Abschleppkosten: Halterhaftung ermessensfehlerhaft bei Verdacht falscher Fahrerangaben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen einen Leistungs- und Gebührenbescheid über Abschleppkosten und Gebühren nach einem Parkverstoß in einer Ladezone. Streitpunkt war, ob der Beklagte den Halter als Zustandsstörer heranziehen durfte, obwohl der Fahrer vor Ort das Fahrzeug übernahm. Das VG Köln hob den Bescheid auf, weil sich wegen auffälliger Widersprüche in den angegebenen Personalien des Übernehmers weitere Ermittlungen zur Fahrerfeststellung aufdrängen mussten. Die Unterlassung dieser naheliegenden Ermittlungen machte die Störerauswahl zulasten des Halters ermessensfehlerhaft; zudem deutete das Gericht Bedenken gegen die Berechnung des vollen (statt Leerfahrt-)Tarifs an.
Ausgang: Klage erfolgreich; Leistungs- und Gebührenbescheid (Widerspruchsbescheid) wegen ermessensfehlerhafter Halterinanspruchnahme aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Auswahl zwischen mehreren Verantwortlichen im Polizei- und Ordnungsrecht erfordert eine sachgerechte Ermessensausübung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
Regelmäßig ist vorrangig der Verhaltensstörer in Anspruch zu nehmen; die Heranziehung des Halters als Zustandsstörer ist grundsätzlich ermessensgerecht, wenn der Fahrer trotz Befragung nicht benannt werden kann.
Aufwendige Ermittlungen zur Identität des Verhaltensstörers sind im Rahmen der Gefahrenabwehr grundsätzlich nicht geschuldet, solange der Zweck des Einschreitens (Beseitigung des Verkehrsverstoßes) effektiv erreicht wird.
Drängen sich im konkreten Einzelfall gewichtige Anhaltspunkte für eine falsche Personalienangabe des Fahrzeugübernehmers auf, muss die Behörde naheliegende Ermittlungen zur Identitätsfeststellung ergreifen; unterbleibt dies, kann die spätere Heranziehung des Halters ermessensfehlerhaft sein.
Vorschriften des Ordnungswidrigkeitenrechts begründen im Kostenheranziehungsverhältnis der Gefahrenabwehr grundsätzlich keinen zusätzlichen Schutz des Zustandsstörers vor Inanspruchnahme gegenüber dem Verhaltensstörer.
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Tenor
Der Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 12.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 26.07.2007 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Halter des Fahrzeuges Typ VW, amtliches Kennzeichen PS - 00 000. Am 21.11.2006 war dieser Wagen am Hansaring 83 im Bereich einer Ladezone (eingeschränktes Haltverbot, Zeichen 286) abgestellt. Der Verkehrsverstoß wurde um 8.20 Uhr festgestellt. Ein Mitarbeiter des Beklagten bestellte um 11.54 Uhr einen Abschleppwagen, welcher um 12.19 Uhr vor Ort eintraf. Bevor der Wagen des Klägers abgeschleppt wurde, erschien eine Person, die ihre Personalien mit E. T. , H. . 0, 00000 E1. , Geburtsdatum 00.00.1942" angab und den Wagen ohne Bezahlung der Sicherstellungskosten übernahm. Auf der Sicherstellungsverfügung ist die Rubrik Fahrer ist Halter des Fahrzeuges" mit Nein" gekennzeichnet.
Mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 20.12.2006 war der Kläger zunächst als Handlungsstörer für die entstandenen Abschleppkosten und Gebühren in Anspruch genommen worden. Dieser Bescheid wurde aufgrund des Widerspruchs des Klägers, in welchem er mitgeteilt hatte, er sei nicht Fahrer des Fahrzeuges gewesen, aufgehoben. Zugleich wurde der Kläger zu einer möglichen Inanspruchnahme als Halter angehört und um Mitteilung des verantwortlichen Fahrers gebeten.
Nachdem der Kläger sich dahin eingelassen hatte, einen Fahrer nicht benennen zu können, da das Fahrzeug von mehreren Fahrern aus dem Umfeld seiner geschiednen Frau genutzt werde, wurde er mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 12.04.2007 zu den Abschleppkosten (86 EUR) und -gebühren (52 EUR) herangezogen. Bei den Abschleppkosten handelt es sich nicht um den Leerfahrttarif, sondern um den vollen Kostenansatz. Zur Begründung für die Heranziehung wurde ausgeführt, die Personalien des verantwortlichen Fahrzeugführers seien dem Beklagten nicht bekannt. Durch eine männliche Person seien lediglich die Daten des Klägers mündlich mitgeteilt worden. Zugleich sei von dieser Person bestätigt worden, nicht Halter zu sein. Aufgrund dieser Angaben habe man zunächst davon ausgehen müssen, der Kläger sei Fahrer des Wagens gewesen. Die nunmehrige Inanspruchnahme des Klägers als Halter beruhe darauf, dass er bis heute den tatsächlichen Fahrer nicht habe benennen können.
Der Kläger wandte sich mit seinem Widerspruch vom 02.05.2007 gegen den Bescheid und vertrat die Auffassung, vorrangig habe der Verursacher in Anspruch genommen werden müssen. Der tätige Außendienstmitarbeiter habe es versäumt, unmittelbar vor Ort die nötigen Feststellungen zu treffen, um den Fahrzeugführer zu ermitteln. Schon allein die parallel erfolgte Einleitung eines Bußgeldverfahrens habe die Aufnahme der Personalien des Fahrzeugführers erfordert.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 26.07.2007 zurückgewiesen. Dort ist dargelegt, die Inanspruchnahme des Klägers als Halter sei gerechtfertigt, weil der Fahrer letztlich nicht habe ermittelt werden können. Der Kläger hafte daher für die entstandenen Kosten der beabsichtigten Abschleppmaßnahme (Leerfahrt) in Höhe von 86 EUR zzgl. Gebühren.
Der Kläger hat am 15.08.2007 Klage erhoben, mit welcher er seine Auffassung zur unzutreffenden Störerauswahl vertieft. Er legt dar, der Beklagte habe zumutbare Bemühungen zur Fahrerfeststellung nicht ausgeschöpft, indem er den Verursacher ohne Personalienfeststellung habe sich entfernen lassen. Wegen des Pirmasenser Kennzeichens sei bei einem Verkehrsverstoß in Köln davon auszugehen, dass es sich beim Benutzer um den Fahrer des Wagens handele, welcher den Verkehrsverstoß auch begangen habe. Bei einer Überprüfung des Kfz-Scheins habe man ohne Weiteres die Unstimmigkeit bezüglich des Nutzers bemerken müssen, denn der Nutzer habe darauf hingewiesen, nicht Halter zu sein. Der Kläger führt des Weiteren aus, dass der Benutzer wahrscheinlich aus dem Studentenkreis seiner Kinder stamme. Diese hätten zur maßgeblichen Zeit in Studentenwohngemeinschaften gewohnt.
Der Kläger beantragt,
den Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 12.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 26.07.2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf die angegriffenen Bescheide. Er tritt dem Vorbringen der unzureichenden Störerermittlung entgegen. Die Person, die das Fahrzeug übernommen habe, habe sich gegenüber dem Außendienstmitarbeiter nicht ausgewiesen, sondern lediglich den Namen des Klägers angegeben, offenbar ohne Hinweis, dass es sich um den Namen des Halters handele. Sie habe ferner dargelegt, nicht Halter zu sein. Auf der Grundlage dieser Tatsachen habe der Außendienstmitarbeiter davon ausgehen dürfen, dass es sich beim Kläger um den Fahrer handele. Die Angaben des Klägers zum möglichen Fahrer seien so vage gewesen, dass sie keinen ausreichenden Anhaltspunkt für erfolgversprechende weitere und aufwendige Ermittlungen dargestellt hätten. Wegen Mitwirkungspflicht des Klägers sei es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Beklagte auf ihn als Zustandsstörer zurückgreife.
Das Gericht hat zu den Einzelheiten des Sicherstellungsvorgangs Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorganges des Beklagten verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig und begründet. Der Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 12.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 26.07.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Zwar lag im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Anordnung der Abschleppmaßnahme ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit vor, da das auf den Kläger zugelassene Fahrzeug am 21.11.2006 unstreitig länger als eine Stunde im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots (Zeichen 286) geparkt war. Dies führte zu einer Behinderung des Ladeverkehrs in der Ladezone, mit der Folge, dass sich die angeordnete Abschleppmaßnahme als solche als rechtmäßig darstellt.
Jedoch ist hier aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Heranziehung des Klägers als Halter des Fahrzeuges und damit als Zustandsstörer für die entstandenen Abschleppkosten und -gebühren ermessensfehlerhaft.
Bei der Entscheidung über die Inanspruchnahme eines von mehreren Störern hat die Behörde ein Auswahlermessen, das sachgerecht und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgeübt werden muss. Hierbei gilt, dass regelmäßig zunächst ein verantwortlicher Verhaltensstörer in Anspruch genommen werden soll, bevor ein daneben haftender Zustandsstörer herangezogen werden kann. Dabei genügt der Beklagten seinen Aufklärungspflichten zur Ermittlung des Verhaltensstörers in der Regel dadurch, dass er den Halter nach den Personalien des Fahrers befragt. Werden diese nicht mitgeteilt, so treffen die Behörde im Regelfall keine weiteren Ermittlungspflichten und die Heranziehung des Halters als Zustandsstörer ist ermessensgerecht. Entgegen der Auffassung des Klägers dienen auch Vorschriften aus dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) nicht dazu, auf der hier relevanten Ebene der Gefahrenabwehr den Zustandsstörer vor einer Inanspruchnahme zu den Abschleppkosten und -gebühren im Verhältnis zum Verhaltensstörer zu schützen. Ausgehend von der Zielrichtung des ordnungsbehördlichen Eingreifens, nämlich für eine möglichst effektive Gefahrenabwehr Sorge zu tragen, begegnet es im Grundsatz keinen Bedenken, wenn die Ordnungsbehörde vor Ort keine aufwendigen Feststellungen zur Person des Verhaltensstörers vornimmt. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit dem Erscheinen einer Person mit Verfügungsgewalt über den PKW und deren Bereitschaft, das verkehrswidrig geparkte Fahrzeug zu entfernen, der Verkehrsverstoß behoben ist. Hieraus folgt, dass das Risiko des Fehlschlagens der Inanspruchnahme des Handlungsstörers - sei es weil dieser zahlungsunwillig oder -unfähig ist, sei es weil er nicht ermittelt werden kann - nicht die Allgemeinheit trägt, sondern der Zustandsstörer.
Wäre nach den vorstehenden Grundsätzen eine Inanspruchnahme des Klägers als Halter grundsätzlich zulässig, so gebieten hier die konkreten Umstände des Einzelfalles indes eine abweichende Beurteilung.
Dies ist darin begründet, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei der Durchführung der Abschleppmaßnahme gewichtige Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Personalienangabe des Fahrzeugübernehmers bestanden haben, so dass sich nach den konkreten Umständen des Sachverhaltes weitere Ermittlungen zur Personalienfeststellung aufgedrängt hätten.
Der Übernehmer des Fahrzeuges hatte seine Personalien mit E. T. angegeben und dabei unter anderem auch dessen Geburtsdatum 00.00.1942" mitgeteilt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme hat er sich somit als 64-jährige Person ausgegeben. Der Außendienstmitarbeiter des Beklagten, Herr K. , welcher als Zeuge gehört worden ist, hat in der mündlichen Verhandlung bekundet, dass ein jüngerer Fahrer (so um die 40 Jahre") erschienen sei, um den Wagen zu übernehmen. Diese offensichtliche Unstimmigkeit zwischen dem angegebenen Geburtsdatum und dem Erscheinungsbild ist dem Zeugen auch bewusst gewesen. Denn er hat ohne eine entsprechende Nachfrage von sich aus bekundet, er habe dies vielleicht zum Anlass nehmen sollen, sich den Personalausweis zeigen zu lassen. Für das Gericht besteht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein Zweifel, dass dem Zeugen die Diskrepanz zwischen den angegebenen und dem tatsächlichen Alter des Übernehmers bewusst war. Vor diesem Hintergrund hätte es sich aufgedrängt, weitere Ermittlungen zur Personalienfeststellung vorzunehmen. Beispielsweise hätte eine Einsichtnahme in den Fahrzeugschein ohne Weiteres offen gelegt, dass der Übernehmer, der erklärt hat, nicht Halter zu sein, nicht seine wahren Personalien angegeben hat, sondern die des Halters. In einer derartigen Situation sich aufdrängender weiterer Ermittlungen steht deren Unterlassung einer späteren Inanspruchnahme des Halters entgegen. Das Gericht verkennt nicht, dass in solcherart gelagerten Fällen die Forderung nicht einbringlich sein wird, wenn - wie hier - der Halter die Personalien des Fahrers nicht mitteilt.
Da die Heranziehung des Klägers aus dem oben genannten Grunde bereits ermessensfehlerhaft ist, kommt es auf weitere Bedenken hinsichtlich der Höhe der in Rechnung gestellten Abschleppkosten nicht mehr an. Das Gericht weist insoweit darauf hin, dass der Ansatz des vollen Tarifs statt des Leerfahrttarifs fehlerhaft sein dürfte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht nicht fest, dass die Voraussetzungen für die Entstehung des vollen Tarifs (am Haken des Abschleppwagens sein") erfüllt sind. Hier hat der Zeuge bekundet, er habe versucht, den Abschleppwagen abzubestellen; dies sei nicht mehr möglich gewesen. Ein Stornierungsversuch kommt regelmäßig dann in Betracht, wenn der Abschleppwagen noch nicht vor Ort erschienen ist. Die Angaben ausgeführt" sowie die Eintragung des vollen Tarifs auf der Sicherstellungsverfügung konnte der Zeuge nicht schlüssig erklären. Ebenso hat er bekundet, den Begriff Leerfahrt" im Sinne einer Anfahrt des Abschleppunternehmers zu verstehen. (Auch die Rech- nung/Auftrags-Bestätigung der Firma Colonia (Bl. 3 des Verwaltungsvorgangs) weist unter der Rubrik Abladeort" Anfahrt" aus). Bezüglich des konkreten Abschleppvorgangs konnte sich der Zeuge nicht mehr erinnern, ob das Fahrzeug bereits am Haken des Abschleppwagens war. Bei dieser Sachlage hat das Gericht nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Voraussetzungen für die Entstehung des vollen Kostenansatzes erfüllt waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.