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Verwaltungsgericht Köln·20 K 459/13·12.08.2014

Waffenrecht: Gebühren für Sicherstellung und Verwahrung nach bestandskräftiger Maßnahme

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen einen Bescheid, der nach waffenrechtlicher Sicherstellung u.a. die Benennung eines empfangsbereiten Berechtigten, Herkunftsnachweise sowie Sicherstellungs- und Verwahrungsgebühren festsetzte. Nach teilweiser Abhilfe (Reduzierung der Verwahrungsgebühr und Aufhebung der Herausgabe-Abhängigkeit) erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt. Im Übrigen wies das VG Köln die Klage ab, weil die Sicherstellungsverfügung bestandskräftig war und die Gebührenbemessung (Personalaufwand/ Rahmengebühr) nicht zu beanstanden sei. Eine strafprozessuale Beschlagnahme sah das Gericht angesichts der Abläufe der Kontrolle nicht als gegeben an.

Ausgang: Verfahren nach teilweiser übereinstimmender Erledigung eingestellt und im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Wird eine Sicherstellungsverfügung bestandskräftig, kann ihre Rechtmäßigkeit in einem späteren Verfahren gegen Folgeregelungen (insbesondere Gebührenfestsetzungen) grundsätzlich nicht mehr inzident überprüft werden.

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Kann eine Herausgabe sichergestellter Waffen wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nicht erfolgen, darf die Behörde nach § 46 Abs. 5 WaffG die Benennung eines empfangsbereiten Berechtigten verlangen.

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Bei der Festsetzung einer Sicherstellungsgebühr nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht ist der Verwaltungsaufwand maßgeblich zu berücksichtigen; eine konkret nachvollziehbare Berechnung von Personalkosten trägt die Gebührenbemessung.

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Verwahrungsgebühren innerhalb eines Gebührenrahmens sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich im behördlichen Ermessensspielraum halten und bei der Bemessung auch Bedeutung und wirtschaftlicher Wert der Amtshandlung für den Gebührenschuldner berücksichtigt werden.

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Behauptungen zur Unangemessenheit einer nach Marktpreisen orientierten Verwahrungsgebühr müssen substantiiert werden; pauschales Bestreiten genügt nicht.

Relevante Normen
§ 46 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 WaffG§ 39 Abs. 2 S.1 WaffG i.V.m. Nr. 39.2 VwV WaffG§ 84 Abs. 1 VwGO§ 92 Abs. 3 VwGO§ 113 Abs. 1 VwGO§ 46 Abs. 5 WaffG

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 9/11 und der Beklagte zu  2/11.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung unter Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Dem Kläger wurden am 23.05.1985 eine Waffenhandelserlaubnis und am 24.02.1987 eine Waffenherstellungserlaubnis erteilt.

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In einem Bericht des Beklagten (Sachgebiet ZA 00 an KK 00) vom 16.05.2012 wird über Ermittlungen gegen den Kläger wegen illegalen Waffenhandels (Verdacht der illegalen Ausfuhr von erlaubnispflichtigen Waffen aus der Bundesrepublik Deutschland in andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und entsprechende Einfuhr, Verdacht des unerlaubten Waffenhandels durch Stellvertreter) berichtet. Insofern sei es erforderlich, bei den Niederlassungen des Klägers neben entsprechenden Maßnahmen in einem Ermittlungsverfahren gleichzeitig eine Waffenherstellungs- und Waffenhandelskontrolle durchzuführen. In einem Schreiben vom selben Tag

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an das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen wird gebeten, im Hinblick auf die erforderliche gleichzeitige Umsetzung von Maßnahmen in Kotzen und Köln sowie in Sehlde ein entsprechendes Amtshilfeersuchen zu befürworten und ggfls. die hierfür erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen mit den zuständigen Behörden in Niedersachsen und in Brandenburg in die Wege zu leiten. Zur Begründung wird insoweit u.a. auf eine unzureichende Buchführung bei dem Export von Waffen ins Ausland hingewiesen, insbesondere in die Schweiz. Des Weiteren heißt es „In diesem Zusammenhang möchte ich nicht unerwähnt lassen, dass kürzlich bekannt wurde, dass der von Herrn E.        betriebene Waffenhandel namentlich auf einer bei der rechtsextremistischen terroristischen Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) aufgefundenen Liste auftauchte.“

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Am 24.10.2012 kam es aufgrund amtsgerichtlicher Durchsuchungsbeschlüsse für die Standorte Köln, Kotzen, Sehlde und Königslutter zu entsprechenden Durchsuchungsmaßnahmen.

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In einem Bericht vom 26.10.2012 über die Waffenherstellungs- und Waffenhandelskontrolle in den Niederlassungen Köln und in Kotzen heißt es (u.a), gegen 14.00 Uhr sei nach Sichtung von ca.70 % des Innenraumes der Werkstatt in Köln festgestellt worden, dass dort bislang nur ca.100 Waffen aufgefunden worden seien, die in dem Waffenhandelsbuch 2012 des Klägers eingetragen seien. Man habe dort außerdem weitere 72 erlaubnispflichtige Waffen und wesentliche Teile von erlaubnispflichtigen Waffen gefunden, die nicht im Waffenhandelsbuch eingetragen seien. Augenscheinlich seien weitere erlaubnispflichtige Waffen und wesentliche Teile von erlaubnispflichtigen Waffen vorhanden. Aufgrund der baulichen Beschaffenheit der Werkstatt sei gegen 14.00 Uhr seitens der am Einsatzort eingetroffenen RAR’in F.     festgestellt worden, dass die Werkstatt für die Aufbewahrung der hohen Anzahl der dort aufgefundenen erlaubnispflichtigen Waffen und wesentlichen Teile von erlaubnispflichtigen Waffen nicht ausreichend sei. In Anbetracht dessen, der weiteren Gegebenheiten vor Ort sowie der bisherigen im Rahmen der Waffenherstellungs- und Waffenhandelskontrolle in Kotzen gewonnenen Erkenntnisse hätte Frau F.     die sofortige Sicherstellung der zum Waffengewerbe gehörenden Waffen und Munition in Köln und Kotzen wegen des Verdachts des Überlassens von Waffen und Munition an Nichtberechtigte angeordnet.

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Mit Bescheid vom 26.11.2012 bestätigte der Beklagte schriftlich die am 24.10.2012 mündlich angeordnete sofortige Sicherstellung der zum gewerbsmäßigen Waffenhandel und zur gewerbsmäßigen Herstellung von Waffen gehörenden Waffen und Munition in den Niederlassungen Köln und Kotzen nach § 46 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 WaffG. Die dem Waffenhandel und der Waffenherstellung zuzuordnenden Waffen und Munition seien nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend aufbewahrt worden. Ein Abgleich der Waffenbücher mit den vor Ort vorgefundenen Waffen hätte zudem gezeigt, dass nicht alle in den Waffenbüchern aufgeführten Waffen tatsächlich vorhanden gewesen seien. Vielmehr fehlten mehr als 400 erlaubnispflichtige Waffen, deren Verbleib bis dato nicht habe geklärt werden können. Der Kläger habe dazu am 24.10.2012 vor Ort keine Angaben machen können.

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Mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 27.12.2012 gab der Beklagte dem Kläger auf, bezüglich von in einer Anlage 2 aufgelisteten Gegenständen einen empfangsbereiten Berechtigten zu benennen und bezüglich von in Anlagen 3 und 4 aufgelisteten Gegenständen die Herkunft dieser Gegenstände unter Vorlage von Belegen nachzuweisen. Für die Sicherstellung von in einer Anlage 5 erfassten Gegenständen sowie die Sicherstellung von 12 Gefahrguttransportbehältnissen mit Munition wurde eine Sicherstellungsgebühr von 15.881,45 Euro festgesetzt sowie eine Verwahrungsgebühr von 25.425,00 Euro. Die Herausgabe der in der Anlage 2 genannten Gegenstände wurde von der Zahlung der Gesamtgebühr in Höhe von 41.306,45 Euro abhängig gemacht.

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Des Weiteren widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 08.02.2013 die dem Kläger erteilten Waffenhandels- und Waffenherstellungserlaubnisse wegen Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit und erhob dafür eine Verwaltungsgebühr (Gegenstand des Verfahrens 20 K 1934/13).

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Gegen den Bescheid vom 27.12.2012 hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben.

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Am 15.04.2013 hat der Kläger einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der Gebührenerhebung (20 L 494/13) und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

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Mit Beschluss vom 08.08.2013 hat die Kammer im vorliegenden Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit im angefochtenen Bescheid eine Verwahrungsgebühr i.H.v. 25.425,00 Euro festgesetzt und soweit die Herausgabe der in der Anlage 2 aufgelisteten Gegenstände von der Zahlung der Gebühr in Höhe von 41.306,45 Euro abhängig gemacht wird. Im Übrigen ist der Antrag wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt worden.

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Entsprechend ist auch im Verfahren 20 L 494/13 der Prozesskostenhilfe nur teilweise (hinsichtlich der Festsetzung der Verwahrungsgebühr) positiv beschieden worden. Die dort gegen die teilweise Ablehnung der Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerde des Klägers ist mit Beschluss des OVG NRW vom 01.10.2013 -9 E 936/13- zurückgewiesen worden.

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Während des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der teilweisen Versagung von Prozesskostenhilfe im vorliegenden Verfahren hat der Beklagte am 18.10.2013 den Bescheid vom 27.12.2012 in der Form abgeändert, dass die Verwahrungsgebühr von 25.425,00 Euro auf 10.170,00 Euro reduziert und der Bescheid aufgehoben worden ist, soweit die Herausgabe der in der Anlage 2 aufgelisteten Gegenstände von der Zahlung der Gebühr in Höhe von 41.306,45 Euro abhängig gemacht worden war. Zur Neufestsetzung der Verwahrungsgebühr hat der Beklagte ausgeführt, dass die Gebühren so zu bemessen seien, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert und dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis bestehe. Zur Ermittlung der Verwahrungsleistung seien bei drei Waffenhändlern in der Region die marktüblichen Preisen abgefragt worden. Das günstigste Angebot habe bei einer monatlichen Gebühr von 5,00 Euro pro Waffe gelegen (Firma „ E1.    “ aus S.         ). Dies sei zugrundegelegt und dabei zugunsten des Klägers nur eine Verwahrzeit von zwei Monaten angesetzt worden, was in etwa der im angefochtenen Bescheid gesetzten Frist für die Benennung eines empfangsbereiten Berechtigten entspreche. Die seitdem vergangene Verwahrungszeit sei nicht berücksichtigt worden, damit dem Kläger durch die Anrufung des Gerichts keine Nachteile entstünden.

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Das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren ist nach übereinstimmender Hauptsa-

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chenerledigungserklärung eingestellt worden.

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Die Parteien haben das vorliegende Verfahren im Umfang der v.g. Aufhebung des Bescheides vom 27.12.2012 ebenfalls in der Hauptsache für erledigt erklärt.

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Der Kläger führt aus, die Gebührenerhebung sei schon deshalb rechtswidrig, weil die zugrundeliegende Sicherstellung als strafprozessuale Maßnahme zu bewerten sei. Die Durchsuchungsbeschlüsse seien aufgrund angeblicher strafrechtlicher Verstöße gegen das Waffenrecht beantragt worden. Zudem habe man geglaubt, einen Waffenlieferanten des sogen. NSU dingfest zu machen. So habe man auch schon vor der Durchsuchung und damit auch vor der angeblichen waffenrechtlichen Überprüfung in großer Zahl Fahrzeuge und Personal zum Abtransport von Waffen bereit gestellt. Der Umstand, dass erst nach eingehender Prüfung zwei Monate nach der Durchsuchung die Sicherstellung verfügt worden sei, begründe Zweifel daran, dass bei der Durchsuchung so gravierende Mängel festgestellt worden seien, dass eine sofortige Sicherstellung erforderlich gewesen sei. Das Vorgehen der Behörde sei für eine Betriebsprüfung äußerst untypisch, weil man üblicherweise Fristen für die Abstellung von Mängeln einräume. Zudem zeige die zwischen dem Schreiben des LKA NRW an das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW vom 25.05.2012 (betr. namentliche Erwähnung des Waffenhandels des Klägers auf einer NSU-Liste) und der Durchsuchung liegende Zeitraum von fünf Monaten, dass eine Sicherstellung zur Gefahrenabwehr nicht notwendig gewesen sei.

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Bei den Anbieterabfragen bzgl. der Verwahrungsgebühr habe nach Angaben des Beklagten die Firma „ E1.    “ aus S.         den günstigen Preis genannt. Nach Kenntnis des Klägers handele es sich bei dieser Firma allerdings um einen der teuersten Anbieter. Er werde deshalb kurzfristig Vergleichsangebote beibringen (Schriftsatz vom 28.10.2013 im Verfahren 20 L 494/13) –entsprechende Unterlagen wurden  allerdings nicht vorgelegt-.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Bescheid des Beklagten vom 27.12.2012 in Gestalt der Abänderung vom 18.10.2013 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er vertieft die Gründe des angefochtenen Bescheides. Ergänzend weist er darauf hin, die Bereitstellung von Transportmitteln der Polizei am 24.10.2012 sei Folge der Doppelfunktionalität dieser Behörde. Vorliegend sei auch eine Waffenhandels- und-Herstellungskontrolle nach § 39 Abs. 2 S.1 WaffG durchgeführt worden, die nach Nr. 39.2 VwV WaffG mindestens alle zwei Jahre erfolgen solle und daher schon überfällig gewesen sei. Wenn nicht bereits eine entsprechende Zahl von Kräften vor Ort gewesen wäre, hätte man diese noch hinzuziehen müssen. Am Umfang der erforderlichen Kosten hätte dies nichts geändert.

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Der Ansatz der (vom OVG NRW im Beschluss vom 06.03.2014 -9 B 142/14- angesprochenen) Personalkosten für Beamte der 3. TEE der Bereitschaftspolizei am 24.10.2012 bereits ab 14.00 Uhr sei berechtigt. Denn nach Feststellung verschiedener waffenrechtlicher Verstöße habe die gegen 14.00 Uhr am Einsatzort eingetroffene RAR’in F.     festgestellt, dass die Werkstatt aufgrund ihrer baulichen Beschaffenheit nicht zur Aufbewahrung der hohen Zahl der dort aufgefundenen erlaubnispflichtigen Waffen und wesentlichen Teile von erlaubnispflichtigen Waffen ausreiche. Daher habe sie unmittelbar deren sofortige Sicherstellung angeordnet. Die angesetzten Personalkosten der Beamten der 3. TEE seien ab diesem Zeitpunkt für die Durchführung dieser Sicherstellungsmaßnahmen angefallen.

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Die Verwahrung der in Kotzen sichergestellten vier Waffen (-teile) beruhe ebenfalls auf einer Sicherstellung. Diese Gegenstände seien am 18.11.2012 vom KK 13 an ZA 12 zum dortigen waffenrechtlichen Verfahren übergeben worden. Die Sicherstellung ergebe sich aus den Ausführungen des Bescheides vom 27.12.2012.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch der der Verfahren 20 L 494/13, 20 K 1934/13 und  20 K 6218/12, sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Den Parteien ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden (§ 84 Abs. 1 VwGO).

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Soweit das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

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Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

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Der Bescheid vom 27. 12 2012 (in Gestalt der Abänderung vom 18.10.2013) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§113 Abs.1 VwGO).

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Dieser Bescheid–soweit noch streitig- bestimmt im ersten Teil, dass hinsichtlich der in der Anlage 2 genannten Gegenstände ein empfangsbereiter Berechtigter zu benennen ist, die Gegenstände aber mangels waffenrechtlicher Zuverlässigkeit nicht an den Kläger herausgegeben werden können (1), die Verpflichtung des Klägers, die Herkunft der in den Anlagen 3 und 4 genannten Gegenstände nachzuweisen (2) und eine bestimmte, in der Anlage 1 aufgeführte PTB-Waffe bis zum 28.2.2013 abzuholen, anderenfalls diese eingezogen und verwertet werde (3) und setzt im zweiten Teil eine Sicherstellungsgebühr in Höhe von 15.881,45 Euro und eine Verwahrungsgebühr von (noch) 10.170,00 Euro (insgesamt also 26.051,45 Euro) fest (4).

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(1) Rechtsgrundlage für die Regelung ist § 46 Abs. 5 WaffG. Die zugrundeliegende Annahme, dass die Gegenstände nicht an den Kläger herausgegeben werden können, weil dieser waffenrechtlich unzuverlässig ist, hält die Kammer für zutreffend. Zur Begründung wird diesbezüglich auf den Gerichtsbescheid vom heutigen Tage im Verfahren 20 K 1934/13 (Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse) verwiesen.

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Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung in Zweifel zieht, vermag der Kläger damit nicht durchzudringen, weil die Sicherstellung bestandskräftig und damit einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich ist. Die schriftliche Bestätigung der Sicherstellung vom 26.11.2012 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß Empfangsbekenntnis am 30.11.2012 zugestellt worden. Eine (ausdrücklich) dagegen gerichtete Klage ist nicht erhoben worden. Selbst wenn man annehmen wollte, dass sich die vorliegende Klage auchkonkludent gegen die Sicherstellung richten sollte (was im Hinblick auf die anwaltliche Vertretung allerdings kaum begründbar erscheint), würde sich an der genannten Bewertung nichts ändern. Denn bei Erhebung der vorliegenden Klage (28.1.2013) war die Klagefrist hinsichtlich der Sicherstellung längst abgelaufen.

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Davon abgesehen bestehen auch in der Sache angesichts der eingehenden Darstellung der Abläufe im Bericht vom 26.10.2012 über die Waffenherstellungs- und Waffenhandelskontrolle am 24. und 25.10.2012 keine ernsthaften Zweifel, dass eine waffenrechtliche Sicherstellung der Gegenstände erfolgt ist und keine strafprozessuale Beschlagnahme.

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(2) Bedenken gegen diese Regelung sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden.

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(3) Die Regelung ist geboten, weil –jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung- die Herkunft der in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Gegenstände unbekannt war. Insoweit hat der Kläger ebenfalls Gründe für die Rechtswidrigkeit dieser Regelung nicht genannt.

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(4) Die Gebührenerhebung ist ebenfalls rechtmäßig.

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Rechtsgrundlage ist § 15 Abs. 1 Nr.13 VO VwVG NRW i.V.m. § 77 VwVG NRW.

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Eine entsprechende Sicherstellung liegt vor. Soweit der Kläger die Gebührenfestsetzung für rechtswidrig hält, weil nach seiner Auffassung die Voraussetzungen für die zugrunde liegende Sicherstellung nicht vorlagen, ist dem nicht weiter nachzugehen, weil –wie schon ausgeführt- die Sicherstellungsverfügung bestandskräftig ist.

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Die Gebührenhöhe ist bzgl. der Sicherstellung nicht zu beanstanden, da der Beklagte insoweit entsprechend § 77 Abs. 3 S. 2 VwVG NRW den Verwaltungsaufwand nicht nur berücksichtigt, sondern diesen konkret berechnet (Personalkosten von 15.881,45 Euro) und die zunächst errechnete Rahmengebühr entsprechend reduziert hat. Dabei sieht das Gericht auch den Ansatz der Personalkosten für die Beamten der 3. TEE ab 14.00 Uhr für ausreichend geklärt. Denn nach dem zeitlichen Ablauf, wie er auch im Bericht vom 26.10.2012 dargestellt wird, sind diese Polizeikräfte ab 14.00 Uhr im Rahmen der waffenrechtlichen Sicherstellung tätig gewesen.

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Die Höhe der Verwahrungsgebühren ist ebenfalls nicht rechtswidrig. Insoweit ist der Beklagte nunmehr bei der Bemessung der Gebühr deutlich unter dem in § 15 Abs. 1 Nr. 14 VO VwVG NRW vorgesehenen Gebührenrahmen geblieben. Die Berücksichtigung (auch) des wirtschaftlichen Wertes der Amtshandlung für den Gebührenschuldner ist dabei nicht zu beanstanden (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 GebG NRW). Soweit der Kläger meint, dass die Firma „E1.    “, die bei der Abfrage den günstigsten Preis von 5,00 Euro pro Waffe genannt haben solle, tatsächlich  zu den teuersten Anbietern gehöre, hat er dies –unbeschadet der Frage der rechtlichen Relevanz – schon in keiner Weise substantiiert. Die Orientierung der Gebührenbemessung an einem Zeitraum von (nur) zwei Monaten überschreitet ebenfalls nicht den Spielraum bei der Bestimmung einer Rahmengebühr.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1, 161 Abs.2 VwGO.

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Bei der Festlegung der Kostenquote hat das Gericht sich am Verhältnis der der jeweiligen Partei zuzurechnenden Verfahrenskosten orientiert. Dabei sind die bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten verhältnismäßig aufgeteilt worden, wobei das Obsiegen und Unterliegen bzgl. der Verwaltungsgebühren entsprechend dem Verhältnis des streitig gebliebenen Teils der Verwaltungsgebühr (Kläger) zum aufgehobenen Teils der Verwaltungsgebühr (Beklagter) bewertet und bzgl. des restlichen (mit einem Streitwert von 5.000,00 Euro bewerteten) Teils des Bescheides von einem hälftigen Obsiegen und Unterliegen beider Parteien ausgegangen worden ist. Hinsichtlich des streitig gebliebenen Teils des Bescheides sind die gesamten diesbezüglich angefallenen (deutlich höheren) Kosten im Rahmen der Quotenberechnung zu Lasten des unterlegenen Klägers berücksichtigt worden.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.