Kein Waffenschein für Steuerfahnder: Latente Gefährdung genügt nach § 55 Abs. 2 WaffG nicht
KI-Zusammenfassung
Ein Steuerfahndungsprüfer begehrte eine Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 WaffG zum Führen einer Pistole wegen Einsatzes in einer Sonderermittlungsgruppe „Organisierte Kriminalität und Geldwäsche“. Streitpunkt war, ob eine „erhebliche Gefährdung“ vorliegt und ob das Führen der Schusswaffe zur Gefahrenminderung erforderlich ist. Das VG Köln wies die Klage ab, da nur eine latente Gefährdung und allenfalls verbale Drohungen vorlagen, nicht aber konkrete aktuelle Gefährdungen. Für den privaten Bereich seien vorrangig Sicherungsmaßnahmen am Wohnhaus geeignet; zudem seien über Jahre keine weiteren Vorfälle bekannt geworden.
Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 WaffG mangels konkreter erheblicher Gefährdung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf eine Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 WaffG setzt eine erhebliche, konkrete Gefährdung infolge der wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben voraus; eine lediglich latente Gefährdung genügt nicht.
Für die Annahme einer erheblichen Gefährdung reichen verbale Drohungen im Zusammenhang mit strafverfolgungsnahen Maßnahmen regelmäßig nicht aus, solange sie nicht in eine konkrete aktuelle Bedrohungslage umschlagen.
Besteht bei dienstlichen Einsätzen ein ausreichender Schutz durch bewaffnete Polizeikräfte oder kann bei erwartbarer Gefährdung Polizeischutz angefordert werden, spricht dies gegen die Erforderlichkeit des privaten Führens einer Schusswaffe nach § 55 Abs. 2 WaffG.
Für Gefährdungen im privaten Bereich ist darzulegen, dass konkrete Übergriffe oder Bedrohungen zu erwarten sind und das Führen einer Schusswaffe hierfür geeignet und erforderlich ist; allgemeine Unsicherheit oder vereinzelte Verdachtsmomente genügen nicht.
Der Umstand, dass der Dienstherr die Ausstattung seiner Bediensteten zur ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen hat, begründet für sich genommen keinen Anspruch auf eine waffenrechtliche Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 WaffG.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 23.10.1997 Inhaber einer Waffenbesitzkarte als Sportschütze, auf der zwei Sportpistolen eingetragen sind. Am 17.09.2001 beantragte er die Erteilung eines Waffenscheins bezüglich einer der beiden genannten Waffen. Dazu gab er an, er sei als Steuerfahndungsprüfer seit Anfang 2001 in einer Sonderermittlungsgruppe "Organisierte Kriminalität und Geldwäsche" eingesetzt. Die Fälle würden fast ausschließlich mit Polizeibehörden zusammen bearbeitet, und zwar im Regelfall mit der Kriminalpolizei Köln (KK 24 und KK 25) und dem LKA (gemeinsame Finanzermittlungsgruppe Polizei/Zoll). Wegen einer erhöhten persönlichen Gefährdung im Sinne des § 34 Abs. 5 Meldegesetz NW habe sein Dienstherr ausschließlich für die im genannten Bereich tätigen Beamten und deren Familienmitglieder eine Auskunftssperre für das Melderegister und die Kfz-Zulassungsstelle beantragt, dem sei auch entsprochen worden. Exemplarisch für seine Gefährdung sei ein Vorfall vom 10.04.2001. Er habe in einem Verdachtsfall des schweren Menschenhandels mit Beamten des KK 24 in Bergisch Gladbach eine Wohnung durchsucht. Die Ermittlungsbeamten seien durch einen Kampfhund angegriffen worden, den man deshalb habe erschießen müssen. Der Beschuldigte und Hundeeigentümer habe daraufhin während der Durchsuchungsmaßnahme die Einsatzkräfte bedroht "..ich will dein Gesicht sehen, wenn deine Frau vor mir auf dem Boden liegt,..das hättet ihr nicht machen sollen..". Dem Beschuldigten seien die Namen der Durchsuchungsbeamten, auch der des Klägers, bekannt und er wisse, von welcher Dienststelle man komme. Darüber hinaus sei der Beschuldigte im Besitz mehrerer Waffen, weil er Jäger sei. Es sei für ihn ein Leichtes, den Kläger in seiner Dienststelle aufzusuchen oder ihn ab Verlassen der Dienststelle zu verfolgen. Des Weiteren arbeite er im Bereich der Prüfung verschiedener radikalfundamentalistischer islamischer Organisationen. Hier erfolge eine Zusammenarbeit u.a. mit den Staatsschutzabteilungen, dem BKA und den Verfassungsschutzbehörden. Die jüngsten Ereignisse in den USA machten die persönliche Gefährdungssituation deutlich.
Zur Frage der Gefährdung nahm das KK 25 des Beklagten am 14.02.2002 wie folgt Stellung: Im Bereich der organisierten Kriminalität sei von einer immerwährenden latenten Gefahr auszugehen, die jederzeit konkret werden könne. Die letzten Jahre hätten gezeigt, dass Sanktionen von Straftätern aus diesem Bereich gegen Strafverfolgungsbehörden zunähmen. Beispielhaft sei, dass in diesem Jahr in einem OK-Verfahren des LG Bonn eine komplette große Strafkammer, Richter, Schöffen, Staatsanwalt und der Dienststellenleiter des KK 21 des PP Bonn aufgrund konkreter Gefährdungen mit Personenschutzmaßnahmen hätten belegt werden müssen. Die Anwendung von Gewalt in allen denkbaren Formen sei ein wesentlicher Bestandteil der organisierten Kriminalität. Im Bereich der OK finde eine enge Zusammenarbeit mit der Dienststelle des Klägers, namentlich auch mit ihm, statt. Der Vorfall aus April des vergangenen Jahres sei zutreffend geschildert worden. Gefährdungsmomenten für eingesetzte Fremdkräfte, wie in diesem gemeinsamen Einsatz, werde durch ein entsprechendes polizeitaktisches Konzept begegnet. Eine über die Einsatzzeit hinausgehende persönliche Gefährdungslage für die eingesetzten Kräfte sei aus dem vorgenannten Sachverhalt nicht bekannt geworden.
Der Kläger wurde zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrages angehört. Dazu teilte er mit, er sei grundsätzlich der Meinung, dass auch eine latente Gefährdung ausreichend sei. Im Übrigen zeige der Vorfall vom 10.04.2001 eine konkrete Gefährdung. Man könne nicht abwarten, bis tatsächlich etwas passiere. Der Beklagte könnte sich nicht vorstellen, wie er und seine Familie sich in den ersten Tagen nach dieser Situation gefühlt hätten, zumal Sicherungsmaßnahmen seiner eigenen Behörde nicht zu erwarten seien. Zur Gefährdungsanalyse des KK 25 könne er ohne deren Kenntnis nicht näher Stellung nehmen. Dieser Stelle fehle aber auch die Sachkunde, die Arbeit eines Steuerfahnders abschließend beurteilen zu können. Als Steuerfahnder führe er nicht nur strafrechtliche Ermittlungen, sondern es komme auch zu einschneidenden Maßnahmen in das Einkommen und Vermögen des Straftäters, was zu einem ganz anderen Spannungsverhältnis mit dem Betroffenen führe. Der Staat könne nicht dulden, dass eine Vielzahl Krimineller bewaffnet sei, zugleich aber den Ermittlungsbeamten und dessen Familien entsprechenden Schutz verwehren.
Der Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass im vorliegenden Zusammenhang wohl nur die Beantragung einer Ersatzbescheinigung gemäß § 6 Abs. 2 WaffG (a.F.) in Betracht komme. Dafür müsse der Dienstherr dem Kläger eine Gefährdungssituation im Sinne einer konkreten Gefährdungslage bescheinigen. Der Kläger teilte daraufhin mit, dass er eine derartige Bescheinigung beantragen werde.
Im Rahmen einer Vorsprache des Klägers am 27.08.2003 erklärte dieser u.a., sein Dienstherr sei zur Zeit nicht bereit, eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Im weiteren Verfahren wies er auf zwei Vorkommnisse hin, die seine persönlichen Gefährdung dokumentierten. So sei am 21.10.2003 sein Haus (es handele sich um das Mittelhaus einer Reihe von sieben Einfamilienhäusern) von Unbekannten fotografiert worden. Als die Person weitergegangen sei, sei seine Ehefrau nach Hause gekommen. Nachdem die Schwiegereltern sie über den Vorfall informiert hätten, sei sie sofort vor das Haus gegangen und habe die Person zur Rede stellen wollen. Sie habe aber nur noch sehen können, wie diese in einem dunklen größeren Wagen weggefahren sei. Am 18.11.2003 habe eine Nachbarin ihm berichtet, sie habe in der Nacht um ca. 4.10 Uhr beobachtet, wie eine Person mit einer kleinen Taschenlampe am Ende der Gärten (Hausrückseite) die Häuserzeile entlanggegangen sei. Die Person sei mehrmals hin und her gegangen und habe schließlich gezielt das Grundstück des Klägers betreten. Diese Person habe sein Grundstück und die Rückfront seines Hauses mit der Taschenlampe ausspioniert. Die Nachbarin habe Angst bekommen, habe im Haus Licht gemacht und Lärm verursacht. Die Person habe daraufhin den Ort verlassen. Der entsprechende Vorfall sei auch der Polizei angezeigt worden.
Mit Bescheid vom 08.07.2004 lehnte der Beklagte die Erteilung eines Waffenscheines nach § 55 i.V.m. §§ 8 und 19 WaffG wegen fehlenden Bedürfnisses ab. Nach der hier einschlägigen Sonderregelung in § 55 Abs. 2 WaffG müsse die betreffende Person "erheblich gefährdet" sein, was nach den Grundsätzen des § 19 WaffG zu beurteilen sei. Das bisherige Vorbringen des Klägers belege keine entsprechende Gefährdung. Zwar sei er als Steuerfahnder im Bereich der organisierten Kriminalität und Geldwäsche latent gefährdet. Bei Einsätzen mit der Polizei werde daraus resultierenden Gefahren jedoch durch eine entsprechende Einsatztaktik begegnet. Über den Vorfall vom 10.04.2001 hinaus seien keine konkreten Gefahrensituationen geschildert worden. Erschwerend komme hinzu, dass es keine Gefährdungsbescheinigung seitens des Dienstherrn gebe. Daran ändere die Schilderung der Beobachtung des Hauses des Klägers nichts. Es gebe auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass ein eventueller Angriff mittels Schusswaffe vermieden oder dadurch die Gefahr vermindert werden könnte. Gegebenenfalls könne das Mitführen einer erlaubnisfreien Waffe dem subjektiven Schutzbedürfnis des Klägers Rechnung tragen.
Dagegen legte der Kläger am 21.07.2004 Widerspruch ein. Nachdem der Vorgang an die Bezirksregierung Köln abgegeben worden war, legte er eine Bescheinigung des Vorstehers des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln vom 18.01.2007 vor. Dort heißt es, der Kläger sei seit einer Reihe von Jahren in der Sonderermittlungsgruppe "Organisierte Kriminalität und Geldwäsche" eingesetzt und habe dadurch dienstliche Berührungspunkte im Bereich der schweren Kriminalität. Aufgrund dieser Tätigkeit zähle er zum Kreis sogenannter "gefährdeter Personen", d.h. für ihn sei aufgrund der Fallstrukturen von einer erhöhten Gefahr für Leben, Gesundheit und persönliche Freiheit auszugehen. Daraufhin sandte die Bezirksregierung Köln den Vorgang an den Beklagten zurück zur Prüfung, ob ein Waffenschein nunmehr erteilt werden könne. In der Folgezeit wies der Beklagte darauf hin, dass die Bescheinigung des Dienstherrn sehr knapp und allgemein gefasst sei. Der Behördenleiter wurde daher um weitere Ausführungen gebeten, warum er im konkreten Fall die Ausstellung eines Waffenscheines für notwendig erachte. Des Weiteren wurden das Landeskriminalamt und das KK 67 um Einschätzungen der Gefahrenlage gebeten. Das KK 67 teilte am 10.09.2007 mit, dass sich gegenüber der früheren Stellungnahme des KK 25 keine veränderte Sachlage ergebe. Mit Schreiben vom 22.10.2008 und 02.10.2009 bat der Beklagte die Dienststelle des Klägers nochmals um eine Konkretisierung der vorgelegten Bescheinigung.
In der Folge wies der Kläger u.a. darauf hin, dass der überwiegende Teil seiner Arbeit ohne Polizeibehörden erledigt werde, z.B. auch Durchsuchungen im Rotlichtbereich. Letztlich mache er nichts anderes als Polizeibeamte oder z.B. Beamte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, die alle Waffenträger seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2009 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und korrigierte zugleich die Gebührenentscheidung des Ausgangsbescheides. Es fehle nach wie vor an einer ausreichenden Darlegung des Bedürfnisses. Über die bekannten Fälle hinaus seien keine konkreten Gefahrensituationen geschildert worden. Bezüglich der Arbeit des Klägers im Bereich islamistischer Organisationen sei nicht dargelegt worden, ob er ein Ziel für Terrormaßnahmen darstelle. Was den von der Nachbarin gemeldeten Vorfall vom 18.11.2003 betreffe, hätte die Nachbarin vermutlich sofort die Polizei alarmiert, wenn eine entsprechende Gefahr bestanden hätte. Es sei auch nicht erkennbar, inwieweit der Kläger eigene Sicherungsmaßnahmen ergriffen habe, wie etwa die Installation von Bewegungsmeldern, Alarmanlage, Sicherheitsschlössern. Die Besorgnis und das Gefühl allgemeiner Unsicherheit reichten jedenfalls nicht aus. In der Bescheinigung des Dienstherrn vom 18.01.2007 sei keine konkrete Gefährdung dargelegt und es gebe auch keine Begründung, warum der Kläger mehr gefährdet sei als die anderen Mitglieder der Sonderermittlungsgruppe. Dort sei auch nicht ausgeführt, welche Maßnahmen seitens des Dienstherrn zur Minimierung potentieller Gefährdungen getroffen worden seien.
Am 03.04.2009 teilte das LKA mit, weder ihm noch dem BKA lägen Erkenntnisse vor, die auf eine erhöhte Gefährdung der fraglichen Berufsgruppe schließen ließen und das Erfordernis eines Waffenscheines begründeten. Bei der Einführung des Euro im Frühjahr 2002 sei beim LKA eine "Kopfstelle" aus Mitarbeitern der zehn Steuerfahndungsstellen in Nordrhein-Westfalen gebildet worden. Der Kläger sei einer von sechs Steuerfahndern gewesen, die diese Aufgabe wechselseitig wahrgenommen hätten. Dabei seien in bis zu drei Fällen Ermittlungen vor Ort vorgenommen worden (Kreditinstitute). Gefährdungs- oder Bedrohungssituationen habe es dabei nicht gegeben.
Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Vom rechtlichen Ausgangspunkt her bestehe Einigkeit, das Rechtsgrundlage für die beantragte Genehmigung § 55 WaffG und insofern eine erhebliche Gefährdung des Klägers erforderlich sei. Der Beklagte habe die Stellungnahme des KK 25 vom 14.02.2002 nicht ausreichend gewürdigt, wonach eine immerwährende Gefahr bestehe, die jederzeit konkret werden könne. Nach Auffassung des Beklagten sei nicht nachgewiesen, dass das beantragte Führen der Waffe zur Minderung der Gefährdung geeignet sei. Zudem gehe dieser davon aus, dass besonders gefährliche Einsätze von der Polizei begleitet würden und man Gefährdungen durch entsprechende Einsatztaktik begegne. Tatsächlich erfolge aber die überwiegende Zahl von Einsätzen des Klägers ohne die Begleitung von Polizei, insbesondere in Geldwäschefällen. Bei derartigen Einsätzen sei der Kläger ohne jeden Schutz. Dies werde auch durch den laufenden Fall belegt, in dem u.a. der Kläger zusammen mit einem OK-Kommissariat Ermittlungen gegen eine Bande wegen des Verdachts der bandenmäßigen Steuerhinterziehung führe. Dabei kämen die gesamten strafprozessual zulässigen Maßnahmen zum Einsatz, wie Observationen, Telefonüberwachungen und Vermögensabschöpfungen. Mittlerweile befänden sich drei der Haupttäter in Untersuchungshaft, einer sei flüchtig. Der Name und die Dienststelle des Klägers seien allen Tätern bekannt und niemand könne sagen, wie die Tätergruppe unter Berücksichtigung des Umstandes agieren werde, dass man ihnen Freiheit und Vermögen genommen habe. Außerdem werde auch die Tatsache nicht beachtet, dass der Kläger schwerste Kriminalität auf der Straße bekämpfe.
Während des Verfahrens hat der vom Dienststellenleiter des Klägers als Auskunftsperson benannte Oberregierungsrat C. (Sachgebietsleiter im Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln) unter dem 04.03.2010 folgende Stellungnahme zur Gefährdungslage abgegeben: In der Dienststelle sei eine Sonderermittlungsgruppe für organisierte Kriminalität und Geldwäsche eingerichtet worden. Die Ermittlungen erforderten eine enge Zusammenarbeit mit der Polizei; aufgrund des Täterkreises könne und wolle nicht jeder Mitarbeiter der Dienststelle mit den Ermittlungen beauftragt werden. Es handele sich um Verfahren aus den Bereichen Menschenhandel, Zuhälterei, Rauschgiftkriminalität, Bordellbetriebe, Korruption, Waffenhandel usw., deren Täter dem Türsteher- und Rotlichtmilieu bzw. den einschlägigen "Motorradbanden" zuzuordnen seien. Das Gefährdungspotential sei wegen des gewaltbereiten Milieus nicht mit der üblichen Steuerfahndung vergleichbar. Der überwiegende Teil der verfolgten Personen sei bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten, und zwar hinsichtlich der gesamten Bandbreite strafrechtlicher Vorschriften bis hin zu Gewaltdelikten wie Körperverletzung, Bedrohung, Widerstand usw. Bei den Einsätzen komme es teilweise zu unmittelbarem Täterkontakt unter Begleitung von Spezialkräften der Polizei, die jedoch nach dem ersten Zugriff abgezogen würden. Bei den weiterführenden Ermittlungen sei der Fahndungsbeamte dann regelmäßig auf sich allein gestellt und sehe sich einem Beschuldigten gegenüber, der aufgrund der rigorosen Durchsuchungshandlungen der Spezialkräfte entsprechend emotional eingestellt sei. In vielen Ermittlungsverfahren - insbesondere wenn nur die steuerliche Komponente übrig bleibe - erfolgten die Ermittlungen auch vor Ort und im persönlichen Kontakt allein durch die Fahndungsbeamten der Steuerfahndung. In der Vergangenheit sei es auch bereits zu konkreten Gefährdungssituationen gekommen. Folgende Beispiele seien anzuführen: In einem Verfahren gegen eine italienische Kolonnenschieberbande sei die zuständige Prüferin bedroht worden "wir machen dich platt". Ihr Auto sei zerkratzt worden und darüber hinaus hätten Personen vor ihrem Privathaus gestanden, um sie einzuschüchtern. Bei einer Razzia im Motorradbandenmilieu habe der Beschuldigte gegenüber den Beamten bei der Durchsuchung geäußert "Nicht, dass die Welt irgendwann mal auf dem Kopf steht! Das verstehst du jetzt nicht, was? Das heißt, heute seid ihr bei mir und stellt mir die Bude auf den Kopf. Nicht, dass ich eines Tages bei euch vor der Tür stehe und euch die Bude auf den Kopf stelle!". Bei einer anderen Durchsuchungsmaßnahme im Drogen-/Waffenhändlermilieu unter Einsatz des SEK seien die eingesetzten Beamten persönlich mit Repressalien bedroht worden "Darüber reden wir noch", "warte mal ab, wenn deine Frau hier am Boden liegt", "das hättet ihr nicht machen sollen". Es sei auch der Fall eines Oberstaatsanwalts der StA Köln zu erwähnen, der die Verurteilung im Türstehermilieu durchgesetzt habe und aufgrund der Bedrohung seiner Person dienstunfähig in den Vorruhestand habe gehen müssen. Über konkrete Gefährdungen des Klägers im privaten Bereich sei ihm nur bekannt, was der Kläger selbst bereits vorgetragen habe.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 08.07.2004 und des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2009 zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung gemäß § 55 Abs. 2 WaffG zum Führen seiner Pistole 9 mm Para Vektor SP 1 zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertieft die Ausführungen der angefochtenen Bescheide und weist darauf hin, dass sich auch aus den Stellungnahmen des KK 67 und des LKA keine erhöhte Gefährdung des Klägers ergebe. Es sei schon im Vorverfahren darauf hingewiesen worden, dass - wenn alle Bediensteten der Sonderermittlungsgruppen "Organisierte Kriminalität und Geldwäsche" als gefährdet angesehen würden- zu prüfen sei, ob ein dienstliches Bedürfnis bestehe, diese Personengruppe zu bewaffnen. Derartige Entscheidungen müssten aber aus Sicht des Beklagten landeseinheitlich getroffen werden. Aus der Stellungnahme des ORR C. ergäben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Klägers, da auf dessen konkrete Situation nur am Rande eingegangen werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 55 Abs. 2 WaffG zum Führen seiner Pistole 9 mm Para Vektor SP 1. Nach dieser Vorschrift setzt ein derartiger Anspruch voraus, dass die betreffende Person wegen der von ihr wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes erheblich gefährdet ist, wobei insoweit - wovon auch die Parteien ausgehen - letztlich auf die zum § 19 WaffG entwickelten Grundsätze zurückzugreifen ist. Die entsprechenden Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
Der Kläger macht geltend, dass er zum einen während seiner dienstlichen Tätigkeit aufgrund seiner Ermittlungen im Bereich der schweren organisierten Kriminalität und des dort anzutreffenden erhöhten Aggressionspotenzials, zum anderen aber auch im privaten Bereich im Hinblick auf mögliche Racheakte der von seinen Ermittlungen betroffenen Personen entsprechend gefährdet sei und dass das Führen einer Schusswaffe erforderlich und geeignet sei, um diese Gefährdungen auszuschließen oder zumindest deutlich zu reduzieren.
Was den dienstlichen Bereich betrifft, stellt auch der Beklagte nicht in Abrede, das die Ermittlungstätigkeit des Klägers im Bereich der schweren organisierten Kriminalität mit einer latenten Gefährdung verbunden ist. Eine derartige latente Gefährdung reicht jedoch noch nicht aus, um die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 WaffG zu erfüllen, vielmehr sind insoweit konkrete Gefährdungen erforderlich. Diese sind jedoch weder vom Kläger selbst in ausreichender Weise dargelegt worden noch ergeben sie sich aus den Stellungnahmen seiner Dienststelle.
Soweit es um gemeinsame Ermittlungen mit Kommissariaten des Beklagten geht, ist durch die von dort eingesetzten bewaffneten Beamten bereits ein ausreichender Schutz gewährleistet. Soweit die Sonderermittlungsgruppe, der der Kläger angehört, ausschließlich Finanzermittlungen durchführt, ist zunächst seitens seiner Dienststelle bzw. seitens der eingesetzten Beamten der Sonderermittlungsgruppe einzuschätzen, ob mit Gefährdungen zu rechnen und daher erforderlichenfalls Polizeischutz anzufordern ist. Dass es im Übrigen im Rahmen der bereits jahrelangen Tätigkeit des Klägers bzw. seiner Kollegen bei einem nicht von der Polizei begleiteten Einsatz zur einer konkreten (über eine rein verbale Drohung hinausgehenden) Gefährdungssituation gekommen ist, hat weder der Kläger dargelegt noch ist dies der Stellungnahme des Oberregierungsrats C. vom 04.03.2010 zu entnehmen. Soweit seitens des Klägers darauf hingewiesen worden ist, dass sich gegebenenfalls im Rahmen von Ermittlungen plötzlich die Notwendigkeit einer Festnahme ergeben kann und diese letztlich nur durchzuführen sei, weil der Betroffene - zu Unrecht - annehme, dass der Kläger bewaffnet sei, werden auch damit die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 WaffG nicht dargetan. Denn selbst wenn in einer derartigen Situation eine erforderliche Festnahme mangels Bewaffnung nicht durchgeführt werden könnte, resultiert allein daraus keine Gefährdung des Klägers. Ob jedoch der Dienstherr im Übrigen seine Beamten so ausstattet, dass diese ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können, ist keine Frage, die im Rahmen des § 55 Abs. 2 WaffG zu prüfen und zu beantworten ist.
Soweit der Kläger und auch Oberregierungsrat C. in seiner schriftlichen Erklärung Fälle benennen, in denen Angehörige der Sonderermittlungsgruppe verbal bedroht worden sind, ist es -wie schon ausgeführt- in der gegebenen Situation gleichwohl nicht zu einer konkreten d.h. aktuellen Bedrohung gekommen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es auch im Bereich der Strafverfolgung, insbesondere soweit organisierte Gewaltkriminalität betroffen ist, nicht selten zu spontanen Drohungen der Betroffenen kommt, ohne dass diese umgesetzt würden.
Vgl. in diesem Zusammenhang etwa VG Berlin, Urteil vom 30.3.1994 -1 A 406.92- (juris) betr. den Fall eines Justizvollzugsbeamten.
In den vom Kläger bzw. Herrn C. angesprochenen Bedrohungsfällen ist es auch bei den verbalen Bedrohungen geblieben. Diese Gegebenheiten spiegeln sich in der Genehmigungspraxis des Beklagten wieder, dessen Vertreterin in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, dass nur in drei Fällen entsprechende Erlaubnisse erteilt worden seien, in einem Fall auch nur vorübergehend.
Auch für den nichtdienstlichen Bereich ist keine erhebliche Gefährdung dargelegt worden, zu dessen Bekämpfung eine Waffe erforderlich und geeignet wäre. Was die bei einzelnen Gelegenheiten ausgesprochenen Drohungen betrifft, kann auf die vorgehenden Ausführungen verwiesen werden. Soweit es um die vom Kläger bereits im Vorverfahren geschilderten Vorgänge vom 21.10. und 18.11.2003 geht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Installation von Sicherungs- und Überwachungsgeräten am Haus die geeignete Maßnahme darstellt, sich vor einem Eindringen Dritter in das Haus abzusichern. Davon abgesehen ist es in den mittlerweile vergangenen 9 1/2 Jahren offenbar nicht nochmals zu entsprechenden Vorkommnissen gekommen. Dass ansonsten der Kläger oder Familienmitglieder bedroht worden sind, ist mangels entsprechender Angaben des Klägers nicht ersichtlich. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach den Angaben des Leiters des KK 22, Herrn I. , in der mündlichen Verhandlung üblicherweise auch seine im fraglichen Bereich tätigen Kollegen ihre Dienstwaffen bei Dienstende in der Dienststelle belassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.