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Verwaltungsgericht Köln·20 K 3164/13·14.12.2014

§ 34a PolG NRW: Wohnungsverweisung setzt (Mit-)Bewohnen bzw. Aufenthalt in der Wohnung voraus

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer gegen ihn erlassenen Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot nach § 34a PolG NRW. Streitpunkt war, ob eine solche Maßnahme auch gegen eine Person zulässig ist, die nicht (mehr) in der betroffenen Wohnung lebt. Das VG Köln gab der Fortsetzungsfeststellungsklage statt, weil § 34a PolG NRW voraussetzt, dass die verwiesene Person in der Wohnung wohnt bzw. sich dort zumindest für einen gewissen Zeitraum aufhält. Da der Kläger seit längerem ausgezogen war, fehlte ein Anknüpfungspunkt für Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot; auf die Gefahrenprognose kam es daher nicht an.

Ausgang: Fortsetzungsfeststellungsklage erfolgreich; Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot nach § 34a PolG NRW wegen fehlenden Wohnungsbezugs rechtswidrig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist bei kurzfristig erledigten, grundrechtsrelevanten polizeilichen Maßnahmen zulässig, wenn effektiver Rechtsschutz andernfalls typischerweise nicht erreichbar ist.

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Ein Feststellungsinteresse kann bei polizeilichen Verfügungen auch aus konkreter Wiederholungsgefahr folgen, wenn unter im Wesentlichen unveränderten Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt droht.

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Eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot nach § 34a PolG NRW kommen nur in Betracht, wenn die betroffene Person in der Wohnung wohnt (Lebensmittelpunkt) oder sich dort zumindest für einen gewissen Zeitraum aufhält.

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Der ungebilligte Aufenthalt in einer fremden Wohnung fällt nicht unter den Regelungsgegenstand des § 34a PolG NRW; zur Gefahrenabwehr kommen insoweit regelmäßig weniger eingriffsintensive Maßnahmen (z.B. Platzverweis) in Betracht.

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Ein Austausch der Rechtsgrundlage zwischen § 34a PolG NRW und § 34 PolG NRW scheidet im gerichtlichen Verfahren aus, wenn beide Normen Ermessensentscheidungen eröffnen und die Umstellung nicht Verfahrensgegenstand ist.

Relevante Normen
§ 34a PolG NRW§ 84 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 34a Abs. 2 PolG NRW§ 34 PolG NRW

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Verfügung des Beklagten vom 20.04.2013 (Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot) rechtswidrig war.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist der Vater des am 00.00.2007 geborenen Kindes E.       T.        , die bei der Kindesmutter und der früheren Lebensgefährtin des Klägers, Frau D.        N.     , lebt. Das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt derzeit bei der Kindesmutter.

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Bis Mitte März 2012 bewohnte der Kläger zusammen mit der Kindesmutter und seiner Tochter eine gemeinsame Wohnung in der D1.------straße 000 in 00000 Bonn.

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Anschließend lebte der Kläger in Bonn-Duisdorf,   C.          00. Seit dem 03.04.2013 ist er unter der Anschrift M.---gasse 0 in Rheinbach gemeldet, wohin er am 01.04.2013 von Bonn-Duisdorf aus verzogen war.

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Nach dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung in der D1.------straße stellte der Kläger im Juli 2012 bei dem Familiengericht in Bonn einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf regelmäßigen Umgang mit seinem Kind. Dieses Verfahren endete mit Abschluss eines am 20.11.2012 geschlossenen Vergleiches, welcher dem Kläger im 14-tägigen Rhythmus, samstags von 13.00 bis 19.00 Uhr, ein Umgangsrecht einräumte (Amtsgericht Bonn, Az.: 406 F 134/12).

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Am 20.04.2013 um ca. 15:00 Uhr begab sich der Kläger zu der Wohnung der Kindesmutter, um dort seine Tochter abzuholen. An der Wohnungstür kam es zu einem Streit mit der Kindesmutter, auf deren Bitte hin Mitbewohner des Hauses die Polizei herbeiriefen. Als die Beamten des Beklagten gegen 16.00 vor Ort eintrafen, wartete Frau N.     auf der Straße und teilte den Polizeibeamten mit, dass sie die Wohnung in der D1.------straße 000 mit ihrem zwanzigjährigen Sohn B.          D2.    aus erster Ehe und der fünfjährigen E.       T.        aus einer Lebenspartnerschaft mit dem Kläger bewohne. Sie habe die Tochter nicht an den Kläger übergeben wollen, da gegen ihn mehrere Strafverfahren liefen unter anderem wegen Körperverletzung zu ihrem Nachteil und wegen sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der Tochter. Er habe sehr aggressiv reagiert und gedroht: „Ich bring dich um, du gehörst ins Landeskrankenhaus“. Sie sei verängstigt gewesen, da sie von der Ernsthaftigkeit der Drohungen ausgegangen sei.

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Anschließend habe sie das Haus verlassen wollen, um ihre Tochter, die zu dieser Zeit bei einer Bekannten eine Straße weiter war, in Sicherheit zu bringen. Sie habe Hausmitbewohner darum gebeten, die Polizei zu verständigen und ihr zu helfen. Das ebenfalls im Hause wohnende Ehepaar B1.        habe die Polizei verständigt und den Kläger zu sich in die Wohnung gezogen. In deren Wohnung trafen die Polizeibeamten den Kläger an und hörten ihn zu den Vorkommnissen vor Ort an.

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Dem Kläger wurde eine bis zum Ablauf des 30.04.2013 befristete Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot für den räumlichen Bereich der Wohnung und des Hauses D1.------straße 000 erteilt. Ausweislich der dem Kläger auf der Polizeiwache Duisdorf ausgehändigten schriftlichen Bestätigung der Polizeiverfügung erfolgte diese zum Schutze vor häuslicher Gewalt, da von dem Kläger eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben für Frau N.     ausgegangen sei.

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Am 18.05.2013 hat der Kläger Klage erhoben.

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Er ist der Ansicht, dass die gegen ihn ergangene polizeiliche Verfügung rechtswidrig gewesen sei, da ihre tatbestandlichen Voraussetzungen zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hätten. Weder für das Kind, noch für die Kindesmutter habe auch nur ansatzweise eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 34 a PolG NRW bestanden. Er habe Frau N.     lediglich darum gebeten, ihm den Umgang mit der Tochter vereinbarungsgemäß zu gestatten. Es habe sich die Kindesmutter seit März 2013 geweigert, die gemeinsame Tochter an ihn zu übergeben. In keiner Form sei er ausfallend oder laut geworden. Auch habe er sich nicht dahingehend geäußert, die Kindesmutter umzubringen. Weder in der Vergangenheit noch in der streitgegenständlichen Situation habe er Frau N.     tätlich angegangen.

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Ferner erweise sich die Verfügung aus dem Grunde als rechtswidrig, als der Kläger sich weder am 20.04.2013, noch zu einem anderen Zeitpunkt seit seinem Auszug Mitte März 2012 in der Wohnung der Kindesmutter aufgehalten habe. Eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot setzten dies allerdings voraus.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass die polizeiliche Verfügung der Beklagten vom 20.04.2013 rechtswidrig war.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Ihrer Ansicht nach sei die Verfügung gegen den Kläger rechtmäßig gewesen, denn es habe, wie anhand der Äußerungen der Kindesmutter vor Ort festzustellen gewesen sei, eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben vorgelegen.

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Ob die Partner überwiegend in einer gemeinsamen Wohnung lebten oder nicht, sei keine unabdingbare Voraussetzung für die Begriffsbestimmung „häusliche Gewalt“. Entscheidend sei vielmehr das persönliche Beziehungssystem. Gewalt in Beziehungen werde daher auch dann angenommen, wenn die häusliche Gemeinschaft seit einiger Zeit aufgelöst sei, wobei gewisse Gemeinsamkeiten oder Kontakte noch fortbestünden, wie zum Beispiel und so auch in diesem Falle, die gemeinsame Sorge um das Kindeswohl. Ferner erfordere der Begriff  „häusliche Gewalt“ keine Tatbegehung in den Räumlichkeiten der gemeinsamen Wohnung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie auf den Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Bonn - 602 Js 1640/04 - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, da es der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO).

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Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig und begründet.

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Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, dass die Verfügung des Beklagten vom 20.04.2013 rechtwidrig gewesen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

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Die Maßnahmen des Beklagten stellen sich kurzfristig erledigende polizeiliche Maßnahmen mit Grundrechtsrelevanz von einigem Gewicht dar. Insoweit gebietet es das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), dass der Betroffene, da Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren wegen Zeitablaufs typischerweise nicht erreichbar ist, die polizeiliche Maßnahme nicht nur summarisch gerichtlich überprüfen lassen kann.

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Ein Feststellungsinteresse besteht vorliegend im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt einer konkreten Wiederholungsgefahr. Es besteht eine hinreichend konkrete Gefahr, dass ein gleichartiger Verwaltungsakt unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ergehen wird, denn dem Kläger steht aus dem Vergleichsvereinbarung vom 20.11.2012 ein vierzehntägiges Umgangsrecht zu, welches er auch weiterhin ausüben möchte, so dass es als möglich erscheint, dass der Kläger erneut die Wohnung in der D1.------straße zur Ausübung des Umgangsrechts aufsuchen wird und es erneut zu Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern kommen wird. Der Beklagte seinerseits vertritt die Ansicht, dass die Erteilung einer Wohnungsverweisung und eines Rückkehrverbotes nach § 34 a PolG NRW nicht voraussetze, dass die Partner in einer gemeinsamen Wohnung leben, so dass es erneut zu einer entsprechenden Maßnahme kommen könnte.

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Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.

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Die auf § 34 a PolG NRW gestützte Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot der Beklagten vom 20.04.2013 sind rechtswidrig gewesen und haben den Kläger in seinen Rechten verletzt.

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Zwar erfordert der Begriff der „häuslichen Gewalt“ keine Tatbegehung in den Räumlichkeiten der gemeinsamen Wohnung. Jedoch kommen die Verweisung aus einer Wohnung bzw. die Erteilung eines Verbotes zur Rückkehr dorthin nur in Betracht, wenn die verwiesene Person in der Wohnung wohnt, also ihren Lebensmittelpunkt dort hat oder sich in ihr zumindest für einen gewissen Zeitraum aufhält.

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Vgl. VG Göttingen, Urteil vom 24.02.2012 - 1 A 69/10 -, juris;

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Tegtmeyer/Vahle, Kommentar zum PolG NRW, 10. Aufl., § 34 a Rn. 4, S. 286.

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Das Erfordernis einer gemeinsamen Wohnung ergibt sich auch anhand der andernfalls überflüssigen Regelung des § 34 a Abs. 2 PolG NRW, nach der dem Betroffenen die Gelegenheit zur Mitnahme der dringend benötigten Gegenstände des persönlichen Bedarfs zu geben ist. Ferner trifft der (ungebilligte) Aufenthalt in einer fremden Wohnung nicht das in § 34 a PolG NRW geregelte Thema der „häuslichen Gewalt“. Eine gleichwohl ergehende Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot wäre darüber hinaus nicht verhältnismäßig, da die Gefahr, die von einer Person in einer für sie fremden Wohnung bereits durch weniger einschneidende Maßnahmen abgewendet werden kann, so zum Beispiel durch einen Platzverweis nach § 34 PolG NRW.

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Der Kläger wohnte im Zeitpunkt des polizeilichen Einsatzes jedoch schon seit längerer Zeit nicht mehr in der Wohnung in der D1.------straße 000, denn er war dort bereits Mitte März 2012 ausgezogen und lebt nunmehr - seit dem 01.04.2013 - in der M.---gasse 0 in Rheinbach.

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Soweit sich der Beklagte zur Stützung seiner hiervon abweichenden Rechtsauffassung, nämlich dass Gewalt in Beziehungen auch dann angenommen werde, wenn die häusliche Gemeinschaft seit einiger Zeit aufgelöst sei, aber gewisse Gemeinsamkeiten oder Kontakte, wie zum Beispiel die gemeinsame Sorge um das Kindeswohl, noch fortbestünden, auf die Kommentierung von Tegtmeyer/Vahle, 10. Aufl., S. 287 stützt, geht dies fehl. An dieser Kommentarstelle wird lediglich – zu Recht – ausgeführt, dass die Maßnahmen nach § 34 a PolG NRW auslösende Gewaltanwendung auch außerhalb der Wohnung geschehen kann. Zu der sich vorliegend bietenden Problematik wird an der oben zitierten Kommentarstelle auf S. 286 hingegen  ausdrücklich ausgeführt, dass häusliche Gewalt dann vorliegt, „wenn zwei oder mehrere Personen in einer Wohnung leben, und zwar in häuslicher Gemeinschaft, und es im Rahmen dieser Beziehung von mindestens einer Person gegenüber einer anderen Person zu gewalttätigen Handlungen kommt“.

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Nach alledem fehlt es vorliegend an einem Anknüpfungspunkt für eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot. Es kommt auch ein Austausch der Rechtsgrundlage – dies ist von Beklagtenseite auch gar nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden - nicht in Betracht, da es sich bei § 34 a PolG NRW und § 34 PolG NRW um Ermessensnormen handelt.

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Die von den Beteiligten in den Vordergrund ihres Vorbringens gestellte Frage, ob die seinerzeit von den einschreitenden Beamten getroffene Gefahrenprognose zutreffend war oder nicht, bedurfte somit, da nicht entscheidungserheblich, keiner Vertiefung und abschließenden Beurteilung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.