VG Köln: Polizeiliche Wohnungsdurchsuchung zur Kindesauffindung bei Gefahr im Verzug rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Wohnungsdurchsuchung und der Sicherstellung ihres Mobiltelefons bei der Suche nach ihrer vermissten 11-jährigen Enkelin. Das VG Köln wertete den Einsatz als Amtshilfe für das Jugendamt im Zusammenhang mit einer auf Inobhutnahme gerichteten Maßnahme. Aus ex-ante Sicht habe wegen angenommener akuter Kindeswohlgefährdung Gefahr im Verzug bestanden, sodass ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss entbehrlich war. Auch die Wegnahme des Handys zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Kindes sei zur Gefahrenabwehr erforderlich und angemessen gewesen; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Durchsuchung und Handy-Sicherstellung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Polizeiliche Maßnahmen sind bei Amtshilfe rechtlich danach zu beurteilen, wie sich Zielrichtung und äußeres Erscheinungsbild der ersuchten Maßnahme aus ex-ante Sicht der eingesetzten Beamten darstellen.
Bei einer auf Inobhutnahme gerichteten Maßnahme nach § 42 SGB VIII kann das Jugendamt mangels eigener Zwangs- und Durchsuchungsbefugnisse nach § 42 Abs. 6 SGB VIII die Polizei im Wege der Amtshilfe zur Durchsetzung der Schutzmaßnahme hinzuziehen.
Der Richtervorbehalt für Wohnungsdurchsuchungen tritt bei Gefahr im Verzug zurück; Gefahr im Verzug setzt eine aus konkreten Tatsachen abgeleitete gegenwärtige Gefahr voraus und kann nicht auf bloße Spekulationen oder fallunabhängige Erfahrungssätze gestützt werden.
Die Annahme einer gegenwärtigen Kindeswohlgefährdung kann aus der bestätigten Aufenthaltsvermutung eines abgängigen Kindes, der fehlenden Kooperation des Wohnungsinhabers und konkret mitgeteilten Gefährdungsumständen (u.a. gerichtliche Umgangsbeschränkungen) ex ante gerechtfertigt sein.
Die polizeiliche Inbesitznahme eines Mobiltelefons zur Erlangung von Hinweisen auf den Aufenthaltsort eines gefährdeten Kindes kann als Gefahrenabwehrmaßnahme erforderlich und verhältnismäßig sein, auch wenn die Gefahr nicht vom Gegenstand selbst ausgeht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses P.--ringhausen 00 in 00000 X. und die Großmutter väterlicherseits der am 00.00.0000 geborenen S. K. .
Die von Beamten des Beklagten im bzw. am Haus der Klägerin am 16.06.2014 durchgeführten Maßnahmen zielten auf das Auffinden der damals 11 jährigen S. K. .
Gegen Herrn P. K. , den Sohn der Klägerin und Vater von S. K. , wurde im Jahr 2010 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes von Kinderpornographie geführt. Auf dem Computer des Herrn K. wurden 44 kinderpornographische Dateien polizeilich festgestellt. Das Verfahren wurde am 27.04.2010 gem. § 153a StPO nach Zahlung einer Geldbuße eingestellt.
Im Jahr 2012 trennten sich die Eltern von S. K. . Es folgten familien- und umgangsrechtliche Auseinandersetzungen hinsichtlich der drei gemeinsamen Kinder. In deren Verlauf entzog das Familiengericht X. den Eltern mit Beschluss vom 30.04.2013 vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre drei Kinder und ordnete eine Ergänzungspflegschaft an. Zum Pfleger wurde zunächst das Jugendamt der Stadt X. bestellt. Nachfolgend regelte das Familiengericht X. den Umgang, setzte einen Umgangspfleger ein und ordnete hinsichtlich des Kindesvaters begleiteten Umgang an. Diesbezüglich wurde vor Gericht eine Absprache getroffen, dass Umgänge mit dem Kindesvater nicht in Anwesenheit der Großmutter erfolgen sollten. Durch Beschluss des Familiengerichts X. vom 23.07.2013 wurde der Kindesvater schließlich von dem Umgang mit seinen Kindern ausgeschlossen. Mit Beschluss vom 14.04.2014 – 5 F 92/13 - entzog das Familiengerichts dem Kindesvater dann auch die elterliche Sorge für seine drei Kinder und der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre zwei Töchter. Für die Töchter – und damit auch für S. K. - wurde eine Ergänzungspflegschaft angeordnet und das Jugendamt Dinslaken zum Ergänzungspfleger bestellt. In den Gründen der Entscheidung führte das Familiengericht aus, der Kindesvater stelle für das seelische Wohl aller drei Kinder eine Gefährdung dar. Der Kindesvater legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein.
Für das Jugendamt E. nahm die Ergänzungspflegschaft der Zeuge Dipl. Sozialarbeiter L. Q. wahr.
S. K. war seit dem 25.03.2014 auf Antrag des Jugendamtes X. in einer Bereitschaftspflegefamilie in E. untergebracht. Sie war zuvor aus dem Haushalt der Mutter und anschließend auch aus dem der Pflegefamilie mehrfach entwichen und hielt sich dann beim Vater bzw. bei der Klägerin auf. Abgängig war sie zuletzt vom 23.05. bis zum Abend des 25.05.2014 sowie in der Zeit vom 07.06. bis zum 11.06.2014, in der sie sich wiederum beim Vater aufhielt und mit polizeilicher Unterstützung nach E. zurückgebracht wurde.
Am 13.06.2014 wurde S. K. erneut vermisst gemeldet. Ihr Aufenthaltsort war dem Zeugen Q. bis zum Montag, den 16.06.2014, nicht bekannt. Der Zeuge erstatte Vermisstenanzeige.
Am Nachmittag des 16.06.2014 erhielt der Zeuge Q. eine Mitteilung der Polizei E. , wonach die Klägerin auf telefonische Anfrage den Aufenthalt von S. bei ihr bestätigt habe.
Der Zeuge Q. kontaktierte daraufhin die Polizei X. und begab sich – gegen 18:00 Uhr – zusammen mit einer weiteren Mitarbeiterin des Jugendamtes E. (Frau M. , ASD) und einer Mitarbeiterin des Jugendamtes X. (Frau I. , FDL soziale Dienste) zum Haus der Klägerin. Hinzu kamen zwei Polizeibeamte der Wache X. , die Zeugen POK C. und POK C1. . Es fand sodann eine kurze Besprechung statt, in deren Verlauf die Mitarbeiter der Jugendämter eine Sachverhaltsschilderung gaben und der Zeuge Q. u.a. das Anliegen äußerte, festzustellen, ob sich das Kind im Haus aufhielt.
Am Haus der Klägerin wurde sodann geläutet, an Tür und Küchenfenster geklopft und die Klägerin aufgefordert, umgehend die Tür zu öffnen. Anschließend erging die Aufforderung mittels des Außenlautsprechers des Streifenwagens, verbunden mit der Ankündigung andernfalls einen Schlüsseldienst zu bestellen. Die Klägerin reagierte hierauf nicht.
Mangels Erreichbarkeit eines Schüsseldienstes in der näheren Umgebung (es lief das Achtelfinalspiel der Fußball-WM 2014) forderten die Jugendamtsmitarbeiter die Feuerwehr X. an. Erst unmittelbar nach Eintreffen der Feuerwehr, gegen 19:00 Uhr, öffnete die Klägerin die Haustür.
Der Zeuge Q. teilte der Klägerin den Grund des Einsatzes mit, forderte die Klägerin auf, das Kind herauszugeben und wies u.a. auf die Ergänzungspflegschaft und das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Jugendamts E. hin. Die Klägerin gab an, dass ihre Enkelin nicht bei ihr sei. Ihren Angaben wurde kein Glauben geschenkt.
Die Zeugen POK C. und POK C1. durchsuchten sodann das Haus der Klägerin nach dem Kind und öffneten zu diesem Zweck auch Schränke und Schubladen.
Nachdem die Klägerin angegeben hatte, dass ihre Enkelin sich auf dem Rückweg nach E. befinde, nahm der Zeuge Q. - gegen 19:30 Uhr - telefonisch mit den Pflegeeltern Kontakt auf. Der Anruf ergab, dass das Kind noch nicht zurückgekehrt und ihr Aufenthalt weiter unbekannt war.
Nach Durchführung der Durchsuchung – die Polizeibeamten befanden sich noch im Haus der Klägerin - klingelte im Obergeschoss des Hauses ein der Klägerin gehörendes Mobiltelefon. POK C. nahm dieses Telefon an sich und übergab es nachfolgend den Mitarbeitern der Jugendämter. Durch diese wurden Kurznachrichten aus dem Telefon der Klägerin gelesen und notiert.
Die Klägerin nahm sodann ihr Handy mit Gewalt wieder an sich. Es wurde ihr durch die Polizeibeamten weggenommen und erneut den Mitarbeitern der Jugendämter übergeben.
Während dessen wurde auch das benachbarte, im Eigentum des Herrn I1. K. stehende Haus P.--ringhausen 33 von den Polizeibeamten durchsucht.
Die Enkelin der Klägerin erschien erst gegen 22:00 Uhr bei den Pflegeeltern in E. . Da diese im Vorfeld der Maßnahme eine erneute Aufnahme abgelehnt hatten, wurde das Kind in einem Heim untergebracht.
Durch Beschluss des Familiengerichts X. vom 27.06.2014 wurde ein einjähriges Umgangsverbot des Kindesvaters mit seinen Kindern ausgesprochen.
Die Klägerin hat am 22.07.2014 Klage erhoben.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, ihre Enkelin sei am 16.06.2014 bei der Pflegefamilie „ausgebüchst“ und habe sie in ihrem Haus aufgesucht. Bereits zuvor habe sich ihre Enkelin aus dem Haushalt der Kindesmutter entfernt und den Kontakt zu ihrem Vater und auch zu ihr gesucht. Sie sei - anders als ihr Sohn - nicht mit einer Umgangssperre belegt worden. Gegen 18:00 Uhr sei Einlass in ihr Haus gefordert worden, um nach ihrer Enkelin zu suchen. Sie habe der Wahrheit entsprechend mitgeteilt, dass sich das Kind bereits auf dem Rückweg nach E. befunden habe und daher den Beamten den Zutritt verweigert. Man habe ihr keinen Glauben geschenkt, ohne zuvor weitere Erkundigungen einzuholen. Die Beamten hätten sämtliche Räume und Sachen durchsucht und hierbei sämtliche Schänke geöffnet, auch Kommoden und Schubladen, in denen das Kind keinen Platz hätte finden können. Es sei zuvor keine richterliche Durchsuchungsanordnung eingeholt worden. Eine (Anscheins-)Gefahr im Verzug habe ebenfalls nicht vorgelegen. Ihre Enkelin habe sie freiwillig aufgesucht. Eine Straftat nach § 235 StGB sei ihr als Angehörige nicht möglich. Eine die Maßnahme rechtfertigende Gefahr für die körperliche oder seelische Entwicklung des Kindes sei nicht erkennbar gewesen. Schließlich besitze S. genügend Reife bzw. seelische Festigung, den Weg von E. nach X. – eine Strecke von gut 100 km – ohne fremde Hilfe zu bewältigen. Darüber hinaus habe es keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sie ihrem Sohn P. den Zugang zu seinem Kind ermöglicht habe, damit dieser kindeswohlgefährdende Handlungen an dem Mädchen hätte vornehmen können. Die Einschätzungen der Mitarbeiter der Jugendämter zu Neigungen des Kindesvaters seien ohne gesicherte Erkenntnislage, nur aufgrund des erstinstanzlichen Beschlusses des Familiengerichts erfolgt. Auch habe keine zeitliche Not bestanden. Jedenfalls habe sich ihre Enkelin zum Zeitpunkt der Maßnahme wieder auf dem Rückweg befunden. Die Durchsuchung von Kommoden und Schubladen sei unverhältnismäßig gewesen. Auch eine die Sicherstellung des Handys rechtfertigende Gefahr habe nicht bestanden, nachdem sich gezeigt habe, dass S. nicht bei ihr gewesen sei.
Die Durchsuchung sei kein Fall der Amtshilfe, sondern eine eigene Aufgabenerfüllung der Polizei gewesen. Der vom Familiengericht X. beschlossene Ausschluss ihres Sohnes vom Umgang mit der Enkelin sei zwischenzeitlich im Beschwerdeverfahren durch Beschluss des OLG Köln aufgehoben worden.
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
festzustellen,
1) dass die Hausdurchsuchung ihrer Wohnung P.--ringhausen 00 in 00000 X. am 16.06.2014 und die Durchsuchung der in der Wohnung befindlichen Sachen durch Bedienstete der Polizeiwache X. rechtswidrig gewesen ist,
2) dass die Sicherstellung ihres Handys im Rahmen der Durchsuchung durch Bedienstete der Polizeiwache X. rechtswidrig gewesen ist und
3) dass die Durchsuchung des sichergestellten Handys und die sich anschließende gemeinschaftliche Erhebung und Speicherung von auf dem Handy befindlichen Daten durch Bedienstete des Jugendamtes X. und Bedienstete des Jugendamtes E. rechtswidrig gewesen ist.
Als Beklagte hat die Klägerin benannt
1) das Land NRW, vertreten durch die Kreispolizeibehörde des Rheinisch-Bergischen-Kreises,
2) die Stadt X. , vertreten durch das Jugendamt X. und
3) die Stadt E. , vertreten durch das Jugendamt E. .
Mit Schriftsatz vom 05.11.2014 hat die Klägerin dazu klarstellend ausgeführt, dass sich die Klage hinsichtlich der Anträge zu 1) und zu 2) gegen den Beklagten zu 1) und hinsichtlich des Antrags zu 3) gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) richtet.
Die Kammer hat sodann mit Beschluss vom 18.12.2014 das Verfahren hinsichtlich des Antrags zu 3) abgetrennt und zuständigkeitshalber an die 26. Kammer abgegeben (26 K 7072/14).
Die Klägerin beantragt nunmehr,
festzustellen,
1) dass die Hausdurchsuchung ihrer Wohnung P.--ringhausen 31 in 42929 X. am 16.06.2014 und die Durchsuchung der in der Wohnung befindlichen Sachen durch Bedienstete der Polizeiwache X. rechtswidrig gewesen ist,
2) dass die Sicherstellung ihres Handys im Rahmen der Durchsuchung durch Bedienstete der Polizeiwache X. rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, er sei am 16.06.2014 von den Jugendämtern E. und X. im Rahmen eines Amtshilfeersuchens bei einer Inobhutnahme um Unterstützung gebeten worden. Bei der Einsatzbesprechung mit den Mitarbeitern der Jugendämter in der Nähe des Hauses der Klägerin sei den eingesetzten Beamten erläutert worden, dass die Gefahr bestünde, dass die 11 jährige S. K. sich in der Obhut ihres Vaters befände. Für diesen bestünde ein gerichtliches Umgangsverbot. Als Grund sei hierzu angegeben worden, dass der Vater pädophil sei und sich in der Vergangenheit sogar selbst den Behörden gestellt habe. Bedingt durch die Gesamtumstände sei das Kind traumatisiert und in psychiatrischer Behandlung. Trotz des bestehenden Umgangsverbots habe die Klägerin ihrem Sohn wiederholt Zugang zu seiner Tochter ermöglicht. Den Beamten sei die gerichtliche Betreuungsurkunde des Jugendamts E. vorgelegt worden, verbunden mit der Bitte um Unterstützung und gegebenenfalls Sicherung bei der beabsichtigten Maßnahme, das Kind schnellstmöglich aus dem Haus der Klägerin herauszuholen bzw. Hinweise auf den Aufenthaltsort zu ermitteln. Die Mitarbeiter des Jugendamtes X. hätten darauf hingewiesen, dass mit körperlichen Angriffen des Vaters gerechnet werden müsse und daher polizeiliche Unterstützung benötigt werde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei Amtshilfe unter der Annahme von Gefahr im Verzug gewährt worden. Die Entscheidung bzw. Anordnung zur Durchsuchung sei von dem Zeugen Q. getroffen worden. Der Zeuge Q. habe geäußert „Wir müssen da jetzt rein.“ Dies sei von den Beamten als Anordnung und nicht als Bitte um Durchsuchung verstanden worden sei. POK C1. habe den Zeugen Q. darauf hingewiesen, dass es seine Entscheidung bzw. Anordnung sei und er deshalb den Schlüsseldienst bestellen müsse. Die Frage der Zulässigkeit der Maßnahme richte sich daher nach dem für die ersuchende Behörde geltenden Recht.
Aber auch ohne Amtshilfeersuchen und ohne richterlichen Beschluss habe die Maßnahme auf der Grundlage von § 41 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 35 Abs. 2 PolG NRW bzw. § 41 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW durchgeführt werden können, da Grund zu der Annahme bestanden habe, dass die Klägerin entgegen der gerichtlichen Verfügung dem Sohn den Umgang mit dem Tochter S. ermöglicht habe. Der Ausschluss des Umgangs setze voraus, dass durch den Umgang das Kindeswohl gefährdet werde und durch andere Maßnahmen kein wirksamer Schutz des Kindes möglich sei. Vor diesem Hintergrund sei auch ein sofortiges Handeln erforderlich und die Einholung einer richterlichen Entscheidung nicht mehr zeitgerecht möglich gewesen. Es habe ein nicht mehr gutzumachender Schaden gedroht. Und schließlich habe die Klägerin auf die wiederholten Aufforderungen zu öffnen nicht reagiert.
Im Rahmen der Durchsuchung seien dann auch Schränke und Schubladen geöffnet worden, die groß genug gewesen seien, einen kleinen Menschen zu verbergen. Nachdem die gesuchte Person nicht gefunden worden sei, habe im Obergeschoss ein Handy geklingelt. POK C. habe darauf hin vermutet, dass sich das Kind dort befinden könnte, er habe jedoch nur das Handy der Klägerin gefunden. Dies sei zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW sichergestellt worden. Denn es habe Grund zu der Annahme bestanden, dass die Klägerin dem Sohn den Umgang mit dem Kind ermöglicht und darüber hinaus auch deren gemeinsamen Aufenthalt gekannt und bewusst verschwiegen habe. Vor diesem Hintergrund sei anzunehmen gewesen, dass auf dem Handy der Klägerin befindliche Informationen Aufschluss über den aktuellen Aufenthaltsort des Kindes hätten geben können. Aus verschiedenen Kurznachrichten habe sich dann schließlich auch ergeben, dass die Klägerin vorsätzlich und zielgerichtet gehandelt habe, um das Kind dem Zugriff des Jugendamtes zu entziehen („Du kannst sie jetzt rein lassen, wir sind weit genug weg.“) und dass sich das Kind tatsächlich in der Obhut seines Vaters – zwischenzeitlich allerdings wieder in E. - befunden habe.
Ein Beiladungsantrag des Herrn I1. K. , ebenfalls ein Sohn der Klägerin, ist durch Beschluss der Kammer vom 25.02.2016 zurückgewiesen worden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat das OVG NRW mit Beschluss vom 06.04.2016 – 5 E 256/16 - zurückgewiesen.
In der mündlichen Verhandlung sind Herr Dipl. Sozialarbeiter Q. sowie die Polizeibeamten POK C1. und POK C. zum Geschehen bzw. Ablauf der behördlichen Maßnahmen vom 16.06.2014 im bzw. am Haus der Klägerin als Zeugen vernommen worden. Bezüglich ihrer Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten und den Beschluss des Familiengerichts X. vom 14.04.2014 – 5 F 92/13 – sowie die beigezogene Akte 26 K 7072/14 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
1)
In Bezug auf die Durchsuchung des Hauses als solche ist die Klage zulässig, aber unbegründet, weil die Maßnahme rechtmäßig war.
Die Einsatzkräfte des Beklagten sind bei der streitgegenständlichen Durchsuchung im Wege der Amtshilfe für das Jugendamt E. - und nicht zur Erfüllung einer eigenen polizeilichen Aufgabe - tätig geworden. Demnach war der Beklagte hier nur für die Art und Weise der Durchführung der Amtshilfe verantwortlich. Diese ist nicht zu beanstanden.
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des polizeilichen Handelns ist die Zielrichtung bzw. das äußere Erscheinungsbild der Maßnahme, zu der die polizeiliche Hilfe erbeten wurde. Dabei war hier darauf abzustellen, wie sich die Sachlage im Zeitpunkt des Einsatzes aus Sicht der Beamten darstellte.
Die Beamten haben ihre Hinzuziehung zutreffend als Amtshilfeersuchen zu einer Maßnahme des Jugendamtes auf der Grundlage des SGB VIII bewertet.
Nach den schriftlichen Angaben sowie den Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung ist von einer Maßnahme des Jugendamtes auszugehen, die sich nicht als ein Handeln auf zivilrechtlicher, sondern auf öffentlich-rechtlicher Grundlage darstellt. Zu dieser haben die Beamten Hilfe geleistet.
Zwar stand dem Jugendamt E. – auf der Grundlage des Beschlusses des Familiengerichts X. vom 14.04.2014 – im Zeitpunkt der Maßnahme als Ergänzungspfleger für das Kind S. K. das zivilrechtlich ausgestaltete Aufenthaltsbestimmungsrecht zu. Dieses umfasst das Recht, von einem Dritten die Herausgabe des Kindes gem. § 1632 Abs. 1 BGB zu verlangen, wobei „Dritte“ auch Eltern(teile) sein können, denen das Aufenthaltsrecht nicht (mehr) zusteht.
Kirchhoff: in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand: 18.02.2016, § 42 Rn. 74
Jedoch kann das Jugendamt ohne familiengerichtlichen Herausgabetitel gegen den Willen des Dritten die Herausgabe allein im Wege der Inobhutnahme bewirken. Befindet sich ein Kind bei einem Dritten, der sich weigert, dieses an das Jugendamt herauszugeben, so ist das Jugendamt im Falle einer dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes zu einer hoheitlichen Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII berechtigt und auch verpflichtet. Weitere Voraussetzung ist, dass es dem Jugendamt nicht rechtzeitig möglich ist, aufgrund des ihm zustehenden Aufenthaltsbestimmungsrechts nach
§ 1632 Abs. 3 BGB einen Herausgabetitel beim Familiengericht zu erwirken und diesen nach § 89 FamFG zu vollstrecken. Eine Inobhutnahme umfasst die Befugnis des Jugendamtes, ein Kind von einer anderen Person wegzunehmen. Wobei jedoch das Jugendamt selbst keine Kompetenz zur Anwendung von Zwang und auch nicht zur Durchsuchung hat und daher zu diesem Zweck die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen hat, vgl. § 42 Abs. 6 SGB VIII.
Vgl. dazu Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.012014 – 12 ZB 12. 2766 – juris, Rn. 15; Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Auflage 2015, § 42 Rn. 3, 4 a.
Das Jugendamt E. , vertreten u.a. durch den Zeugen Q. , hat bei der Realisierung seiner Schutzaufgabe nicht den zivilrechtlichen Weg über das Familiengericht gewählt, sondern unmittelbar selbst die Polizei hinzugezogen. Denn es hat vor dem Hintergrund eigener Erkenntnisse und der des zuvor fallführenden Jugendamtes X. sofortigen Handlungsbedarf gesehen und mit Widerstand bzw. Gegenwehr der Familie K. und seitens des Kindesvaters auch mit körperlichen Angriffen gerechnet.
Beabsichtigt war seitens des Jugendamtes E. , das Kind schnellstmöglich aus dem Haus herauszuholen und mitzunehmen. Es sollte sodann einer Einrichtung – einem Heim in E. - zugeführt werden, nachdem die Pflegeeltern eine erneute Aufnahme im Vorfeld der Maßnahme abgelehnt hatten. Die Mitarbeiter des Jugendamtes wussten, dass das Kind seit dem 13.06.2014 nicht mehr bei den Pflegeeltern war. Sie gingen aufgrund einer entsprechenden Information der Polizei E. davon aus, dass sich das Kind in dem Haus der Klägerin aufhielt. Sie nahmen ferner an, dass die Klägerin ihrem Sohn den Zugang zu seinem Kind ermöglichte bzw. dies zeitnah tun wollte. Zugleich gingen die Mitarbeiter des Jugendamtes auf der Grundlage des Beschlusse des Familiengerichts X. vom 23.07.2013 davon aus, dass der Kindesvater vom Umgang mit seinen Kindern ausgeschlossen worden war und er folglich keinen Kontakt zu seiner Tochter S. haben durfte. Vor diesem Hintergrund wurde eine akute Kindeswohlgefährdung angenommen.
Dies wurde den polizeilichen Einsatzkräften - nach den Angaben der Zeugen POK C1. und POK C. – vom Jugendamt so auch mitgeteilt. Ferner wurde nach den Angaben der Beamten durch das Jugendamt darauf hingewiesen, dass der Kindesvater pädophil sei, sich in der Vergangenheit sogar selbst den Behörden mit der Bitte um Therapierung gestellt habe, das Kind bedingt durch die Gesamtumstände traumatisiert sei und mit Widerstand der Familie K. , insbesondere mit körperlichen Angriffen des Kindesvaters, gerechnet werden müsse.
Während der Maßnahme ging die Initiative, dass die Suche nach dem Kind im Haus der Klägerin erfolgen muss und dass dies gegebenenfalls unter Anwendung von Zwang hinsichtlich der Öffnung der Haustür zu realisieren sei, vom Jugendamt aus. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden glaubhaften Bekundungen der Polizeibeamten sowie auch des Zeugen Q. selbst. Der Zeuge Q. gab an, dass er im Hinblick auf die Kindeswohlgefährdung das Ziel verfolgen musste, S. wieder mit nach E. zu nehmen. Daher habe er auch wissen müssen, ob sich S. im Haus befand. Er habe Kenntnis gehabt, dass zuvor schon der Bruder von S. in einem Nebengebäude gefunden worden sei und dass die Klägerin nicht kooperierte. Er habe daher geäußert, dass man ins Haus gehen müsse, denn im Hinblick auf seinen Schutzauftrag zugunsten des Kindes habe er nicht unverrichteter Dinge wieder weg gehen können. Seitens der Polizei sei seine ausdrückliche Erklärung diesbezüglich zuvor auch erbeten worden, da diese erklärten, andernfalls nicht tätig werden zu können. Der Zeuge POK C1. gab seinerseits dazu an, den Zeugen Q. gefragt zu haben, was er sich als Maßnahme vorstelle. Auch wurde die Feuerwehr – zur gewaltsamen Öffnung der Tür - nicht vom Beklagten, sondern vom Jugendamt bestellt. Nach dem Öffnen der Tür war es dann ebenfalls der Zeuge Q. , der mit der Klägerin sprach und ihr die Maßnahme erläuterte. Während der Durchsuchung befand er sich im Eingangsbereich des Hauses, um das Kind bei einem Fluchtversuch gegebenenfalls aufhalten zu können, während die Beamten die Zimmer des Hauses durchsuchten.
Nicht relevant ist, dass es zu einer Inobhutnahme des Kindes durch das Jugendamt letztlich nicht gekommen ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine solche überhaupt vorlagen, wenn jedenfalls die Beamten - wie hier - im Zeitpunkt der Maßnahme von einer derartigen Zielrichtung ausgehend durften.
Stellt sich die Maßnahme des Jugendamtes nach ihrem äußeren Erscheinungsbild demnach als ein auf eine Inobhutnahme gerichtetes Handeln dar und damit als eine Gefahrenabwehrmaßnahme, zu der die Polizeibeamten im Rahmen der Amtshilfe nach § 47 Abs. 3 PolG NRW i.V.m. §§ 4 ff. VwVfG NRW hinzugezogen wurden, so war der Beklagte hier nur für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich.
Die Art und Weise der Durchführung ist nicht zu beanstanden.
Der Beklagte hat die Vorschriften über das Verfahren bei der Durchsuchung beachtet, vgl. § 42 PolG NRW.
Die Durchsuchung ist nicht bereits wegen eines Verstoßes gegen den Richtervorbehalt rechtswidrig.
Gem. § 42 Abs. 1 PolG NRW i.V.m. Art. 13 Abs. 2 GG dürfen gegen den Willen des Berechtigten Durchsuchungen von Wohnungen außer bei Gefahr im Verzuge nur durch den Richter angeordnet werden.
Vorliegend haben weder das Jugendamt noch die Polizei versucht, einen Durchsuchungsbeschluss des zuständigen Amtsgerichts einzuholen. Vor dem Hintergrund der hier nicht zu beanstandenden Annahme von Gefahr im Verzuge führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Durchsuchung.
Gefahr im Verzug liegt vor, wenn in zeitlich dringenden Ausnahmefällen Maßnahmen sofort durchzuführen sind, weil andernfalls ein nicht mehr wieder gutzumachender Schaden eintreten würde oder zumindest wahrscheinlich wird. Die Annahme muss sich aus Tatsachen ergeben, die auf den Einzelfall bezogen sind. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf kriminalistische Erfahrung gestützte, fallunabhängige Vermutungen reichen nicht aus. Demnach muss eine gegenwärtige Gefahr vorliegen.
BVerfG, Urteil vom 20.02.2001 – 2 BvR 1444/00 – Juris, vgl. auch Tegtmeyer/Vahle, Kommentar zum PolG NRW, § 8 Rn. 23.
Die aus der ex-ante Sicht der handelnden Beamten zu beurteilende Sachlage rechtfertigte die Annahme einer unmittelbar bevorstehenden und damit gegenwärtigen Gefahr bzw. einer schon eingetretenen Störung für ein bedeutsames Rechtsgut, die ein weiteres Zuwarten nicht zuließ.
Vor dem Hintergrund der dargelegten Ausführungen der Mitarbeiter der Jugendämter gegenüber den Einsatzkräften der Polizei durften diese davon ausgehen, dass Überwiegendes dafür sprach, dass das Kind sich noch im Haus der Klägerin befand und dass die Klägerin dem Kindesvater entgegen dem gerichtlichen Umgangsverbot den Zugang zum Kind ermöglichte. Dies allein rechtfertigte die Annahme einer unmittelbar bevorstehenden bzw. bereits eingetretenen Kindeswohlgefährdung und damit einer konkreten Gefahr bzw. Störung für ein bedeutendes Rechtsgut. Darauf, ob der Kindesvater sich schon oder noch im Haus aufhielt, kam es nicht an.
Die Klägerin selbst verstärkte durch ihr Verhalten diese Annahme. Sie hatte zuvor auf telefonische Nachfrage der Polizei E. bestätigt, dass sich das Kind bei ihr aufhielt. Nach Erscheinen von Einsatzkräften der Wache X. und Jugendamtsmitarbeitern vor ihrem Haus reagierte sie in keiner Weise auf wiederholtes Klingeln und Klopfen bzw. die Aufforderungen, die Tür zu öffnen und auch nicht auf die Ankündigung, dass die Tür andernfalls mittels Gewalt geöffnet würde. Erst unter dem Eindruck des Erscheinens der Feuerwehr öffnete die Klägerin schließlich die Haustür und gab an, dass das Kind nicht da sei. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen fest. Der Zeuge Q. hat dazu schlüssig und nachvollziehbar angegeben, dass er gegen 19:30 Uhr die Pflegefamilie kontaktiert habe, nachdem die Klägerin (erst) während der Durchsuchung angegeben habe, das Kind befinde sich auf dem Rückweg nach E. . Dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin, sie habe bereits vor Öffnung der Tür mitgeteilt, dass sich das Kind auf dem Rückweg nach E. befinde, folgt die Kammer nicht. Denn dieses Vorbringen ist ebenso unglaubhaft, wie die Angabe der Klägerin, das Kind sei erst am 16.06.2014 bei der Pflegefamilie „ausgebüchst“, unzutreffend und zudem unangemessen verharmlosend ist. Im Ergebnis kann aber auch dahin stehen, ob die Klägerin diese Äußerung bereits vor Öffnung der Tür getätigt hat, da ihr insgesamt nicht geglaubt wurde.
Den Angaben der Klägerin wurde aus nachvollziehbaren Gründen kein Glauben geschenkt. Denn den Beamten wurde durch die Mitarbeiter der Jugendämter mitgeteilt, dass die Klägerin in einer vergleichbaren Situation bereits an dem Versteckthalten ihres Enkelsohnes Vinzent mitgewirkt habe.
Den Beamten des Beklagten war ferner mitgeteilt worden, dass der Kindesvater pädophil und das Kind bereits traumatisiert sei.
Nach alledem durften die Beamten davon ausgehen, dass Überwiegendes dafür sprach, dass sich das Kind bei der Klägerin aufhielt und diese aktiv Hilfe leistete zu einer unmittelbar bevorstehenden oder andauernden Kindeswohlgefährdung durch die – wie auch immer geartete - Förderung bzw. Ermöglichung eines Kontaktes des Kindes zum Vater.
Das Abwarten (des Vorliegens) eines amtsgerichtlichen Beschlusses war demnach wegen berechtigter Annahme eines Falles von Gefahr im Verzug nicht erforderlich.
Dem steht nicht entgegen, dass sich schließlich im Zuge der Maßnahme herausstellte, dass sich das Kind und der Vater nicht (mehr) bei der Klägerin aufhielten, sondern sich mittlerweile in E. befanden.
Auch die weiteren Voraussetzungen über das Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen nach § 42 PolG NRW sind beachtet worden.
Gemäß § 42 Abs. 3 PolG NRW ist dem Wohnungsinhaber der Grund der Durchsuchung unverzüglich vor Beginn der Durchsuchung bekannt zu geben. Dies ist hier durch den Zeugen Q. erfolgt. Dieser trat nach Öffnung der Tür an die Klägerin heran und teilte ihr den Grund der Maßnahme mit und forderte die Klägerin auf, das Kind herauszugeben.
Eine Niederschrift über die Durchsuchung wurde im vorliegenden Fall zwar nicht, wie von § 42 Abs. 4 PolG NRW gefordert, gefertigt. Nach § 42 Abs. 5 PolG NRW kann davon aber abgesehen werden, wenn dies nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder dies den Zweck der Durchsuchung gefährden würde. Vor dem Hintergrund der berechtigten Annahme der Gefahr im Verzug konnte hier auch der Erstellung einer Niederschrift abgesehen werden.
Darüber hinaus ist nichts dafür ersichtlich, dass die Durchsuchung der Wohnung der Klägerin nicht auf den Anlass und Zweck der Maßnahme, das Kind S. K. aufzufinden, beschränkt war.
Anlass und Zweck der Maßnahme stellten sich - wie ausgeführt - nicht als offensichtlich unzulässig dar. Auch sind Umstände, aufgrund derer die Wohnungsdurchsuchung als nicht verhältnismäßig erscheinen würde, nicht erkennbar.
Soweit der Feststellungsantrag zu 1) sich auch auf die Durchsuchung von Sachen bezieht, ist die Klage jedenfalls deshalb unbegründet, weil keine Sachen durchsucht worden sind. Soweit die Klägerin darunter die Durchsuchung von Schränken und Schubladen verstanden wissen will, fehlt der Klage schon das Rechtsschutzbedürfnis, denn eine ernsthafte Beeinträchtigung von Rechten der Klägerin ist durch das Öffnen der Möbelstücke nicht erkennbar.
Im Übrigen ist schon nach dem Vorbringen der Klägerin nichts dafür ersichtlich, dass die Zeugen POK C1. und POK C. die Suche nach dem 11-jährigen Mädchen unangemessen ausgeweitet hätten. Die Kammer hat vielmehr nach den eigenen Schilderungen der Klägerin den Eindruck gewonnen, dass die Beamten nur Möbel geöffnet haben, die nach dem äußeren Erscheinungsbild – und nur dieses ist insoweit maßgeblich - nicht völlig ungeeignet waren das Kind darin zu verbergen. Die Klägerin hat geschildert, es sei in alle Räume geschaut und dort neben Kleiderschränken, einem Buffet im Wohnzimmer und Türen von Wandschränken, auch Schubladen sowie ein Küchenoberschrank geöffnet worden. Dazu hat sie selbst angegeben, dass die Tür des von ihr beanstandeten Wandschrankes ein Maß von 60 x 50 cm aufweist und es sich um Schubladen einer Kommode gehandelt habe, die größer und tiefer als normale Schubladen seien. Hierzu hat sie händisch ein Maß von mindestens 30 cm Höhe gezeigt.
Bereits nach den eigenen Angaben der Klägerin ergibt sich damit, dass die geöffneten Möbel nicht offenkundig ungeeignet waren, ein 11-jähriges Mädchen darin zu verbergen, so dass dem von der Klägerin gestellten Beweisantrag auch aus diesem Grunde mangels rechtlicher Relevanz nicht nachzugehen war.
Im Übrigen stellt sich der Beweisantrag schon wegen fehlender Angabe eines Beweismittels als offensichtlich unzulässig dar. Es war insoweit nicht Aufgabe des Gerichts, der anwaltlich vertretenen Klägerin bei der Formulierung eines korrekten Beweisantrags zu helfen, zumal, nachdem die Kammer bereits Mängel des zunächst beabsichtigten Beweisantrags aufgezeigt hatte verbunden mit dem Hinweis, dass eine weitere Hilfestellung nicht stattfinden werde.
Die Kammer weist ergänzend darauf hin, dass das polizeiliche Handeln auch dann nicht zu beanstanden wäre, wenn man vorliegend nicht von einer Amtshilfe, sondern von einer eigenen Aufgabenwahrnehmung des Beklagten – in Gestalt eines Handelns zum Schutz privater Rechte nach § 1 Abs. 2 PolG NRW – ausginge.
Die Durchsuchung hätte – wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat – ihre Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW bzw. Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW finden können.
Nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW dürfen Wohnungen betreten und durchsucht werden, um Ingewahrsamnahmen nach § 35 PolG NRW durchsetzen zu können. Die Vorschrift ermöglicht es, an Personen heranzukommen, die sich in einer Wohnung aufhalten. Sie gilt nach § 35 Abs. 2 PolG NRW auch für das Betreten und die Durchsuchung von Wohnungen, um Minderjährige in die Obhut der Sorgeberechtigten Person oder des Jugendamtes zurückzubringen. Voraussetzung ist, dass der Polizei Tatsachen bekannt sind, auf deren Grundlage die sichere Prognose für den Aufenthalt und das Antreffen der genannten betroffenen Person erfolgen kann. Diese lagen hier vor. Denn zum einen hat die Klägerin selbst gegenüber der Polizei E. bestätigt, dass sich das Kind bei ihr befand und zum anderen durfte – wie ausgeführt - nachfolgend davon ausgegangen werden, dass dies unverändert der Fall war. Die Maßnahme zielte ferner auf die Wegnahme des Kindes und die Übergabe zurück in die Obhut des Jugendamtes, der es sich entzogen hatte.
Auch die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW, der eine Durchsuchung einer Wohnung erlaubt, wenn diese zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist, waren im Zeitpunkt der Maßnahme – nach der hier maßgeblichen ex-ante Sicht – vor dem Hintergrund der berechtigterweise angenommenen Kindeswohlgefährdung wie ausgeführt gegeben. Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme wären ebenfalls nicht gegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die obigen Ausführungen verwiesen.
2)
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Sicherstellung ihres Handys.
Die Klägerin wendet sich mit dem Antrag zu 2) gegen die im Anschluss an die Durchsuchung erfolgte Inbesitznahme bzw. Wegnahme ihres Mobiltelefons durch die Einsatzkräfte des Beklagten.
Diese von den Einsatzkräften des Beklagten veranlassten Handlungen dienten dem Zweck, Hinweise auf den Aufenthaltsort des Kindes zu ermitteln.
Dabei kann hier letztlich dahin stehen, ob als Rechtsgrundlage die Standartmaßnahme des § 43 Nr. 1 PolG NRW oder – im Hinblick darauf, dass eine Gefahr hier nicht für bzw. von dem Mobiltelefon ausging - die Generalklausel des § 8 Abs. 1 PolG NRW einschlägig ist. Denn die Inbesitz- bzw. Wegnahme war zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Wohl des Kindes hier in jedem Fall gerechtfertigt und in der Sache erforderlich und angemessen.
In Ansehung der Ausführungen unter Ziff. 1) war die berechtigte Annahme einer gegenwärtigen Gefahr für das Kind S. auch nach Abschluss der Durchsuchung nicht entkräftet. Vielmehr konzentrierte sich die Annahme sodann logischerweise darauf, dass sich das Kind – entgegen der familiengerichtlichen Entscheidung - allein in der Obhut des Vaters befand, was sich an Hand der von den Jugendamtsmitarbeitern gesichteten Kurznachrichten auf dem Mobiltelefon der Klägerin schließlich auch bestätigte. Es bestätigte sich ferner, dass das Verschwinden des Kindes aus dem Haushalt der Pflegeeltern am 13.06.2014 auf einem gemeinschaftlichen, planerischen Handeln der Klägerin und ihres Sohnes beruhte und die Klägerin damit maßgeblich an der Zuführung des Kindes zum Vater beteiligt war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.