Wohnungsverweisung nach § 34a PolG NRW bei häuslichem Streit und Drohungen rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot nach einem Streit innerhalb der Familie. Streitpunkt war, ob nach § 34a PolG NRW eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ex ante hinreichend wahrscheinlich war. Das VG Köln wies die Klage ab, weil die polizeiliche Gefahrenprognose auf glaubhaften Angaben der Betroffenen und dem Lagebild der Einsätze beruhte. Der spätere Erkenntniszuwachs rechtfertigte das Einschreiten trotz zuvor abweichender Ersteinschätzung; Einwände gegen Zwangsgeldandrohung griffen nicht durch.
Ausgang: Feststellungsklage gegen die Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot wurde als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot nach § 34a PolG NRW setzt eine von der betroffenen Person ausgehende gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person voraus.
Für die Rechtmäßigkeit polizeilichen Einschreitens ist maßgeblich, ob nach dem Kenntnisstand der Polizeibeamten im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung (ex-ante) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit künftiger Gewalttaten besteht.
Die polizeiliche Prognoseentscheidung über das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr ist auf der Grundlage der bei der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden Erkenntnisse vollständig nachprüfbar.
Eine zunächst zurückhaltende polizeiliche Lageeinschätzung schließt eine spätere Wohnungsverweisung nicht aus, wenn sich die Erkenntnislage durch weitere glaubhafte Angaben und aktuelle Ereignisse verdichtet.
Pauschales Bestreiten ohne substantiierte entlastende Umstände kann der Polizei keine belastbaren Anhaltspunkte geben, die Glaubhaftigkeit übereinstimmender Aussagen der gefährdeten Personen in Zweifel zu ziehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Am 04.06.2014 gab die Tochter des Klägers auf der Polizeiwache in Hürth Folgendes an: Sie sei soeben von ihrer Mutter völlig aufgelöst angerufen worden. Es habe wieder Streit zwischen den Eltern gegeben. Die Mutter habe weinend im Garten gesessen, sie sei vom Kläger beschimpft und bedroht worden, wie die Tochter dann näher schilderte. Auch ihr Lebensgefährte (Herr A. F. ) sei – wie sie näher darstellte - beschimpft und bedroht worden. Hintergrund sei, dass der Kläger seit Jahren Alkoholiker sei und vermutlich dadurch eine komplette Wesensänderung vorliege. Er terrorisiere die Familie mit lautem Geschrei in der Nacht. Sie hätten Angst vor einem Ausrasten des Klägers, er sei schwer einschätzbar. Ihr Lebensgefährte habe auch Sorge, dass der Kläger irgendwann körperlich gegen ihn vorgehen könnte.
Während der Anzeige auf der Polizeiwache erhielt die Tochter des Klägers einen Anruf ihres Lebensgefährten, wobei sie ihr Handy auf laut stellte, so dass die aufnehmende Beamtin den Anruf teilweise mit verfolgen konnte. Nach deren Bericht schilderte der Lebensgefährte laut und hektisch sowie den Tränen nahe, dass der Kläger gerade noch einmal laut schimpfend auf ihn zugekommen sei und nun erneut vor der Tür stehe. Er verhalte sich wieder verbal aggressiv und stehe augenscheinlich kurz vor dem „Ausrasten“.
Bereits zuvor war gegen 12.05 Uhr eine Streifenwagenbesatzung vor Ort gewesen. In dem Eindrucksvermerk des PK C. vom 04.06.2014 heißt es dazu u.a.: „Der Beschuldigte wirkte sehr aufgeregt. Die Alkoholisierung merkte man ihm nicht an, da er sich koordiniert und motorisch unproblematisch verhielt. Auch die Sprache war nicht verwaschen u.ä.. Nach Aussagen der Geschädigten sei er Alkoholiker. Während des Gespräches und vor allem während er von den Streitigkeiten mit den Geschädigten sprach, heizte sich sein Gemüt auf. Er wirkte sehr verzweifelt, wütend und aufbrausend. Während er erzählte, gestikulierte er wild, schlug verzweifelt die Hände über den Kopf und redete sich dermaßen in Rage, dass er teilweise Schwierigkeiten hatte, sich zu artikulieren. Trotz seiner cholerischen Art machte er allerdings nicht den Anschein, die Geschädigten körperlich verletzen zu wollen. Er ist in Bewusstsein seiner Handlungen und scheint weniger Hass auf die Geschädigten zu haben, als Wut und Verzweiflung über die Situation.“ Ein freiwilliger Atemalkoholtest des Klägers um 12.35 Uhr ergab einen Wert von 0,27 mg/l.
Aufgrund des Anrufs des Lebensgefährten der Tochter begab sich nochmals eine (andere) Streifenwagenbesatzung an den Ort des Geschehens. Bei ihrem Eintreffen war der Kläger nicht mehr vor Ort. Die Polizisten ließen sich dann vom Lebensgefährten der Tochter sowie der Geschädigten selbst die gesamte Lebenssituation schildern, wie es im Einzelnen in ihrem Bericht vom 04.06.2014 festgehalten ist. Dort heißt es u.a.: „Es wurde glaubhaft geschildert, dass alle Parteien, die an der benannten Wohnanschrift wohnten, durch den Beschuldigten psychisch unter Druck gesetzt werden und mit den Nerven am Ende sind. Man habe Angst, dass der Beschuldigte seine Drohungen (Haus anzünden, „fertig machen“) in die Tat umsetze. Hier ist besonders zu erwähnen, dass es dem Beschuldigten ohne Hindernisse möglich ist, den Wohnbereich der Geschädigten zu betreten. ...Der Beschuldigte habe mehrfach damit geprahlt, dass er für Taten, die er in seinem Alkoholrausch begeht, nicht verantwortlich gemacht werden kann. Gerade der Alkoholkonsum mache den Beschuldigten so unberechenbar.“ Noch während des Gespräches erschien der Kläger vor Ort. Laut Polizeibericht gab er – schon bevor ihm der konkrete Tatvorwurf gemacht werden konnte – an, dass alles gelogen sei und er ohne seinen Anwalt keinerlei Angaben machen werde. Er sei in der ganzen Sache als Opfer anzusehen, weil man ihm alles weg nehme. Es sei ihm dabei schwer gefallen, ruhig zu bleiben.
Gegen den Kläger wurde sodann eine Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot ausgesprochen. Die schriftliche Bestätigung der Polizeiverfügung wurde ihm anschließend auf der Polizeiwache in Hürth ausgehändigt.
Am 10.06.2014 erhob der Kläger dagegen Klage und stellte einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Den letztgenannten Antrag lehnte die Kammer mit Beschluss vom 11.06.2014 – 20 L 1101/14 – ab.
Zur Klagebegründung trägt der Kläger vor, er lebe bereits seit 18 Jahren von seiner Ehefrau getrennt, allerdings lebten sie jeweils in einer eigenen Wohnung im selben Haus. Im Jahre 2011 habe er mit seiner Ehefrau das Haus unentgeltlich auf die gemeinsame Tochter übertragen. Zwischenzeitlich gebe es erhebliche Spannungen, da Tochter und Ehefrau mit allen Mitteln erreichen wollten, dass er ausziehe. Er hat im Einzelnen vorgetragen, dass insoweit zivilrechtliche Verfahren zwischen den Beteiligten anhängig seien und hat entsprechende Unterlagen vorgelegt. Des Weiteren hat er darauf hingewiesen, dass aufgrund entsprechender Anzeigen auch Strafverfahren eingeleitet worden seien.
Was die gegen ihn erhobenen Vorwürfe angehe, so könne keine Rede davon sein, dass er Ehefrau, Tochter oder deren Lebensgefährten beleidigt oder bedroht habe. Vielmehr sei er laufend provoziert worden. Es sei in der Vergangenheit auch zu keinerlei Gewalttätigkeiten von seiner Seite gekommen. Vielmehr habe er z.B. auf Wunsch seiner Ehefrau freiwillig eine kleinere Wohnung im Haus bezogen. Beim Polizeieinsatz sei auch festgestellt worden, dass er keinen Alkohol getrunken habe. Es sei nicht ersichtlich, wie die Polizei zur Annahme habe kommen können, er könne irgendwelche Drohungen im Alkoholrausch in die Tat umsetzen.
Nach dem Eindrucksvermerk des PK C. vom 04.06.2014 sei die Polizei vor Ort zu dem Ergebnis gekommen, dass er nicht den Anschein erwecke, die Geschädigten körperlich verletzen zu wollen. Es seien auch keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen feststellbar gewesen und es habe keine gegenwärtige Gefahr vorgelegen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Lebensgefährte seiner Tochter von Statur und Alter her ihm körperlich bei weitem überlegen sei. Auch die Beamten, die den zweiten Einsatz durchgeführt und die Wohnungsverweisung ausgesprochen hätten, hätten selbst kein aggressives Verhalten des Klägers feststellen können, wie sich aus dem Bericht des POK M. ergebe.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot des Beklagten vom 04.06.2014 rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot nach wie vor für rechtmäßig und weist insbesondere darauf hin, dass die Gefahrenprognose auf den gemeinsamen und glaubhaften Angaben der Tochter des Klägers, deren Lebensgefährten und deren Mutter basiere, wonach der Kläger sie tyrannisiere und bedrohe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch der des Verfahrens 20 L 1101/14, und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die angefochtene Polizeiverfügung vom 04.06.2014 war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nach § 34a PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und/oder ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Maßgeblich für die Bewertung der Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns im Hinblick auf das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr ist dabei, ob nach dem Kenntnisstand der Polizeibeamten zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung („ex-ante-Betrachtung“) beim Verbleiben bzw. bei einer Rückkehr der betroffenen Person in die gemeinsame Wohnung einer hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestanden hat, dass es zu Gewalttaten der betroffenen Person und damit auch zu Verletzungen der von § 34 a PolG NRW geschützten Rechtsgüter der gefährdeten Person kommen wird. Diese im Zeitpunkt des Einschreitens zu treffende Prognoseentscheidung ist auf der Grundlage der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden Erkenntnisse im vollen Umfang einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung zugänglich.
Davon ausgehend war die Wohnungsverweisung rechtmäßig, da die entsprechende Gefahrenprognose der Polizei nicht zu beanstanden ist.
Dazu hat die Kammer im Beschluss vom 11.06.2014 – 20 L 1101/14 – Folgendes ausgeführt:
...„Die Kammer sieht keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der von den Polizeibeamten vor Ort und auf der Polizeiwache gewonnene persönliche Eindruck von den Beteiligten, wie er im Verwaltungsvorgang niedergelegt ist, und die daraus resultierende Einschätzung, die Angaben der Beigeladenen und des Lebensgefährten der Beigeladenen zu 1 b) für glaubhaft zu halten, unzutreffend ist.
Danach hat der Antragsteller am 04.06.2014
-die Beigeladene zu 1 a) beleidigt und insbesondere bedroht („Dich mach ich platt“), so dass eine gegenwärtige Gefahr im vorgenannten Sinne bestand und auch fortbesteht,
-und außerdem auch den Lebensgefährten der Beigeladenen zu 1 b) bedroht („“...Ich werde Dich schon klein kriegen, pass auf, dass Du mir nicht hier zu Hause begegnest.“), wobei für die Kammer angesichts der Angabe einer eigenen Kölner Anschrift des Lebensgefährten allerdings unklar ist, inwieweit dieser mit im Haus S. 00 wohnt.
Die entsprechenden Vorkommnisse hat die Beigeladene zu 1 b) nachvollziehbar gegenüber der Polizei dargelegt. Die von ihr geschilderte Lebenssituation (Alkoholismus, Aggressivität und Drohungen des Antragstellers) sind von der Beigeladenen zu 1 a) und dem Lebensgefährten der Beigeladenen zu 1 b) vor Ort gegenüber den Polizeibeamten bestätigt worden. Dabei entstand für die Polizeibeamten der Eindruck, dass die beiden vorgenannten Personen sich psychisch unter Druck fühlten und „mit den Nerven am Ende waren“, wobei der Lebensgefährte der Beigeladenen zu 1 b) „sichtlich aufgelöst und weinerlich“ wirkte. Der bereits vorher erfolgte Anruf des Lebensgefährten der Beigeladenen zu 1 b) während der Aufnahme ihrer Anzeige bei der Polizei (er schilderte laut und hektisch sowie den Tränen nahe, dass der Antragsteller gerade noch einmal laut schimpfend auf ihn zugekommen sei und nun erneut vor der Tür stehe), der insoweit von der die Anzeige aufnehmenden Polizeibeamtin mitgehört werden konnte, rundet das entsprechende Bild ab.“
An dieser Bewertung hält die Kammer nach erneuter Überprüfung und auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers fest.
Soweit der Kläger zur familiären Situation vorträgt, wie sie sich aus seiner Sicht darstellt, kann dem nur rechtliche Relevanz zukommen, soweit auch bei der gebotenen „ex-ante-Betrachtung“ die Polizei Kenntnis davon haben und dies in ihre Entscheidung einbeziehen konnte. Aus den Vermerken und Berichten der an den Einsätzen beteiligten Beamten geht hervor, dass den beteiligten Beamten grundsätzlich die erheblichen familiären Spannungen bekannt waren. Dass sich gleichwohl in derartigen Einsatzsituationen die „absolute Wahrheit“ nicht eindeutig feststellen lässt, liegt auf der Hand. Gesichtspunkte, welche die Polizeibeamten zwingend dazu hätten veranlassen müssen, die Angaben der Tochter, deren Lebensgefährten und der Ehefrau des Klägers nicht für glaubhaft zu halten, hat der Kläger auch im Klageverfahren nicht benannt und sind auch für die Kammer nicht ersichtlich. Insofern gelten die Erwägungen im Beschluss vom 11.06.2014 – 20 L 1101/14 – fort.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Eindrucksvermerk des PK C. vom 04.06.2014 berufen.
Zwar wurde die Situation der an diesem Einsatz beteiligten Beamten so eingeschätzt, dass zu diesem Zeitpunkt eine Wohnungsverweisung nicht für erforderlich gehalten wurde. Allerdings hat sich im weiteren Verlauf die Erkenntnislage der Polizei weiter entwickelt. So kam es in der Folge zur Erstattung einer Anzeige durch die Tochter des Klägers mit näherer Schilderung der Gegebenheiten auf der Polizeiwache in Hürth, zum Anruf ihres Lebensgefährten während der Anzeigenerstattung, der von der aufnehmenden Polizeibeamtin mit verfolgt werden konnte. Des Weiteren fand bei dem anschließenden erneuten Streifenwageneinsatz vor Ort nochmals eine eingehende Anhörung der Ehefrau des Klägers und des Lebensgefährten der Tochter statt. Dass die Polizeibeamten nunmehr unter Berücksichtigung der gesamten aktuellen Erkenntnislage die Angaben der Geschädigten für glaubhaft hielten und eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 34 a Abs. 1 PolG NRW annahmen, kann nicht beanstandet werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger in dieser Situation – ohne überhaupt die Formulierung des konkreten Tatvorwurfes seitens der Polizei abzuwarten – nur pauschal angab, alles sei gelogen und er werde ohne seinen Anwalt keinerlei Angaben machen. Der Kläger war zwar nicht verpflichtet, sich zu Vorwürfen anderer Beteiligter zu äußern. Allerdings konnten sich dann insoweit auch für die Polizei keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Angaben der anderen Beteiligten möglicherweise in Zweifel zu ziehen sein könnten.
Gegen die Zwangsgeldandrohung bestehen – wie im genannten Beschluss ebenfalls ausgeführt – ebenfalls keine rechtlichen Bedenken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.