Asyl-Folgeantrag: Exilpolitische Demonstrationen als neue Elemente (§ 71 AsylG)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Unzulässigkeitsablehnung seines Folgeantrags durch das Bundesamt. Streitpunkt war, ob nach Abschluss des Erstverfahrens vorgebrachte exilpolitische Demonstrationsteilnahmen und ein vorgelegter Haftbefehl neue Elemente i.S.d. § 71 AsylG i.V.m. § 51 VwVfG/Art. 40 RL 2013/32 darstellen. Das VG Köln bejahte dies und hielt den Folgeantrag für zulässig, weil die (teilweise nachträglichen) Demonstrationsteilnahmen die Schutzwahrscheinlichkeit erheblich erhöhen. Der Bescheid wurde aufgehoben; eine Sachprüfung im Folgeverfahren ist durchzuführen.
Ausgang: Klage erfolgreich; Unzulässigkeitsbescheid zum Folgeantrag aufgehoben, erneute Sachprüfung eröffnet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Folgeantrag nach § 71 Abs. 1 AsylG ist durchzuführen, wenn der Antragsteller neue Elemente oder Erkenntnisse zu seiner Schutzbedürftigkeit vorbringt, die erheblich zur Wahrscheinlichkeit internationalen Schutzes beitragen (Art. 40 Abs. 2 und 3 RL 2013/32).
Bei der Unzulässigkeitsprüfung des Folgeantrags ist grundsätzlich nicht zu klären, ob das neue Vorbringen materiell zutrifft; dies ist dem erneuten Asylverfahren vorbehalten, es sei denn, der Vortrag ist nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise von vornherein ungeeignet, zum Erfolg zu führen.
Auch erstmals im Folgeantrag vorgetragene Umstände können „neu“ im Sinne von Art. 40 RL 2013/32 sein; eine Beschränkung auf erst nach der Erstentscheidung entstandene Tatsachen ist unionsrechtlich nicht geboten.
Von einem Antragsteller vorgelegte Unterlagen sind in die individuelle Prüfung einzubeziehen; die fehlende Bestätigbarkeit der Echtheit oder das Fehlen objektiv überprüfbarer Quellen rechtfertigt für sich genommen nicht die Unzulässigkeitsablehnung.
Wiederholte exilpolitische Demonstrationsteilnahmen können als neue Elemente eine Neubewertung der Gefährdungslage erfordern und die Wahrscheinlichkeit einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erheblich erhöhen, ohne dass es einer besonders exponierten Funktion bedarf.
Tenor
Der Bescheid vom 07.08.2020 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Tatbestand
Der am 00.00.1990 in U. /Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit.
Er reiste am 07.08.2015 in die Bundesrepublik ein und erhielt am 06.09.2016 Gelegenheit zur Stellung eines formellen Asylantrags bei der Beklagten. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, die freie syrische Armee sei bei ihnen in der Stadt gewesen und habe z.B. Leute mitgenommen, weil sie bei der Regierung gewesen seien. Zudem sei der Ort bombardiert worden. Irgendwann 2013 sei der IS in den Ort gekommen und sei noch dort gewesen, als der Kläger den Ort verlassen habe. Er habe in Angst gelebt. Den Wehrdienst habe er mehrmals verschoben, dann sei das nicht mehr gegangen. Am 15.03.2013 hätte er sich nochmal bei der Behörde melden müssen. Er hätte den Wehrdienst nicht weiter verschieben können und dann an den Kontrollpunkten Ärger bekommen. Mit Bescheid vom 24.04.2017 (0000000-000) wurde dem Kläger unter Ablehnung des Asylantrages im Übrigen der subsidiäre Schutz zuerkannt. Der Kläger erhob hiergegen Klage und begründete diese ergänzend damit, dass er Mitglied in einer Arbeitsgemeinschaft an der Universität gewesen sei. Einige der Mitglieder seien politisch aktiv gewesen. Im März 2013 habe er erfahren, dass einige Freunde aus dieser Arbeitsgemeinschaft verhaftet worden seien. Im Jahr 2015 habe ihn der IS zur Zusammenarbeit aufgefordert. Deswegen sei er geflohen. In vom syrischen Regime kontrollierte Gebiete habe er nicht gewollt, da er erfahren habe, dass Mitarbeiter des Geheimdienstes an der Universität nach seinem Verbleib gefragt hätten. Die Klage wurde durch rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 16.10.2018 abgewiesen (14 K 7472/17.A).
Mit Schreiben seiner damaligen Prozessbevollmächtigten vom 27.11.2019, bei der Beklagten eingegangen am 03.12.2019, stellte der Kläger einen weiteren Asylantrag. Zur Begründung führte er aus, ihm sei über seine in B. lebende Schwester ein Festnahmebefehl der Geheimdienstabteilung der Luftwaffe übermittelt worden. Danach solle er wegen Kritik an der Regierung und Teilnahme an Demonstrationen festgenommen werden. Bereits im Juli 2019 habe er erfahren, dass Erkenntnisse über ihn vorliegen müssten. Im Juli 2019 sei sein Bruder nach zwei Jahren Haft in Saudi-Arabien wegen illegalen Aufenthalts nach Syrien abgeschoben worden. Bei der Einreise habe man ihm ein Lichtbild des Klägers gezeigt, das nach Einschätzung des Bruders anlässlich einer Demonstration aufgenommen worden sei. Der Kläger vermute, dass er anlässlich seiner Teilnahme an diversen Demonstrationen in Deutschland gegen das Assad-Regime fotografiert worden sei. Er habe u.a. an Demonstrationen am 30.04.2016 in Köln, Domplatte, am 31.08.2019 in Düsseldorf und am 10.08.2019 in Duisburg teilgenommen. Lichtbilder, die den Kläger auf den genannten Veranstaltungen zeigten, wurden vorgelegt ebenso wie eine Kopie des Haftbefehls des Amtes für Luftaufklärung vom 10.09.2019 nebst Übersetzung. Der Kläger selbst machte entsprechende Angaben in einer handschriftlichen Erklärung.
Im Rahmen einer mündlichen Befragung/Anhörung vom 03.03.2020 gab der Kläger an, er habe an der Universität von B. Psychologie studiert. In der Anfangszeit habe er oft an Demonstrationen teilgenommen und sein Studium vernachlässigt. Er habe das Studium schließlich abgebrochen. Als sie angefangen hätten, Personen, die an Demonstrationen teilgenommen hätten, zu verhaften, habe er Angst bekommen und das Haus nicht mehr verlassen. Das sei seinem Freund passiert; der sei ca. 2014 festgenommen worden und durch das Schlagen und die Folter sei er verrückt geworden. Ferner machte er Angaben zu seinen Brüdern und legte Fotos von Demonstrationsteilnahmen vor. Auch bei P. TV gebe es Bilder von ihm. Sein Name stehe auf einer Fahndungsliste und hierüber sei seine Schwester informiert worden: Mitte oder Ende September 2019 habe seine Schwester den Brief/Haftbefehl erhalten, er habe ihn im November 2019 erhalten. Die Demonstrationsteilnahmen habe er im Erstverfahren nicht erwähnt, weil sie gesagt hätten, er sei Syrer und sie wüssten Bescheid, er müsse nichts erzählen. Es habe viele gegeben, die das nicht erwähnt hätten und die hätten Asyl bekommen, andere wiederum nicht. Auf Nachfrage machte er weitere Angaben zu den Demonstrationsteilnahmen in Syrien und zu exilpolitischen Demonstrationen. Er habe vor kurzem an zwei Demonstrationen vor der russischen Botschaft teilgenommen. Am 15.03.2020 gebe es eine Demonstration, an der er teilnehmen wolle und auch in Duisburg habe er an einer Demonstration teilgenommen. Er habe vor Silvester 2019 und nach Silvester 2020 an Demonstrationen teilgenommen. In Köln habe es 2016 eine große Demonstration für B. gegeben, an der er teilgenommen habe. Er habe seit seiner Ankunft in Deutschland bis jetzt an 9 bis 10 regimekritischen Demonstrationen teilgenommen; einige seien gefilmt worden, andere wiederum nicht. Bilder seien auf Facebook gewesen.
Mit Bescheid vom 07.08.2020 lehnte die Beklagte den Antrag als unzulässig ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus der Folgeantragsbegründung keine Sachlagenänderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ergebe. Die geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen in Köln, Duisburg und Düsseldorf seien glaubhaft, die Demonstration in Köln sei aber vor dem Abschluss des Erstverfahrens gewesen. Auch die zeitlich späteren Demonstrationsteilnahmen stellten keine veränderten Umstände dar, da der Kläger auch vorher schon an Demonstrationen teilgenommen und sein Verhalten ohne Änderung lediglich weiter geführt habe. Auf sozialen Medien sei er aktuell nicht mehr aktiv. Hinsichtlich des Haftbefehls gebe es keine plausible Erklärung dafür, warum dieser den 10.09.2019 als Ausstellungsdatum trage. Der Bescheid wurde dem Kläger am 12.08.2020 zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten zugestellt.
Am 21.08.2020 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf sein außergerichtliches Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 07.08.2020 aufzuheben,
hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.08.2020 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung beruft sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 08.06.2022 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hatte den Verzicht auf mündliche Verhandlung in ihrer allgemeinen Prozesserklärung vom 27.06.2017 klar und eindeutig erklärt. Nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen ist dieser Verzicht auf mündliche Verhandlung seitens der Beklagten im vorliegenden Verfahren weiterhin wirksam und auch die nunmehr erfolgte Aufhebung der allgemeinen Prozesserklärung mit Schreiben vom 23.12.2020 führt hier nicht zur Unwirksamkeit der vorausgegangenen Verzichtserklärung.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 07.08.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, weil sein erneuter Asylantrag zulässig ist.
Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG ist nach Rücknahme oder unanfechtbarer teilweiser Ablehnung eines früheren Asylantrags auf erneuten Antrag ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG vorliegen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG liegen vor, wenn sich die der ersten Ablehnung zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Antragstellers geändert hat (Nr. 1), wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2), oder wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind (Nr. 3). Das Verwaltungsgericht kann grundsätzlich nur die vom Antragsteller selbst geltend gemachten Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zugrunde legen. Nicht von Bedeutung ist, ob der neue Vortrag im Hinblick auf das glaubhafte persönliche Schicksal des Antragstellers sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland tatsächlich zutrifft, die Verfolgungsfurcht begründet erscheinen lässt und die Annahme einer relevanten Verfolgung rechtfertigt. Diese Prüfung hat im Rahmen eines neuen, mit den Verfahrensgarantien des Asylgesetzes ausgestatteten Asylverfahrens zu erfolgen. Lediglich wenn das Vorbringen des Antragstellers zwar glaubhaft und substantiiert, jedoch von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen, darf der Folgeantrag als unzulässig abgelehnt beziehungsweise die Unzulässigkeitsentscheidung gerichtlich bestätigt werden.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 04.12.2019 – 2 BvR 1600/19 –, vom 03.03.2000 – 2 BvR 39/98 –, vom 13.03.1993 – 2 BvR 1988/92 – und vom 11.05.1993 – 2 BvR 2245/92 -.
Liegen die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 VwVfG vor, hat der Antragsteller einen Anspruch auf eine erneute Sachprüfung, in deren Rahmen der Sachverhalt umfassend aufzuklären ist und die erforderlichen Beweise zu erheben sind.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.10.2019 – A 11 S 1203/19 –; Bay. VGH, Urteil vom 13.02.2019 – 8 B 18.30257 –.
Die Regelung über den Folgeantrag in § 71 AsylG und hierzu ergangene vorstehend zitierte nationale Rechtsprechung ist im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des EuGH zu den Art. 33 und 40 der Richtlinie 2013/32 (Verfahrensrichtlinie) unionsrechtskonform auszulegen.
Eine Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 VwVfG liegt demnach dann vor, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob ein Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Ein Folgeantrag kann dabei sowohl auf Elemente oder Erkenntnisse gestützt werden kann, die insofern neu sind, als sie nach Erlass einer Entscheidung über den früheren Antrag zutage getreten sind, als auch auf Elemente oder Erkenntnisse, die insofern neu sind, als sie vom Antragsteller zum ersten Mal vorgebracht worden sind. Jede andere Auslegung von Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 ginge über das hinaus, was erforderlich ist, um die Wahrung des Grundsatzes der Rechtskraft sicherzustellen, und würde die angemessene und vollständige Prüfung der Situation des Antragstellers beeinträchtigen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2021 – C-18/20 –.
Im Rahmen der vorzunehmenden individuellen Prüfung des Antrags sind auch die vom Antragsteller vorgelegten maßgeblichen Unterlagen zu berücksichtigen; die Echtheit dieser Unterlagen muss nicht unbedingt bestätigt worden sein. Die Unmöglichkeit, die Echtheit eines Dokuments zu bestätigen, oder das Fehlen jedweder objektiv überprüfbarer Quelle für sich genommen kann den Ausschluss eines solchen Dokuments von der Prüfung, die die Asylbehörde gemäß Art. 31 der Richtlinie 2013/32 vornehmen muss, nicht rechtfertigen und führt daher nicht zur Unzulässigkeit eines Antrags. Vielmehr stellt ein Dokument, auch wenn seine Echtheit nicht feststellbar oder seine Quelle nicht objektiv überprüfbar ist, ein zur Stützung des Antrags vorgelegtes Element dar.
Vgl. EuGH, Urteil v. 10.06.2021 – C-921/19 –.
Wenn im Vergleich zum ersten Antrag auf internationalen Schutz tatsächlich solche neuen Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, wird gemäß Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrags fortgesetzt, um zu prüfen, ob diese neuen Elemente oder Erkenntnisse erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist.
Vgl. EuGH, Urteil v. 10.06.2021 – C-921/19 –.
Die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG gilt für asylrechtliche Folgeanträge nicht mehr. Denn Art. 40 der RL 2013/32 sieht solche Fristen nicht vor und ermächtigt auch die Mitgliedstaaten nicht dazu, solche Fristen vorzusehen. Ausschlussfristen für die Stellung eines Folgeantrags sind nach der Richtlinie vielmehr ausgeschlossen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2021 – C-18/20 –.
Ob Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Folgeantrags weiterhin ist, dass der Asylbewerber gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sein muss, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen, ist zweifelhaft. Zwar können die Mitgliedstaaten nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32 vorsehen, dass der Antrag nur geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in den Abs. 2 und 3 des Art. 40 genannten Elemente oder Erkenntnisse im früheren Verfahren vorzubringen. Bei dem Verweis auf § 51 Abs. 2 VwVfG in den asylrechtlichen Regelungen über Folgeanträge dürfte es sich aber nicht um eine Sondernorm zur Umsetzung des Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie handeln, so dass es auf die Frage eines etwaigen Verschuldens eines Antragstellers gegenwärtig nicht ankommen dürfte. Dies bedarf vorliegend aber keiner abschließenden Entscheidung.
Denn die Voraussetzungen für die Durchführung eines Folgeverfahrens liegen hier unabhängig davon vor, weil der Kläger sich im Rahmen seines Folgeantrags jedenfalls auch auf Umstände berufen hat, die erst nach der bestandskräftigen Entscheidung über seinen Erstantrag aufgetreten sind. Er hat schriftlich und bei der Anhörung vor dem Bundesamt u.a. ausgeführt, dass er in der Bundesrepublik an mehreren exilpolitischen Demonstrationen teilgenommen hat, von denen etliche nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens stattgefunden haben. Das Bundesamt hat diese Angaben als glaubhaft bewertet und sie sind teilweise durch Fotos belegt. Die verschiedenen Demonstrationsteilnahmen stellen – entgegen der von der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht – auch keinen einheitlichen Vorgang dar, der insgesamt auf den Zeitpunkt/Zeitraum vor dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens vorverlegt werden könnte und deshalb unbeachtlich wäre. Es unterliegt keinen Zweifeln, dass die Tatsache der Teilnahme an Demonstrationen insgesamt und jede einzelne Demonstrationsteilnahme neue Elemente im Sinne von Art. 40 Abs. 2 RL 2013/32 darstellen, da sie im Erstverfahren nicht bekannt waren und der Entscheidung daher nicht zugrunde gelegt werden konnten. Hinsichtlich aller Demonstrationen nach der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren war der Kläger jedenfalls auch außerstande, diese vorzutragen, so dass diese in jedem Fall berücksichtigungsfähig sind.
Diese Demonstrationsteilnahmen stellen demnach neue Elemente bzw. eine erhebliche Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar, die eine Neubewertung der Gefährdungslage erfordern und den Anspruch des Klägers auf eine erneute Sachprüfung begründen. Sie tragen – mit anderen Worten – im Sinne des Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie erheblich zu der Wahrscheinlichkeit bei, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Denn wegen der wiederholten Demonstrationsteilnahmen unterfällt der Kläger den vom UNHCR in seinen Berichten aufgeführten besonderen Risikoprofilen. Einer besonders exponierten Funktion bedarf es hierfür nicht. Es entsprach zudem schon vor der Einführung der Entscheidungspraxis der Beklagten ab dem Jahr 2013/2014, allen Syrern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, der ständigen Entscheidungspraxis, jedenfalls solchen Syrern, die selbst oder deren Verwandte an regimekritischen Demonstrationen oder sonstigen Aktivitäten teilgenommen hatten, u.U. auch vor langer Zeit, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Diese Gefährdungseinschätzung ergab sich seit Jahren und ergibt sich unverändert aus allen bekannten Auskunftsquellen.
Vgl. aktuell AA, Lagebericht vom 29.11.2021.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.