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Verwaltungsgericht Köln·20 K 3429/06·10.10.2007

Abschleppkosten bei Parken auf Behindertenparkplatz ohne Parkausweis rechtmäßig

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen einen Leistungs- und Gebührenbescheid wegen der veranlassten Abschleppung (Leerfahrt) seines Pkw von einem Behindertenparkplatz. Streitig war, ob trotz ausgelegtem Schwerbehindertenausweis (ohne Parkausweis) ein Verstoß vorlag und ob das Abschleppen ermessens- und verhältnismäßig war. Nach Teilaufhebung der Zustellungskosten wurde das Verfahren insoweit eingestellt; im Übrigen wies das VG Köln die Klage ab. Das Parken ohne sichtbar ausgelegten Parkausweis begründete eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit; die Abschleppanordnung war zur Gefahrenabwehr erforderlich und verhältnismäßig, auch ohne konkretes Behindern eines Berechtigten.

Ausgang: Nach teilweiser Erledigung (Zustellungskosten) wurde die Klage im Übrigen gegen den Abschleppkosten- und Gebührenbescheid abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem durch Zeichen 314 mit Zusatzzeichen „Schwerbehinderte“ ausgewiesenen Parkplatz ohne gut sichtbar ausgelegten Parkausweis verstößt gegen § 12 Abs. 3 Nr. 8 lit. e StVO und begründet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

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Kosten einer polizeirechtlichen Sicherstellung/Ersatzvornahme (einschließlich Leerfahrt eines Abschleppunternehmens) können dem ordnungsrechtlich Verantwortlichen als Handlungsverantwortlichem auferlegt werden, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt.

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Für die Rechtmäßigkeit der Abschleppanordnung sind die objektiven Umstände maßgeblich, wie sie sich dem handelnden Bediensteten im Zeitpunkt des Einschreitens darstellen; nachträgliche Erklärungen zum Aufenthaltsort oder zur subjektiv angenommenen Berechtigung sind insoweit unerheblich.

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Das zwangsweise Entfernen eines unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz abgestellten Fahrzeugs ist regelmäßig verhältnismäßig, auch wenn ein konkret parkberechtigter Nutzer im Zeitpunkt des Einschreitens nicht nachweislich behindert wird.

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Hat die Behörde bereits zumutbare Nachforschungen zur Feststellung des Fahrzeugführers unternommen (z.B. Aufsuchen der bekannten Anschrift), ist sie regelmäßig nicht verpflichtet, weitergehende Ermittlungen ohne konkrete Anhaltspunkte vorzunehmen, bevor sie das Abschleppen veranlasst.

Relevante Normen
§ 46 StVO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 17 OBG NRW§ 12 Abs. 3 Nr. 8 lit. e StVO§ 117 Abs. 5 VwGO

Tenor

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Halter des PKW, Marke Opel, amtliches Kennzeichen SU - 00 0000. Am Vormittag des 16.10.2005 stellte er das Fahrzeug in der Drachenfelsstraße (Marktplatz) in Königswinter auf einem Behindertenparkplatz ab. In dem Fahrzeug war der Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes für den Vater des Klägers - mit der dessen Passfoto enthaltenden Seite nach oben - ausgelegt.

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Um 11.45 Uhr erteilte ein Außendienstmitarbeiter des Beklagten einem Abschleppunternehmen den Auftrag, das Fahrzeug zu entfernen. Vor Eintreffen des Abschleppwagens um 12.03 Uhr war der Kläger wieder bei seinem Fahrzeug erschienen und entfernte es selbst.

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Am 07.02.2006 erließ der Beklagte nach Anhörung einen Leistungs- und Gebührenbescheid in Höhe von insgesamt 145,00 Euro gegenüber dem Kläger; der Betrag setzte sich zusammen aus den Kosten für die Leerfahrt des Abschleppunternehmens in Höhe von 104,40 Euro, einer Verwaltungsgebühr über 35,00 Euro sowie Postzustellungskosten in Höhe von 5,60 Euro.

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Gegen den Bescheid des Beklagten erhob der Kläger am 06.03.2006 Widerspruch, mit dem er im Wesentlichen geltend machte, die Maßnahme sei ermessensfehlerhaft getroffen worden und unverhältnismäßig. Er habe mit seinen hochbetagten und schwerbehinderten Eltern den Gottesdienst in der nahe gelegenen Kirche besucht und in dem Auto den Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes für seinen Vaters ausgelegt, dies habe er für die Inanspruchnahme des Behindertenparkplatzes als ausreichend gehalten.

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Der Landrat des Rhein-Sieg-Kreises wies den Widerspruch durch Widerspruchbescheid vom 20.06.2006, zugestellt am 23.06.2006, als unbegründet zurück.

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Der Kläger hat am 24.07.2006, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung trägt er unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Vorverfahren ergänzend vor, dass der einschreitende Außendienstmitarbeiter des Beklagten unter drei Gesichtspunkten sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Dieser sei nämlich von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, er habe nämlich geglaubt, dass der ihm bekannte Kläger den Schwerbehindertenausweis seines Vaters, der den gleichen Namen trage, missbräuchlich verwendet habe. Die Behörde, ebenso die Widerspruchsbehörde, habe entweder den richtigen Sachverhalt nicht aufgeklärt oder aber unterdrückt. Des Weiteren hätte sich dem einschreitenden Außendienstmitarbeiter aufdrängen müssen, dass sich der Kläger in der nahe gelegenen Kirche aufgehalten habe und der bereits um 11.00 Uhr begonnene Gottesdienst kurz vor dem Ende gestanden habe. Er hätte daher noch 5-10 Minuten zuwarten müssen, bevor er den Abschleppdienst benachrichtigt habe. Zu berücksichtigen sei ferner gewesen, dass tatsächlich ein Schwerbehinderter den Parkplatz in Anspruch genommen habe. Es ergebe sich auch aus den in Bezug genommenen bzw. von ihm vorgelegten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht, dass die vorliegend angegriffene Maßnahme als rechtmäßig anzusehen wäre. Zudem legt der Kläger im Einzelnen dar, dass ein Verstoß gegen § 46 StVO nach der vorzunehmenden Auslegung dieser Vorschrift gar nicht vorgelegen habe.

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In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid um die in Rechnung gestellten Zustellungskosten, somit um 5,60 Euro, reduziert. Hinsichtlich des ermäßigten Betrages haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

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Der Kläger beantragt im Übrigen,

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den Leistungs- und Gebührenbescheid vom 07.02.2006 und den Widerspruchbescheid des Landrats des Rhein-Sieg-Kreises vom 20.06.2006 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Er hält die Einleitung der Abschleppmaßnahme unter Bezugnahme auf von ihm angeführte verwaltungsgerichtliche Entscheidungen für rechtmäßig. In dem Fahrzeug habe lediglich ein Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes ausgelegen, der jedoch für einen Behindertenparkplatz keine Parkberechtigung gebe, zudem sei dabei der Grad der Schwerbehinderung nicht sichtbar gewesen. Sein Mitarbeiter habe daher zunächst die Wohnung des ihm - auch im Hinblick auf dessen Pkw - bekannten Kläger aufgesucht und dort vergebens mehrfach geklingelt. Um 11.45 Uhr des fraglichen Tages habe er dann einen Abschleppwagen bestellt, somit erst nach ca. einer halben Stunde des Zuwartens. Es sei zu berücksichtigten, dass es auf die sich seinem Mitarbeiter im Zeitpunkt des Einschreitens darbietenden objektiven Umstände ankomme; dieser habe die ihm obliegende Sorgfalt beachtet und ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein versucht, den Kläger herbeizuholen, es hätten sich für ihn keinerlei weiteren Rückschlüsse auf dessen Aufenthaltsort ergeben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Landrates des Rhein-Sieg-Kreises Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.

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Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

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Der angefochtene Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Landrates des Rhein-Sieg-Kreises - in der Gestalt der Abänderung vom 11.10.2007 - sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Betr. die geltend gemachten Kosten für die Leerfahrt des Abschleppunternehmens findet der angefochtene Bescheid seine Rechtsgrundlage in § 77 VwVG NRW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 7 KostO NRW, i.V.m. § 24 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NRW oder i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige - hier war der Kläger als Fahrer des Fahrzeugs Handlungsverantwortlicher nach § 17 OBG NRW - die durch die Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten.

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Voraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Unter öffentlicher Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts ist dabei unter anderem die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung zu verstehen,

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vgl. BVerwG, BVerwGE 64, 55 (61).

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Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten bestand hier eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne der genannten Vorschriften, weil das Fahrzeug entgegen § 12 Abs. 3 Nr. 8 lit. e StVO auf einem Parkplatz abgestellt war, der durch das Zeichen 314 mit Zusatzschild Schwerbehinderten mit entsprechendem Parkausweis vorbehalten war. Nach dem Zeichen 314 und dem Zusatzzeichen Rollstuhlfahrersymbol gilt eine Parkberechtigung nur zugunsten von Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden mit Parkausweis, wobei die Parkausweise gut sichtbar ausgelegt sein müssen. Dass dies hier - betreffend den Vater des Klägers - nicht der Fall war, hat der Landrat des Rhein-Sieg-Kreises in seinem Widerspruchsbescheid im Einzelnen zutreffend dar- gelegt, hierauf nimmt das Gericht Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der vom Kläger vorgenommenen, entgegenstehenden Auslegung des § 46 StVO folgt das Gericht nicht. Die gesetzliche Regelung (Parkberechtigung bei gut sichtbar ausliegendem Berechtigungsausweis) knüpft erkennbar daran an, dass ansonsten keine Möglichkeit für die Verkehrsüberwachungskräfte besteht, die Berechtigung zu erkennen.

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Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges ermessensfehlerfrei getroffen worden und war zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig (§ 55 Abs. 2 VwVG NRW). Dass der Kläger das Fahrzeug möglicherweise aus seiner Sicht berechtigt abgestellt hat, ändert an seiner Verhaltensverantwortlichkeit nichts, denn das Ordnungsrecht knüpft nicht an einen Schuldvorwurf o.ä. an. Dessen Gegenstand ist allein die objektiv verursachte Gefahr, wobei die objektiven Umstände maßgeblich sind, wie sie sich dem handelnden Bediensteten im Zeitpunkt seines Einschreitens darstellen. Danach ist die Ermessensentscheidung des Mitarbeiters des Beklagten, vorliegend einzuschreiten, nicht zu beanstanden. Da er von der vom Kläger geschilderten Situation keine Kenntnis hatte, war ihm dessen Aufenthaltsort nicht bekannt und es musste sich ihm angesichts des Abstellortes im Zentrum von Königswinter auch nicht aufdrängen, dass der Kläger sich in der nahe gelegenen Kirche befand und der Gottesdienst sich dem Ende zuneigte. Ein noch längeres Zuwarten war bereits deshalb nicht angezeigt, weil der Verkehrsverstoß jedenfalls schon ca. eine halbe Stunde andauerte. Aus dem ausgelegten Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes für den Vater des Klägers war für den Außendienstmitarbeiter auch nicht erkennbar, dass dieser zum Erhalt eines Parkausweises berechtigt gewesen wäre.

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Die Abschleppanordnung entsprach auch darüberhinaus den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit (§ 15 OBG, § 58 VwVG NRW). Die Maßnahme hat nicht zu Nachteilen geführt, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie belastete den Kläger lediglich mit Kosten in Höhe von 104,40 EUR (zuzüglich 35,00 EUR Verwaltungsgebühr). Die Größenordnung des geforderten Geldbetrages bleibt geringfügig, schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Erfolg in keinem offensichtlichen Missverhältnis. Dies gilt hier umsomehr, als von dem Fahrzeug des Klägers eine Verkehrsbehinderung dergestalt ausging, dass ein nur für Schwerbehinderte eingerichteter Parkplatz durch das Fahrzeug blockiert war. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob am Tattag konkret ein Berechtigter den Parkplatz nutzen wollte, denn nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW, welcher das Gericht folgt, können auf Behindertenparkplätzen unberechtigt abgestellte Fahrzeuge regelmäßig auch dann zwangsweise entfernt werden, wenn ein Berechtigter nicht konkret gehindert wird zu parken. Nur so kann dem mit der Einrichtung von Behindertenparkplätzen verfolgten Anliegen hinreichend effektiv Rechnung getragen werden. Die parkvorberechtigten Benutzerkreise sollen nach der gesetzgeberischen Wertung darauf vertrauen können, dass der gekennzeichnete Parkraum ihnen unbedingt zur Verfügung steht,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.03.2003 - 5 A 4097/02; OVG NRW, NWVBl. 2000, S. 355 m. w. N.

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Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der zweite Behindertenparkplatz am Marktplatz - ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos - zum Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten nicht besetzt war.

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Schließlich ist die Abschleppmaßnahme auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Bedienstete des Beklagten es unterlassen hat, noch weitere Nachforschungen nach dem Verbleib des Klägers anzustellen, nachdem er sich bereits zu dessen Wohnung begeben und dort mehrmals vergeblich geklingelt hatte. Danach war es jedenfalls nicht mehr ersichtlich, wie der Führer des Fahrzeuges ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden hätte können,

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Vgl. hierzu: BVerwG, VRS 103, 309 f., juris-Dokumentation.

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Die von dem Beklagten darüber hinaus erhobene Verwaltungsgebühr ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage in § 7 a Abs. 1 Nr. 7 bzw. § 7 a Abs. 2 a) KostO NRW. Dabei liegt die Bemessung der Höhe der Gebühr im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde. Dass hier die Berechnung der - nicht sonderlich hohen - Gebühr durch den Beklagten ermessensfehlerhaft wäre, ist nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.