Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·20 K 4479/08·26.08.2009

VG Köln: Gebühr für Feuerwerksanzeige und Auflagen zu Sicherheitsmaßnahmen Klasse IV

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen eine Anzeigebestätigung für ein Klasse‑IV‑Feuerwerk, insbesondere gegen eine Gebühr von 150 € und beigefügte Sicherheitsauflagen. Das VG Köln hielt die Gebühr nach § 1 i.V.m. Ziff. III.1 SprengKostV für rechtmäßig, da Entgegennahme, Prüfung der Anzeige und Behördenbeteiligung gebührenfähige Amtshandlungen im Interesse/auf Veranlassung des Anmelders seien. Auch die Gebührenhöhe sei als Rahmengebühr unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands nicht zu beanstanden. Der Feststellungsantrag zu den Auflagen scheiterte überwiegend am fehlenden Feststellungsinteresse (u.a. wegen Wegfall/Wandel der Sicherheitsmaßnahmen), im Übrigen fehlten durchgreifende Einwände.

Ausgang: Klage gegen Gebührenbescheid und Feststellungsbegehren zu Sicherheitsauflagen vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 23 Abs. 2 1. SprengV sowie die damit verbundene Beteiligung zuständiger Fachbehörden kann eine gebührenpflichtige Amtshandlung nach § 1 i.V.m. dem Auffangtatbestand des Gebührenverzeichnisses der SprengKostV darstellen.

2

Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung einer Feuerwerksanzeige sind regelmäßig „im Interesse“ des Anmelders vorgenommen, wenn sie der behördlichen Gefahrenprüfung dienen und ordnungsbehördliche Untersagungen vermeiden helfen.

3

Die Beurteilung, ob von einem Feuerwerk Gefahren oder erhebliche Belästigungen ausgehen und ob Auflagen erforderlich sind, obliegt den zuständigen Behörden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich und nicht allein dem Erlaubnisinhaber.

4

Bei der Bemessung einer Rahmengebühr sind Verwaltungsaufwand, Bedeutung/Nutzen der Amtshandlung und weitere gesetzlich vorgegebene Bemessungskriterien zu berücksichtigen; eine Gebühr im mittleren Bereich des Rahmens ist bei entsprechendem Aufwand grundsätzlich nicht zu beanstanden.

5

Eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen erledigte Auflagen setzt ein berechtigtes Feststellungsinteresse voraus; dieses kann fehlen, wenn eine Wiederholungsgefahr wegen geänderter Verwaltungspraxis oder überarbeiteter Regelwerke nicht (mehr) besteht.

Relevante Normen
§ 27 SprengG§ Nr. 14 SprengVwV§ 23 Abs. 2 SprengV§ 1 SprengKostV§ LImSchG§ 9 Abs. 1 VwKostG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Mit E-Mail vom 03.06.2008 zeigte die Klägerin bei der Beklagten die Durchführung eines Feuerwerks der Klasse IV am 06.06.2008 auf dem Freigelände Rheinauen/Bonn-Beuel an. Nach Rücksprache mit der Bezirksregierung Köln seien im fraglichen Bereich bereits einige Feuerwerke durchgeführt worden; das Gelände sei damit auch für Feuerwerke bis Kaliber 150 mm geeignet. Da der Abbrennplatz so gewählt werde, dass der Rhein außerhalb des Sicherheitsbereiches liege, sei keine Stellungnahme des Wasser- und Schifffahrtsamtes erforderlich. Beigefügt war ein Vordruck, in dem Klasse, Kaliberart, Steighöhe und Anzahl der zu zündenden Feuerwerkskörper angegeben waren. Am 04.06.2008 teilte die Klägerin per E-Mail mit, dass nach einer Ortsbesichtigung ein Abbrennplatz beim Klärwerk ausgewählt worden sei. Die Beklagte beteiligte nunmehr die Polizei, das Wasser- und Schifffahrtsamt Köln sowie die Bezirksregierung Köln. Das Wasser- und Schifffahrtsamt teilte mit, dass seitens der Klägerin nicht beurteilt werden könne, ob eine schifffahrtspolizeiliche Erlaubnis notwendig sei. Ihr möge mitgeteilt werden, dass die Vorlage eines Lageplans oder Luftbildes mit Darstellung der Abbrennstelle und des Sicherheitsradius notwendig sei. Daraufhin übermittelte die Klägerin ein Foto, auf dem der Abbrennplatz gekennzeichnet war. Der Sicherheitsabstand von dort zum Rhein betrage 190 m. Der Beklagten läge diese Information bereits vor; daher könne nicht nachvollzogen werden, warum dem Schifffahrtsamt weitere Unterlagen zugesandt werden sollten. Im Rahmen eines weiteren E-Mail-Wechsels wies das Wasser- und Schifffahrtsamt nochmals darauf hin, dass die Frage, ob ein Gefährdungspotenzial vorliege, von der Behörde zu beurteilen sei. Ohne die angeforderten Unterlagen werde keine Zustimmung erteilt werden. Nachdem die Klägerin schließlich entsprechende Unterlagen vorgelegt hatte, erklärte das Wasser- und Schifffahrtsamt Köln, dass keine Bedenken gegen das geplante Feuerwerk bestünden.

3

Die Bezirksregierung Köln teilte ebenfalls mit, dass dort keine Bedenken gegen das geplante Feuerwerk bestünden. Es werde gebeten, der Klägerin die üblichen Auflagen bzgl. der Einhaltung der neuen „Sicherheitsmaßnahmen für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Klasse IV" aufzugeben.

4

Unter dem 06.06.2008 erteilte die Beklagte eine Anzeigebestätigung für das Abbrennen des Feuerwerks. Die Bezirksregierung Köln habe darauf hingewiesen, dass die üblichen Auflagen der neuen „Sicherheitsmaßnahmen für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Klasse IV" unbedingt einzuhalten seien. Diese seien als Anlage beigefügt. Des Weiteren wurde gemäß Abschnitt III Ziffer 1 des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV) eine Gebühr von 150 Euro erhoben.

5

An 04.07.2008 hat die Klägerin gegen die Anzeigebestätigung nebst Gebührenbescheid Klage erhoben. Die Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung nach der SprengKostV lägen nicht vor. Es seien keine besonderen Verwaltungsmaßnahmen gemäß Nr. 14 SprengVwV erforderlich gewesen. So hätte keine Ortsbesichtigung zum Schutz von Personen oder Sachgütern durchgeführt werden müssen, es seien auch keine Absperrungen o.ä. mit entsprechender Beteiligung von Polizeidienststellen oder Verkehrsbehörden notwendig gewesen. Soweit das Feuerwerk in der Nähe von Land-, Bahn-, Wasser- oder Luftverkehrswegen oder -Anlagen abgebrannt werde, seien die dafür zuständigen Stellen über die Abbrennzeit zu informieren. Sinn und Zweck bestehe darin, dass diese Stellen gegebenenfalls Beteiligten Auskunft geben könnten, dass es sich um ein Feuerwerk und nicht um etwaige Signale usw. handele. Die Vorschrift diene aber nicht dem Schutz der genannten Einrichtung, denn hierfür habe der Erlaubnisinhaber die entsprechenden gesetzlich geregelten Schutzabstände und Schutzmaßnahmen einzuhalten. Da § 1 der SprengKostV Amtshandlungen nach dem Sprengstoffgesetz und nach auf dem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen voraussetze, könne sie keine Rechtsgrundlage für andere amtliche Tätigkeiten sein, z.B. für allgemeine Ordnungsmaßnahmen oder Amtshandlungen nach dem Landesimmissionsschutzgesetz oder für ohne Rechtsgrundlage aus Gewohnheit eingeholte Stellungnahmen des Polizeipräsidenten, nicht näher definierter Einsatzleitungen, Feuerwehr und Rettungswesen oder gar der Bezirksregierung Köln. Denn die Klägerin bzw. deren Mitarbeiter als Erlaubnisinhaber seien nach § 27 SprengG generell ermächtigt, Feuerwerke im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durchzuführen, ohne dafür eine Genehmigung einholen zu müssen. Wenn der Gesetzgeber auch für die Entgegennahme und Bearbeitung einer Anzeige gemäß § 23 Abs. 2 der 1. SprengV eine Gebühr hätte vorsehen wollen, so hätte dies in der SprengKostV ausdrücklich geregelt werden müssen. Dort seien alle möglichen Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem SprengG und nach der 1. SprengV aufgezählt, nicht jedoch die Anzeige eines Feuerwerkes.

6

Andere Behörden in Nordrhein-Westfalen würden auch keine derartige Gebühr erheben (insoweit legt der Kläger Anzeigenbestätigungen der Stadt Lüdinghausen und der Bezirksregierung Arnsberg vor). Entsprechend sei auch die Praxis der Regierung Oberbayern und der Stadt Karlsruhe (auch insoweit legt die Klägerin entsprechende Bestätigungen vor). Schließlich sei die Gebührenhöhe mit 150 Euro deutlich übersetzt. Denn diese habe sich am Aufwand und der von der Behörde erbrachten Leistung zu orientieren. Hier habe die Tätigkeit nur in der Information anderer Behörden bestanden; deren Tätigkeit sei nicht zu berücksichtigen.

7

Des Weiteren sei festzustellen, dass die Auflage in Form der „Sicherheitsmaßnahmen für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Klasse IV" rechtswidrig sei. Es handele sich um eine selbständige belastende Regelung, die als eigenständige Anordnung isoliert angefochten werde könne. Es bestehe ein Feststellungsinteresse, weil nicht auszuschließen sei, dass die Klägerin wieder ein Feuerwerk bei der Beklagten anzeigen müsse und es dann erneut auf diese Frage ankomme. Die entsprechende Auflage sei seitens der Beklagten nicht begründet worden. Es gebe dafür auch keine Rechtsgrundlage. Denn die Auflage gehe über die in der Anlage 1 der SprengVwV von 1987 niedergelegten Sicherheitsmaßnahmen für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenstände der Klasse IV hinaus, da strengere Sicherheitsvorschriften eingehalten werden müssten. Bei den zum Gegenstand der Auflage gemachten Vorgaben handele es sich nur um einen Entwurf für eine neue Anlage 1 zu den SprengVwV. Ob dieser Entwurf jemals in die Anlage 1 der SprengVwV eingehen werde, sei fraglich; denn die Bundesanstalt für Materialforschung und - Prüfung (BAM) habe immer wieder entsprechende Entwürfe veröffentlicht. Die Auflagen stellten für die Klägerin auch eine Beeinträchtigung dar. So müsse sie sich gemäß Ziffer 2.4 der aufgegebenen Sicherheitsmaßnahmen in Abweichung zu der Regelung in Anlage 1 der SprengVwV bei entsprechenden Windverhältnissen in der vorgegebenen Art und Weise einschränken und die Schutzabstände zwingend gestaffelt erhöhen. Weiterhin enthalte Ziffer 3.3 der Auflage Einschränkungen während der Aufbauarbeiten. Schließlich müssten gemäß Ziffer 3.6 die Windgeschwindigkeiten gemessen und protokolliert werden. All dies erhöhe ihren Verwaltungs- und Organisationsaufwand und enge ihren Handlungsspielraum gegenüber den gesetzlichen Vorgaben ein. Davon abgesehen sei der Entwurf des BAM völlig unausgegoren und unausgewogen, weshalb er bisher zu Recht nicht in Kraft gesetzt worden sei. Es sei nochmals zu betonen, dass die Klägerin bzw. deren Mitarbeiter als staatlich geprüfte Pyrotechniker sehr genau über die Gefahren Bescheid wüssten und mit ihnen umgehen könnten. So seien zum Beispiel auch die zwingenden und starren Schutzabstände in Ziffer 2.4 der Auflage gar nicht nötig, wenn der Pyrotechniker durch den Einsatz besonders sicherer Feuerwerkskörper und reduzierter Steighöhen ausschließe, dass diese als Versager außerhalb des Schutzbereiches herunterfallen könnten.

8

Die Klägerin beantragt,

9

1. den Gebührenbescheid vom 06.06.2008 aufzuheben,

10

2. festzustellen, dass die der Bestätigung der Anzeige eines Feuerwerkes vom 06.06.2008 beigefügte Auflage „Sicherheitsmaßnahmen für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV" rechtswidrig war.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Die Gebührenerhebung sei rechtmäßig. Wie das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes NRW mit Erlass vom 03.02.2005 festgehalten habe, unterfalle die Prüfung der Anzeigeunterlagen eines Feuerwerkes dem Auffangtatbestand in Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses der SprengKostV. Die Gebührenerhebung sei auch in der Sache berechtigt. Die Behörde habe gemäß Nr. 14 SprengVwV die Ordnungsgemäßheit der Anzeige zu überwachen, ggfls. eine Ortsbesichtigung durchzuführen und bestimmte Behörden zu beteiligen. Erst nach den entsprechenden Behördenrückläufen ergehe eine Bestätigung, evtl. noch mit zusätzlichen Auflagen. Die Verwaltungsgebühr sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Gebührenrahmen gemäß Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur KostV zum SprengG erstrecke sich von 30,68 Euro bis 306,78 Euro. Unter Berücksichtigung der Größe des Feuerwerkes und des notwendigen Verwaltungsaufwandes (die Anzeige sei erst kurzfristig eingegangen und es hätten auch zwei erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen eingeholt werden müssen) sei die erhobene Gebühr gerechtfertigt. Sie entspreche auch der Verwaltungspraxis für vergleichbar große Feuerwerke in Rheinnähe in anderen Fällen.

14

Die beigefügten Auflagen entsprächen den Vorgaben des zuständigen Ministeriums und seien nicht zu beanstanden.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

16

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg.

17

1) Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 06.06.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 VwGO).

18

Die Gebührenerhebung findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 i.V.m. Ziffer III 1 der Anlage Gebührenverzeichnis der SprengKostV. Danach ist die Gebühr u.a. für Amtshandlungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, in einem Rahmen von 60 bis 600 DM zu bestimmen. Eine derartige Amtshandlung liegt vor. Sie besteht in der Entgegennahme der Anzeige der Klägerin, der Prüfung, ob diese den Vorgaben des § 23 Abs. 2 der 1. SprengV entspricht, sowie der Beteiligung von anderen Behörden zwecks Überprüfung, ob von dem beabsichtigten Feuerwerk Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen ausgehen. Soweit die Klägerin annimmt, dass sie aufgrund der ihr bzw. ihren Mitarbeitern erteilten Erlaubnisse selber in der Lage sei zu beurteilen, ob Gefahren bestehen, entspricht dies nicht der Rechtslage. Vielmehr haben die zuständigen Behörden (etwa das Wasser- und Schifffahrtsamt) für ihren Zuständigkeitsbereich eigenverantwortlich darüber zu befinden, ob Gefahren erkennbar und zur Gefahrenvermeidung Auflagen erforderlich sind.

19

Die Amtshandlungen liegen auch im Interesse der Klägerin bzw. sind auf ihre Veranlassung vorgenommen worden. Denn das Interesse eines Feuerwerkanmelders geht dahin, dass Feuerwerk durchführen zu können und daran nicht durch ordnungsbehördliche Maßnahmen gehindert zu werden. Dem dienen die von der Beklagten durchgeführten Maßnahmen,

20

vgl. auch OVG Berlin/Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2008 - 11 M 69.07 (Juris).

21

Der Gebührenbescheid ist in Bezug auf die Höhe der Gebühr ebenfalls nicht zu beanstanden. Abschnitt III Ziffer 1 der Anlage Gebührenverzeichnis zur SprengKostV sieht eine Rahmengebühr vor. Bei der Festsetzung einer Rahmengebühr sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen ( vgl. § 9 Abs. 1 VwKostG, § 9 Abs. 1 GebG NRW.

22

Hier hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung der Größe des Feuerwerkes und des notwendigen Verwaltungsaufwandes (kurzfristiger Eingang der Anzeige, Einholung von zwei erforderlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen) die erhobene Gebühr festgesetzt worden sei; diese entspreche auch der in anderen Fällen für vergleichbar große Feuerwerke festgesetzten Gebühr. Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten und des Umstandes, dass die Gebührenhöhe sich in der Mitte des vorgesehenen Gebührenrahmens bewegt, ist die festgesetzte Gebühr auch von der Höhe her nicht zu beanstanden.

23

2. Der Feststellungsantrag (Ziffer 2 des Klageantrages) kann ebenfalls keinen Erfolg haben.

24

Die Kammer geht mit den Parteien davon aus, dass es sich bei den der Anzeigebestätigung vom 06.06.2008 beigefügten „Sicherheitsmaßnahmen für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV" um Auflagen handelt, die, sofern das Feuerwerk noch bevorsteht, Gegenstand einer Anfechtungsklage sein können bzw. nach Durchführung des Feuerwerks Gegenstand einer (Fortsetzungs-) Feststellungsklage.

25

Allerdings ist trotz Erörterung in der mündlichen Verhandlung letztlich nicht vollständig klar geworden, welches Anliegen die Klägerin im Detail mit der Feststellungsklage verfolgt. Sofern man das Begehren der Klägerin dahingehend interpretiert, dass - allgemein - festgestellt werden soll, dass die Anmeldebestätigung eines Feuerwerks im Hinblick auf die Fachkunde des Anmelders generell nicht mit Auflagen bzgl. der Durchführung versehen werden darf, mag dahin stehen, ob ein entsprechendes Feststellungsinteresse bejaht werden könnte. Denn dass von dem Anmelder eines Feuerwerks vom Grundsatz her die Einhaltung bestimmter fachlicher Regeln (seien es die in der VwV zum SprenG niedergelegten oder anderer) - vorbehaltlich der Frage der Rechtfertigung der Auflagen im Einzelnen- verlangt werden kann, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden.

26

Soweit die Feststellung dahin gehen soll, dass -generell- über die Anlage 1 zu den SprengVwV vom 10.03.1987 hinausgehende Auflagen rechtlich nicht zulässig sind, kann der Klageantrag ebenfalls keinen Erfolg haben. Im Hinblick darauf, dass gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 SprengG sogar Anordnungen getroffen werden können, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder 29 gestellten Anforderungen hinausgehen, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist, kann kein Zweifel daran bestehen, dass entsprechendes erst recht gilt, wenn die Anforderungen „nur" über die Vorgaben in den SprengVwV vom 10.03.1987 hinausgehen.

27

Soweit die Klägerin die Rechtswidrigkeit der - den Sicherheitsmaßnahmen 2006 entsprechenden- Auflagen festgestellt wissen will, fehlt es am Feststellungsinteresse, soweit die hier streitigen Auflagen der Anlage 1 zu den SprengVwV vom 10.03.1987 (Sicherheitsmaßnahmen für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse III und IV) entsprechen, weil die Klägerin selber von der Rechtmäßigkeit dieser Vorschriften ausgeht. Eine derartige Übereinstimmung besteht im Wesentlichen hinsichtlich der Ziffern 1.1 bis 1.4, 2.2.6, 3.1 sowie 3.4, 3.7 und 3.8 der Auflagen gemäß Bescheid vom 6.6.2008.

28

Soweit die Klägerin pauschal die Auflagen über einzuhaltende Abstände zum Gegen- stand ihres Begehrens macht, fehlt es mangels Wiederholungsgefahr gleichfalls am Feststellungsinteresse. Denn die den Sicherheitsmaßnahmen 2006 entsprechenden Auflagen sollen gemäß Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.08.2008 nicht mehr zur Anwendung kommen, sondern nur noch die in wesentlichen Teilen überarbeiteten Sicherheitsmaßnahmen 2008. Die Vertreter der Beklagten haben bestätigt, dass in ihrer Verwaltungspraxis entsprechend verfahren wird.

29

Soweit die Klägerin in der schriftlichen Klagebegründung die Rechtswidrigkeit konkret bezeichneter Auflagen geltend macht, ergibt sich Folgendes:

30

In Bezug auf die Auflage 2.4 treffen die zuletzt genannten Erwägungen zu, weil diese Regelung im Rahmen der nunmehr anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen 2008 völlig umgearbeitet worden ist, und zwar sowohl hinsichtlich der Windgeschwindigkeiten (die zu Gunsten des Feuerwerkanmelders abgeändert worden sind) als auch hinsichtlich der früher nach verschiedenen Prozentsätzen gestaffelten Steighöhen.

31

Dies gilt im Ergebnis auch in Bezug auf Ziffer 3.3. Die Klägerin hat klargestellt, dass sie sich nicht gegen die Vorgabe „kein Umgang mit offenem Feuer oder Licht bei den Aufbauarbeiten" wenden will. Die darüber hinaus gehende Regelung ( Verbot der Benutzung z.B. von Handys, Wechselsprechanlagen oder Sendeanlagen) ist jedoch nunmehr entfallen.

32

Soweit die Klägerin in Bezug auf Ziffer 3.6 (Messung und Protokollierung der Windgeschwindigkeit) die Feststellung der Rechtswidrigkeit erreichen will, weil dadurch ihr Verwaltungs- und Organisationsaufwand erhöht und ihr Handlungsspielraum gegenüber den gesetzlichen Vorgaben eingeengt werde, vermag sie damit gleichfalls nicht durchzudringen. Im Hinblick darauf, dass in der Anlage 1 zu den SprengVwV vom 10.03.1987 ebenfalls von Windgeschwindigkeiten abhängige Regelungen enthalten sind (vgl. etwa 1.4 und 2.4), geht die Kammer davon aus, dass bereits die Beachtung dieser - von der Klägerin akzeptierten - Vorgaben eine Messung der Windgeschwindigkeiten erforderlich macht, auch wenn dies dort nicht ausdrücklich geregelt ist. Im Übrigen steht das Erfordernis von Messungen der Windgeschwindigkeit und deren Protokollierung in notwendigem Zusammenhang mit Regelungen, die Vorgaben in Abhängigkeit von bestimmten Windverhältnissen enthalten. Inwieweit Auflagen, die den diesbezüglichen Regelungen der Sicherheitsmaßnahmen 2008 entsprechen, rechtmäßig wären, ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit derartige Vorgaben sachlich gerechtfertigt sind, dürften allerdings keine Bedenken bestehen, dem Feuerwerksanmelder auch die Messung und Protokollierung der Windgeschwindigkeiten aufzugeben.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

34

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.