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Verwaltungsgericht Köln·20 K 3758/11·18.09.2013

Anerkenntnisurteil: Rechtswidrigkeit von Telefon‑ und Postüberwachung festgestellt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfassungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Feststellung der Rechtswidrigkeit umfangreicher Telefon‑ und Postüberwachungsmaßnahmen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz. Teile der Klage wurden zurückgenommen; die Beklagte erkannte die Rechtswidrigkeit der übrigen Maßnahmen an. Das Gericht erließ ein Anerkenntnisurteil, ohne die materielle Rechtmäßigkeit erneut zu prüfen. Kosten wurden quotiert.

Ausgang: Teils Rücknahme der Klage; übrige Feststellungsanträge durch Anerkenntnis der Beklagten als rechtswidrig festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Wird ein Teil der Klage zurückgenommen, ist das Verfahren insoweit nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

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Ein Anerkenntnisurteil ist im Verwaltungsprozess zulässig; die Behörde kann den mit der Klage geltend gemachten Feststellungsanspruch anerkennen.

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Bei Anerkenntnis durch die Beklagte bedarf es keiner weiteren materiellen Prüfung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahmen.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 154, 155 VwGO und kann die Kostenquotelung dem Verhältnis zwischen Klagerücknahme und Anerkenntnis anpassen.

5

Über die vorläufige Vollstreckbarkeit kann nach §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO entschieden werden.

Relevante Normen
§ 101 Abs. 2 VwGO§ 92 Abs. 3 VwGO§ 307 ZPO§ 173 S. 1 VwGO§ 307 S. 1 ZPO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Soweit der Kläger hinsichtlich der Durchführung der Anordnungen Nr. 6042/14 bis 6042/16 die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird festgestellt, dass die Durchführung der Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation über die vom Kläger genutzten Telefonanschlüsse sowie die Durchführung der Öffnung und der Kontrolle von dem Brief- und Postgeheimnis unterliegenden Sendungen in der Zeit vom 06.03.2004 bis zum 06.06.2006 sowie vom 22.06.2006 bis zum 27.11.2009 rechtswidrig gewesen sind.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 3/26 und die Beklagte zu 23/26.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Durchführung von Telefon- und Post-Überwachungsmaßnahmen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (im Folgenden: Bundesamt).

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Beginnend mit dem Antrag Nr. 72/25 vom 5.2.2004 beantragte das Bundesamt  beim Bundesministerium des Inneren (im Folgenden: BMI) unter anderem die unbeschränkte Überwachung aller Postsendungen sowie der Telefonanschlüsse des Klägers. Auf der Grundlage dieses und der weiteren Anträge zu den Nr. 72/26 bis 72/33 ordnete das BMI unter Beteiligung der G 10-Kommission die Überwachung der Postsendungen sowie der Telefonanschlüsse für jeweils höchstens drei Monate an, insgesamt für den Zeitraum vom 06.03.2004 bis zum 06.06.2006. Auf der Grundlage der weiteren Anträge Nr. 6042/0 bis 6042/16 wurde zudem die Überwachung der Post und der Telefonanschlüsse des Klägers für den Zeitraum vom 22.06.2006 bis zum 27.08.2010 angeordnet.

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Mit dem Kläger am 06.06.2011 zugestelltem Schreiben vom 27.05.2011 teilte das Bundesamt diesem mit, dass im oben genannten Umfang seine Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wurde und seine Postsendungen geöffnet und eingesehen wurden.

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Am 01.07.2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vollzugs der durchgeführten Maßnahmen.

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Ebenfalls am 01.07.2011 erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Überwachungsmaßnahmen.

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Das Verwaltungsgericht Berlin stellte mit Urteil vom 25.09.2012 - VG 1 K 225.11 - fest, dass die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation über die vom Kläger genutzten Telefonanschlüsse sowie die Öffnung und Kontrolle von dem Brief- und Postgeheimnis unterliegenden Sendungen in der Zeit vom 06.03.2004 bis zum 06.06.2006 sowie vom 22.06.2006 bis zum 27.11.2009 rechtswidrig gewesen sind. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Kläger wurde zur Kostentragung in Höhe von 3/26, die Beklagte in Höhe von 23/26 verpflichtet.

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Im Hinblick auf die Entscheidung des VG Berlin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 02.09.2013 den Anspruch des Klägers insoweit anerkannt, als er sich auf die Durchführung der im Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin als rechtswidrig festgestellten Anordnungen von Beschränkungsmaßnahmen gegen den Kläger bezieht. Die Beklagte hat sich ferner zur Kostentragung entsprechend der Kostenentscheidung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlins bereit erklärt für den Fall der Klagerücknahme durch den Kläger hinsichtlich der Überwachungsmaßnahmen Nr. 6042/14 bis 6042/16.

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Mit Schriftsatz vom 12.09.2013, bei Gericht eingegangen am 13.09.2013, hat der Kläger die Klage daraufhin insoweit zurückgenommen, als sie sich auf die Durchführung der Anordnungen Nr. 6042/14 bis 6042/16 bezieht.

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Im Übrigen beantragt er,

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im Wege des Anerkenntnisurteils festzustellen, dass die Durchführung der Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation über die vom Kläger genutzten Telefonanschlüsse sowie die Durchführung der Öffnung und der Kontrolle von dem Brief- und Postgeheimnis unterliegenden Sendungen in der Zeit vom 06.03.2004 bis zum 06.06.2006 sowie vom 22.06.2006 bis zum 27.11.2009 rechtswidrig gewesen sind.

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Die Beklagte hat eine weitere Stellungnahme nicht abgegeben.

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Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

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Im Übrigen ist der Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils zulässig und begründet.

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Ein Anerkenntnisurteil ist im Verwaltungsprozess zulässig. Es ist dem Beklagten grundsätzlich unbenommen, den gegen ihn mit der Klage geltend gemachten Anspruch anzuerkennen. § 307 ZPO ist Ausdruck der Dispositionsmaxime, die die Befugnis der Beteiligten sichert, über den Streitgegenstand zu verfügen. Dieser Grundsatz gilt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Das Anerkenntnis stellt in diesem Zusammenhang ein geeignetes Mittel dar, den Kläger ganz oder teilweise klaglos zu stellen.

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Die Beklagte ist auch berechtigt, über den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchführung der streitigen Maßnahmen zu verfügen.

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Dem Antrag des Klägers auf Erlass eines Anerkenntnisurteils nach den §§ 173 S. 1 S. 1 VwGO, 307 S. 1 ZPO war demnach umfassend zu entsprechen. Einer materiellen Prüfung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen bedarf es nicht mehr.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Kostenquotelung entspricht dem Verhältnis zwischen teilweiser Klagerücknahme und Anerkenntnis durch die Beklagte sowie der darauf beruhenden Einigung der Beteiligten.

22

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.