Klage auf nachträgliche Einbeziehung adoptierter Tochter in Aufnahmebescheid abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die nachträgliche Einbeziehung seiner 1999 adoptierten Tochter in seinen Aufnahmebescheid von 1993. Streitgegenstand ist, ob nach § 27 BVFG nur Personen einbezogen werden können, die beim Aussiedlungsvorgang bereits Abkömmlinge waren. Das VG Köln verneint dies und weist die Klage ab; die Adoption nach der Übersiedlung begründet keinen Einbeziehungsanspruch. Die Entscheidung stützt sich auf systematische Auslegung und die Gleichstellung mit Ehegatten.
Ausgang: Klage auf nachträgliche Einbeziehung der Adoptivtochter in den Aufnahmebescheid als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 BVFG setzt voraus, dass die einzubeziehende Person zum Zeitpunkt der Übersiedlung des Spätaussiedlers bereits die Eigenschaft als Abkömmling besaß.
Personen, die erst nach Abschluss des Aussiedlungsvorgangs durch Adoption rechtlich zu Abkömmlingen werden, sind nicht den im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Abkömmlingen im Sinne des § 27 BVFG gleichzustellen.
Die in § 27 BVFG vorgenommene Gleichstellung von Abkömmlingen mit Ehegatten zeigt, dass spätere familiäre Rechtsänderungen (z. B. spätere Eheschließung oder Adoption) keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung begründen.
Maßgeblich für die Einbeziehungsberechtigung ist der rechtliche Status zum Zeitpunkt der Übersiedlung; ein späterer vorübergehender oder längerer Aufenthalt im Bundesgebiet begründet dagegen keinen Einbeziehungsanspruch.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 231/14 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die nachträgliche Einbeziehung seiner Adoptivtochter F. T. , geboren am 00.00.1959, in seinen Aufnahmebescheid vom 15.03.1993. Die Adoptivtochter ist die leibliche Tochter seiner Ehefrau U. T. .
Der Kläger war am 18.09.1993 zusammen mit seiner Ehefrau, der Tochter M. sowie der –damals noch nicht adoptierten- Stieftochter F. nach Deutschland eingereist. In dem Aufnahmebescheid vom 15.03.1993 sowie dem Registrierschein vom 22.09.1993 wurde F. T. als andere Familienangehörige im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG aufgeführt.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 11.01.1999 – 33 XVI 30/97 – wurde Frau F. T. vom Kläger als Kind angenommen. Dabei wurde bestimmt, dass sich die Wirkungen der Adoption nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten. In der Entscheidung wird ausgeführt, dass Frau F. T. die überwiegende Zeit ihrer Kindheit und Jugend im Haushalt ihrer Mutter und ihres Stiefvaters aufgewachsen sei. Sie selbst sei seit dem 18.06.1993 verheiratet, aus dieser Ehe sei das Kind K. hervorgegangen. Dem Ehemann sei die Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert worden.
Mit Schreiben der damals zuständigen Ausländerbehörde vom 04.08.2000 wurde Frau F. T. darüber informiert, dass beabsichtigt sei, die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen und sie zur freiwilligen Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland unter Androhung der Abschiebung aufzufordern. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, die ihr erteilte Aufenthaltserlaubnis sei rechtswidrig gewesen. Es sei übersehen worden, dass sie bereits bei ihrer Einreise verheiratet gewesen sei und diese Ehe auch weiterhin bestehe. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AuslG sei nicht möglich, wenn die Betroffene persönliche Bindungen im Heimatland habe, die den Bindungen zu Personen in Deutschland vorgingen. In einem solchen Fall liege keine besondere Härte vor, die einen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland rechtfertige. Hinzu komme, dass ihr Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln nicht gesichert sei, weil sie seit Jahren Hilfe zum Lebensunterhalt beziehe. Sie sei weiterhin verheiratet, aus der Ehe seien zwei Kinder hervorgegangen und sie wolle die Ehe fortsetzen, wie der Wunsch zeige, ihren Ehemann nach Deutschland zu holen. Im Jahr 2005 kehrte Frau F. T. nach Russland zurück.
Unter dem 26.12.2011 beantragte der Kläger die nachträgliche Einbeziehung seiner Adoptivtochter F. T. und deren Kinder K. und N. in seinen Aufnahmebescheid. F. habe 3 Monate vor ihrer Übersiedlung nach Deutschland geheiratet, der Ehemann sei in Russland geblieben, sie hätten jedoch gehofft, dass er nachkommen dürfe. Es seien aber nur kurze Besuche möglich gewesen. Schließlich habe F. sich entschlossen, mit den Töchtern nach Russland umzuziehen, um wenigstens die Familie zu erhalten. Ihr sei durch die Trennung jedoch ihr Mann fremd geworden. Er komme mit den Kindern nicht klar und diese seien in Russland unglücklich und sagten bei Besuchen immer wieder, dass sie nach Hause, also nach Deutschland, zurückkehren wollten. 2 Monate nach der Rückreise von F. und ihren Töchtern nach Russland im Jahre 2005 habe er einen schweren Schlaganfall erlitten, da er darunter so sehr gelitten habe. Die Pflege und Hilfe der Mädchen würde ihnen sehr helfen, den Alltag zu meistern.
Mit Bescheid vom 30.08.2012 wurde der Einbeziehungsantrag abgelehnt. Der rechtliche Status eines (Adoptiv-) Kindes sei noch nicht vorhanden gewesen, als Frau F. T. mit dem Kläger im Jahre 1993 das Aussiedlungsgebiet verlassen habe. Im rechtlichen Sinne sei sie kein im Aussiedlungsgebiet verbliebener Abkömmling. In Bezug auf die beiden Adoptivenkelinnen K. und N. treffe dies schon deshalb zu, weil diese im Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels noch gar nicht geboren gewesen seien.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. F. sei aufgrund der Adoption ein Abkömmling des Klägers. Für die nachträgliche Einbeziehung sei die jetzige Situation maßgeblich. F. verfüge über ausreichende Deutschkenntnisse. Eine jetzt nur noch erforderliche einfache Härte liege vor, da der Kläger nach einem Schlaganfall pflegebedürftig sei und sich die Situation belastend auf ihn auswirke.
Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 08.04.2013 zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Nachträglich adoptierte Kinder könnten nicht den nach der Ausreise des Spätaussiedlers geborenen Abkömmlingen gleichgestellt werden, da es sich um verschiedene Personengruppen handele. Denn die nach der Ausreise der Bezugsperson adoptierten Kinder seien zum Zeitpunkt der Ausreise bereits geboren gewesen. Einer nachträglichen Einbeziehung stehe auch nicht entgegen, dass sich die Tochter des Klägers bereits in der Zeit von 1993 bis 2005 in Deutschland aufgehalten habe. Denn aus dem Erfordernis „im Aussiedlungsgebiet verbliebener Abkömmling“ lasse sich nicht unbedingt schließen, dass die einzubeziehende Person ununterbrochen ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten gehabt haben müsse. Aus der Gesetzesbegründung sei nur zu entnehmen, dass die Verpflichtung für den Einzubeziehenden, das Einbeziehungsverfahren im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, weiterhin bestehe. Daraus folge aber lediglich, dass der Wohnsitz während der Dauer des Einbeziehungsverfahrens im Aussiedlungsgebiet bestehen müsse.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30.08.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2013 zu verpflichten, seine Tochter F. T. nachträglich in seinen Aufnahmebescheid vom 15.03.1993 einzubeziehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt aus, dass eine nach der Übersiedlung adoptierte Person rechtlich nicht anders zu stellen sei als ein erst nach der Übersiedlung geborener Nachkomme eines Spätaussiedlers. Von dieser Ausgangslage sei der Gesetzgeber auch im Rahmen der Härtefallregelung des § 27 Abs. 3 BVFG ausgegangen, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergebe. Im Übrigen gehöre die Adoptivtochter des Klägers nicht zu dem von der Vorschrift allein begünstigten Personenkreis der im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Ehegatten oder Abkömmlinge, da sie das Aussiedlungsgebiet bereits 1993 zusammen mit dem Kläger verlassen und sich bis März 2005 im Bundesgebiet aufgehalten habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 30.08.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 08.04.2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er keinen Anspruch auf Einbeziehung seiner Adoptivtochter F. T. in seinen Aufnahmebescheid hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Gem. § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG in der Fassung des Art. 1 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 06.09.2013 – BGBl. I S. 3554 – kann abweichend von Satz 1 der Vorschrift u.a. der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen (d.h. also gem. § 27 Abs. 2 S. 1 BVFG ein Antrag der Bezugsperson vorliegt, die einzubeziehende Person über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt und kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 BVFG vorliegt). Bei der nach dem Antrag des Klägers einzubeziehenden Adoptivtochter F. T. handelt es sich jedoch nicht um einen im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Abkömmling im genannten Sinne.
Dass der Abkömmling im Aussiedlungsgebiet verblieben sein muss, kann sinnvoller Weise nur so verstanden werden, dass die einzubeziehende Person im Zeitpunkt der Übersiedlung des Spätaussiedlers die Eigenschaft als Abkömmling bereits besessen haben muss. Denn mit dem Begriff „verblieben“ soll im vorliegenden Zusammenhang erfasst werden, dass der Spätaussiedler das Aussiedlungsgebiet verließ, während der Abkömmling nicht mitkam, also dort blieb. Dieses Verständnis steht systematisch in Einklang mit der Regelung in § 27 Abs. 2 S. 2 BVFG, aus welcher im Umkehrschluss abzuleiten ist, dass nach Abschluss des Aussiedlungsvorgangs und Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG geborene Abkömmlinge nicht nachträglich in einen Aufnahmebescheid einbezogen werden können. Die Regelungen in § 27 BVFG bieten jedoch keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber Personen, die die Eigenschaft eines Abkömmlings erst nach abgeschlossener Übersiedlung erlangten, unterschiedlich behandeln will, je nachdem ob sie erst später geboren werden oder ob sie nach abgeschlossener Aussiedlung durch eine Adoption (rechtlich) zum Abkömmling werden.
Die im Gesetz bzgl. der Einbeziehung –abgesehen von der geforderten Ehedauer- enthaltene Gleichstellung eines Abkömmlings mit einem Ehegatten stützt dieses Normverständnis. Denn es kann kein ernsthafter Zweifel bestehen, dass bei späterer Eheschließung –selbst wenn die Ehe im Zeitpunkt des Einbeziehungsantrages drei Jahre bestehen sollte- eine nachträgliche Einbeziehung nicht in Betracht kommt.
Ob zudem ein Verbleiben im Aussiedlungsgebiet in Bezug auf Frau F. T. deshalb nicht vorliegt, weil diese zunächst mit übergesiedelt ist und vor ihrer Rückkehr ca. 12 Jahre hier gelebt hat, bedarf danach keiner weiteren Prüfung mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.