Anfechtungsklage gegen Ablehnung des Asylantrags: Aufhebung des Bescheids außer teilweise
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht den Bescheid vom 06.04.2022 an; das Verwaltungsgericht hob diesen mit Ausnahme von Ziffer 3 Satz 4 auf. Die Klage war überwiegend begründet, da die Aufnahmebedingungen in Bulgarien und die individuelle Lage des Klägers (fehlende Sprachkenntnisse, Risiko der Obdachlosigkeit) eine zulässige Prüfung des Asylantrags rechtfertigen. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Anfechtungsklage überwiegend stattgegeben; Bescheid vom 06.04.2022 mit Ausnahme von Ziffer 3 Satz 4 aufgehoben, Beklagte trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anfechtungsklage ist insoweit unzulässig, als der Kläger durch den angefochtenen Teil des Bescheids nicht in eigenen Rechten verletzt ist; fehlt das Rechtsschutzinteresse, fehlt die Zulässigkeit der Klage.
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verbringung in einen Drittstaat sind die realen Aufnahmebedingungen einschließlich konkreter Möglichkeiten zur Existenzsicherung, Zugang zum Arbeitsmarkt und Verdrängungseffekte zu berücksichtigen; pauschale Kooperationshinweise genügen nicht.
Die individuelle Situation des Asylsuchenden (Berufsausbildung, Sprachkenntnisse, familiäre Unterstützung, Gefahr der Obdachlosigkeit) ist maßgeblich für die Frage, ob im Drittstaat eine nachhaltige Existenzsicherung möglich ist; fehlende konkrete Förder- oder Unterstützungsoptionen sprechen gegen die Zumutbarkeit der Verbringung.
Berichte internationaler Organisationen und Länderberichte sind tatrichterlich zu würdigen; isolierte positive Indikatoren können ein überwiegend negatives Gesamtbild der Aufnahmebedingungen nicht entkräften.
Kostenentscheidungen in asylrechtlichen Verfahren können nach §§ 155 Abs.1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 83b AsylG getroffen werden.
Vorinstanzen
Bundesverwaltungsgericht, 1 B 7.24 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Bescheid vom 06.04.2022 wird – mit Ausnahme von Ziffer 3 Satz 4 des Bescheides - aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Tatbestand
Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, § 84 Abs. 4 VwGO.
Entscheidungsgründe
Mit dem auf Aufhebung des Bescheides gerichteten Anfechtungsantrag ist die Klage überwiegend zulässig und begründet. Soweit der Anfechtungsantrag auch das in Ziffer 3 Satz 4 des Bescheides enthaltene Abschiebungsverbot in Bezug auf Syrien erfasst, erweist sich die Klage allerdings als unzulässig, da der Kläger hierdurch nicht beschwert ist. Für eine Anfechtungsklage fehlt es daher insoweit an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse.
Im Übrigen ist der Bescheid vom 06.04.2022 rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Asylantrag des Klägers ist insbesondere entgegen Ziffer 1 des Bescheides zulässig. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem Gerichtsbescheid vom 27.10.2022 verwiesen, an denen das Gericht festhält.
Die Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 07.12.2022 führen zu keiner anderen Entscheidung. Bezogen auf die allgemeinen Aufnahmebedingungen in Bulgarien werden keine neuen Aspekte und/oder Erkenntnisse dargelegt, die nicht bereits in dem Gerichtsbescheid Berücksichtigung gefunden hätten und/oder eine positive Entwicklung der Aufnahmebedingungen belegen könnten.
Soweit die Beklagte auf die Kooperation der Regierung mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen hinweist, ist auch anhand der in Bezug genommenen Internetauftritte (z.B. www.refugee-integration.bg/en) nicht erkennbar, dass über allgemeine Informations- und Schulungsangebote hinaus effektive und ausreichende Hilfsleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und bei der Arbeits- und Wohnungssuche konkret zur Verfügung stünden. Die umfangreichsten und konkretesten Informationen einschließlich Nummern von Hotlines finden sich auf der vorzitierten Internetseite im Übrigen für ukrainische Flüchtlinge, was den in dem Gerichtsbescheid bereits ausgeführten Verdrängungseffekt zulasten von Schutzsuchenden aus anderen Staaten anschaulich illustriert. Gerade NGO’s beklagen zudem eine inkonsistente Haltung bei der Integration von Flüchtlingen, wie sich aus dem von der Beklagten in Bezug genommenen aktuellen Bericht des US State Department ergibt (US Department of State 12.4.2022: Country Report on Human Rights Practices 2021 – Bulgaria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071249.html). Der vorstehende Bericht zeichnet neben dem Hinweis auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, die im Grundsatz bekannt war, ein durchweg katastrophales Bild der Aufnahmebedingungen. So wird u.a. darauf hingewiesen, dass Banken Flüchtlingen die Eröffnung eines Kontos verweigern, was die Aufnahme einer legalen Arbeit verhindert mit der Folge, dass Sozialleistungen nicht in Anspruch genommen werden können. Die Berichte über illegale Push-backs, Gewalt gegenüber Flüchtlingen und völlig überfüllten Flüchtlingslagern halten im Übrigen an (bordermonitoring Bulgaria, Shots fired at Bulgarian-Turkish border, vom 05.12.2022 und Bulgaria: Capacity of refugee centers located at the Turkish-Bulgarian border to be fully stretched, vom 03.09.2022)
Auch die zentralen ökonomischen Daten im Zusammenhang mit der Frage, ob Schutzberechtigten in Bulgarien reale Möglichkeiten zu einer Existenzsicherung einschließlich Unterkunft aus eigener Erwerbstätigkeit haben, haben sich weiter verschlechtert. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz selbst darauf hingewiesen, dass der armutsgefährdete Anteil der Bevölkerung in Bulgarien bei 22,1 % und damit deutlich höher als im Durchschnitt der EU-Mitgliedsstaaten liegt und das Bruttoinlandsprodukt je Einwohner mit 18.723 weniger als die Hälfte des BIP je Einwohner in der Bundesrepublik beträgt und ebenfalls deutlich niedriger als im Durchschnitt der EU-Mitgliedsstaaten mit 32.425 ist (https://www.destatis.de/Europa/DE/Staat/EU-Staaten/Bulgarien.html). Die Arbeitslosenquote in Bulgarien ist ebenfalls unverändert hoch mit 5,2 % und 15,8 % in der Gruppe der 15-24-Jährigen. All dies sind Zahlen von 2021, als die Inflationsrate noch 2,8 % betrug, während sie nach Schätzungen mittlerweile auf 12,8 % gestiegen ist (GTAI, Bulgarien – Wirtschaftsdaten kompakt, November 2022, https://www.gtai.de/de/trade/bulgarien/wirtschaftsumfeld/wirtschaftsdaten-kompakt-bulgarien-156708), , was sich als größter Wachstumsdämpfer erweist (GTAI, Wirtschaftsausblick Bulgarien – Teuerung dämpft Nachfrage; https://www.gtai.de/de/trade/bulgarien/wirtschaftsumfeld/teuerung-daempft-nachfrage-270130). Der von der Beklagten in ihrem Schriftsatz u.a. ins Feld geführte Anstieg der Industrieproduktion um 18 % (https://www.euractiv.de/section/unternehmenund-arbeit/news/eu-spitze-bulgariens-industrieproduktion-waechst-um-18/) verwundert vor diesem Hintergrund, ist als isolierte Kennzahl in dem hier interessierenden Zusammenhang aber letztlich nicht relevant.
Die individuelle Situation des Klägers erfordert zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls keine Neubewertung. Dies gilt auch vor dem Hintergrund seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung. Der Kläger hat danach zwar in Syrien eine Ausbildung zum Friseur absolviert. Es ist aber bei realitätsnaher Betrachtung nicht erkennbar, dass diese Ausbildung seine Erwerbschancen auf dem bulgarischen Arbeitsmarkt und seine Fähigkeiten zur Existenzsicherung – ohne bulgarische oder englische Sprachkenntnisse – nachhaltig verbessern würde. Insbesondere die Gefahr der Obdachlosigkeit bleibt daher real und hoch, was wiederum ein gravierendes Hindernis für den Zugang zum Arbeitsmarkt darstellt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er durch sonstiges Vermögen oder Zuwendungen von Dritten zu einer nachhaltigen Existenzsicherung in der Lage wäre, liegen ebenfalls nicht vor. Der Vater des Klägers ist zu dauerhaften finanziellen Hilfsleistungen offenbar ebenso wenig in der Lage wie der Bruder, der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner eigenen Kernfamilie wahrzunehmen hat. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu zweifeln, die in Einklang stehen mit der gerichtsbekannten allgemeinen Verarmung der syrischen Bevölkerung vor Ort. Danach ist mit regelmäßigen Unterstützungsleistungen in ausreichendem Umfang – unbeschadet geleisteter Nothilfen, die dem Kläger während seines Aufenthaltes in Bulgarien gewährt wurden – nicht zu rechnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, 83b AsylG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.