Kein Löschungsanspruch gegen Unfallversicherungsträger wegen Fotos aus Betriebsbesichtigung
KI-Zusammenfassung
Ein Unternehmen verlangte die Löschung von fünf bei einer Arbeitsschutzbesichtigung durch die Berufsgenossenschaft gefertigten Digitalfotos. Streitpunkt war, ob die Speicherung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ohne ausdrückliche Ermächtigung unzulässig ist und daher nach § 84 Abs. 2 SGB X zu löschen wäre. Das VG Köln wies die Klage ab, weil Erhebung und Speicherung zur Aufgabenerfüllung der Unfallversicherungsträgerin nach §§ 14, 17, 19, 199 SGB VII i.V.m. §§ 67a, 67c SGB X erforderlich und damit zulässig seien. Die Gleichstellung nach § 35 Abs. 4 SGB I erstrecke den Sozialdatenschutz auch auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse; die fortdauernde Speicherung sei zudem verhältnismäßig und weiterhin erforderlich.
Ausgang: Klage auf Löschung der bei der Betriebsbesichtigung gefertigten Fotos mangels unzulässiger Speicherung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Löschungsanspruch nach § 84 Abs. 2 SGB X setzt voraus, dass die Speicherung der betreffenden Daten unzulässig ist oder die Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 2 SGB X unterfallen aufgrund der Gleichstellungsregelung des § 35 Abs. 4 SGB I grundsätzlich den Vorschriften des Sozialdatenschutzes, soweit das Gesetz keine abweichende Sonderregelung trifft.
Unfallversicherungsträger dürfen im Rahmen der Überwachung von Arbeitsschutzmaßnahmen betriebliche Verhältnisse auch durch Fotografien dokumentieren, wenn dies zur Sachverhaltsaufklärung und zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach §§ 14, 17, 19, 199 SGB VII erforderlich ist.
Die Speicherung zulässig erhobener Daten ist nach § 67c Abs. 1 SGB X zulässig, wenn sie dem Zweck der Datenerhebung dient und zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
Die fortdauernde Speicherung von Beweismitteln verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn konkrete organisatorisch-technische Sicherungen einen unbefugten Zugriff Dritter ausschließen und ein fortbestehender Aufgabenbezug besteht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Rubrum
T a t b e s t a n d: Die Klägerin ist ein mittelständisches Unternehmen, das auf die Herstellung und Veredelung von Leiterplatten spezialisiert ist. Als Konzernunternehmen ist die Klägerin ausschließlich mit der Produktion befasst, für den Vertrieb sind andere Konzernunternehmen zuständig.
Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Löschung von fünf Digitalfotos, die von der Beklagten in ihrer Betriebstätte aufgenommen worden sind.
Die Beklagte ist seit dem 01.01.2008 Rechtsnachfolgerin der früheren Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik; sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und für die Klägerin zuständige Unfallversicherungsträgerin.
Aufgrund einer telefonischen Beschwerde eines früheren Mitarbeiters der Klägerin führten am 12.05.2005 eine Aufsichtsperson aus dem Bereich Technische Aufsicht und Beratung der Beklagten zusammen mit einem Vertreter des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz Mönchengladbach eine Betriebsbesichtigung in den Produktionsräumen der Klägerin durch, aufgrund derer eine Reihe von Arbeitsschutzmaßnahmen angeordnet wurden. Am 16.08.2005 erfolgte eine weitere gemeinsame Besichtigung durch die Aufsichtsperson der Beklagten und den Vertreter des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz bei der Klägerin, anlässlich derer nochmals auf Arbeitsschutzmaßnahmen hingewiesen wurde. Am 13.12.2005 erfolgte eine weitere gemeinsame Besichtigung des Betriebes der Klägerin, anlässlich derer die Beklagte erneut Anordnungen erließ. Des Weiteren wurden von der Aufsichtsperson der Beklagten fünf Digitalfotos zur Beweissicherung angefertigt.
Mit Schreiben vom 14.12.2005 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe der gefertigten Fotos. Unter dem 23.12.2005 erläuterte die Beklagte die Beweisfunktion der Bilder aus ihrer Sicht und verwies hinsichtlich des Herausgabeverlangens an die juristische Abteilung. Unter dem 10.02.2006 verlangte die Klägerin, nunmehr vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, unter Fristsetzung erneut die Herausgabe der angefertigten Digitalbilder. Mit Antwortschreiben vom 16.02.2006 führte die Beklagte aus, dass sie zur Anfertigung von Fotos zu Beweiszwecken im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit berechtigt sei und die Interessen der Klägerin durch die entsprechenden Datenschutzregelungen gewahrt seien. Unter dem 06.03.2006 entgegnete die Klägerin, dass sie ihre Rechte durch den Datenschutz als nicht hinreichend gewahrt ansehe, hierauf wies die Beklagte unter dem 16.03.2006 (oder dem 17.03.2006) darauf hin, dass die Fotos nicht an Mitbewerber der Klägerin weitergegeben würden.
Die Klägerin hat am 16.05.2006 Klage erhoben. Gleichzeitig hat sie beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, der mit Beschluss der Kammer vom 11.08.2006 - 20 L 781/06 - abgelehnt worden ist; die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (Beschluss des OVG NRW vom 14.11.2006 - 16 B 1907/06).
Zur Begründung trägt die Klägerin vor: Die Klage sei als allgemeine Leistungsklage zulässig, ein Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO sei nicht erforderlich. Im Übrigen sei ein solches auch durchgeführt worden. Mit ihrem Schreiben vom 14.12.2005 habe sie einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes gestellt, der von der Beklagten unter dem 23.12.2005 abgelehnt worden sei. In ihrem Schreiben vom 10.02.2006 sei sodann die Einlegung eines Widerspruchs zu sehen, den die Beklagte als zuständige Widerspruchsbehörde mit ihrem Schreiben vom 17.02. bzw. 16.03.2006 abschlägig beschieden habe. In der Sache ergebe sich ihr Anspruch auf Löschung der Digitalfotos aus § 84 Abs. 2 SGB X, jedenfalls aus dessen analoger Anwendung, in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGB I. Zwar regele § 84 Abs. 2 SGB X nur den Fall, dass Sozialdaten im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X von Beginn an unzulässig gespeichert worden seien, der Löschungsanspruch bestehe aber auch bei unzulässig gespeicherten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, denn solche stünden gemäß § 35 Abs. 4 SGB I den Sozialdaten gleich. Jedenfalls aber könne sich in analoger Anwendung des § 84 Abs. 2 SGB X auch der Inhaber von zu Unrecht gespeicherten Betriebsgeheimnissen auf diese Vorschrift berufen. Vorliegend habe für die Speicherung der Fotos, bei denen es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele, schon keine, nach § 31 SGB I aber notwendige, Rechtsgrundlage bestanden. Eine solche ergebe sich weder aus § 20 SGB X, noch aus § 21 SGB X oder § 19 SGB VII. Auch aus § 67 c) SGB X oder § 199 SGB VII ergebe sich keine Rechtsgrundlage, denn diese Normen bezögen sich explizit nur auf Sozialdaten, also gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur auf personenbezogene Daten, die hier nicht streitgegenständlich seien. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aufgrund der Gleichstellungsklausel des § 35 Abs. 4 SGB I, denn hierbei handele es sich wegen der äußerst hohen wirtschaftlichen Bedeutung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen keine dem Wesentlichkeitsvorbehalt genügende Verweisungsnorm. Auch aus der gesetzlichen Systematik ergebe sich, dass die in den §§ 67 a) ff. SGB X geregelten Befugnisse nur für Sozialdaten gelten würden. Darüber hinaus sei die Speicherung auch nicht erforderlich gewesen, denn hier habe lediglich eine Dokumentation zum Thema Arbeitsplatzsicherheit gefertigt werden dürfen, es sei aber nicht die Dokumentation von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich gewesen. Im Übrigen hätte es genügt, wenn entsprechende schriftliche Notizen gefertigt worden wären.
Schließlich sei selbst bei Annahme der Erforderlichkeit die Speicherung nicht (mehr) verhältnismäßig, denn mit der Speicherung der Fotos werde das Risiko der Weitergabe von Betriebsgeheimnissen völlig unnötig und in unangemessenem Maße erhöht. So könnten zum einen die bei der Beklagten tätigen Mitarbeiter Zugriff auf die dort verwahrten Digitalbilder nehmen, zum anderen bestehe bei der Beklagten als Selbstverwaltungsorgan sogar ein besonderes Risiko, dass gerade Mitbewerber Zugriff erhielten. Durch die Gliederung der Genossenschaften in Branchen sowie durch deren Aufbau mit einer paritätischen Besetzung von Vertreterversammlung und Vorstand seien unmittelbare Konkurrenten der Klägerin in die Geschäfte der Beklagten integriert. Der Umstand, dass digitale Fotos auf technisch nie umfänglich abzusichernde Datenverarbeitungsanlagen gespeichert würden, steigere das Risiko der Erlangung der Daten durch Unbefugte noch weiter; dies auch im Hinblick auf das ab dem 01.01.2006 in Kraft getretene Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, die am 13.12.2005 in den Produktionsräumen der Klägerin aufgenommenen (mindestens 5) Digitalbilder zu löschen und zwar einschließlich aller elektronischen oder sonst wie verkörperten Vervielfältigungen dieser Digitalbilder.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor, dass der Klägerin kein Löschungsanspruch nach § 84 Abs. 2 SGB X zustehe, weil sie, die Beklagte, zur Anfertigung der Fotos gemäß § 67 a) Abs. 1 Satz 2 SGB X berechtigt gewesen sei. Diese Vorschrift enthalte auch eine Ermächtigung zur Erhebung betriebsbezogener Daten. Ihre Befugnis zur Erhebung von Sozialdaten sei in § 199 SGB VII geregelt; danach gehörten zu den ihr obliegenden Aufgaben im Sinne des § 67 a) Abs. 1 Satz 1 SGB X u.a. die Verhütung von Versicherungsfällen (Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten) und die Abwendung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hätten die Unfallversicherungsträger gemäß § 17 SGB VII - und zwar ausschließlich durch Aufsichtspersonen" im Sinne des § 18 SGB VII - die Durchführung der Arbeitsschutzmaßnahmen in den Unternehmen zu überwachen. Die hierfür in § 19 SGB VII aufgeführten Befugnisse bezögen sich zwangsläufig auf betriebliche Verhältnisse, also auf betriebsbezogene Daten.
Zulässig zur Sachaufklärung seien alle dazu geeigneten Untersuchungsmaßnahmen, wie z.B. Inaugenscheinnahme, Zeugenbefragung und auch Fotografien. § 21 SGB X räume ihr die Möglichkeit ein, sich aller Beweismittel zu bedienen, die sie für die Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich halte. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Zweckmäßigkeit seien dabei vorliegend beachtet worden. Das Fotografieren sei ein relativ geringer Eingriff und er sei geeignet, die angetroffenen Verhältnisse im Betrieb der Klägerin hinreichend zu dokumentieren. Aufgrund der mangelnden Mitwirkung der Klägerin habe es nahegelegen, die Missstände nicht nur durch schriftliche Notizen zu dokumentieren, sondern auch durch Fotos. Dies gelte auch für den Fall, dass auf den Fotos Produkte oder Fertigungsmethoden zu sehen sein sollten, über die die Klägerin Stillschweigen wahren müsste. Tatsächlich wiesen die gefertigten Fotos aber keine derartigen Ansichten von Produkten oder Fertigungsanlagen der Klägerin auf.
§ 67 a) Abs. 1 Satz 1 SGB X ermächtige nicht nur zur Erhebung personenbezogener Daten, denn über die Gleichstellungsregelung des § 35 Abs. 4 SGB I in Verbindung mit der Legaldefinition in § 67 Abs. 1 Satz 2 SGB X könnten auch betriebsbezogene Angaben als Sozialdaten erhoben werden. Die Unterscheidung zwischen betriebsbezogenen und personenbezogenen Sozialdaten erhalte nur noch bei der Anwendung der §§ 81, 82 SGB X Bedeutung, da die Betriebsgeheimnisse vom Anwendungsbereich dieser Regelungen nicht erfasst würden. Für die Erhebung und Speicherung von Betriebsgeheimnissen hingegen finde §§ 67 a), 67 c) SGB X sehr wohl Anwendung. Dieser Auffassung stehe auch das von der Klägerin angeführte Urteil des VG Hamburg vom 11.11.2004 nicht entgegen. Das VG Hamburg habe zutreffend ausgeführt, als das § 67 a) SGB X an sich noch keine Befugnis zur Erhebung von betriebsbezogenen Daten vermittele, allerdings enthalte diese Vorschrift auch für personenbezogene Daten eine Erhebungsbefugnis nur dann, wenn die Kenntnis der Daten im Zusammenhang mit der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe eines Sozialversicherungsträgers stehe.
Die Berechtigung zur Speicherung der gefertigten Digitalfotos ergebe sich aus § 67 c) Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Speicherung sei ausschließlich zur Dokumentation der Missstände im Betrieb der Klägerin und zur Sicherung der zulässig erhobenen Beweismittel erfolgt. Dies sei zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich. Die Fotos seien auch allein auf dem dienstlichen Notebook der Aufsichtsperson gespeichert und durch Verschlüsselung geschützt. Es habe also keine Einstellung der Fotos in das digitale Datennetz der Beklagten stattgefunden; ein unbemerkter Zugriff anderer Mitarbeiter sei somit ausgeschlossen. Es sei auch ausgeschlossen, dass sich ehrenamtliche Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Beklagten aus Interesse Unterlagen eines Unternehmens ansehen könnten, zudem ihr Unternehmen in Konkurrenz steht; es seien ihnen auch alle anderen Unterlagen, z.B. Unterlagen zum Gesundheitszustand ihrer eigenen Mitarbeiter versperrt. Es könnten auch keine Unbefugte an die Fotos gelangen, weil sie Zugang zum Informationsnetzwerk der Beklagten erlangen könnten. Weder ehrenamtlich Tätige noch Mitgliedsbetriebe könnten auf irgendein Datennetz der Beklagten zugreifen.
Die Fotos würden auch weiterhin benötigt, denn nach den sich bietenden Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die festgestellten Mängel im Betrieb der Klägerin vollständig behoben worden seien.
Die Beklagte hat die fünf in Rede stehenden Digitalfotos in Papierform zur Gerichtsakte gereicht, insoweit wird auf Bl. 85 - 89 der Gerichtsakte verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte VG Köln - 20 L 781/06 - sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsunterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Das angerufene Verwaltungsgericht ist für das vorliegende Klageverfahren zuständig, denn im Hinblick auf die Regelung des § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG besteht vorliegend keine Spezialzuweisung an das Sozialgericht.
Richtige Klageart für das von der Klägerin geltend gemachte Löschungsbegehren ist die Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO. Die hierfür erforderliche Durchführung eines Vorverfahrens gem. §§ 68 ff. VwGO steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Dabei kann offen bleiben, ob der vorgerichtliche Schriftwechsel zwischen den Beteiligten - wie von der Klägerin im einzelnen ausgeführt - als formlose, abschließende Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zu werten ist, denn jedenfalls ist die Klage als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässig, nachdem die Klägerin zweimal unter Fristsetzung von der Beklagten die Herausgabe" der aufgenommenen Fotos verlangt hatte und die Beklagte mit ihren Schreiben vom 23.12.2005, 17.02.2006 und 16.03.2006 sinngemäß erklärt hatte, diesem Begehren nicht nachzukommen. Das Begehren auf Herausgabe ist, da es sich um Digitalfotos handelt, dem im Klageverfahren geltend gemachten Begehren auf Löschung gleichzusetzen.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Löschung der gefertigten fünf Digitalbilder gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB X, wonach Sozialdaten zu löschen sind, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.
Diese Vorschrift findet vorliegend aufgrund der Gleichstellungsregelung in § 35 Abs. 4 SGB I nicht nur auf Sozialdaten, sondern auch - wie vorliegend in Rede stehend - auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Anwendung; näheres hierzu in den nachstehenden Ausführungen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind nach der Legaldefinition des § 67 Abs. 1 Satz 2 SGB X alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben. Dass die in den Betriebsräumen der Klägerin, einer juristischen Person, aufgenommenen Digitalfotos hierunter fallen, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf keiner Vertiefung.
Die von der Beklagten vorgenommene Speicherung der Digitalfotos ist nicht unzulässig.
Gem. § 67 c) Abs. 1 Satz 1 SGB X ist das Speichern, Verändern oder Nutzen von Sozialdaten durch die in § 35 des 1. Buches genannten Stellen zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stellen liegenden gesetzlichen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind. Bei der Beklagten als für die Klägerin zuständige Unfallversicherungsträgerin handelt es sich um eine der in § 35 SGB I genannten Stellen. Die Speicherung der Digitalfotos ist auch zur Erfüllung der in ihre Zuständigkeit fallenden gesetzlichen Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich. Die gesetzlichen Aufgaben der Unfallversicherungsträger sind im siebten Buch des Sozialgesetzbuches definiert. Gem. § 14 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Sie sollen dabei auch den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen. Gemäß § 17 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe in den Unternehmen zu überwachen sowie die Unternehmer und die Versicherten zu beraten. Sie können im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen Unternehmer oder Versicherte zu treffen haben
1. zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften nach § 15,
2. zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefahren.
Die Befugnisse der handelnden Aufsichtspersonen - wie vorliegend für die Beklagte bei den drei Betriebsüberprüfungen der Klägerin tätig - zur Überwachung dieser Maßnahmen sind in § 19 SGB VII geregelt, u.a. die Befugnis, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Betriebsstätten zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen (Abs. 1 Nr. 1), sowie die Befugnis, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen und insbesondere das Vorhandensein und die Konzentration gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu ermitteln (Abs. 1 Nr. 5), sowie die Befugnis zu untersuchen, ob und auf welche betriebliche Ursachen ein Unfall, eine Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist (Abs. 1 Nr. 7). Dabei ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen (§ 20 SGB X) und bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, sie kann u.a. insbesondere den Augenschein einnehmen (§ 21 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 SGB X). Aus den bezeichneten Vorschriften ergibt sich, dass die Beklagte auch zur Aufnahme von Fotos befugt war.
Vgl. insoweit den von der Beklagten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgelegten Auszug aus dem Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Ricke, § 19 SGB VII, Rdnr. 10.
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Unfallversicherungsträger ist zudem konkret in § 199 SGB VII geregelt. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift dürfen die Unfallversicherungsträger Sozialdaten nur erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. Ihre Aufgaben sind - u.a. - die Verhütung von Versicherungsfällen, die Abwendung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie die Vorsorge für eine wirksame Erste Hilfe nach dem 2. Kapitel (Nr. 5) sowie die Erforschung von Risiken und Gesundheitsgefahren für die Versicherten (Nr. 6). Diese Voraussetzungen sind nach den Darlegungen der Beklagten, die im Einklang mit dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsvorganges stehen, vorliegend gegeben. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass sich die Aufsichtsperson der Beklagten bei der - bereits dritten - Betriebsbesichtigung der Beklagten damit hätte begnügen müssen, Skizzen zu fertigen. Es liegt auf der Hand, dass auf diese Weise der Zustand der Betriebsräume nicht in hinreichend eindrucksvoller Weise und in einem für die Anordnung von Unfallverhütungsmaßnahmen genügendem Umfange hätte wiedergegeben werden können.
Hieraus folgt zugleich, dass die Speicherung der aufgenommenen Digitalfotos im Sinne des § 67 c) Abs. 1 Satz 1 SGB X für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind. Die Erhebung der Daten auf der Rechtsgrundlage des § 67 a) Abs. 1 Satz 1 SGB X war hier ebenfalls zum Zwecke der Erfüllung der der Beklagten als Unfallversicherungsträgerin obliegenden Aufgaben - wie vorstehend ausgeführt - erfolgt und auch erforderlich.
Die Kammer folgt nicht der von der Klägerin vertretenen Auffassung, dass ungeachtet der Gleichstellungsvorschrift des § 35 Abs. 4 SGB I die Vorschriften der §§ 67 a) und c) SGB X, die das Erheben und Speichern von Sozialdaten" betreffen, ebenso auch die Vorschrift des § 199 SGB VII, nur auf Einzelangaben zu natürlichen Personen im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X anzuwenden sind und nicht auch zugleich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (auch von juristischen Personen). Soweit das VG Hamburg in seinem Urteil vom 11.11.2004 - 8 K 1143/04 -, auf das sich die Klägerin stützt, eine hiervon abweichende Auffassung vertreten hat, folgt das erkennende Gericht dieser Ansicht nicht. Der gesetzlichen Systematik ist nicht zu entnehmen, inwiefern die in § 35 Abs. 4 SGB I allgemein geregelte Gleichstellung nicht für die genannten Vorschriften betreffend den Sozialdatenschutz gelten sollte. Vielmehr enthält § 67 Abs. 1 SGB X, der das zweite Kapitel des zehnten Buches Schutz der Sozialdaten" einleitet, Begriffsbestimmungen sowohl für Sozialdaten als auch für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Daraus ergibt sich, dass im gesamten zweiten Kapitel des 10. Buches des Sozialgesetzbuches von der Gleichstellungsregelung des § 35 Abs. 4 SGB I ausgegangen wird, sofern nicht in einzelnen Vorschriften dieses Kapitels Abweichungen besonders geregelt sind. Dies ist z.B. der Fall in den §§ 81, 82 SGB X, die - ebenso wie § 84 Abs. 2 SGB X - Rechte des Betroffenen regeln, nämlich Einschaltung des Datenschutzbeauftragten sowie Schadensersatz. In beiden Vorschriften ist ausdrücklich von personengebunden Sozialdaten die Rede. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die dort geregelten Rechtspositionen nur natürlichen Personen zustehen sollten. Nach der Begründung der Bundesregierung sollen dadurch Schadensersatzansprüche im Hinblick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausgeschlossen werden.
Vgl. BT-Drucksache 12/5187, S. 42 - § 82 -.
Hierauf hat die Beklagte zu Recht bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausdrücklich hingewiesen und Kopie einer entsprechenden Kommentarstelle (Steinbach in Hauck/Noftz, § 35 SGB I, Rdnr. 60) vorgelegt. Eine Unterscheidung zwischen betriebsbezogenen und personenbezogenen Sozialdaten ist demnach nur bei der Anwendung dieser beiden genannten Vorschriften vorzunehmen. Die Vorschriften der §§ 67 a) und c) SGB X - und ebenso die spezielle Regelung für Unfallversicherungsträger in § 199 SGB VII - gelten hingegen auch für die Erhebung und Speicherung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
Die (weitere) Speicherung der gefertigten Digitalfotos verletzt auch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Befürchtung der Klägerin berechtigt wäre, Mitbewerber könnten Zugriff auf die Fotos nehmen und dadurch Aufschlüsse über Produktionsabläufe erhalten. Die Beklagte hat hierzu im einzelnen substantiiert vorgetragen und u.a. darauf hingewiesen, dass die Fotos allein auf dem dienstlichen Notebook der zuständigen Aufsichtsperson gespeichert seien, und zwar in gesicherter Weise; ein - unbefugter - Zugriff Dritter sei ausgeschlossen. Das Gericht hat keinen Anlass, die Richtigkeit der detaillierten Angaben der Beklagten in Zweifel zu ziehen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Löschung der gefertigten fünf Digitalbilder gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB X, denn die Kenntnis der gespeicherten Daten ist für die Beklagte zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben auch weiterhin erforderlich. Insoweit hat die Beklagte vorgetragen, dass ihr weder bekannt noch nachgewiesen worden sei, dass bezüglich der von ihrer Aufsichtsperson anlässlich der drei Besichtigungen der Produktionsräume der Beklagten getroffenen Feststellungen und Beanstandungen Abhilfe geschaffen worden sei, zumal der tätigen Aufsichtsperson mittlerweile von der Beklagten Hausverbot erteilt worden sei. Sie benötige die Digitalfotos daher auch weiterhin zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Unfallversicherungsträgerin. Dieses Vorbringen hat die Klägerin auch nicht entkräftet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.