Klage gegen Abschleppkosten und Verwaltungsgebühr wegen Parkverstoß abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht einen Leistungs- und Gebührenbescheid an, mit dem ihm Abschleppkosten und eine Verwaltungsgebühr wegen Parkens vor einer Bordsteinabsenkung und in Kreuzungsnähe auferlegt wurden. Streitpunkt waren Verhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme, Benachrichtigungsbemühungen und Kostenhöhe. Das Gericht sah eine gegenwärtige Gefahr, ausreichende Benachrichtigungsversuche und verhältnismäßiges Handeln; die Kosten entsprachen dem kommunalen Rahmenvertrag. Die Klage wurde deshalb abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen Leistungs- und Gebührenbescheid wegen Abschleppkosten und Verwaltungsgebühr als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Sicherstellungs- oder Abschleppmaßnahme nach den einschlägigen Vorschriften des Ordnungsrechts ist gerechtfertigt, wenn das abgestellte Fahrzeug eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, etwa durch Verletzung von § 12 Abs. 3 StVO (Parken bis 5 m vor Kreuzungen, Parken vor Bordsteinabsenkungen).
Sofortvollzug und Abschleppen sind zulässig, wenn die Gefahr gegenwärtig ist und mildere Mittel (z. B. Versetzen des Fahrzeugs) nicht geeignet oder nicht erkennbar erfolgversprechend sind.
Der Versuch, den Halter ausschließlich durch telefonische Benachrichtigung über im Fahrzeug hinterlegte Nummern zu erreichen, ist regelmäßig nicht so erfolgversprechend wie das Abschleppen und rechtfertigt nicht stets umfangreiche weitere Benachrichtigungsmaßnahmen.
Abschleppkosten, die aufgrund verbindlicher kommunaler Rahmenverträge entstehen, sind grundsätzlich vom Halter zu erstatten; die Erhebung von Verwaltungsgebühren nach der KostO NRW unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Am 14.09.2005 parkte der Kläger sein Fahrzeug, Ford, mit dem amtlichen Kenn- zeichen K - 00 00 in Köln-Merheim an der Kreuzung Rüdigerstraße/Ecke Grüls- hofstraße an einer Bordsteinabsenkung. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Beklagten gefertigten Lichtbilder (Blatt 16 - 20 des Verwaltungsvorgangs) Bezug ge- nommen. Nachdem der von der Außendienstmitarbeiterin der Beklagten bestellte Abschleppwagen das Fahrzeug des Klägers aufgeladen hatte, erschien dieser vor Ort und übernahm sein Fahrzeug. Die Sicherstellungsanordnung trägt den Hinweis, dass eine Telefonnummer im Auto auslag, aber niemand erreicht wurde.
Der Abschleppdienst T. stellte dem Beklagten für die Leistung Abschlep- pen, Auf- und Abladen einen Betrag von 92 EUR in Rechnung.
Mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 19.10.2005 nahm der Beklagte den Kläger auf Zahlung der Abschleppkosten (92,00 EUR) sowie einer Verwaltungsge- bühr in Höhe von 52,00 EUR, d.h. in Höhe von insgesamt 144,00 EUR in Anspruch. In dem Bescheid wurde u.a. ausgeführt, das Fahrzeug habe ein Verkehrshindernis im Sinne der §§ 12 Abs. 3 und 1 Abs. 2 StVO dargestellt, indem es weniger als 5 Me- ter vor einer Kreuzung und Einmündung und zudem vor einer Bordsteinabsenkung abgestellt gewesen sei.
Der Kläger legte durch seinen Prozessbevollmächtigten unter dem 02.11.2005 Widerspruch gegen den Bescheid ein, mit dem er im Wesentlichen geltend machte, die Maßnahme sei unverhältnismäßig. Er behauptete unter Verweis auf ein Lichtbild, welches der betreffenden Verkehrssituation entspreche, es habe keine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorgelegen, zumal die Rüdigerstraße für den Durchgangsverkehr gesperrt sei. Außerdem sei er über einen im Fahrzeug angebrachten Telefonhinweis erreichbar gewesen.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregie- rung Köln vom 01.08.2006 zurückgewiesen. Das Fahrzeug habe nicht nur eine Sichtbehinderung und ein Hindernis für den abbiegenden fließenden Verkehr darge- stellt, sondern auch Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn behindert und ge- fährdet.
Der Kläger hat am Montag, den 04.09.2006 Klage erhoben, mit welcher er seine Auffassung zur Unverhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme vertieft. Er meint, es habe als milderes Mittel ausgereicht, das Fahrzeug zu versetzen. Außerdem vertritt er die Auffassung die entstandenen Kosten seien überhöht. Schließlich vertieft er seine Ansicht, wonach problemlos eine Halterfeststellung und telefonische Benach- richtigung über seine Handy-Nummer möglich gewesen wäre. Seine Wohnung liege in unmittelbarer Nähe des Abschlepportes.
Der Kläger beantragt,
den Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 19.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 01.08.2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsverfah- ren und bestreitet, dass eine Möglichkeit des Versetzens des Fahrzeuges bestanden habe. Ein Versetzen sei zudem nicht günstiger gewesen, da das Fahrzeug bereits aufgeladen gewesen sei. Er tritt ferner dem Vorbringen entgegen, wonach die Kosten überhöht seien. Der Beklagte macht schließlich geltend, über den Versuch der Be- nachrichtigung über die im Wagen ausliegende Handynummer hinaus seien weitere Benachrichtigungsversuche nicht erfolgversprechend gewesen, da der Kläger in Rath-Heumar und damit in einiger Entfernung zum Abstellort amtlich gemeldet sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksre- gierung Köln Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 19.10.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 01.08.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Kostenpflicht des Klägers beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. § 24 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NRW bzw. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch die Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten.
Voraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehört die Un- verletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung. Hier liegt die Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO (Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrzeugkanten) und im Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO (Parken vor Bordsteinabsenkungen).
Die vom Beklagten zum maßgeblichen Vorfall angefertigten Lichtbilder (Bl. 16 - 19 der Beiakte 2) belegen eindrücklich eine Gefährdungssituation durch diesen Verkehrsverstoß, indem das Heck des Fahrzeuges des Klägers in den Kreuzungsbereich hineinragt. Auf den Lichtbildern ist zu erkennen, dass Schulkinder beim Überqueren der Straße bzw. während eines Einbiegevorgangs mit dem Fahrrad in die Rüdigerstraße durch das Fahrzeug des Klägers behindert werden.
Vor diesem Hintergrund vermag die Argumentation des Klägers zur Sperrung der Rüdigerstraße für den Durchgangsverkehr eine Verkehrsgefährdung nicht zu widerlegen.
Erst recht wird eine Gefährdungssituation nicht durch das vom Kläger vorgelegte Lichtbild zur angeblichen Parksituation in Frage gestellt, da dieses Bild eine von der tatsächlichen Lage, wie sie von der Beklagten durch Lichtbilder dokumentiert wurde, wesentlich abweichende Situation zeigt.
Der mit der Abschleppmaßnahme angeordnete Sofortvollzug war zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig. Die in der Störung der öffentlichen Sicherheit zu sehende Gefahr war gegenwärtig, weil die bereits eingetretene Störung noch andauerte. Als Halter des Fahrzeugs war der Kläger auch Zustandsverantwortlicher nach § 18 OBG NRW.
Schließlich war die Anordnung des Abschleppens verhältnismäßig. Zunächst kann nach den vom Beklagten gefertigten Lichtbildern nicht davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug des Klägers als milderes Mittel hätte versetzt werden können, da ein nahe gelegener freier Raum nicht erkennbar war. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die dem Kläger entstandenen Kosten in diesem Falle geringer gewesen wären, weil nach dem Rahmenvertrag der Stadt Köln mit dem Abschleppunternehmer nach dem Aufladen des Fahrzeuges bereits die vollen Abschleppkosten angefallen sind.
Auch waren weitere Benachrichtigungsbemühungen als milderes Mittel nicht erforderlich. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass der Versuch einer telefonischen Benachrichtigung über eine im Wagen ausliegende Telefon- nummer zur Gefahrenbeseitigung regelmäßig nicht so erfolgversprechend ist, wie das Abschleppen, weil der Erfolg ungewiss ist und möglicherweise weitere Verzögerungen eintreten,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002, - 3 B 149/01-, NJW 2002, S. 2122; OVG NRW, Beschluss vom 25.06.2003 - 5 A 690/02 -.
Ungeachtet dessen hat hier die Außendienstmitarbeiterin des Beklagten versucht, den Kläger über die im Wagen ausliegende Handy-Nummer zu erreichen. Entsprechendes hat sie in der Sicherstellungsanordnung dokumentiert und ihre diesbezügliche Praxis in der mündlichen Verhandlung noch einmal erläutert. Über diesen Benachrichtigungsversuch hinaus hat sie sodann über eine Halteranfrage versucht, den Kläger ausfindig zu machen. Da der Kläger aber nicht in Köln-Merheim gemeldet war, war auch dieser Versuch erfolglos.
Vor dem Hintergrund dieser Benachrichtigungsbemühungen, die auf der Grundlage der obergerichtlichen Rechtsprechung in dieser Form gar nicht erforderlich gewesen wären, vermag das Gericht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht festzustellen.
Die eingeleitete Abschleppmaßnahme hat auch nicht ansonsten zu Nachteilen geführt, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie belastete den Kläger insgesamt lediglich mit Kosten für Abschleppmaßnahme in Höhe von 92,00 EUR (zuzüglich 52,00 EUR an Verwaltungsgebühr). Die Größenordnung dieses Betrages bleibt eher geringfügig. Diese Belastung steht zu dem angestrebten Zweck der Maßnahme, den Kreuzungsbereich freizumachen und damit die eingetretene Funktionsbeeinträchtigung zu beseitigen, in keinem Miss- verhältnis.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Kosten für die Ab- schleppmaßnahme seien überhöht. Soweit er unter Verweis auf den Tarif der Mauritius Garage (80,00 EUR netto für das Einschleppen in die Garage) darlegt, die Kosten seien zu hoch, folgt das Gericht seiner Argumentation nicht. Die Abschleppkosten entsprechen dem von der Stadt Köln mit der Arbeitsgemeinschaft Colonia, Mauritius und Schlimbach vereinbarten Tarifen. In dem hier in Ansatz gebrachten Tarif von 92,00 EUR ist die Mehrwertsteuer enthalten. Der in Rechnung gestellte Betrag betrifft zudem das hier maßgebliche teurere" Zeitfenster von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr. Dass die Kosten überhöht sind, kann im Hinblick darauf, dass der Betrag den vertraglichen Vereinbarungen entspricht und insoweit vom Beklagten tatsächlich geschuldet wird, nicht festgestellt werden. Die Kosten sind überdies insbesondere auch unter Berücksichtigung der in anderen Städten geltenden Pauschalsätze nicht unangemessen.
Die von dem Beklagten darüber hinaus erhobene Verwaltungsgebühr ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage in § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW,
vgl. OVG NRW, NJW 2001, 2035 ff.
Dabei liegt die Bemessung der Höhe der Gebühr im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde. Dass hier die Berechnung der Gebühr durch den Beklagten ermessensfehlerhaft wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.