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Verwaltungsgericht Köln·20 K 3042/07.A·25.05.2008

Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 7 AufenthG) bei PTBS und Retraumatisierungsgefahr im Libanon

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte nach teilweiser Klagerücknahme nur noch die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen psychischer Erkrankung. Das VG Köln stützte sich auf ein psychologisches Gutachten, das eine PTBS mit erheblichen Angst- und Intrusionssymptomen diagnostizierte. Bei Rückkehr in den Libanon drohe alsbald eine erhebliche Verschlechterung durch Reaktivierung traumatischer Trigger und Retraumatisierung. Die Beklagte wurde daher unter teilweiser Aufhebung des Bescheids verpflichtet, ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen; im Übrigen Einstellung wegen Klagerücknahme.

Ausgang: Klage (nach teilweiser Rücknahme) erfolgreich: Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG für die Klägerin zu 1.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit voraus.

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Eine Gesundheitsgefahr ist erheblich, wenn bei Rückkehr eine wesentliche, ggf. lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands zu erwarten ist; sie ist konkret, wenn die Verschlechterung alsbald nach Rückkehr eintreten würde.

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Schwere psychische Erkrankungen, insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung, können ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen.

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Eine Retraumatisierung durch erneute Konfrontation mit traumabezogenen Triggern im Zielstaat kann eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr darstellen, auch wenn die Erkrankung bereits im Bundesgebiet besteht.

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Ob ein Abschiebungshindernis vorliegt, ist auf Grundlage einer aktuellen Prognose zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unter Würdigung sachverständiger Feststellungen zu beurteilen.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG§ 60 Abs. 7 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 92 Abs. 3 VwGO§ 53 Abs. 6 AuslG

Tenor

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheides vom 18.07.2007 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin zu 1) ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5.

Rubrum

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Tatbestand Die am oo.oo.oooo geborene Klägerin zu 1 sowie ihre minderjährigen Kinder (Kläger zu 2 und 3) sind libanesische Staatsangehörige. Die Kläger reisten am 05.04.2007 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 25.04.2007 einen Asylantrag. Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 03.05.2007 gab die Klägerin zu 1 als Ausreisegrund im Wesentlichen an, die Situation im Libanon habe sich immer mehr zugespitzt, weil die Hisbollah auf ihre Familie Druck ausgeübt habe, um ihren Mann sowie ihren ältesten Sohn zur Mitwirkung zu bewegen. Mit Bescheid vom 18.07.2007 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab, weil das Asylvorbringen nicht für eine Anerkennung ausreiche. Das Bundesamt stellte ferner fest, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor. Zugleich forderte es die Kläger auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, und drohte ihnen die Abschiebung in den Libanon an. Die Kläger haben am 30.07.2007 Klage erhoben. Zur Begründung hat sich die Klägerin zu 1 auch für ihre Kinder auf die Angaben im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt bezogen. Ferner hat die Klägerin ein Attest nebst deutscher Übersetzung aus dem Libanon vorgelegt. Darin wird bescheinigt, dass die Klägerin zu 1 während des Krieges in einem Notfall im Krankenhaus untersucht worden sei. Als Erkrankungen wurden eine Neurose, Angstzustände und schnelles Herzklopfen diagnostiziert. In der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2007 hat die Klägerin zu 1 zudem geltend gemacht, seit dem Krieg im Libanon psychisch zu leiden. Sie hat ihre Furcht geäußert, „plötzlich" könne die Situation „eskalieren". Aus diesem Grunde habe sich ihr Ehemann Sorgen um sie gemacht und sie zunächst mit den beiden (jüngeren) Kindern außer Landes geschickt. Aufgrund des Eindruckes, den das Gericht von der erkennbar angeschlagenen gesundheitlichen Situation der Klägerin zu 1 gewonnen hat, hat die Kammer mit Beweisbeschluss vom 18.10.2007 die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens über die Klägerin zu 1 beschlossen. Bezüglich der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten von Frau Dipl.-Psych. D. X. -S. , U. vom 31.01.2008, Bezug genommen. In der Folgezeit haben die Kläger die Klage weitgehend zurückgenommen. Begehrt wird alleine noch die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG in der Person der Klägerin zu 1. Zur Begründung wird ausgeführt, im Gutachten sei das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in Bezug auf die Klägerin zu 1 diagnostiziert worden, welche eine traumazentrierte psychotherapeutische Behandlung erforderlich mache. Diese Behandlung könne wegen der Gefahr einer Retraumatisierung im Libanon nicht durchgeführt werden.

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Die Klägerin zu 1 beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 18.07.2007 zu verpflichten, festzustellen, dass in Bezug auf ihre Person ein Abschiebungshindernis gem. § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, auch unter Berücksichtigung des eingeholten Gutachtens lägen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass der Klägerin zu 1 im Falle ihrer Rückkehr in den Libanon alsbald eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung drohe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Gutachten und zugezogenem Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie den beigezogenen Ausländerakten Bezug genommen.

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Entscheidungsgründe Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Die Feststellung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes, wonach in der Person der Klägerin zu 1 kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, ist rechtswidrig. Die Klägerin zu 1 hat einen Anspruch auf die begehrte Feststellung eines Abschiebungshindernisses. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Begriff der Gefahr i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entspricht demjenigen des asylrechtlichen Prognosemaßstabes der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit". Darüber hinaus ergibt sich aus dem Element der „Konkretheit" der Gefahr für „diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95-, BVerwGE 99, 324 ff zur insoweit inhaltsgleichen Regelung des § 53 Abs. 6 AuslG; OVG NRW Urteil vom 18.01.2005 - 8 A 1242/03.A -, InfAuslR 2005, 281 ff. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung muss eine Prognose ergeben, dass dem Ausländer bei einer Rückkehr in den Zielstaat der Abschiebung eine erhebliche konkrete Gefahr droht. Eine Gesundheitsgefahr ist erheblich, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist, namentlich wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. „Konkret" ist die Gefahr, wenn die prognostizierte Verschlechterung „alsbald" nach der Rückkehr des Betreffenden in den Heimatstaat einträte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass diese Voraussetzungen nicht nur im Falle körperlicher Beschwerden, sondern auch bei einer schweren psychischen Erkrankung vorliegen können, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.01.2005, a.a.O.. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann in einer Krankheit begründet sein, unter welcher der Ausländer bereits in der Bundesrepublik leidet, etwa wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder Versorgung mit Arzneimitteln für die betreffende Krankheit in dem jeweiligen Staat wegen des dortigen (niedrigen) Versorgungsstandards generell oder bezogen auf die individuellen Möglichkeiten des Ausländers nicht zugänglich ist. Daneben kann eine Gesundheitsbeeinträchtigung auch dann vorliegen, wenn dem Betroffenen die Inanspruchnahme des im Heimatland vorhandenen und für ihn auch verfügbaren Gesundheitssystems aus neu hinzutretenden gesundheitlichen Gründen - etwa wegen einer infolge der Einreise zu befürchtenden schwerwiegenden Verschlimmerung psychischer Leiden, namentlich der Gefahr einer zu irreparablen Gesundheitsschäden führenden (Re-)Traumatisierung - nicht zuzumuten ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.01.2005, a.a.O. m.w.N.. So liegt der Fall hier. Auf der Grundlage der von Frau X. -S. durchgeführten Untersuchungen und ihrer Diagnose steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass bei der Klägerin zu 1 eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vorliegt. Die Gutachterin hat in ihrem Gutachten vom 13.01.2008 ihre Vorgehensweise, die Exploration, die Durchführung verschiedener diagnostischer Verfahren und deren Bewertung im Einzelnen dargelegt und ist für das Gericht nachvollziehbar zu ihrer Diagnose gelangt. Das Bestehen einer PTBS als solcher ist vom Bundesamt auch nicht durchgreifend in Frage gestellt worden. Allerdings hat das Bundesamt die Auffassung vertreten, aus der Diagnose allein ergäben sich noch keine konkreten Gesundheitsgefahren; namentlich sei bei einer PTBS-Erkrankung keine standardmäßige Festlegung nach ob, Art und Umfang der drohenden Gesundheitsgefahr gegeben. Dem vermag das Gericht nicht zu folgen. Maßgeblich ist nicht, ob aus der posttraumatischen Belastungsstörung weitere Erkrankungen erwachsen, sondern die PTBS ist die Erkrankung. Bei einer drohenden Retraumatisierung ist die Erkrankung als solche geeignet, ein Abschiebungshindernis zu begründen. Dessen ungeachtet hat Frau X. -S. an verschiedenen Stellen des Gutachtens Aussagen darüber getroffen, welche Beschwerden aufgrund der Traumatisierung bei der Klägerin zu 1 vorliegen. So leidet die Klägerin zu 1 unter erheblichen Angstzuständen mit Angst-Vermeidungsverhalten und Gedankenkreisen (Bl. 60, 61, 83) und - infolge der Trennung von ihrer Familie - unter Schuldgefühlen insbesondere gegenüber dem im Libanon zurückgebliebenen Sohn (Bl. 60), Kopfschmerzen (Bl. 62), Übererregung (Bl. 62, 83), Intrusionen/Alpträume (Bl. Bl. 59, 83); schließlich ist eine Somatisierungsneigung gegeben (Bl. 62). Des Weiteren steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Klägerin zu 1 im Falle ihrer Rückkehr in den Libanon eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung droht: Im Gutachten ist nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass sich die psychische Situation der Klägerin zu 1 im Libanon stetig verschlechtert hat. Die Traumatisierung der Klägerin zu 1 ist auf eine Kumulation von belastenden Ereignissen mit traumatogenem Potenzial bereits ab Kindesalter zurückzuführen. Nachdem sich die Beschwerden zunächst durch einen Wegzug nach Kuwait stabilisiert hatten, kam es in der Folge durch mehrfache Konfrontation mit dem „Ort des Geschehens" und der erneuten Konfrontation mit traumatischen Ereignissen zu einer ständigen Reaktualisierung und Retraumatisierung der Klägerin zu 1. Retrospektiv ist es dabei immer wieder zu einer Verschlimmerung der vorhandenen bzw. Neuentwicklung weiterer psychischer Beschwerden gekommen. Dies hat die Gutachterin auf Bl. 58 f ihres Gutachtens überzeugend dargestellt. Ausgehend hiervon kann die Auffassung des Bundesamtes nicht geteilt werden, wonach der Klägerin zu 1 eine Rückkehr in den Libanon zugemutet werden könne, weil sie auch zuvor viele Jahre dort gelebt habe. Diese Auffassung verkennt, dass sich im Zeitpunkt der Ausreise die psychische Situation der Klägerin zu 1 so verschlechtert hatte, dass ihr ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatland nicht zugemutet werden konnte. In welchem Ausmaß die Klägerin zu 1 vor ihrer Ausreise im Libanon psychisch belastet war, wird auch an nachfolgend dargestellter Konfliktsituation deutlich: Sowohl in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2007 als auch der Gutachterin gegenüber hat die Klägerin zu 1 deutlich gemacht, wie sehr sie unter der Trennung von ihrem Ehemann und ihrem ältesten Sohn leidet. Frau X. -S. hat hierzu auf Blatt 60 ihres Gutachtens ausgeführt, bei der Klägerin zu 1 hätten sich erhebliche Schuldgefühle ihrem Sohn gegenüber eingestellt. Trotz des starken Leidensdrucks aufgrund der Trennung von ihrer Familie überwiegen bei der Klägerin zu 1 gleichwohl die erheblichen Ängste vor einer Wiederholung des traumatischen Geschehens (Blatt 61). Wegen des Gewichtes dieser Ängste ist die Klägerin zu 1 sogar bereit, eine (endgültige) Trennung von ihrer Familie in Kauf zu nehmen.

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Das Gericht hält es des Weiteren für überzeugend, wenn die Gutachterin ausführt, bei einer erneuten Konfrontation mit dem „Ort des Geschehens" (überflutende Konfrontation mit ereignisspezifischen Triggern im Libanon) werde es bei der Klägerin zu 1 zu einer massiven Reaktualisierung der traumatischen Erlebnisse und mithin zu einer erheblichen Verschlimmerung der traumaspezifischen (Real-)Ängste kommen (vgl. Bl. 84 des Gutachtens). Die erhebliche Zunahme der taumaspezifischen (realen) Ängste wird nach Auffassung der Gutachterin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten. Die prognostizierte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 1 wird daher von der erkennenden Kammer als erheblich und im Hinblick auf die sofortige Konfrontation mit ereignisspezifischen Triggern auch als konkret eingeschätzt. Wegen der abzusehenden erneuten Konfrontation mit der von der Klägerin zu 1 als traumatisierend erlebten Unsicherheitssituation (mehrfach erlebter Tod/schwere Verletzung von nahestehenden Menschen) und der damit verbundenen Retraumatisierung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Erkrankung im Libanon behandelt werden kann. Vielmehr folgt das Gericht der Bewertung von Frau X. -S. , wonach eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch eine wesentliche Zunahme der traumaspezifischen Ängste und intrusiven Symptomatik sowie weitere Somatisierungen zu erwarten wären. Nach alledem liegt daher eine erhebliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben der Klägerin zu 1 im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. In die Bewertung des jeweiligen Obsiegens/Unterliegens ist eingestellt, welche Kosten im jeweiligen Verfahrensstadium angefallen sind. Während sich die Geschäftsgebühr auch auf den zurückgenommenen Teil der Klage bezieht, war eine Terminsgebühr nur bezüglich des zuletzt noch streitgegenständlichen Klagegegenstandes zu berücksichtigen. Die Bewertung dieser verschiedenen Anteile an den insgesamt entstandenen Kosten führt zu der vorgenommenen Kostenquotelung. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.