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Verwaltungsgericht Köln·20 K 3694/08·27.05.2009

Abschleppen und Kostenpflicht für abgemeldetes Unfallfahrzeug nahe Schule

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verwehrt sich gegen einen Leistungsbescheid über Abschlepp-, Verwahr- und Verwertungskosten für sein abgemeldetes, unfallbeschädigtes Fahrzeug, das in der Nähe einer Schule abgestellt war. Streitfragen betreffen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Verhältnismäßigkeit des Sofortvollzugs und Kostentragungspflicht. Das VG Köln hält Abschleppen und Verwahrungskosten für rechtmäßig, weist die Klage ab und stellt erledigte Teile des Verfahrens ein.

Ausgang: Klage in der Hauptsache abgewiesen; hinsichtlich einvernehmlich erledigter Teile wurde das Verfahren eingestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Ordnungspflichtige ist zum Ersatz der durch Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten verpflichtet, wenn die Eingriffsmaßnahmen nach den einschlägigen Vorschriften rechtmäßig sind.

2

Das sofortige Abschleppen eines auf öffentlicher Fläche abgemeldeten Fahrzeugs ist zulässig, soweit es eine unerlaubte Sondernutzung darstellt und die Behörde nach § 22 StrWG NRW handelt.

3

Ein erheblich unfallbeschädigtes Fahrzeug mit herausragenden spitzen Teilen stellt eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar und rechtfertigt Maßnahmen der Gefahrenabwehr, insbesondere in der Nähe von Schulen.

4

Die Herausgabe eines sichergestellten Fahrzeugs kann von der Zahlung der Abschlepp- und Verwahrungskosten bzw. von der Stellung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden; dies ist nicht unbillig, wenn der Eigentümer keine hinreichende Sicherheitsleistung anbietet.

5

Bei vorliegender Eilbedürftigkeit ist eine kurze Fristsetzung oder unmittelbarer Sofortvollzug verhältnismäßig; eine längere Fristsetzung ist nicht zwingend erforderlich, sofern die Gefahrenlage dies nicht gebietet.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 18 StrWG NRW§ 22 S. 2 StrWG NRW§ 24 Nr. 13 OBG NRW i.V.m. § 46 Abs. 3 Satz 4 PolG NRW§ 161 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 154, 155 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Sache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und der Beklagte zu ¼. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

1

Tatbestand Der Kläger war Eigentümer des Fahrzeugs Ford Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen GL - 0 0000. Dieses Fahrzeug war zuletzt auf seinen Bruder, Herrn L. C. , zugelassen.

2

Aufgrund der Mitteilung eines Anwohners vom 16.02.2007 erhielt der Beklagte am 17.02.2007 Kenntnis davon, dass dieses Fahrzeug mit Unfallschäden und entwertetem Kennzeichen in der Nähe einer Schule in der Dietrich-von-Dorendorp-Str. 12 c abgestellt war. Eine am selben Tag durchgeführte Kontrolle des Außendienstes ergab, dass am Fahrzeug spitze Ecken und Kanten herausragten.

3

Nachdem Herr L. C. als letzter Halter telefonisch nicht erreicht werden konnte, wurde er mit Schreiben vom 17.02.2007 aufgefordert, das Fahrzeug bis zum 19.07.2007 10.00 Uhr zu entfernen. Als das Fahrzeug bei einer Nachkontrolle am 19.07.2007 noch immer vor Ort stand, erteilte der Beklage am Fr., dem 20.07.2007 um 14.05 Uhr einen Abschleppauftrag.

4

Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.07.2007 meldete sich der Kläger beim Beklagten und teilte mit, dass nicht Herr L. C. Eigentümer des Fahrzeuges sei, sondern er. Er beanstandete, dass die Fristsetzung im Schreiben vom 17.07.2007 zu kurz gewesen sei. Des Weiteren machte er geltend, das Fahrzeug sei unter Zeugen mit Umzugskartons umstellt worden, damit von ihm keine Gefahren für Passanten ausgingen. Zugleich beantragte der Kläger die Freigabe des Fahrzeuges. Er benötige das Fahrzeug dringend und verwies insoweit auf seine Gehbehinderung. Schließlich gab der Kläger an, er sei aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage irgendwelche Kosten zu übernehmen.

5

Eine kostenfreie Freigabe des Fahrzeuges wurde vom Beklagten unter Verweis auf noch offen stehende Abschleppkosten aus früheren Abschleppvorgängen im Zusammenhang mit abgemeldeten Fahrzeugen verweigert.

6

Mit Schreiben vom 21.08.2007 wurde der Kläger zur Abholung seines Fahrzeuges gegen Kostenerstattung aufgefordert. Ferner wurde ihm die Verschrottung seines Fahrzeuges angedroht. Schließlich wurde er zur beabsichtigten Inanspruchnahme für die entstandenen Abschleppkosten angehört.

7

Das Fahrzeug wurde am 12.09.2007 verschrottet.

8

Mit dem hier streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 06.05.2008 stellte der Beklagte dem Kläger Kosten in Höhe von insgesamt 368,79 EUR in Rechnung. Hiervon entfielen 61,36 EUR auf den Abschleppvorgang und 168,85 EUR auf Verwahrkosten; für die Fahrzeugentsorgung wurden 76,70 EUR geltend gemacht (Gesamtforderung: 309,91 EUR ((richtig 306,91 EUR)) zzgl. MWSt. = 368,79 EUR).

9

Der Kläger hat am 29.05.2008 Klage erhoben. Er verweist auf die Sicherung des Fahrzeuges durch Pappkartons und äußert die Vermutung, jemand - möglicherweise vom Ordnungsamt - habe die Kartons entfernt, um ihm „eins auszuwischen". Insoweit verweist er auf Schwierigkeiten mit dem Beklagten im Zusammenhang mit der beabsichtigten Gründung einer Ich-AG , der Beantragung eines Schwerbehinderten-Parkplatzes sowie dem Verlust seiner Grundsicherungsakte. Namentlich der Mitarbeiter des Beklagten, Herr S. , sei voreingenommen.

10

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Bescheid insoweit reduziert, als er nur noch die Abschlepp- und Verwahrungskosten in Höhe von 61,36 EUR (brutto 73,02 EUR) und 168,85 EUR (brutto 200,94), d.h. einen Gesamtbetrag von 273,96 EUR geltend macht.

11

Der Kläger beantragt,

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den Leistungsbescheid vom 06.05.2008 in Gestalt der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Reduzierung auf 273,96 EUR aufzuheben.

13

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er tritt dem Vorbringen des Klägers zu einer Voreingenommenheit des Herrn S. entgegen und verweist darauf, dass der vorliegende Fall gar nicht von diesem bearbeitet worden sei. Ergänzend legt er dar, im Zeitpunkt der Kontrolle seien keine Umzugskartons vorhanden gewesen.

16

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

17

Entscheidungsgründe Soweit der Beklagte den Leistungsbescheid um die angefallenen Vernichtungskosten auf 273,96 EUR reduziert und die Beteiligten insoweit die Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen.

18

Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet.

19

Der Leistungsbescheid des Beklagten in der Gestalt, den er in der mündlichen Verhandlung gefunden hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

20

Die Kostenpflicht des Klägers beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 7 bzw. 8 KostO NRW i.V.m. § 24 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NRW bzw. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch die Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten.

21

Voraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist unter anderem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechtes begegnet werden kann.

22

Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten durch Bestellen eines Abschleppfahrzeuges lag ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit unter zwei Gesichtspunkten vor: Zum einen war das Fahrzeug des Klägers nicht angemeldet. Steht ein nicht angemeldetes Fahrzeug auf einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Fläche, so verstößt dies gegen § 18 StrWG NRW (unerlaubte Sondernutzung). Die Behörde ist gemäß § 22 S. 2 StrWG NRW berechtigt, das Fahrzeug sofort abzuschleppen.

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Zum anderen war das Fahrzeug des Klägers durch einen Unfall erheblich beschädigt, wobei spitze Ecken und Kanten herausragten. Insofern lag eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, denn Passanten und spielende Kinder hätten sich verletzen können. Hinzu kommt, dass das Fahrzeug in der Nähe einer Schule abgestellt war, wo auch zu schulfreien Zeiten damit zu rechnen ist, dass sich Kinder und Jugendliche dort treffen.

24

Es kann dahin stehen, ob der Kläger zunächst zur Vermeidung von Gefährdungen das Fahrzeug mit Umzugskartons umstellt und diese mit starkem Klebeband befestigt hat. Denn jedenfalls waren Kartons im Zeitpunkt der Mitteilung eines Anwohners und auch bei der ersten Kontrolle durch den Beklagten nicht mehr vorhanden. Das Sichern eines Unfallfahrzeuges mit Umzugskartons erweist sich unter Gefahrenabwehrgesichtspunkten als untauglich, da diese abhanden kommen können und sie überdies das Interesse von Kindern und Jugendlichen erst Recht auf das Fahrzeug lenken können.

25

Das Abschleppen im Wege des Sofortvollzugs am Freitag, den 20.07.2007 war auch verhältnismäßig. Insbesondere ist angesichts der oben dargestellten Gefahren nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte dem letzten Halter keine längere Frist zum Entfernen des Fahrzeuges eingeräumt hat. Der Verlauf der Sachbearbeitung (Eingang der Mitteilung über das Fahrzeug montags um 17.57 Uhr, Kontrolle durch den Außendienst dienstags, Schreiben an den letzten Halter mit Fristsetzung bis Donnerstag, Nachkontrolle am Donnerstag, den 19.07.2007 und Erteilung des Abschleppauftrages am Freitag, den 20.07.2007) zeigt, dass die Angelegenheit beim Beklagten als eilbedürftig angesehen wurde und aus Kulanzgründen zunächst dem letzten Halter mit kurzer Frist Gelegenheit eingeräumt werden sollte, das Fahrzeug fortzubringen. Bei der gegebenen Sachlage hätte das Fahrzeug aber auch unmittelbar abgeschleppt werden dürfen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass eine ausgesprochen kurze Frist gesetzt worden war, zumal der letzte Halter vorrangig telefonisch benachrichtigt werden sollte, was aber nicht gelang.

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Des Weiteren ist auch der Ansatz der Verwahrungskosten in Höhe von 168,85 EUR zzgl. MWSt. nicht zu beanstanden. Bei den Verwahrungskosten handelt es sich ebenfalls um Kosten der Abschleppmaßnahme nach Maßgabe der oben genannten Vorschriften.

27

Der Kläger hatte insbesondere keinen Anspruch auf Herausgabe seines Fahrzeuges ohne Erstattung der angefallenen Abschleppkosten. Nach § 24 Nr. 13 OBG NRW in Verbindung mit § 46 Abs. 3 Satz 4 PolG NRW kann die Herausgabe von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.

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Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Beklagten hier unbillig sein könnte. Eine Sicherheitsleistung bezüglich der Abschleppkosten hat der Kläger nicht angeboten. Vielmehr hat er geltend gemacht, keinerlei Kosten tragen zu können. Außerdem hat der Beklagte auf noch offenstehende Kosten aus vorangegangenen Abschleppmaßnahmen hingewiesen (wobei die Rechtmäßigkeit dieser früheren Abschleppmaßnahmen nicht Gegenstand des Verfahrens ist). Vor diesem Hintergrund ist die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nicht unbillig.

29

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der geltend gemachten Gehbehinderung des Klägers. Der Kläger konnte das Fahrzeug rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht nutzen; es war abgemeldet und nicht verkehrstüchtig. Insoweit hätte es ihm im Hinblick auf seine Gehbehinderung nicht von Nutzen sein können.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 154, 155 Abs. 1 VwGO. Soweit das Verfahren infolge der Reduzierung des Bescheides um die Verwertungskosten teilweise für erledigt erklärt worden ist, trägt der Beklagte die Kosten. Insoweit ist er dem Begehren des Klägers nachgekommen und hat sich in die Rolle des Unterliegens begeben. Im Übrigen waren die Kosten dem unterlegenen Kläger aufzuerlegen. Die ermittelte Kostenquote entspricht dem Maße des jeweiligen Unterliegens in Bezug auf die insgesamt streitige Forderung.

31

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.