Prozesszinsen (§ 236 AO): Anspruch folgt Erstattungsberechtigung nach § 37 Abs. 2 AO
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Festsetzung von Prozesszinsen nach § 236 AO aus einer Gewerbesteuerherabsetzung für 1976. Streitig war, ob der Zinsanspruch ihm als Steuerschuldner/Adressaten der Bescheide oder der zahlenden Organgesellschaft zusteht. Das VG Köln wies die Klage ab, weil die Aktivlegitimation fehlt: Prozesszinsen folgen der Erstattungsberechtigung nach § 37 Abs. 2 AO. Erstattungs- und damit zinsberechtigt sei die Rechtsnachfolgerin der Organgesellschaft, da sie die Zahlung erkennbar auf eigene (Haftungs-)Schuld (§§ 73, 44 AO) geleistet habe; eine Trennung von Erstattungs- und Auszahlungsberechtigung kennt das Gesetz nicht.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Festsetzung von Prozesszinsen mangels Aktivlegitimation abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 AO folgt der Erstattungsberechtigung für den zu verzinsenden Betrag nach § 37 Abs. 2 AO.
Erstattungsberechtigt nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO ist derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist; entscheidend ist der im Zahlungszeitpunkt erkennbare Tilgungswille, nicht Herkunft der Mittel oder Kostentragung.
Bei Gesamtschuldnerschaft ist erstattungsberechtigt der Gesamtschuldner, der nach den Gesamtumständen erkennbar auf eigene Schuld geleistet hat; daran ändert eine daneben bestehende Leistungs-/Haftungslage anderer Gesamtschuldner nichts.
Eine Trennung zwischen Erstattungsberechtigung und bloßer Auszahlungsberechtigung ist im System der Abgabenordnung für Steuererstattungen nicht vorgesehen und trägt insbesondere den Maßstäben zur Bestimmung des Erstattungsgläubigers nicht Rechnung.
Die bloße Adressierung eines Zins- oder Ablehnungsbescheides begründet keine materielle Anspruchsinhaberschaft, wenn der Erstattungs- und Zinsanspruch einem Dritten zusteht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger ist Gesamtrechtsnachfolger der früheren - zum 00.00.0000 aufgelös- ten - G. KG, die vom Beklagten zur Gewerbesteuer veranlagt wurde.
Aufgrund des geänderten Zerlegungsbescheides des Finanzamtes Düsseldorf- Altstadt vom 19.03.1984 machte der Beklagte mit Bescheid vom 03.04.1984 gegen- über der Rechtsvorgängerin des Klägers für das Steuerjahr 1976 eine Gewerbesteu- ernachforderung in Höhe von 4.035.218,00 DM geltend (festgesetzte Gewerbesteuer insgesamt: 8.750.532,00 DM). Nach Maßgabe des geänderten Zerlegungsbeschei- des des Finanzamtes vom 28.11.1985 erhöhte der Beklagte die Gewerbesteuer 1976 mit Bescheid vom 13.12.1985 um 295.083,00 DM auf insgesamt 9.045.615,00 DM. Die Gewerbesteuernachforderung wurde in den Jahren 1986/87 von der Firma G1. AG, einer Organgesellschaft der Rechtsvorgängerin des Klägers, entrichtet.
Mit Verzichtserklärung vom 20.07.2000 versicherte der Kläger "verbindlich und unwiderruflich, dass er gegenüber keiner Gemeinde wegen der von der G1. AG in den Jahren 1986/87 geleisteten Gewerbesteuern für 1976 Ansprüche auf Er- stattung von Gewerbesteuern und Zahlung damit zusammenhängender Zinsen gel- tend machen" werde.
Am 31.08.2000 erfolgte erneut ein berichtigter Zerlegungsbescheid des Finanz- amtes Düsseldorf-Altstadt für das Steuerjahr 1976. Grund hierfür war ein nach § 35 b GewStG am 29.05.2000 erlassener geänderter Gewerbesteuer-Messbescheid, nachdem die Firma G2. AG (diese war Rechtsnachfolgerin der Firma G1. AG) am 16.09.1988 beim Finanzgericht Düsseldorf - 6 K 371/88 - Klage gegen die Körperschaftssteuerbescheide für 1976 und 1977 erhoben hatte. Durch Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf vom 29.10.1993 wurde die Körper- schaftssteuer 1976 unter Minderung des zu versteuernden Einkommens um einen Betrag von 290.438.401,00 DM und die Körperschaftssteuer 1977 unter Erhöhung des zu versteuernden Einkommens um einen Betrag von 16.917.793,00 DM, jeweils unter entsprechender Korrektur der Gewerbesteuerrückstellung, festgesetzt. Die vom Finanzamt gegen dieses Urteil eingelegte Revision wurde mit Urteil des Bundesfi- nanzhofes vom 24.03.1998 - I R 20/94 - als unbegründet zurückgewiesen. Der Zerlegungsbescheid vom 31.08.2000 wies als Adressat für die Bekanntgabe der Steuer- und Zinsbescheide den Kläger als Gesamtrechtsnachfolger des ehemaligen Organträgers G. KG aus, als Erstattungsberechtigte die G2. AG.
Der Beklagte setzte gegenüber dem Kläger durch Gewerbesteuerbescheid vom 25.09.2000 die Gewerbesteuer für 1976 im Wege der Berichtigungsveranlagung um 4.038.281,00 DM auf 5.007.334,00 DM herab; für die Jahre 1977 und 1978 wurden die bisherigen Veranlagungen um 254.749,00 DM bzw. 4.098.324,00 DM erhöht. Für die Jahre 1979 bis 1981 ergaben sich Herabsetzungen der Gewerbesteuerforderun- gen; nach Verrechnung der jeweiligen Beträge miteinander ergab sich zugunsten des Klägers ein Guthaben in Höhe von 230.651,00 DM, das wiederum mit Aussetzungs- und Hinterziehungszinsen verrechnet wurde. Mit weiterem Bescheid vom 25.09.2000 berechnete der Beklagte die dem Kläger zu erstattenden Prozesszinsen auf 166.068,00 DM, diesen Bescheid nahm er nach vom Kläger hiergegen erhobenen Einwendungen zurück. Mit Bescheid vom 20.11.2000 lehnte der Beklagte die Berechnung von Prozesszin- sen für den Zeitraum von 1976 bis 1978 ab mit der Begründung, dass das Klagever- fahren, das die Berechnungsgrundlagen für den Gewerbesteuermessbescheid für 1976 klären sollte, unmittelbare Folgen auf die Veranlagungsjahre 1977 und 1978 gehabt habe. Zwar habe für das Jahr 1976 ein Erstattungsanspruch des Klägers be- standen, für die Jahre 1977 und 1978 hätten sich indes Nachforderungen ergeben, die bei einer Aufrechnung eine Differenz von 314.792,00 DM zu seinen Gunsten er- gäben. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 12.12.2000 Widerspruch ein, mit dem er sich gegen die vorgenommene Saldierung der Gewerbesteuererstattungs- und Nachzahlungs-beträge der Veranlagungszeiträume 1976 bis 1978 wendete. Nach den Vorschriften der Abgabenordnung sei eine Prozesszinsfestsetzung auf der Basis der für 1976 erfolgten Gewerbesteuererstattung vorzunehmen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2001, zu- gestellt am 17.04.2001, als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 15.05.2001 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Der Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Festsetzung von Prozesszinsen betref- fend den Gewerbesteuer-Erstattungsbetrag für 1976 nach § 236 Abs. 1, Abs. 2. Nr.b AO stehe ihm zu und nicht der G2. AG als Rechtsnachfolgerin der G1. AG. Dieses ergebe sich bereits daraus, dass er Inhaltsadressat des Bescheides des Be- klagten vom 20.11.2000 sei. Er habe auch das Widerspruchsverfahren geführt und sei Inhaltsadressat des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2001. Die G2. AG habe nicht zulässigerweise Klage erheben können, da sie kein Vorverfahren durchgeführt habe.
Vorliegend fielen die Person des Steuerschuldners, der zugleich Gläubiger der Erstattungsleistung sei, und des Erstattungsberechtigten gegenüber der Kasse (Auszahlungsberechtigter) auseinander. Der Erstattungsanspruch und der Anspruch auf Prozesszinsen beträfen allein sein Steuerschuldverhältnis mit der Stadt U. als Gesamtrechtsnachfolger der G. KG. Das Geld selbst stehe indessen der G2. AG zu, da diese die Gewerbesteuernachforderung bezahlt habe. Hierzu legt der Kläger seinen Antrag vom 14.10.1999 an das Finanzamt Düsseldorf- Altstadt auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor; wegen der Einzelheiten des Antragschreibens wird auf Blatt 117 bis 130 der Gerichtsakte Bezug genommen. Des weitern legt er die daraufhin ergangene verbindliche Auskunft mit Bindungswirkung nach Treu und Glauben des Finanzamtes Düsseldorf-Altstadt vom 30.11.1999 vor. In dieser heißt es unter anderem: Der G2. AG als Rechtsnachfolgerin der G1. steht sowohl der Erstattungsanspruch der in den Jahren 1986/1987 überzahlten Gewerbesteuern 1976 als auch der Zinsanspruch hinsichtlich der in den Jahren 1986/1987 überzahlten Gewerbesteuern 1976 zu. Durch die Rückerstattung der rechtsgrundlos gezahlten Gewerbesteuer nebst Zahlung der hiermit zusammenhängenden Zinsen wird ein eigener Anspruch der G2. AG erfüllt (vgl. §§ 73, 44 und 37 Abs. 2 Abgabenordnung)." Wegen der weiteren Einzelheiten der Auskunft wird auf Blatt 131, 132 der Gerichtsakte verwiesen. Der Kläger macht weiterhin geltend, dass er auch nicht auf seinen materiellen Erstat- tungsanspruch verzichtet habe, ein Verzicht sei nicht wirksam erklärt worden. Zum einen sei kein einseitiger Verzicht seitens des Steuerpflichtigen möglich, zu anderem fehle es auch an einem rechtswirksamen Erlassvertrag mit der Stadt U. . Er mache keine Ansprüche von Zahlung von Prozesszinsen geltend, sondern nur auf eine richtige Festsetzung der Zinsen, dies könne auch allein er selbst bewirken. Die Verzichtserklärung beinhalte demnach nur einen Verzicht auf die Zahlung als solche, um den betroffenen Gemeinden die Sorge einer möglicherweise doppelten Inanspruchnahme zu nehmen. Es liege auch eine Beschwer seinerseits vor, denn die Besonderheiten des Abwick- lungsverfahrens hätten ihn als Gesamtrechtsnachfolger der G. KG nicht von der Rechtspflicht aus dem früheren Auftragsverhältnis zur G2. AG entbunden, die Richtigkeit der Gewerbesteuerfestsetzungen und Prozesszinsfestsetzungen zu prüfen beziehungsweise Rechtsmittel insoweit einzulegen. Ansonsten hätte er sich gegenüber der G2. , aus deren Zahlungsübernahme sich ein Rückforderungsanspruch ihm gegenüber als Organträger sowie ein Zahlungsanspruch betreffend die Prozesszinsen ergeben habe, schadensersatzpflichtig gemacht.
Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Anspruches auf Prozesszinsen gemäß § 236 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 b AO, nämlich die Herabsetzung der Gewerbesteuer aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, lägen vor. Dies löse die Rechtsfolge der Verzinsung des zu erstattenden Betrages, hier in Höhe von 4.038.381,00 DM, aus; der Erstattungsbeitrag sei auch nicht durch sonstige Umstände gemindert. Eine Einschränkung dieser Vorschriften nach dem Normzweck auf "tatsächliche" Steuererstattungen komme nicht in Betracht. Wie sich aus dem Urteil des BFH vom 10.11.1983, BStBl. II, 1984, 186 ergebe, komme es für den Prozesszinsenanspruch nicht darauf an, ob die im Finanzprozess angegriffene (und dann herabgesetzte) Steuerschuld materiell-rechtlich in anderer Weise vom Finanzamt eingefordert werden könne. Die vom Beklagten vertretene Auffassung sei auch nicht mit dem Prinzip der Perioden- oder Abschnittbesteuerung in Einklang zu bringen. Die Gewerbesteuer sei eine periodische Steuer, Erhebungszeitraum das Kalenderjahr. Diese periodenbezogenen Betrachtungsweise sei auch im Rahmen des § 236 Abs. 1 AO zu berücksichtigen. Im Übrigen sei die Besteuerung des Jahres 1978 gar nicht Gegenstand des finanzgerichtlichen Rechtsstreites gewesen. Das Jahr 1977 sei zwar Streitjahr, aber nicht streitig gewesen. Streitig sei vielmehr ausschließlich das Jahr 1976 gewesen, für das die Finanzverwaltung die Zustimmung für eine Bilanzänderung zwecks Bildung einer Rücklage abgelehnt habe.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 20.11.2000 und 12.04.2001 zu verpflichten, ihm gegenüber Prozesszinsen nach § 236 AO auf der Grundlage eines Gewerbesteuererstattungsanspruch von DM 4.038.281,00 festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, dass dem Kläger die erforderliche Aktivlegitimation fehle. Die G2. AG hätte selbst einen Antrag auf Rückerstattung der Gewerbesteuer stellen können aufgrund der verbindlichen Auskunft des Finanzamtes Düsseldorf-Altstadt. Insoweit hätten auch Gespräche mit der G2. AG stattgefunden. Gläubiger könne nur derjenige sein, dem die Forderung zustehe. Jedenfalls sei der Kläger durch die Verzichtserklärung an der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gehindert, diese stelle ein schriftlich erfolgtes, deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis dar. Es fehle an einer Beschwer des Kläger, denn die G2. habe ihm gegenüber keinen Anspruch auf Rückzahlung. Dies ergebe sich auch aus der Darstellung der firmenrechtlichen Konstellation in dem Antrag gegenüber dem Finanzamt Düsseldorf-Altstadt. Dort heißt es nämlich, dass die G1. AG als Organgesellschaft so behandelt wurde - unter anderem gewerbesteuerrechtlich - , als es sich um eine selbstständige Gesellschaft handeln würde". In der Sache sei die Zinsberechnung unter Berücksichtigung des AEAO zu § 236 AO und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zutreffend erfolgt. Die Berechnungweise entspreche auch Sinn der Regelung des § 236 AO über Prozesszinsen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Festsetzung von Prozesszinsen nach § 236 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 b AO, denn er ist insoweit nicht aktiv legitimiert. Zwar war er sowohl Adressat des vom Beklagten zunächst erlassenen - und später zurückgenommenen - Zinsbescheides vom 25.09.2000 als auch Adressat des weiteren Bescheides vom 20.11.2000 und des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2001, hieraus folgt indes nicht auch, dass er in materieller Hinsicht Inhaber des mit der Klage geltend gemachten Verzinsungsanspruchs ist. Der Anspruch steht vielmehr der G2. AG als Rechtsnachfolgerin der G1. AG zu, die - unstreitig - die in Rede stehenden Gewerbesteuernachzahlungen für 1976 in den Jahren 1986/1987 gezahlt hatte und Erstattungsberechtigte bezüglich des Rückzahlungsanspruchs ist.
Nach § 236 Abs. 1 AO ist der zu erstattende Betrag vom Tage der Rechtshängigkeit bis zum Auszahlungstag zu verzinsen, wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt wird. Diese Vorschrift gilt gemäß § 236 Abs. 2 Nr. 2 b AO auch für den vorliegenden Fall, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrages - hier nach Maßgabe von § 35 b Abs. 1 GewStG - führt. Dabei folgt die Festsetzungsberechtigung für die Prozesszinsen nach § 236 Abs. 1 AO der Erstattungsberechtigung für den zu verzinsenden Betrag nach § 37 Abs. 2 AO. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 236 Abs. 1 AO, der sowohl in der Überschrift als auch in Abs. 1 Satz 1 und 2 der Vorschrift von dem "zu erstattenden" Betrag spricht und damit auf § 37 Abs. 2 AO zurückgreift. Aber auch der Sache nach muss die Festsetzungsberechtigung für die Prozesszinsen dem Erstattungsanspruch folgen, denn die Prozesszinsen sollen einen Ausgleich für die entgangene Kapitalnutzung darstellen; dieser Ausgleich kann indes nur demjenigen zustehen, dem auch das Kapital zusteht.
Erstattungsberechtigter - und damit zugleich auch Festsetzungsberechtigter für die Prozesszinsen - ist vorliegend nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO die G2. AG. Nach dieser Vorschrift hat, wenn eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbe- trag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages. Dabei kommt es nicht darauf an, von wem, mit wessen Mitteln und auf wessen Kosten gezahlt worden ist, sondern darauf, wessen Schuld nach dem erkennbaren Willen des Zahlenden im Zeitpunkt der Zahlung getilgt werden sollte.
Vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Kommentar, § 37 AO Rdnr. 58 m.N. aus der Rechtsprechung des BFH.
Bei Vorliegen einer Gesamtschuldnerschaft ist erstattungsberechtigt der Gesamt- schuldner, für dessen Rechnung gezahlt worden ist. Maßgebend ist der Wille des zahlenden Gesamtschuldners unter Berücksichtigung der Gesamtumstände.
Vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Kommentar, § 37 AO Rdnr. 69.
Nach den sich aus dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs und insbesondere aus dem Vortrag des Klägers ergebenden Umständen hat die Rechtsvorgängerin der G2. AG die Nachzahlung für 1976 in den Jahren 1986/87 nicht auf Rechnung der früheren - zu diesem Zeitpunkt schon aufgelösten - G. KG (deren Rechtsnachfolger bereits seit 01.01.1986 der Kläger war) gezahlt, sondern auf ihre eigene Haftungsschuld nach § 73 AO, wonach eine Organgesellschaft für solche Schulden des Organträgers haftet, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist.
Dies ergibt sich aus der Darstellung der Sach- und Rechtslage durch die damaligen Bevollmächtigten des Klägers selbst in dem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft an das FA Düsseldorf-Altstadt vom 14.10.1999 sowie der daraufhin ergangenen verbindlichen Auskunft des Finanzamtes vom 30.11.1999. In dem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft wird nämlich u.a. ausgeführt (Seiten 1 und 3): "Wegen der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung in die jeweiligen Organgesellschaften bestand zwischen der G. und der G1. ein steuerlich anerkanntes Organschaftsverhältnis. Dabei wurde die G1. als Organgesellschaft u.a. gewerbesteuerlich so behandelt, als wenn es sich um eine selbständige Gesellschaft handeln würde. Dementsprechend wurde sie mit Gewerbesteuer belastet, die ihrem eigenen steuerlichen Ergebnis entsprach. ... Es ist unstreitig, dass die zu erstattende Gewerbesteuer samt den Zinsen im Ergebnis der G2. zusteht. Der Erstattungsanspruch soll daher auch von der G2. geltend gemacht werden und die Rückzahlungen unmittelbar an sie erfolgen". Weiter heißt es dort (Seite 6): "Die G1. haftete gem. § 73 AO für die GewSt 1976, so dass es sich bei der G1. und G. um Gesamtschuldner der GewSt 1976 iSd § 44 AO handelte, und dadurch der G1. wegen Tilgung ihrer eigenen Schuld auch ein eigener Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO zustand." Auf Seite 8 wird ausgeführt: "Die G1. hat die Gewerbesteuern 1976 geleistet, weil sie in Anbetracht der Verhältnisse in den Jahren 1986/87 diese Steuerzahlung als eigene Schuld ansah. ... Sie kam mit der Zahlung der Gewerbesteuern 1976 nicht nur einer Haftungsschuld nach § 75 AO nach. Vielmehr hat sie nach den Gesamtumständen erkennbar die Vorstellung und den Willen gehabt, auf ihre eigene Steuerschuld zu zahlen und diese zu tilgen." Bei der Angabe des § 75 AO sollte es richtig erkennbar "§ 73 AO" lauten.
Der von dem Kläger dargelegten Rechtsauffassung ist das Finanzamt in seiner verbindlichen Auskunft vom 30.11.1999 auch gefolgt, denn in dieser wird erklärt: "Der G2. als Rechtsnachfolgerin der G1. steht sowohl der Erstattungsanspruch der in den Jahren 1986/87 überzahlten Gewerbesteuern 1976 als auch der Zinsanspruch hinsichtlich der in den Jahren 1986/87 überzahlten Gewerbesteuern 1976 zu. Durch die Rückerstattung der rechtsgrundlos gezahlten Gewerbesteuer nebst Zahlung der damit zusammenhängenden Zinsen wird ein eigener Anspruch der G2. erfüllt (vgl. §§ 73, 44 und 37 Abs. 2 AO)."
Dementsprechend ist der - an den Kläger als Adressaten bekannt gegebene - Zerlegungsbescheid des Finanzamtes für 1976 vom 31.08.2000 auch gefasst: "Die G2. AG ist als Rechtsnachfolgerin der Organgesellschaft G. erstattungsberechtigt, da diese seinerzeit die Gewerbesteuer- zahlungen geleistet hat (§ 37 Abs. 2 i.V.m. §§ 44, 73 AO). G. hat auf die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen aller Art gegenüber den betroffenen Gemeinden verbindlich und unwiderruflich verzichtet. Die Verzichtserklärung liegt dem Finanzamt Düsseldorf-Altstadt im Original vor; auf die in der Anlage beigefügte Kopie wird verwiesen."
Damit steht fest, dass die G1. AG - deren Rechtsvorgängerin die im Zerlegungsbescheid des Finanzamtes bezeichnete Organgesellschaft G. war - mit der Zahlung eine eigene (Haftungs-)Schuld erfüllen wollte; der Kläger war ursprünglich neben ihr als Gesamtschuldner ebenfalls zur Leistung gegenüber dem Beklagten verpflichtet. Da die G1. AG die Leistung an den Beklagten in vollem Umfang erbracht hat, ist sie bezüglich der entsprechenden Rückforderung erstattungsberechtigt. Daraus folgt zugleich, dass der Erstattungsanspruch und der Anspruch auf Prozesszinsen (die gemäß § 239 Abs. 1 i.V.m. § 155 Abs. 1 AO durch Steuerbescheid festzusetzen sind) entgegen der Aufffassung des Klägers nicht allein dessen Steuerschuldverhältnis mit dem Beklagten betreffen, sondern dass es sich um - davon unabhängige - Ansprüche der G1. AG bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin gegen den Beklagten handelt. Mangels Anspruchsberechtigung des Klägers kann dahinstehen, welche Rechtsqualität der von ihm abgegebenen Verzichtserklärung, die nach seiner Auffassung keinen Verzicht auf den materiellen Erstattungsanspruch beinhaltet, beizumessen ist. Folgerichtig bestand auch gegenüber dem Finanzamt seinerzeit Übereinstimmung dahingehend, dass die Verzichtserklärung zwecks Klarstellung gegenüber den betroffenen Gemeinden zusätzlich - deklaratorisch - abgegeben werden sollte; hieran muss sich der Kläger festhalten lassen. Soweit er bei der Frage der Anspruchsberechtigung gegenüber dem Beklagten zwi- schen Erstattungs- und Auszahlungsberechtigung differenziert, entspricht dies insoweit nicht der gesetzlichen Ausgestaltung des Prozesszinsenanspruchs bei Steuererstattungen. Wie ausgeführt folgt der Anspruch auf Festsetzung der Prozesszinsen dem Erstattungsanspruch, dieser selbst kennt aber eine Trennung zwischen Erstattungsberechtigung und Auszahlungsberechtigung nicht. In dem Wortlaut des § 37 Abs. 2 AO findet eine solche Trennung keine Stütze, auch würde mit einer solchen Trennung die Rechtsprechung des BFH zur Bestimmung des nach § 37 Abs. 2 AO Erstattungsberechtigten ausgehebelt. Wenn eine Person nach den Regelungen dieser Vorschrift Erstattungsgläubiger ist, dann steht ihr nicht nur ein Auszahlungsanspruch, sondern eben schon der Erstattungsanspruch zu. Auch ansonsten findet sich in der Abgabenordnung kein Anhalt für eine Trennung zwischen Erstattungsberechtigung und Auszahlungsberechtigung. Eine solche Trennung ergäbe nach dem Gesetzeszweck auch keinen Sinn, da eine Erstattungsberechtigung ohne Auszahlungsberechtigung im Verhältnis von Steu- ergläubiger zu Steuerschuldner wirtschaftlich nicht nachvollziehbar ist. Dies mag im Verhältnis des Steuerzahlers zu Dritten anders sein, indes ist die Ausgestaltung dieses Drittverhältnisses nicht Aufgabe der Regelungen der Abgabenordnung. Bei der vom Kläger vorgenommenen Differenzierung zwischen "Erstattungsberechtigung" und "Auszahlungsberechtigung" geht es aber in der Sache um sein Drittverhältnis zur G2. AG. Dies gilt auch insofern, als sich der Kläger auf mögliche Schadensersatzforderungen der G2. AG gegen ihn beruft.
Die Kammer brauchte auch nicht zu entscheiden, ob die von dem Beklagten bei der Berechnung der Prozesszinsen im Bescheid vom 20.11.2000 vorgenommene Verrechnung der für 1976 angefallenen Erstattungssumme mit der Nachzahlungsforderung für 1977 und 1978 der Regelung des § 236 AO entspricht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.