässig, wenn die Gefahr aus der konkreten Verwendung der Sache durch den Nutzer resultiert.

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Durch den beschriebenen aktuellen Gebrauch lag ein Verstoß gegen § 53 Abs. 1 Satz 1 KrWG vor. Danach haben Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen die Tätigkeiten ihres Betriebes grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde am Hauptsitz des Anzeigenden anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 KrWG. Die demnach erforderliche Anzeige lag zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle, früher und aktuell nicht vor.

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Des Weiteren lag ein Verstoß gegen § 18 Abs. 2 KrWG vor. Danach ist im Falle von gewerblichen Sammlungen eine verbindliche Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde am Sammelort erforderlich. Die hier vorgelegte Anzeige nach § 18 KrWG für eine gewerbliche Sammlung bezog sich auf ein veraltetes Kennzeichen (Kennzeichen N02) und erfüllte diese Voraussetzungen nicht.

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Ferner sind Fahrzeuge gemäß § 55 Abs. 1 KrWG vor Antritt der Fahrt mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln auszustatten, wenn mit ihnen Abfälle auf öffentlicher Straße befördert werden. Dies war nicht der Fall, da allein am Heck ein entsprechendes Schild angebracht worden war. Dadurch lag ein Verstoß gegen § 55 Abs. 1 KrWG vor.

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Schließlich lag ein Verstoß gegen § 10 ElektroG vor, wonach Besitzer von Altgeräten diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen haben. Gewerbliche Sammlungen ohne Auftrag der Entsorgungsträger sind daher untersagt. Ein derartiger Auftrag lag hier nicht vor.

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Über eine Reisegewerbekarte verfügten die Sammler auch nicht. Nach § 55 Abs. 2 GewO bedarf der Betrieb eines hier vorliegenden Reisegewerbes der Erlaubnis. Die bloße Anzeige eines Gewerbes nach § 14 GewO oder § 55c GewO reicht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 55c GewO nur aus, wenn ein Gewerbetreibender ausnahmsweise auf Grund des § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 einer Reisegewerbekarte nicht bedarf. Eine Ausnahme der Erlaubnispflicht greift für den Fall des gewerblichen Schrottsammelns nicht. Die demnach erforderliche Erlaubnis konnten die Sammler nicht vorlegen.

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Die Klägerin ist richtige Adressatin der Sicherstellungsverfügung. Aufgrund fehlender spezialgesetzlicher Vorschriften sind die §§ 4-6 PolG NRW anzuwenden. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW können Maßnahmen auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin des sichergestellten Fahrzeugs. Sie übte zum Zeitpunkt der Sicherstellung nicht die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug aus, war jedoch gemeinsam mit dem Fahrzeugführer in dem Fahrzeug und ging der Tätigkeit des Schrottsammelns nach.

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Der Beklagte hat die ihm eingeräumte Befugnis bei der Sicherstellung auch ermes-sensfehlerfrei ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (§ 114 VwGO). Die Maßnahme ist insbesondere verhältnismäßig. Die Sicherstellung des Fahrzeugs war geeignet, um weiteren Verstößen gegen die Rechtsordnung entgegenzuwirken. Sie war auch erforderlich, da ein milderes, gleich effektives Mittel nicht ersichtlich war. Bei Verstößen gegen Erlaubniserfordernisse bietet es sich zwar grundsätzlich an zu klären, ob eine Erlaubnis kurzfristig erteilt werden kann. Das liegt gerade dann nahe, wenn der Betroffene zu erkennen gibt, er wolle und könne die Erlaubnisvoraussetzungen kurzfristig nachweisen. In derartigen Fällen drängt es sich gegebenenfalls auf, hierzu Gelegenheit zu geben. Nachdem vorliegend aber mehrere frühere vergleichbare Rechtsverstöße festzustellen waren, musste keine mildere Alternative zur vorläufigen Sicherstellung gewählt werden. Die Klägerin dringt mit ihrem Einwand, für diese Verstöße wäre eine Bußgeldforderung das mildere Mittel gewesen, nicht durch. Zum einen verfolgt das Bußgeld anders als die gefahrenabwehrrechtliche Sicherstellung eine repressive Zielrichtung. Zum anderen war angesichts der hohen Anzahl vorangegangener Verstöße auch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin sich angesichts eines drohenden Bußgeldes an die Rechtsordnung halten würde. Schließlich war die Sicherstellung auch angemessen. Die Sicherstellung stellt insbesondere keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht der Klägerin aus Art. 14 GG dar. Die Sicherstellung bewirkt zwar einen zumindest zeitweiligen Besitzverlust und schränkt die freie Nutzungsmöglichkeit an der Sache ein, womit eine eigentumsrechtlich geschützte Position gezielt beeinträchtigt wird. Jedoch stützt sich der Eingriff auf § 43 Nr. 1 PolG NRW, der eine konkrete Rechtfertigung der Beeinträchtigung im öffentlichen Interesse darstellt.

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Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Fahrzeugs. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW sind die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind. Allerdings ist nach Satz 3 die Herausgabe ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.

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Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Voraussetzungen einer Sicherstellung bei einer Herausgabe des Fahrzeugs an die Klägerin erneut eintreten würden. Bei einer Herausgabe des Fahrzeugs an die Klägerin läge eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit erneut vor, welche von der konkreten Nutzung des Fahrzeugs ausginge. Die Wiederholungsgefahr ergibt sich nach der angefochtenen Verfügung aus dem Umstand, dass die Polizei die Klägerin selbst in zwanzig Fällen beim Schrottsammeln angetroffen hat, wobei das Fahrzeug selbst in sechs Fällen aufgefallen ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin bereits anlässlich der Sicherstellung am 16.09.2017 über die rechtlichen Bedingungen des gewerblichen Schrottsammelns belehrt wurde und dennoch am 23.09.2017, 25.02.2019, 01.03.2019 und zuletzt am 02.07.2019 beim illegalen Schrottsammeln angetroffen wurde.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

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Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

46

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

47

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

51

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

52

4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

54

Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

55

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

56

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

57

Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.

58

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

59

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

61

5000,00 Euro

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festgesetzt.

66

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

67

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

68

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

69

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.