Aufhebung von Abschleppgebühr: Sicherstellung wegen angeblicher Verkehrsunsicherheit nicht erforderlich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht eine Verwaltungsgebühr wegen Abschleppens ihres Anhängers an, nachdem Polizei Mängel an Bremsanlage und Ladungssicherung festgestellt hatte. Das VG Köln hob den Bescheid auf, weil die Behörde nicht dargelegt hat, warum eine Abschleppmaßnahme erforderlich war und nicht eine Stilllegung vor Ort oder andere weniger einschneidende Maßnahmen genügt hätten. Entscheidend war die fehlende Nachvollziehbarkeit der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.
Ausgang: Klage gegen Bescheid über Abschleppgebühr erfolgreich; Bescheid vom 14.07.2014 aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Sicherstellung (Abschleppen) eines Fahrzeugs zur Gefahrenabwehr setzt voraus, dass die Behörde konkret und nachvollziehbar darlegt, weshalb mildere, gleich effektive Maßnahmen (z. B. Stilllegung vor Ort) nicht ausreichen.
Die Kostenpflicht für Abschleppmaßnahmen bemisst sich nach der Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden polizeilichen Maßnahme; ist die Maßnahme rechtswidrig, sind die erhobenen Verwaltungsgebühren nicht zu tragen.
Die bloße Verweisung darauf, dass verfügbares technisches Sicherungsgerät (z. B. Kralle) nicht mitgeführt wurde, rechtfertigt allein nicht die Wahl der besonders eingriffsintensiven Maßnahme des Abschleppens.
Bei polizeilichen Gefahrenabwehrmaßnahmen muss die Behörde Zweck und Zielrichtung der Maßnahme klar benennen und gegebenenfalls die tatsächlichen Möglichkeiten zur Durchführung alternativer Maßnahmen darlegen.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 14.07.2014 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Am 24.10.2013 wurde auf einem Rastplatz an der A 4 bei Kerpen (Im Bohnert) ein Lastzug der Klägerin von der Polizei überprüft. Die Polizei stellte am Anhänger Mängel an den Bremsen und der Ladungssicherung fest. Sie stellte den Anhänger sicher und ließ ihn durch eine Abschleppfirma auf deren Abstellgelände in Kerpen verbringen. Eine Freigabe erfolgte unter der Bedingung, dass die Bremsen repariert werden und die Ladung – obere Reihe – abgeladen und neu ausgerichtet werde.
In der Ordnungswidrigkeiten-Anzeige vom 25.10.2013 (erstellt von PHK O. ) wird bezüglich der technischen Mängel am Anhänger ausgeführt, die Auflauf- und Feststellbremse sei ohne jegliche Funktion, das Stützrad lasse sich nicht herunter drehen. Die Ladungssicherung sei mangelhaft. Die gewählte Sicherungsart sei völlig untauglich: Die Rollen sackten während der Fahrt immer mehr ab, so dass sich die angelegten Spanngurte lockerten und von vier Gurten schon zwei erheblich gelockert seien. Ein wiederholtes Nachspannen wäre nur eine Maßnahme für kurze Zeit gewesen. Die niedergezurrten Spanngurte zerschnitten die Pappe und zum Teil auch schon das Material; sie hätten keine ausreichende Sicherungskraft mehr aufbringen können. Zum Teil wiesen die Gurte schon Beschädigungen auf und hätten nicht mehr verwendet werden dürfen. Die hinteren Rollen seien augenscheinlich schon verrutscht. Unter diesen Umständen sei eine Gefährdung des Straßenverkehrs nicht auszuschließen.
Nachdem der Fahrer des Fahrzeuges unter dem 09.01.2014 im Hinblick auf eine beabsichtigte Erhebung von Verwaltungsgebühren in Höhe von 150,00 Euro angehört worden war, übersandte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Beklagten am 22.01.2014 ein E1. -Gutachten vom 19.12.2013. Daraus ergebe sich, dass die Sicherstellung des Fahrzeugs nicht erforderlich gewesen sei. In dem Gutachten legt der Sachverständige dar, er habe am 25.10.2013 den fraglichen Anhänger bei der Sicherstellungsfirma in Augenschein genommen. Nach seinen Feststellungen habe die Auflaufbremse einen erhöhten Leerweg aufgewiesen, was nach den HU-Richtlinien einen erheblichen Mangel begründe. Trotzdem habe noch eine Bremswirkung des Anhängers vorgelegen, da noch ein Restweg vorhanden gewesen sei. Somit sei ein verkehrsunsicherer Zustand zum Zeitpunkt der Besichtigung nicht vorhanden gewesen. Die Handbremse habe ebenfalls einen erhöhten Leerweg aufgewiesen, der Bremshebel habe sich aber noch zwei Rastpunkte vor dem Endanschlag befunden. Im voll betätigten Zustand habe noch die volle Bremswirkung erzeugt werden können. Um die Verkehrssicherheit wieder vollumfänglich herzustellen und die Weiterfahrt zu ermöglichen, seien unter sachverständiger Aufsicht des Gutachters die Bremsgestänge sowie die Einstellung der Handbremse nachgestellt worden. Die Ladungssicherung mit sechs Spanngurten sei ausreichend. Die oberen Rollen seien teilweise noch durch die Mulden der unteren zusätzlich gesichert. Die Beschädigung der Pappinnenrollen und der Filzrollen sei ohne Relevanz bzgl. der Ladungssicherung. Auch daraus, dass in Fahrtrichtung gesehen eine Rolle nach links verrutscht gewesen sei, lasse sich nicht zwingend auf eine mangelhafte Ladungssicherung schließen. Möglicherweise seien die Rollen beim Beladen nicht genau übereinander gelegt worden.
Dazu führte PHK O. unter dem 24.01.2014 aus, vor Ort seien mehrere Bremstests durchgeführt worden, deren Ergebnis auf eine defekte Bremsanlage habe schließen lassen. Eine defekte Auflaufbremse stelle einen Mangel dar, der unmittelbar zur Verkehrsunsicherheit des Anhängers führe. Eine Ladung sollte vor Beginn der Fahrt so gesichert sein, dass ein Nachspannen nicht erforderlich sei. Eine verrutschende Ladung in Verbindung mit der nicht ordnungsgemäßen Bremsanlage trage nicht zur Verkehrssicherheit bei.
In einer weiteren Stellungnahme der E. vom 20.03.2014 heißt es u.a., der erhöhte Leerweg an der Bremseinrichtung stelle zwar nach den HU-Richtlinien einen erheblichen Mangel dar, der im Rahmen der Hauptuntersuchung eine Zuteilung der Plakette verhindere, allerdings aufgrund der vorliegenden Restbremswirkung keinen verkehrsunsicheren Zustand darstelle. Die Ladungssicherung sei von Seiten des Fahrers zunächst nicht optimal umgesetzt gewesen, aber ausreichend und habe insbesondere nach dem Nachspannen keine Verkehrsgefährdung mehr dargestellt.
Nach Anhörung machte der Beklagte mit Bescheid vom 14.07.2014 gegenüber der Klägerin eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 150,00 Euro geltend. Der Anhänger der Klägerin sei im Rahmen der Gefahrenabwehr sichergestellt worden. Unter Berücksichtigung des tatsächlich entstandenen Aufwands sei die Gebühr auf den genannten Betrag festgesetzt worden.
Dagegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben. Die Sicherstellung des Fahrzeuges sei rechtswidrig, da dieses sich nicht in einem verkehrsunsicheren Zustand befunden habe, wie sich aus dem Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme der E. ergebe. Der Beklagte habe – auf die entsprechende gerichtliche Anfrage hin – keine Gründe vorgetragen, warum ggfls. nicht eine bloße Stilllegung des Fahrzeuges vor Ort ausgereicht hätte, sondern die durchgeführte Sicherstellung erforderlich gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 14.07.2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass im Hinblick auf die – im Einzelnen genannten – Feststellungen der Polizei sowohl die defekte Bremsanlage als auch die mangelhafte Ladungssicherung die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeugs begründet hätten. Andere wirksame Sicherungsmaßnahmen seien nicht möglich gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Bescheid vom 14.07.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Die Voraussetzungen für die Erhebung von Abschleppgebühren gemäß § 77 VwVG NRW i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 7 bzw. 13 VO VwVG NRW i.V.m. §§ 43 Nr. 1, 46 Abs. 3 PolG NRW liegen nicht vor. Hiernach hat der Ordnungspflichtige für die Sicherstellung oder Ersatzvornahme eine Verwaltungsgebühr zu bezahlen. Die Kostenpflicht hängt somit von der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Abschleppmaßnahme ab. Diese begegnet hier durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Voraussetzung für ein Eingreifen nach den vorgenannten Vorschriften ist das Bestehen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit Mitteln des Polizeirechts begegnet werden kann. Ob die insoweit von der Polizei festgestellten Mängel hinsichtlich der Bremsanlage und der Ladungssicherung die Annahme rechtfertigen, dass der fragliche Anhänger sich nicht in einem verkehrssicheren Zustand befand, bedarf keiner abschließenden Prüfung. Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass die Feststellungen und Darlegungen des E. -Sachverständigen in Anbetracht der Feststellungen der Polizei nicht derart überzeugend erscheinen, dass ohne Weiteres und ohne nähere Überprüfung von einem verkehrssicheren Zustand des Anhängers ausgegangen werden könnte.
Es ist seitens des Beklagten jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Sicherstellung in Form des Abschleppens des Anhängers zur Gefahrenabwehr erforderlich war und nicht etwa ein Verbot der Weiterfahrt (Stilllegung vor Ort) evtl. in Verbindung mit weiteren Sicherungsmaßnahmen ausgereicht hätte.
Nicht eindeutig geklärt ist insoweit schon die eigentliche Zielrichtung der Maßnahme. Zwar ist in dem Sicherstellungs-Vordruck (Blatt 2 der Beiakte 1) als Zweck der Sicherstellung angegeben „Gefahrenabwehr“. Andererseits führt PHK O. in seiner Stellungnahme vom 28.08.2014 aus, dass der Anhänger zur technischen Untersuchung sichergestellt worden sei, da letztendlich nur durch eine Überprüfung auch auf dem Bremsenprüfstand die genauen Bremswerte hätten ermittelt werden können. Dafür, dass auf dem Sicherstellungsgelände des Abschleppunternehmens eine derartige Bremsprüfanlage vorhanden bzw. eine unmittelbare Verbringung zu einer derartigen Anlage veranlasst worden war, bieten allerdings der Verwaltungsvorgang und der Vortrag des Beklagten keinen Anhaltspunkt.
Geht man von der Zielrichtung „Gefahrenabwehr“ aus, fehlt es an der nachvollziehbaren Darlegung von Gründen, welche polizeilichen Erkenntnisse und Erfahrungen ggfls. einer Stilllegung vor Ort entgegenstanden bzw. warum diese nicht ggfls. durch weitere Maßnahmen effektiv hätte abgesichert werden können (seitens der Klägerin ist insoweit in der mündlichen Verhandlung etwa die Sicherstellung von Fahrzeugpapieren ins Gespräch gebracht worden). Allein der Vortrag, dass technische Vorrichtungen, wie etwa die von Ordnungsbehörden häufig verwendete „Kralle“, nicht verfügbar gewesen sei, reicht zur Rechtfertigung der Abschleppmaßnahme nicht aus. Denn der Umstand, dass Polizeikräfte – insbesondere, wenn sie sich wie hier schwerpunktmäßig mit der Überprüfung von Lastwagen beschäftigen („Schwerlastgruppe“) – nicht mit gängigem Gerät ausgerüstet sind, kann letztlich nicht zu Lasten des betroffenen Ordnungspflichtigen gehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.