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Verwaltungsgericht Köln·20 K 2676/21·17.08.2022

Gefährlichkeitsfeststellung nach LHundG NRW trotz erledigter Leinen-/Maulkorbauflagen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Hundehalter wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung, die seinen Hund als gefährlich nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW einstufte und Nebenauflagen (Leine/Maulkorb) enthielt. In der mündlichen Verhandlung hob die Behörde die Nebenauflagen auf; insoweit wurde das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Im Übrigen wies das VG Köln die Klage ab, weil der Hund am 29.03.2020 einen anderen Hund erheblich durch Bisse verletzte, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Die Feststellung ist nach der amtstierärztlichen Begutachtung rechtmäßig; auf Ermessen und Halterumstände kommt es bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nicht an.

Ausgang: Verfahren nach Aufhebung der Nebenauflagen teilweise eingestellt; Klage gegen die Gefährlichkeitsfeststellung im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung der Gefährlichkeit eines im Einzelfall gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW setzt eine amtstierärztliche Begutachtung voraus; besondere Vorgaben zur konkreten Ausgestaltung der Begutachtung bestehen gesetzlich nicht.

2

Bei der Beurteilung nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW ist eine Gesamtschau der relevanten Vorfälle und Begutachtungen des Hundes vorzunehmen.

3

Ein Hund ist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW im Einzelfall gefährlich, wenn er einen anderen Hund durch Biss verletzt, ohne selbst angegriffen worden zu sein; bloßes Stehenbleiben und Kläffen des anderen Hundes stellt regelmäßig keinen Angriff dar.

4

Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW vor, bedarf die behördliche Gefährlichkeitsfeststellung keiner weiteren Ermessenserwägungen.

5

Persönliche Umstände des Hundehalters oder der Umstand, wer den Hund beim Beißvorfall führte, sind für die Gefährlichkeitsfeststellung nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW grundsätzlich unerheblich; sie können allenfalls für andere ordnungsrechtliche Maßnahmen Bedeutung haben.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 3 LHundG NRW§ 3 Abs. 3 Nr. 5 LHundG NRW§ 46 VwVfG§ 92 Abs. 3 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger ist seit November 2016 Halter des Mischlinghundes, Typ Jagdhund, mit dem Rufnamen „F.    “, Chipnummer 000000000000000. Am 27.07.2018 zeigte er – im Nachgang zu der nachstehenden Beschwerde - die Haltung des Hundes an.

3

Mit Schreiben vom 14.02.2018 zeigte der Beschwerdeführer C.     T.      gegenüber der Beklagten an, dass sein Hund am 07.02.2018 bereits zum zweiten Mal auf einer öffentlichen Straße von dem Hund der vermutlichen Hundehalterin H.    N.        angefallen und so schwer verletzt worden sei, dass die Wunde mehrfach habe genäht werden müssen. Die erste Attacke sei am 17.10.2017 gewesen. Rechnungen über tierärztliche Behandlungen am 17.10.2017 und 07.02.2018 waren beigefügt.

4

Nach Hinweis auf die Beschwerde durch die Beklagte nahm der Kläger als tatsächlicher Halter des Hundes hierzu mit Schreiben vom 15.03.2018 Stellung. Beide angezeigten Vorfälle seien unbestritten und hätten so nicht passieren dürfen. Am 17.10.2017 sei Frau N.        , seine Lebensgefährtin, vom Einkaufen zurückgekehrt und habe ihr Fahrzeug entladen. Dabei sei die Haustür einen Spalt geöffnet geblieben. In einem unbemerkten Augenblick sei „F.    “ durch die Tür entwichen und habe den Hund der Nachbarin gebissen. In der Zeit vom 05. bis 12.02.2018 seien sie in Urlaub gewesen und der Sohn der Lebensgefährtin habe auf den Hund aufgepasst. Beim Öffnen der Haustür habe dieser vor dem Hund gestanden, zur gleichen Zeit sei die Nachbarin mit ihrem Hund unterwegs gewesen. „F.    “ sei zurückgewichen, dabei habe sie sich das Halsband über den Kopf gestreift und sei frei gewesen. Es sei ein Unfall durch falsches Handling gewesen. Seiner Meinung nach sei es bei den Vorfällen darum gegangen, dass sein Hund sein Revier habe verteidigen wollen.

5

Auf Anordnung der Beklagten fand am 16.04.2018 eine Begutachtung des Hundes durch die amtliche Tierärztin statt. Nach dem Inhalt der hierzu gefertigten gutachterlichen Stellungnahme vom selben Tage war der Hund nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 3 LHundG NRW. „F.    “ sei ein freundlicher Hund mit einer ausgeprägten Umweltunsicherheit ohne Anzeichen von Aggressionen gegenüber Personen und mit einem Mangel im Grundgehorsam. Eine zuverlässige Distanzkontrolle sei daher nicht möglich. Unter der Voraussetzung, dass einer Leinenpflicht künftig zuverlässig Folge geleistet werde und ein Entweichen vom Grundstück künftig zuverlässig verhindert werde, gehe nach derzeitiger Einschätzung keine weitere Gefahr von dem Tier aus. Empfohlen wurde außerdem ein Hundetraining.

6

Mit Verfügung vom 15.05.2018 ordnete die Beklagte einen Leinenzwang für Bereiche außerhalb des befriedeten Besitztums an. Der Hund dürfe zudem nur von Personen geführt werden, die von ihrer körperlichen Konstitution hierzu in der Lage seien.

7

Mit Schreiben vom 02.04.2020 zeigte die Zeugin T1.       einen weiteren Beißvorfall an. Bei einem Spaziergang am 29.03.2020 sei sie gegen 14.00 Uhr mit ihrer Jack Russel Hündin „M.     “ in einer unübersichtlichen Kurve auf den Hund „U.     “, einem Golden Retriever, ihrer Nachbarin N1.         G.           getroffen. Beide Hunde seien nicht angeleint gewesen und hätten sich freundlich begrüßt, sie würden sich seit Jahren kennen. Ihr Hund habe sich ca. 3 m von ihr entfernt in ihrem Einwirkungsbereich befunden und sie habe keine Gefahr erkannt. Als Frau G.           sie erblickt habe, habe sie wie am „Spieß“ geschrien. Sie habe den Hund „F.    “ ihres Bruders an der Leine geführt und sich ca. 2-3 m von den anderen Hunden entfernt befunden. „F.    “ habe so stark an der Leine gezogen, dass Frau G.           hinter ihr hergezogen worden sei. Dann habe sich „F.    “ ihren Jack Russel geschnappt, ihn minutenlang geschlackert und sich immer wieder neu in ihm verbissen. Sie hätten es mit 2 Personen nicht geschafft, den beißenden Hund zurückzuhalten, immer wieder habe er nachgeschnappt. Frau G.           habe eine Wasserflasche, die sie auf Anweisung des Hundetrainers bei sich gehabt habe, über den Hund gekippt, aber auch das habe nichts genutzt. Sie selbst sei dann auch noch von „U.     “, der normalerweise nicht aggressiv sei, während dieser Situation gebissen worden. Frau G.           habe die ganze Zeit geschrien und nach dem beißenden Hund geschlagen, was die Situation nur angeheizt habe. Sie habe dann ihren Mann angerufen, damit er zur Hilfe komme. Nachdem ihr Jack Russel leblos am Boden gelegen habe, habe „F.    “ von ihm abgelassen, zeitgleich sei ihr Mann eingetroffen. Während dieser ganzen Zeit, mindestens 10 Minuten, sei ihr Hund zerbissen worden. Der Hund sei in die Tierklinik gekommen, sie sei ebenfalls ins Krankenhaus zur Wundversorgung gegangen. Die Tierarztrechnung vom 10.04.2020, diverse Fotos des verletzten Jack Russel sowie weitere Kostenbelege und der Arztbericht über die Wundversorgung der Zeugin wurden vorgelegt.

8

Mit Bescheid vom 30.04.2020 ordnete die Beklagte einen Leinen- und Maulkorbzwang an, dessen Geltungsdauer sie mit Änderungsbescheid vom 29.05.2020 auf die Zeit bis zur Klärung der Gefährlichkeit durch eine amtstierärztliche Begutachtung beschränkte.

9

Mit Schreiben vom 19.06.2020 nahm die Prozessbevollmächtigte des Klägers zu dem Vorfall Stellung. Sie führte im Wesentlichen aus, der Hund „F.    “ sei mit einem Geschirr und an einer stabilen Leine geführt worden. Auf dem Waldweg, hinter einer Kurve, sei ihr die Anzeigeerstatterin mit ihren beiden unangeleinten Hunden entgegen gekommen. Aufgrund des plötzlichen Erscheinens sei Frau G.           zunächst erschrocken, sei dann aber mit „F.    “ zurückgewichen, um die Anzeigeerstatterin vorbeigehen zu lassen. Leider sei aber der Terrier auf „F.    “ zugelaufen, dann nah vor ihr stehen geblieben und habe sie angekläfft. Frau G.           habe der Anzeigeerstatterin noch zugerufen, sie möge den Hund zurücknehmen, was ihr aber nicht gelungen sei. Die an der kurzen Leine geführte „F.    “ habe nicht ausweichen können und deshalb einen Satz nach vorne auf den sie provozierenden Terrier zugemacht. Hiervon überrascht sei Frau G.           ins Stolpern gekommen, dann seien die beiden Hunde aneinandergeraten. Diese hätten vermutlich schnell wieder voneinander abgelassen, wenn die Anzeigeerstatterin nicht so geschrien und Frau G.           nicht so massiv an der Leine/am Geschirr gezogen hätte. Auch das Übergießen des Hundes mit Wasser sei kontraproduktiv gewesen. Der Terrier habe den Hund des Klägers schon mehrfach attackiert. Die Anzeigeerstatterin sei offensichtlich nicht in der Lage, ihren Hund zu kontrollieren. Die Situation am 29.03.2020 sei allein durch das rücksichtslose Verhalten der Anzeigeerstatterin und das provozierende Verhalten ihres Hundes ausgelöst worden.

10

Am 23.06.2020 fand eine erneute amtstierärztliche Begutachtung statt. Nach der darüber erstellten gutachterlichen Stellungnahme vom 30.06.2020 handelte es sich bei „F.    “ nun um einen gefährlichen Hund im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 5 LHundG NRW. Der Hund habe nachweislich mehrfach, zumindest dreimal, Hunde durch Biss teilweise erheblich verletzt. Es zeige sich, dass „F.    “ bei jedem Vorfall jeweils stärker zugebissen habe. Da sich Beißhemmungen in der Regel mit jedem erfolgreichen Biss weiter abbauten, müsse davon ausgegangen werden, dass es bei einem erneuten Vorfall zumindest vergleichbare Verletzungen wie zuletzt geben werde, wenn nicht noch stärkere.

11

Auf Anhörungsschreiben der Beklagten vom 31.07.2020 nahm die Prozessbevollmächtigte des Klägers erneut Stellung und führte im Wesentlichen aus, die Amtsveterinärin lege ihrer Stellungnahme ausschließlich die Schilderung der Anzeigeerstatterin zu dem Vorfall zugrunde. Die umfangreiche Stellungnahme des Klägers hierzu sei ihr vermutlich gar nicht weitergeleitet worden. Es werde daher nicht berücksichtigt, dass dem Beißen durch „F.    “ ein (Angriffs)Verhalten des anderen Hundes vorausgegangen sei, das allein ursächlich für die Reaktion des Hundes des Klägers gewesen sei. Im Rahmen der Begutachtung selbst habe „F.    “ keinerlei Anzeichen aggressiven Verhaltens gezeigt. Eine Begutachtung im Zusammenhang mit anderen Hunden sei nicht erfolgt.

12

In einer weiteren Stellungnahme vom 08.10.2020 führte die Amtsveterinärin des Rheinisch-Bergischen Kreises ergänzend aus, sie könne aufgrund des Anwaltsschreibens keine Elemente erkennen, die Änderungen an dem vorherigen Gutachten erfordern würden. Allein die Tatsache, dass „F.    “ zumindest dreimal einen anderen Hund durch Bisse verletzt habe, davon zumindest einmal auch schwer, begründe die Einstufung dieses Hundes als gefährlichen Hund. Das geschilderte Verhalten des geschädigten Hundes sei keineswegs mit einem Angriff gleichzusetzen. Dass „F.    “ daraufhin einen „Satz nach vorne“ gemacht habe, stelle keine Verteidigung dar, sondern einen Angriff „F.    's“ auf den anderen Hund.

13

Mit Ordnungsverfügung vom 14.04.2021 stufte die Beklagte daraufhin den Hund „F.    “ als gefährlich gemäß § 3 Abs. 3 LHundG NRW ein (Ziffer 1) und ordnete eine Leinenpflicht (Ziffer 2), eine Maulkorbpflicht (Ziffer 3) sowie Anforderungen an die den Hund ausführenden Personen (Ziffer 4) an. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen unter den Ziffern 2, 3 und 4 wurde ein Zwangsgeld Höhe von jeweils 500,00 € angedroht (Ziffer 5). Ferner wurden Verwaltungsgebühren in Höhe von 118,00 € erhoben. Der Bescheid wurde dem Kläger am 15.04.2021 zugestellt.

14

Am Montag, dem 17.05.2021, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Es sei unzutreffend, dass jegliche Aktion von F.    ausgegangen sei. Erst als der Hund der Anzeigenerstatterin auf diese zugelaufen und sie angekläfft habe, habe auch F.    reagiert und nach vorne gezogen, da ihr ein Ausweichen wegen der Leine nicht möglich gewesen sei. Frau G.           sei auch nicht von F.    hinterhergezogen worden. Sie sei von dem plötzlich heranlaufenden Hund der Anzeigenerstatterin und der Reaktion F.    's überrascht gewesen. Bereits ca. 4 Wochen vor dem 29.03.2020 sei es dazu gekommen, dass der Hund der Anzeigenerstatterin die Hündin des Klägers provoziert und attackiert habe. 2 Wochen später sei dies erneut passiert. Diese Zusammentreffen seien für das Verhalten F.    's an dem Tag maßgeblich gewesen. Auch am 29.03.2020 sei F.    von dem Hund der Anzeigenerstatterin provoziert und attackiert worden, als dieser sich ihr unangeleint und damit unkontrolliert habe nähern können und sie aggressiv angekläfft habe. Zu Unrecht habe die Beklagte das Verhalten des Hundes der Anzeigenerstatterin nicht als Angriff gewertet. Die durch die Beklagte mit Bescheid vom 14.04.2021 erfolgte Feststellung der Gefährlichkeit sei zudem ermessensfehlerhaft. Die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung überhaupt kein Ermessen ausgeübt. Sie habe die Einschätzung der Amtsveterinärin lediglich übernommen und gebe in der Begründung ihres Bescheides deren Wortlaut als Zitat wieder. Darüber hinaus sei die getroffene Entscheidung unverhältnismäßig. Die im Jahre 2018 im Rahmen der Begutachtung festgestellten Mängel in der Führung des Hundes seien mit Auflagen seitens der Beklagten abgesichert worden. Der Kläger habe intensiv mit dem Hund trainiert, was zu einer erheblichen Verbesserung geführt habe. Dementsprechend sei es auch unter der Führung des Hundes durch den Kläger zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Das Geschehen am 29.03.2020 sei unter der Führung der Schwester des Klägers geschehen. Die Amtstierärztin habe zudem ihre ohnehin als nachlässig zu bezeichnende Begutachtung auf einen Geschehensablauf gestützt, der sich so nicht zugetragen habe. Eine Gefährlichkeitsfeststellung könne darauf nicht gestützt werden. Hierbei handele es sich um einen Verfahrensfehler, der nicht unbeachtlich ist i.S.d. §46 VwVfG sei.

15

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Ziffern 2 bis 4 der Ordnungsverfügung aufgehoben. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Ordnungsverfügung vom 14.04.2021 in dem noch streitigen Umfang aufzuheben.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Zur Begründung ergänzt und vertieft sie die Ausführungen des angefochtenen Bescheides.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe

23

Soweit die Beteiligten hinsichtlich der Ziffern 2 bis 4 der Ordnungsverfügung vom 14.04.2021 und sinngemäß auch hinsichtlich der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohung den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

24

Im Übrigen ist die Klage zulässig, jedoch nicht begründet.

25

Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 14.04.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

26

Ermächtigungsgrundlage für die von der Beklagten getroffene Feststellung ist § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW. Danach erfolgt die Feststellung der Gefährlichkeit eines im Einzelfall gefährlichen Hundes im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt. Vorschriften für die Gestaltung der Begutachtung im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW – vergleichbar etwa § 3 DVO LHundG NRW – existieren nicht. Im Rahmen der nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW zu treffenden Entscheidung ist dabei stets eine Gesamtschau aller Vorfälle und Begutachtungen des Hundes vorzunehmen.

27

Die von der Beklagten als zuständige Behörde gemäß § 13 Satz 1 LHundG NRW getroffene Feststellung ist hier in formell rechtmäßiger Weise nach Begutachtung durch die amtliche Tierärztin U1.      erfolgt. Eine bestimmte Form der Überprüfung, wie etwa hier eine Überprüfung im Zusammenhang mit anderen Hunden, ist nicht vorgeschrieben. Soweit der Kläger die Nichtberücksichtigung seiner Darstellung des Vorfalls in dem Gutachten vom 30.06.2020 gerügt hat, ist dem im Übrigen durch die ergänzende Stellungnahme der Amtsveterinärin vom 08.10.2020 Rechnung getragen worden.

28

Die getroffene Feststellung ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Denn es handelt sich bei „F.    “ um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW.

29

Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW ist ein Hund im Einzelfall gefährlich, der einen anderen Hund durch Biss verletzt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder der einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen hat. Dass es hier am 29.03.2020 zu einem Beißvorfall gekommen ist, bei dem der Hund „F.    “ den Jack Russel der Zeugin T1.       durch Bisse erheblich verletzt hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die gravierenden Verletzungen, die der Jack Russel davon getragen hat, sind durch die im Verwaltungsvorgang befindlichen Rechnungen und Fotos belegt.

30

Das Gericht ist auch auf der Grundlage des Inhalts des Verwaltungsvorganges und der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der geschädigte Jack Russel den Hund des Klägers nicht seinerseits angegriffen hat. Nach den übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeuginnen kam es bei dem Spaziergang am 29.03.2020 zu einer nicht vorhergesehenen Begegnung zwischen dem nicht angeleinten Jack Russel und dem Hund „F.    “, der von der Zeugin G.           an der Leine geführt wurde. Die Zeugin T1.       , Halterin des Jack Russel, hat das erste Aufeinandertreffen der beiden Hunde nicht gesehen, da dieses hinter einer zunächst nicht einsehbaren Kurve des Waldweges stattfand. Die Zeugin hörte nach ihren Angaben zunächst ein Schreien oder Brüllen der Zeugin G.           , ein Bellen ihres Hundes hat sie nicht wahrgenommen. Nachdem sie um die Kurve gebogen sei, habe sie gesehen, dass die Zeugin G.           den Hund „F.    “ praktisch nicht habe halten können. Dieser habe zwei, drei Sätze nach vorne gemacht, ihren Jack Russel gepackt und ihn immer wieder „rundgeschmissen“. Nach den Angaben der Zeugin T1.       gelang es beiden Frauen nicht, die Hunde zu trennen. „F.    “ habe erst von ihrem Hund abgelassen, als dieser leblos am Boden gelegen habe. Während der Situation sei der Hund „U.     “ der Frau G.           dazwischen gegangen und habe sie gebissen. Das ganze Geschehen habe 6 bis 8 Minuten gedauert, was sie deshalb so genau sagen könne, weil sie vorher ihre Tochter angerufen habe und schließlich ihren Ehemann, damit er ihnen zu Hilfe komme. Diese Aussagen der Zeugin T1.       stimmen im Wesentlichen mit ihren Angaben in dem Beschwerdebrief an die Beklagte vom 02.04.2020 überein. Soweit es Abweichungen hinsichtlich einzelner Formulierungen gibt, beeinflussen diese den gleich lautenden Inhalt der Angaben nicht und beinträchtigen auch nicht deren Glaubhaftigkeit. Im Gegenteil wird die Glaubwürdigkeit der Zeugin T1.       durch ihre in der mündlichen Verhandlung frei wiedergegebenen Erinnerungen an den Vorfall unterstützt, zumal sie auch im Übrigen keinerlei Belastungstendenzen gezeigt hat. So hat sie sowohl das Verhalten der Hunde „F.    “ und „U.     “ zu erklären versucht, obwohl sie von Letzterem selbst gebissen wurde, als auch die erschrockene Reaktion der Zeugin G.           , die sich ihrer Auffassung nach wohl gegenseitig verstärkt hätten. Hinsichtlich beider Hunde hat sie sogar ausdrücklich erklärt, dass Begegnungen mit diesen eigentlich bislang immer friedlich abgelaufen seien. Die Aussagen der Zeugin T1.       sind daher zur Überzeugung des Gerichts insgesamt glaubhaft und daraus ergibt sich das Bild eines nicht vorhergesehenen Aufeinandertreffens der Hunde, das mit dem dokumentierten Ergebnis eines erheblich Zerbeißens ihres Hundes eskaliert ist, ohne dass es einen vorherigen Angriff durch ihren Hund gegeben hat. Die Aussagen der Zeugin G.           sind dagegen, soweit sie dem entgegenstehen, zur Überzeugung des Gerichts nicht glaubhaft. Sie hat bei ihrer Zeugenvernehmung Umstände behauptet, die nicht einmal der Kläger im Laufe des Verfahrens vorgetragen hat. Dies gilt vor allem, soweit sie erklärt hat, der kleine Jack Russel sei „richtig losgesprungen und an die „F.    “ herangesprungen“, er habe „F.    “ „attackiert und richtig gebissen“, sei auf sie „zugeflogen und dann hätten sie sich gekriegt“. Der Kläger selbst hatte bislang, mutmaßlich auf der Grundlage der Schilderungen seiner Schwester, lediglich behauptet, der Jack Russel sei auf „F.    “ zugelaufen, dann vor ihr stehen geblieben und habe sie provokativ angekläfft, was als Angriff zu verstehen gewesen sei. Von einem direkten Angriff, einem Anspringen oder gar Bissverletzungen seines Hundes war dagegen nie die Rede. Völlig neu war auch die Behauptung der Zeugin G.           , es sei ihr gelungen, die Hunde „ruckzuck“ voneinander zu trennen, was nicht zuletzt vor dem Hintergrund der nachgewiesenen Verletzungen des Jack Russel in keiner Weise glaubhaft ist. Es kann aus Sicht des Gerichts ausgeschlossen werden, dass Verletzungen des auf den Fotos dokumentierten Umfangs, deren Behandlung Kosten in Höhe von über 3.000,00 € verursacht hat, hätten entstehen können, wenn die Hunde „ruckzuck“ voneinander getrennt worden wären.

31

Die amtliche Tierärztin U1.      hat den Hund „F.    “ auf der Grundlage der Begutachtung vom 23.06.2020 ebenfalls als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW eingestuft. Sie hat dabei insbesondere in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass „F.    “ inzwischen dreimal einen anderen Hund durch Bisse verletzt hat, wobei sie bei jedem Vorfall jeweils stärker zugebissen habe. Da Beißhemmungen sich mit jedem erfolgreichen Biss in der Regel weiter abbauten, sei bei einem erneuten Vorfall mit zumindest vergleichbaren, wenn nicht noch schwereren Verletzungen zu rechnen. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 08.10.2020 unter Berücksichtigung der Schilderung des Vorfalls vom 29.03.2020 durch den Kläger hat sie an dieser Bewertung festgehalten und u.a. auf die Schwere der Verletzungen des geschädigten Hundes und die Dauer des Beißvorgangs hingewiesen. Ein „vor einem Hund stehen bleiben und kläffen“ sei auch nicht mit einem Angriff gleich zu setzen, umgekehrt sei ein „Satz nach vorne“ aufgrund dessen keineswegs eine Verteidigung, sondern ein Angriff „F.    `s auf den anderen Hund. Das Gericht schließt sich diesen Bewertungen uneingeschränkt an. Die Aussagekraft des Gutachtens wird auch keinesfalls dadurch eingeschränkt, dass eine Überprüfung im Zusammenhang mit anderen Hunden nicht erfolgt ist. Eine solche ist, wie bereits ausgeführt, weder vorgeschrieben noch war sie in Abwägung mit einer sich daraus eventuell ergebenden weiteren Gefährdung anderer Hunde geboten.

32

Liegen nach allem die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW vor, so ist der Hund des Klägers ein gefährlicher Hund im Sinne dieser Vorschrift. Auf weitere Ermessenserwägungen kommt es insoweit nicht an.

33

Aspekte, die der Rechtmäßigkeit der getroffenen Feststellung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit entgegenstehen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Weder ein etwaiges Fehlverhalten der bei einem Beißvorfall anwesenden Hundehalter oder Hundeführer noch Differenzierungen danach, ob sich ein Beißvorfall in Gegenwart des Hundehalters oder einer dritten Person, die den Hund zur Zeit eines Beißvorfalls ausgeführt, ereignet hat, führen nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes zu einer abweichenden Bewertung der Gefährlichkeit. Insbesondere spielen persönliche Umstände in der Person des Hundehalters wie seine Fähigkeit oder Unfähigkeit, seinen Hund zu kontrollieren, keine Rolle. Wäre ein Hundehalter gänzlich unfähig zur Kontrolle eines Hundes, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 LHundG NRW erfüllt, so stünden andere Maßnahmen bis hin zu einer Haltungsuntersagung im Raum. Die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes selbst wird durch derartige Aspekte nicht berührt.

34

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der erhobenen Verwaltungsgebühren sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens entspricht es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie die Ziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und sich damit insoweit in die Rolle der Unterlegenen begeben hat. Hinsichtlich der Kostenquotelung wurde berücksichtigt, dass die Annexregelungen in den Ziffern 2 bis 4 der Ordnungsverfügung insgesamt ein geringeres Gewicht haben, als die in Ziffer 1 der Verfügung getroffene Feststellung der Gefährlichkeit.

36

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

55

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG) zuzüglich der Gebührenforderung.

Rechtsmittelbelehrung

38

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

40

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

41

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

42

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

45

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

46

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

47

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

48

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

49

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

52

5.118,00 €

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festgesetzt.

57

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

58

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

59

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

60

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

61

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.