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Verwaltungsgericht Köln·20 K 2463/11·10.04.2013

Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Wohnungsverweisung wegen Anhörungsmangel abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizeirechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass eine am 06.04.2011 ausgesprochene Wohnungsverweisung nebst Rückkehrverbot rechtswidrig war. Der Beklagte erklärte die Verfügung für rechtswidrig allein wegen der unterlassenen Anhörung nach § 28 VwVfG. Das Gericht hielt dadurch das rechtliche Interesse des Klägers für entfallen und wies die Klage ab. Eine weitergehende Feststellung zu materiellen Gründen kann der Kläger nicht erzwingen.

Ausgang: Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wohnungsverweisung als unbegründet abgewiesen, da das rechtliche Interesse wegen der Anerkennung der Rechtswidrigkeit durch den Beklagten entfallen ist.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Fortsetzungsfeststellungsklage setzt ein gegenwärtiges rechtliches Interesse voraus; dieses entfällt, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des streitigen Verwaltungsakts erklärt.

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Die behördliche Erklärung, ein Verwaltungsakt sei rechtswidrig, beseitigt grundsätzlich das Bedürfnis des Klägers auf gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit; Anspruch auf eine weitergehende Feststellung konkreter Rechtsgründe besteht nicht.

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Eine fehlende Anhörung nach § 28 VwVfG kann die Rechtswidrigkeit einer behördlichen Anordnung begründen; die bloße Nachholung einer materiellen Prüfung durch das Gericht ersetzt die Anhörung nicht.

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Ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass eine ordnungsgemäße Anhörung die Entscheidung beeinflusst hätte, begründet dies keinen Anspruch des Betroffenen auf eine gerichtliche Feststellung, dass die Entscheidung materiell rechtswidrig war.

Relevante Normen
§ 2 GewSchG i.V.m. §§ 210 ff., 49 ff. FamFG§ 28 VwVfG§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO§ Art. 13 Abs. 1 GG§ Art. 11 Abs. 1 GG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Ehefrau des Klägers erstattete am 06.04.2011 (um 13:43) auf der Polizeiwache in Bonn Bad Godesberg gegen den Kläger Strafanzeige wegen Körperverletzung. Sie gab an, sie seien seit einem Jahr getrennt, lebten aber noch im gemeinsamen Haus, wobei sie versuchten, sich dort soweit wie möglich aus dem Weg zu gehen. Am heutigen Tag gegen 9:00 Uhr habe es eine Auseinandersetzung gegeben. Sie habe der vom Kläger beauftragten Verlegung eines Gasanschlusses schriftlich widersprochen. Darauf hin sei der Kläger ins Badezimmer gekommen, habe sich auf sie gestürzt, sie in Richtung Badewanne geschubst, mit den Händen ihren Hals umklammert und leicht zugedrückt. Es sei kein richtiges Würgen gewesen, sondern „nur“ ein Haltegriff. Anschließend habe der Kläger das Haus verlassen und sei zur Arbeit gefahren. Bereits vor drei Wochen habe er sie fester angefasst und geschüttelt. Damals habe sie keine Anzeige erstattet. Sie habe Angst, dass der Kläger erneut handgreiflich werde. Die drei gemeinsamen Kinder hätten von den Auseinandersetzungen nichts mitbekommen. Der aufnehmende Beamte vermerkte dazu, dass bei der Ehefrau des Klägers keinerlei äußerliche Verletzungen festgestellt worden seien, sie jedoch einen sehr beunruhigten Eindruck gemacht habe.

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In einem Vermerk der Polizei vom selben Tag heißt es, der Kläger wurde gegen 14:58 Uhr auf seinem Handy erreicht und ihm wurde mitgeteilt, dass gegen ihn eine Wohnungsverweisung mit anschließendem Rückkehrverbot bis zum Ende des 16.04.2011 ausgesprochen worden sei und er persönlich auf der Polizeiwache Bad Godesberg erscheinen solle, um ihm die weiteren Unterlagen zu übergeben. Der Kläger sagte laut Vermerk sein Kommen zu und gab an, seine Ehefrau habe ihn in der Vergangenheit auch mehrfach körperlich angegangen.

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In einem weiteren Vermerk der Polizei vom 06.04.2011 wurde ausgeführt, der Kläger sei gegen 19:30 Uhr auf der Polizeiwache erschienen und ihm sei die schriftliche Bestätigung der mündlichen Verfügung ausgehändigt worden. Der Kläger habe dazu angegeben, dass seine Ehefrau ihn auch mehrmals körperlich attackiert habe, sie habe in ihrer Kindheit Erfahrungen mit Gewalt in der Familie gemacht.

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Am 07.04.2011 beantragte die Ehefrau die Sicherung von DNA-Spuren und gab dazu an, vor diesem Vorfall habe sie ihr Mann das letzte Mal vor 1 ½ Jahren körperlich angefasst. Auf eine Auswertung der Proben wurde jedoch verzichtet. Am 12.04.2011 beantragte die Ehefrau des Klägers beim Amtsgericht – Familiengericht – Bonn, die Zuweisung der Wohnung nach § 2 GewSchG i.V.m. §§ 210 ff., 49 ff. FamFG zur alleinigen Benutzung.

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Der Kläger hielt sich ab dem 11.04.2011 für die Dauer von 5 Tagen beruflich im Ausland auf.

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Am 18.04.2011 erstattete der Kläger seinerseits gegen seine Ehefrau Strafanzeige wegen Körperverletzung. Der Schubser, zu dem er sich am 06.04.2011 habe hinreißen lassen, habe in keinem Verhältnis zu den zahlreichen Angriffen auf seine Person gestanden. Seit Anfang 2010 sei es wiederholt zu Übergriffen seitens seiner Ehefrau gekommen; diese habe ihn getreten und einmal versucht, ihn mit dem Pkw zu verletzen. Die Angaben seiner Ehefrau über die Ereignisse vom 06.04.2011 entsprächen hingegen nicht den Tatsachen.

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Am 20.04.2011 schlossen der Kläger und seine Ehefrau im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Bonn in dem Verfahren 408 F 129/11 einen Vergleich, wonach sie u.a. eine Mediation besuchen wollten und der Ehefrau für sechs Wochen die eheliche Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen wurde.

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Der Kläger hat am 28.04.2011 die vorliegende Feststellungklage erhoben. Zur Klagebegründung führt der Kläger im Wesentlichen ergänzend aus, es habe zu keiner Zeit einen Übergriff seinerseits gegeben, der eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person dargestellt habe, es sei daher zu keiner Zeit eine Gefahr von ihm ausgegangen. Ein Anfassen am Hals sei frei erfunden. Seine Ehefrau befinde sich seit 2004 immer wieder in Therapie und habe auch eingeräumt, gegenüber der gemeinsamen Tochter bereits ein paar Mal gewalttätig geworden zu sein. Zudem sei ihm keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu dem für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor die polizeiliche Verfügung ergangen sei. Eine Anhörung sei weder im Rahmen des Telefonats noch am Abend im Rahmen der persönlichen Vorsprache erfolgt. Das Ergebnis habe bereits zum Zeitpunkt des ersten Anrufes festgestanden. Die Anhörung sei auch nicht entbehrlich oder nachgeholt worden.

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Der Beklagte hat darauf hin mit Schriftsatz vom 06.07.2011 ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot rechtswidrig gewesen sei und die Übernahme der Kosten des Verfahrens zugesagt.

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Der Kläger hat darauf hin mitgeteilt, er bestehe auf einer förmlichen Mitteilung, in der bestätig werde, dass die Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot rechtswidrig gewesen sei. Wenn der Beklagte die Rechtswidrigkeit konkret erkläre, könne das Verfahren für erledigt erklärt werden.

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Der Beklagte hat sodann mit Schriftsatz vom 11.08.2011 mitgeteilt, dass er seine Verfügung vom 06.04.2011 allein unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Anhörung nach

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§ 28 VwVfG für rechtswidrig erachte.

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Der Kläger hat an der Klage festgehalten mit der Begründung, er wünsche sich ein Urteil, dass sich auch zu der materiell-rechtlichen Seite verhalte, da er Wert darauf lege, dass nicht der Hauch eines „Schlägerimage“ an ihm hängen bleibe.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass die Wohnungsverweisung nebst Rückkehrverbot vom 06.04.2011 rechtswidrig gewesen ist.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Amtsgerichts Bonn – Familiengericht – (408 F 129/11 und 408 F 130/11) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Ver-handlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Die Fortsetzungsfeststellungsklage hat keinen Erfolg.

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Die Klage ist bereits unzulässig.

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Das ursprünglich gegebene rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung, dass die Verfügung des Beklagten vom 06.04.2011 rechtswidrig gewesen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), da die gegen ihn verhängte Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot in seine Grundrechte aus Art. 13 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 GG eingegriffen haben, ist aufgrund der Erklärung des Beklagten mit Schriftsatz vom 11.08.2011, dass die Verfügung vom 06.04.2011 „allein unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Anhörung nach § 28 VwVfG für rechtswidrig erachtet wird“ entfallen. Der Beklagte hat damit erklärt, dass er die Wohnungsverweisung nebst Rückkehrverbot vom 06.04.2011 als rechtswidrig ansieht und als Grund dafür jedenfalls (und dies zutreffend) die fehlende Anhörung benannt. Eine weitergehende Erklärung kann der Kläger nicht verlangen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Wohnungsverweisung nebst Rückkehrverbot aus einem bestimmten Grund rechtswidrig gewesen ist. Auch der Tenor eines zusprechenden Urteils enthielte keine weitergehende Feststellung, die Gründe keine weitergehenden Ausführungen.

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Dazu sei angemerkt, dass nicht offensichtlich ist, dass eine Anhörung des Klägers die Entscheidung in der Sache hier nicht hätte beeinflussen können. Denn es ist vorliegend nicht jeder vernünftige Zweifel ausgeschlossen, dass es bei Vermeidung des Fehlers zur selben Entscheidung gekommen wäre. Die Angaben des Klägers hätten Anlass geboten, die Ehefrau mit dem Vortrag des Klägers zu konfrontieren und nochmals zu befragen. Welche Angaben die Ehefrau des Klägers bei einer solchen Befragung zu den Geschehnissen am Morgen des 06.04.2011 gemacht hätte, kann im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.