Polizeiliche Türöffnung wegen Ruhestörung: Kostenersatz des abwesenden Mieters
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen einen Leistungsbescheid über Kosten eines von der Polizei beauftragten Schlüsseldienstes zur Wohnungsöffnung. Streitpunkt war, ob eine gegenwärtige Gefahr vorlag und ob mildere Mittel (Sicherung abschalten, Hausmeisterschlüssel) bestanden. Das VG Köln hielt die Maßnahme als sofort vollzogene Ersatzvornahme zur Abwehr einer fortdauernden Ruhestörung für rechtmäßig. Der Kläger sei als Zustands-/Verhaltensstörer kostenpflichtig; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen den Kostenersatzbescheid für die polizeilich veranlasste Türöffnung wegen Ruhestörung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine erhebliche nächtliche Lärmbelästigung aus einer Wohnung kann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen, weil sie Verstöße gegen immissionsschutzrechtliche Vorschriften begründet oder erwarten lässt.
Eine gegenwärtige Gefahr liegt auch dann vor, wenn aufgrund des bisherigen Verlaufs mit hinreichender Wahrscheinlichkeit jederzeit erneut mit der Störung zu rechnen ist, selbst wenn sie bei Eintreffen der Polizei vorübergehend aussetzt.
Die Polizei darf zur Gefahrenabwehr im sofortigen Vollzug eine Ersatzvornahme (Wohnungsöffnung durch Schlüsseldienst) anordnen, wenn der Verantwortliche abwesend und nicht erreichbar ist und der Zutritt zur Störungsbeseitigung erforderlich erscheint.
Bei der Prüfung milderer Mittel ist maßgeblich die ex-ante-Sicht der einschreitenden Beamten; nicht mitgeteilte Umstände (z.B. Vorhandensein eines Ersatzschlüssels) müssen ohne konkreten Anlass nicht weiter ermittelt werden.
Kosten einer rechtmäßigen polizeilichen Ersatzvornahme sind dem polizeirechtlich Verantwortlichen aufzuerlegen; hierzu können auch Kosten für das Wiederherstellen eines ordnungsgemäßen Verschlusses (z.B. Zylinderwechsel) gehören, sofern verhältnismäßig.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Der Kläger ist Mieter einer Wohnung in der N.-----straße 000 in Köln. In der Nacht vom 20. auf den 21.03.1998 wurde seine Wohnung auf Veranlassung der Po- lizei durch ein Schlüsseldienstunternehmen geöffnet und wieder verschlossen. Der Kläger selbst befand sich zu diesem Zeitpunkt in Urlaub. Hintergrund der Maßnahme war, dass eine Nachbarin, Frau M. , die Polizei verständigt hatte, weil aus der Wohnung laute Geräusche drangen. In der Wohnung wurde ein eingeschaltetes Ra- dio gefunden. Durch Störungen im Radio war es zu erheblicher Geräuschentwicklung gekommen.
Nachdem das beklagte Polizeipräsidium Köln den Kläger unter dem 05.08.1998 hierzu angehört hatte, wurde er mit Bescheid vom 19.03.1999 auf Erstattung der durch die Maßnahme entstandenen Kosten (343,85 DM) in Anspruch genommen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass in jener Nacht aus der Wohnung des Klägers Geräusche, welche eine erhebliche Ruhestörung verursacht hätten, gekom- men seien. Da die Beseitigung dieser Störung erforderlich gewesen sei und die Nachbarin trotz Befragens keine Person habe benennen können, die in Besitz einen Schlüssels zur Wohnung des Klägers gewesen sei, sei die Schlüsselfirma beauftragt worden.
Der Kläger legte gegen den Bescheid am 21.04.1999 Widerspruch ein, den er unter Verweis auf sein Vorbringen in der Anhörung im Wesentlichen damit begründe- te, eine konkrete Gefahr habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen und ein Einschreiten durch die Polizei sei auch nicht notwendig gewesen. Wie sich aus dem Einsatzbe- richt der Polizeibeamten ergebe, habe Frau M. angegeben, sie habe die Geräu- sche bereits tagsüber vernommen. Um 1.00 Uhr nachts seien sie ihr erneut aufgefal- len. Bei Eintreffen der Beamten sei zunächst nichts zu hören gewesen, erst kurze Zeit später hätten auch die Beamten für ca. 10 Minuten die Geräusche wahrnehmen können. Schon aufgrund dieses Sachverhaltes hätte sich den Beamten aufdrängen müssen, dass eine Gefahr nicht vorgelegen habe. Außerdem hätte die angebliche Gefahr durch Abschalten der Sicherungen behoben werden können, da sich der Si- cherungskasten im Treppenhaus befinde. Weiterhin habe die Möglichkeit bestanden, den Hausmeister einzuschalten, der im selben Haus wohne und einen Nachschlüssel zu jeder Wohnung besitze. Auch Frau M. habe von der urlaubsbedingten Abwe- senheit des Klägers gewusst. Ebenso sei ihr bekannt, dass der Hausmeister im sel- ben Haus wohne. Im Übrigen seien die Geräusche bereits vor Beauftragung des Schlüsseldienstes nicht mehr vorhanden gewesen.
Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 05.03.2001, dem Kläger nach seinen Angaben zugestellt am 27.03.2001, als unbe- gründet zurück.
Der Kläger hat am 26.04.2001 Klage erhoben, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt.
Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und führt aus, anhand des Sachverhaltes hätte sich den einschreitenden Beamten aufdrängen müssen, dass eine Gefahr nicht vorliege. Nach Öffnen der Tür habe sich herausge- stellt, dass lediglich der Radiowecker des Klägers angeschaltet gewesen sei. Die Polizeibeamten vor Ort hätten nur von der Möglichkeit Gebrauch machen müssen, den im Hausflur befindlichen Sicherungskasten abzuschalten. Auch habe die Anzei- generstatterin, Frau M. , gewusst, dass der Hausmeister im selben Haus wie der Kläger wohne und von jeder Wohnung einen Nachschlüssel besitze. Insofern habe auch durch das Aufschließen der Tür durch den Hausmeister die Gefahr behoben werden können. Auch seien die Geräusche noch vor der Beauftragung des Schlüs- seldienstes nicht mehr vorhanden gewesen.
Der Kläger beantragt, den Leistungsbescheid des Polizeipräsidiums Köln vom 19.03.1999 in Ges- talt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 05.03.2001 aufzuheben.
Das beklagte Polizeipräsidium beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird das bisherige Vorbringens wiederholt und ergänzend ausge- führt, die Geräusche aus der Wohnung des Klägers hätten eine erhebliche Störung der Nachtruhe verursacht und darüber hinaus auf die Melderin beängstigend gewirkt. Mildere Mittel zur Beseitigung der Gefahr hätten nicht zur Verfügung gestanden, ins- besondrere scheide das Abschalten der Sicherungen aus, weil dabei die Gefahr be- stehe, dass durch das Abschalten des Stromes ein schwerwiegenderer Schaden an anderen elektrischen Geräten, wie z.B. Kühlgeräte oder Aquarien, entstehe.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der Beiakten (1 Verwaltungsvorgang, 1 Widerspruchsvorgang) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte in Abwesenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten, entscheiden, da der Kläger ordnungsgemäß geladen war (§ 102 VwGO).
Der Termin zur mündlichen Verhandlung war auch nicht wegen Verhinderung des Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgrund der Wahrnehmung anderer Termine aufzuheben.
Der entsprechende Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers war mit Beschluss vom 12.03.2003 abgelehnt worden, weil keine erheblichen Gründe für eine Vertagung dargelegt worden sind ( § 227 Abs. 1 und 2 ZPO i.V. m. § 173 VwGO).
Der in der Sitzung am 13.03.2003 eingereichte Antrag auf Terminsaufhebung war ebenfalls abzulehnen, weil die geltend gemachten erheblichen Gründe nicht glaubhaft gemacht wurden und der im Sitzungssaal anwesende Prozessbevollmächtigte des Klägers durch einen Hinweis an das Gericht hätte erreichen können, dass seine Sache verhandelt wird.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des beklagten Polizeipräsidiums Köln und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Kostenpflicht des Klägers beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. §§ 1, 8, i.V.m. 50 Abs. 2, 51 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW. Nach §§ 50 Abs. 2, 8 Abs. 1 PolG NRW kann der Verwaltungszwang - hier die in der Beauftragung des Schüsseldienstes mit dem Öffnen und Wiederverschließen der Wohnungstür und der Durchführung dieser Arbeiten liegende Ersatzvornahme - im Wege des sofortigen Vollzuges angewendet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt, d. h. die getroffene Maßnahme zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit notwendig ist, der mit den Mitteln des Polizeirechts begegnet werden kann. Dabei umfasst die öffentliche Sicherheit sowohl die Unversehrtheit der Rechtsordnung als auch die Unversehrtheit von Individualrechtsgütern,
vgl. nur Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, Allgemeines Polizeirecht (Ordnungsrecht) des Bundes und der Länder, 9. Aufl. 1986, S. 232; Lisken/Denninger (Hrsg.) Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, E 7, jeweils m.w.N.
Eine Gefahr" liegt demnach unter anderem dann vor, wenn gegen die öffentlich rechtliche Rechtsordnung verstoßen wird bzw. ein Verstoß zu befürchten ist.
Diese Voraussetzungen waren hier gegeben.
Der Kläger hat es unterlassen, seinen Radiowecker vor seiner Abreise abzuschalten, so dass es - wie sich aus dem Einsatzbericht der vor Ort anwesenden Polizeibeamten ergibt (Bl. 3 des Verwaltungsvorganges) und auch vom Kläger nicht bestritten wird - in der Nacht vom 20. auf den 21.03.1998 zu einer erheblichen Lärmbelästigung für die Nachbarschaft kam. Somit lag ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 LImschG vor. Danach sind von 22 bis 6 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind (§ 9 Abs. 1 LImschG) bzw. dürfen Geräte, die - wie hier da Radio - der Schallwiedergabe dienen, nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden (§ 10 Abs. 1 LImschG; vgl. auch § 17 Abs. 1 d) und e) LImschG und § 117 OWiG). Unter Betätigung" sind nach Sinn und Zweck des § 9 LImschG auch Verhaltensweisen zu verstehen, die- wie hier - durch Unterlassen eines aktiven Tuns" verwirklicht werden,
vgl. Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.1983 - 5 Ss (Owi) 105/83 -, NVwZ 1984,197.
Gleiches gilt für das Benutzen" eines Gerätes i. S. d. § 10 Abs. 1 LImschG.
Soweit der Kläger dem entgegenhält, eine Gefahr habe nicht bestanden, da es sich bei der Lärmquelle lediglich um ein Radio gehandelt habe, verkennt er den polizeirechtlichen Gefahrenbegriff.
Entgegen der Ansicht des Klägers war die Gefahr zum Zeitpunkt des Einschreitens der Polizeibeamten auch noch gegenwärtig, denn es bestand aufgrund der Tatsache, dass der Lärm bereits am Vortag für längere Zeit aufgetreten war und sich in der Nacht mit Unterbrechungen vorgesetzt hatte, die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass es jederzeit erneut zu einer Lärmbelästigung und damit zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit im dargestellten Sinne kommen würde.
Da der Kläger nicht anwesend und auch nicht erreichbar war, war es geboten, die Türe im Wege des Sofortvollzuges als Ersatzvornahme zu öffnen (§§ 50 Abs. 2, 51 Abs. 1 Nr. 1, 52 PolG NRW), um die Wohnung zu betreten und die Störung zu beseitigen (vergl. § 41 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW und § 43 Nr. 1 PolG NRW).
Der Kläger war als Eigentümer des Radios und Besitzer der tatsächlichen Sachherrschaft polizeirechtlich auch als Störer nach § 5 PolG NRW für die Störung der öffentlichen Sicherheit verantwortlich.
Ermessensfehler bei der Anordnung der Ersatzvornahme sind nicht ersichtlich (§§ 40 VwVfG, 114 VwGO). Die Anordnung der Öffnung der Wohnung war verhältnismäßig. Sie war zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit - Ruhestörung - geeignet und auch notwendig. Insbesondere war entgegen des Ansicht des Klägers ein anderes, weniger belastendes Mittel nicht vorhanden. Etwas anderes ergibt sich zunächst nicht, soweit der Kläger vorträgt, im Haus wohne ein Hausmeister, der einen Ersatzschlüssel für die Wohnung besitze. Denn maßgeblich für die Beurteilung der Frage ist die Sicht der einschreitenden Beamten zum Zeitpunkt des Einschreitens. Danach bestand keine andere Möglichkeit, in die Wohnung des Klägers zu gelangen, denn ausweislich der dienstliche Stellungnahme vom 21.03.1998 (Bl. 3 des Verwaltungsvorganges) haben die einschreitenden Beamten die Anzeigenerstatterin gefragt, ob jemand im Haus einen Ersatzschlüssel für die Wohnung besitze, was von dieser jedoch verneint wurde. Dies hat auch der Kläger nicht bestritten. Insofern ist es auch unterheblich, ob die Anzeigenerstatterin wusste, dass der im Haus wohnende Hausmeister einen Ersatzschlüssel besaß. Jedenfalls hat sie dies -aus welchen Gründen auch immer - den einschreitenden Beamten nicht mitgeteilt. Weitere Nachforschungen mussten sich den einschreitenden Polizeibeamten in der Nacht nicht aufdrängen.
Auch ein Abschalten der Sicherung kam nicht als milderes Mittel in Betracht, weil dabei - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - auch andere Geräte von der Stromzufuhr abgeschaltet worden wären und die Gefahr von Schäden bestanden hätte.
Um das Eigentum des Klägers zu schützen, war es auch erforderlich und angemessen, einen neuen Zylinder einbauen zu lassen, damit die Türe wieder verschlossen werden konnte.
Angesichts des relativ geringen Betrages für die Türöffnung hat die Maßnahme auch nicht zu Nachteilen geführt, die zu dem angestrebten Erfolg - Unterbindung der Störung der Nachtruhe - erkennbar außer Verhältnis standen.
Schließlich ist der geforderte Betrag der Höhe nach nicht übersetzt. Die Firma H. -E. hat dem Beklagten diesen Betrag in Rechnung gestellt, so dass es sich dabei um die von dem Kläger zur tragenden Kosten der Ersatzvornahme handelt. Die Höhe des Rechnungsbetrages entspricht den allgemein üblichen Entgelten bei Einsätzen in der Nacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.