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Verwaltungsgericht Köln·20 K 4471/06·12.09.2007

Klage gegen Abschleppkosten nach Parken vor Feuerwehrzufahrt abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizeirecht/OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht einen Leistungs- und Gebührenbescheid wegen Abschleppkosten an, nachdem sein Pkw vor einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt stand. Er machte geltend, eine im Fahrzeug hinterlegte Handynummer habe eine vorherige Kontaktaufnahme ermöglicht. Das Gericht hielt das Abschleppen für rechtmäßig und verhältnismäßig, da eine Telefonkontaktaufnahme über einen Zettel unsicher ist und der Kläger keinen substantiierten Nachweis für das Vorhandensein eines Zettels erbrachte.

Ausgang: Klage gegen Leistungs- und Gebührenbescheid wegen Abschleppmaßnahme als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Behörde darf ein Fahrzeug abschleppen lassen, das vor einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt steht; die dadurch entstandenen Kosten hat der Ordnungspflichtige nach den Vorschriften des VwVG NRW und der KostO NRW zu erstatten.

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Eine Anordnung der Abschleppmaßnahme ist verhältnismäßig, wenn mildere Mittel wie ein Anruf auf ein im Fahrzeug angeblich vorhandenes Mobiltelefon wegen ungewisser Erfolgsaussichten und möglicher Verzögerungen nicht gleich geeignet sind, die Gefahr zu beseitigen.

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Die Behörde ist nicht verpflichtet, sich auf eine bloße, nicht substantiiert nachgewiesene Angabe (Zettel mit Telefonnummer) zu verlassen; der Betroffene trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein solcher Hinweise.

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Die Höhe einer nach KostO NRW erhobenen Verwaltungsgebühr unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle; ein Ermessenfehler ist nur bei offenkundiger Überschreitung der Ermessensgrenzen günstigenfalls zu beanstanden.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW§ 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO§ 7a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstre- ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des voll- streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Si- cherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger war im Mai 2005 Halter des Pkw der Marke VW mit dem amtlichen Kennzeichen GÖ-0 0000. Er parkte das Fahrzeug am 27.05.2005 jedenfalls zwi- schen 7.57 Uhr und 8.28 Uhr in Köln in der Straße Stüttgerhofweg, Höhe Haus Nr. 5. Nach den Feststellungen der einschreitenden Bediensteten des Beklagten stand es vor einer Feuerwehrzufahrt. Wegen der örtlichen Situation und des Standorts des Pkw wird auf die Fotografien und den Plan Bl. 9-12 des Verwaltungsvorganges des Beklagten verwiesen. Auf die um 8.17 Uhr erfolgte Anordnung der Bediensteten des Beklagten hin sollte der Pkw abgeschleppt werden. Um 8.28 Uhr erschien der Kläger bei dem Fahrzeug und fuhr es fort.

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Mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 17.07.2005 nahm der Beklagte den Kläger auf Zahlung der entstandenen Kosten für die Leerfahrt des Abschleppunter- nehmens in Höhe von 65,00 EUR und 52,00 EUR Verwaltungsgebühren, somit ins- gesamt 117,00 EUR, in Anspruch.

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Hiergegen legte der Kläger am 09.08.2005 Widerspruch ein, den die Bezirksre- gierung Köln mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2006 als unbegründet zurück- wies.

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Der Kläger hat am 11.10.2006 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass in dem Fahrzeug deutlich sichtbar seine Handy- nummer abgelegt worden sei mit dem Hinweis, dass er sich in der Nähe aufhalte, und mit der Bitte, ihn ggf. zu kontaktieren. Vor Erteilung des Abschleppauftrages sei- en die Bediensteten des Beklagten daher verpflichtet gewesen, ihn anzurufen, um ihm Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug wegzufahren. Hierzu beziehe er sich auf die Ausführungen von Ostermeier, NJW 2006, 3173 (3174 f.).

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In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht persönlich erschienen.

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Der Kläger beantragt,

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den Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 17.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 08.09.2006 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hält die eingeleitete Abschleppmaßnahme betr. das Fahrzeug des Klägers für rechtmäßig und nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Dass in dem Fahrzeug die Handynummer des Klägers deutlich sichtbar ausgelegen habe, treffe nicht zu. Es falle bereits auf, dass dies erstmals im Widerspruchsverfahren vorgetragen worden sei und nicht bereits beim Eintreffen des Klägers vor Ort. Seine Mitarbeiter überprüften im eigenen Interesse stets, ob in einem Pkw eine Telefon- nummer ausliege, dies würde dann auf der Rückseite des Sicherstellungsprotokolls vermerkt. Ein solcher Vermerk sei vorliegend nicht aufgenommen, dies könne nur bedeuten, dass hier eine Nummer tatsächlich nicht ausgelegen habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten und der Bezirksregierung Köln vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 17.07.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 08.09.2006 ist recht- mäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Betreffend die geltend gemachten Kosten für die eingeleitete Abschleppmaßnahme findet der angefochtene Bescheid seine Rechtsgrundlage in § 77 VwVG NRW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 7 und 8 KostO NRW, i.V.m. § 24 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NRW oder i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch eine rechtmäßige Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten.

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Voraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist unter anderem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, zu der die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung gehört, der mit den Mitteln des Ordnungsrechtes begegnet werden kann. Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten war hier eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit deshalb eingetreten, weil das Fahrzeug des Klägers - wie sich aus den vom Beklagten gefertigten Fotos eindeutig ergibt - vor einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt geparkt war, somit in einem Bereich, in dem (bereits) das Halten gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO nicht erlaubt ist. Die - eingeleitete - Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig. Sie war insbesondere erforderlich, denn ein milderes Mittel - Anrufen des Klägers auf seinem Handy - war nicht so erfolgversprechend wie das Abschleppen. Einem durch eine im Kraftfahrzeug ausgelegte Handynummer veranlassten Nachforschungsver- such standen schon die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehende weitere Verzögerungen entgegen.

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Vergl. dazu BVerwG, NJW 2002, S. 2122; OVG NRW, Beschluss vom 25.06.2003 - 5 A 690/02 -.

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Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Fahrzeugführer, wie es hier der Kläger - allerdings ohne nähere Substantiierung - behauptet, im Fahrzeug einen Zettel mit Handynummer hinterlegt, unter der er kurzfristig zu erreichen sei. Ob derartige Zusagen im Ernstfall tatsächlich erfüllt werden, ist angesichts der von Zufälligkeiten mitbestimmten Lebenswirklichkeit völlig ungewiss. Derartige Absichtsbekundungen sind daher grundsätzlich nicht geeignet, dem Bediensteten vor Ort die notwendige Gewissheit zu vermitteln, der Versuch der Kontaktaufnahme mit dem Urheber der Erklärung werde in gleicher Weise zur Gefahrenbeseitigung führen wie die ordnungsbehördliche Maßnahme.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.04.2006 - 5 A 994/06 -.

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Der an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte von Ostermeier, NJW 2006, 3173 ff. geäußerten Kritik vermag das erkennende Gericht nicht beizutreten.

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Im Übrigen hat der Kläger vorliegend auch nicht beweisen können, dass der von ihm bezeichnete Zettel mit Handynummer seinerzeit auslag. Dagegen spricht schon, dass die Angestellten des Beklagten durchweg auf das Vorhandensein einer solchen Nummer achten, hier aber - trotz gründlichen Blicks in den Wagen - eine Nummer nicht festgestellt wurde. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die einschreitende Außendienstmitarbeiterin des Beklagten den Zettel übersehen haben sollte. Auch hat der Kläger noch nicht einmal vorgetragen, wo genau in seinem Pkw sich der Zettel befunden haben soll. Dies kann jedoch dahinstehen, da nach den obigen Ausführungen weitere Nachforschungen nach dem Aufenthalt des Klägers ohnehin nicht geboten waren.

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Die eingeleitete Abschleppmaßnahme hat auch nicht ansonsten zu Nachteilen geführt, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie belastete den Kläger insgesamt lediglich mit Kosten für die Leerfahrt in Höhe von 65,00 EUR (zuzüglich 52,00 EUR an Verwaltungsgebühr), die Größenordnung dieses Betrages bleibt eher geringfügig. Diese Belastung steht zu dem angestrebten Zweck der Maßnahme, die Feuerwehrzufahrt freizumachen und damit die eingetretene Funktionsbeeinträchtigung zu beseitigen, in keinem Missverhältnis.

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Die von dem Beklagten darüber hinaus erhobene Verwaltungsgebühr ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage in § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW.

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Vgl. OVG NRW, NJW 2001, 2035 ff.

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Dabei liegt die Bemessung der Höhe der Gebühr im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde. Dass hier die Berechnung der Gebühr durch den Beklagten ermessensfehlerhaft wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.