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Verwaltungsgericht Köln·20 K 2390/20.A·29.03.2021

Dublin-Zuständigkeit für in Deutschland geborenes Kind bei Vater mit Resettlement-Aufenthalt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der in Deutschland geborene minderjährige Kläger wandte sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und gegen die Abschiebungsanordnung nach Spanien. Streitpunkt war, ob Spanien nach der Dublin-III-VO zuständig ist oder Deutschland wegen der familiären Bindung zum hier aufenthaltsberechtigten Vater. Das VG Köln hob den Bescheid auf: Deutschland sei aufgrund einer analogen Anwendung von Art. 9 Dublin-III-VO zuständig; hilfsweise bestehe eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten des Selbsteintritts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Zudem liege wegen Art. 6 GG/Art. 8 EMRK/Art. 7 GrCH ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vor, das bei § 34a AsylG zu prüfen sei.

Ausgang: Klage erfolgreich; Unzulässigkeitsentscheidung und Abschiebungsanordnung nach Spanien aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein in Deutschland geborenes minderjähriges Kind kann bei der Dublin-Zuständigkeitsbestimmung vorrangig an einen im Bundesgebiet rechtmäßig aufenthaltsberechtigten Elternteil anknüpfen, wenn dieser aufgrund eines Resettlement-Verfahrens schutz- und aufenthaltsberechtigt ist und damit einem international Schutzberechtigten im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO gleichzustellen ist (analoge Anwendung).

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Behörden haben bei Entscheidungen über Überstellung/Abschiebung die durch Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GrCh geschützten familiären Bindungen – insbesondere die Vater-Kind-Beziehung – pflichtgemäß in die Ermessensausübung einzustellen; ein Unterlassen ist ermessensfehlerhaft.

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Steht einer Dublin-Überstellung ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis aus Gründen des Familienschutzes entgegen, kann das Ermessen nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO dahin reduziert sein, dass von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen ist.

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Erweist sich die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG als rechtswidrig, sind daran anknüpfende Feststellungen und Anordnungen regelmäßig ebenfalls rechtswidrig bzw. verfrüht ergangen.

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Bei Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt nicht nur zielstaatsbezogene, sondern auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Hindernisse zu prüfen.

Relevante Normen
§ 14a AsylG§ 23 Abs. 2 AufenthG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ Art. 6 Abs. 1 GG

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 06.05.2020 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Tatbestand

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Der am 00.09.2019 in D.     in der Bundesrepublik geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Am 11.11.2019 wurde die Geburt des Klägers dem Bundesamt gem. § 14a AsylG durch die zuständige Ausländerbehörde angezeigt. Die Mutter des Klägers betreibt ebenfalls ein Asylverfahren in der Bundesrepublik (...). Sie reiste am 09.01.2019 u.a. über Spanien in die Bundesrepublik ein. Mit Bescheid vom 28.02.2019 wurde der Antrag der Mutter als unzulässig abgelehnt und u.a. die Abschiebung nach Spanien angeordnet. Auf ihren Antrag wurde durch Beschluss vom 30.09.2019 die aufschiebende Wirkung gegen die in dem Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Spanien angeordnet (VG Minden – 12 L 291/19.A). Über die dagegen erhobene Klage (VG Minden – 12 K 864/19.A) ist noch nicht entschieden. Der Vater des Klägers reiste im April 2017 über ein Resettlement-Programm von der Türkei aus in die Bundesrepublik ein und erhielt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG. Einen Asylantrag stellte er nicht. Die Eltern des Klägers haben nach Aktenlage im Jahr 2015 in der Türkei geheiratet.

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Mit Bescheid vom 06.05.2020 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und ordnete Abschiebung des Klägers nach Spanien an (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Bescheid wurde dem Kläger zu Händen seiner Eltern am 14.05.2020 zugestellt.

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Am 18.05.2020 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Bundesrepublik für das Asylverfahren zuständig sei, da der Vater sich mit Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufhalte. Mit Blick darauf habe des VG Minden im Verfahren der Mutter die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 864/19.A angeordnet. Der in Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK verankerte Schutz von Ehe und Familie sowohl in Bezug auf die Ehe als auch in Bezug auf die Vater-Kind-Beziehung stehe einer Durchsetzung der Dublin III-Verordnung entgegen.

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Ein gleichzeitig mit Klageerhebung gestellter Eilantrag wurde durch Beschluss vom 03.07.2020 mit Blick auf die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung durch die Beklagte wegen der Corona-Pandemie mit Schriftsatz vom 26.05.2020 gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO als unzulässig abgelehnt (20 L 891/20.A). Auf den Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 7 VwGO wurde durch Beschluss vom 09.09.2020 (20 L 1441/20.A) der Beschluss vom 03.07.2020 geändert und die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage angeordnet, soweit in dem Bescheid vom 06.05.2020 die Abschiebung nach Spanien angeordnet wird.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 06.05.2020 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und in den Verfahren 20 L 891/20.A und 20 L 1441/20.A sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 18.02.2021 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat den Verzicht auf mündliche Verhandlung in ihrer allgemeinen Prozesserklärung vom 27.06.2017 klar und eindeutig erklärt. Diese Verzichtserklärung ist nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen im vorliegenden Verfahren weiterhin wirksam und auch die zwischenzeitlich erfolgte Aufhebung der allgemeinen Prozesserklärung der Beklagten mit Schreiben vom 23.12.2020 führt hier nicht zur Unwirksamkeit der vorausgegangenen Verzichtserklärung.

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Der Bescheid der Beklagten vom 06.05.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Asylantrag des Klägers ist entgegen Ziffer 1 des Bescheides zulässig, da die Bundesrepublik für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig ist.

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Nach der Regelung des hier alleine in Betracht kommenden § 29 Abs. 1 Nr. 1 a AsylG ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung (EU-Nr.604/2013) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist hier nicht der Fall, da entgegen der Annahme in dem angefochtenen Bescheid Spanien nicht gemäß Art. 20 Abs. 3 der Verordnung ohne Einleitung eines eigenen Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens zuständig ist. Dies gilt ungeachtet der Frage einer etwaigen Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asylverfahrens der Mutter des Klägers und auch ungeachtet der Frage, ob für den Kläger selbst ein Zuständigkeitsverfahren nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO unter dem Aspekt der Familieneinheit entbehrlich gewesen ist oder nicht und deshalb die Frist für die Stellung eines Aufnahmegesuchs an Spanien gegebenenfalls abgelaufen ist.

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Denn zur Überzeugung des Gerichts ergibt sich die Zuständigkeit der Bundesrepublik bereits aus einer analogen Anwendung des Art. 9 Dublin III-VO, der als Ausprägung des Grundsatzes der Familieneinheit hier vorrangig zu prüfen ist. Der Vater des Klägers hält sich seit Jahren rechtmäßig mit einem Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik auf. Er ist zwar nicht Begünstigter internationalen Schutzes im Sinne von Art 9, 2 f der Verordnung, er ist einem solchen aber gleichzustellen. Der Vater des Klägers wurde nach Prüfung des UNHCR als Flüchtling im Sinne des Art. I A (2) der GFK eingestuft und für das Resettlement-Verfahren aus der Türkei ausgewählt. Er erhielt unter dem 03.04.2017 einen Aufnahmebescheid der Beklagten (....) und hält sich seit April 2017 mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Ab. 2 AufenthG rechtmäßig in der Bundesrepublik aus. Die Schutzbedürftigkeit des Vaters und die Nähe zu der Bundesrepublik Deutschland als Aufnahmestaat unterscheiden sich damit im Kern nicht von der Stellung eines international Schutzberechtigten, auch wenn der Vater nach seiner Einreise kein eigenes Asylverfahren durchgeführt hat. Es ist daher hier gerechtfertigt und geboten, zur Wahrung des Grundsatzes der Familieneinheit, der im Regelungssystem der Dublin III-VO zentral verankert ist, für die Bestimmung der Zuständigkeit für das Asylverfahren des hier geborenen minderjährigen Kindes bei dem schutz- und aufenthaltsberechtigten Vater des Klägers anzuknüpfen und nicht an die vor seiner Geburt u.a. über Spanien eingereiste Mutter.

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Selbst wenn man eine analoge Anwendung des Art. 9 Dublin III-VO ablehnen sollte, so hätte der Kläger dennoch ausnahmsweise einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland.

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Dabei geht das Gericht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Kläger mit beiden Elternteilen in einer häuslichen Gemeinschaft wohnt und eine tatsächliche Nähebeziehung besteht. Dies wird auch von der Beklagten nach dem Inhalt des Bescheides nicht in Zweifel gezogen. Soweit dort auf Unklarheiten hinsichtlich der vorliegenden Heiratsunterlagen hingewiesen wird, berührt dies den verfassungs- und grundrechtlichen Schutz der hier in Rede stehenden Vater-Kind-Beziehung nicht. Diese Vater-Kind-Beziehung findet in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 06.05.2020 keinerlei Berücksichtigung und wird von der Beklagten auch in ihren Ermessenserwägungen zur Ausübung eines Selbsteintrittsrechts ermessensfehlerhaft überhaupt nicht eingestellt.

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Wenngleich Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK und Art. 7 GrCH keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt vermitteln, so sind die Behörden doch verpflichtet, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04 –.

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Wie gewichtig der aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK folgende Schutz der Familie jeweils ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Bei einer Vater–Kind–Beziehung wie hier ist in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für das Kind haben kann. Der Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter dienen in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes und das Kind braucht beide Eltern.

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Vgl. BVerfG, B. v. 22.5.2018 – 2 BvR 941/18 –.

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Vor diesem Hintergrund ist die Abschiebung des Klägers nach Spanien aber derzeit rechtlich unmöglich, denn eine Abschiebung würde nach den dargestellten Maßstäben in unzulässiger Weise in die nach Art. 6 GG, Art. 7 GrCH und Art. 8 EMRK geschützte familiäre Beziehung des Klägers mit seinem Vater eingreifen. Damit steht der Überstellung gegenwärtig – und auf absehbare Zeit - jedenfalls ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis entgegen. Zur effektiven Vermeidung einer Grundrechtsverletzung des Klägers wäre es daher hier – im Falle einer Ablehnung einer analogen Anwendung des Art. 9 Dublin III-VO - jedenfalls erforderlich, das im Rahmen des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO bestehende Ermessen so auszuüben, dass von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht wird („Ermessensreduzierung auf Null“). Dabei kommt den obigen Ausführungen zu der Schutzbedürftigkeit des Vaters und dessen Beziehung zur Bundesrepublik als Aufnahmestaat, die die Beklagte mit ihrem Aufnahmebescheid vom 03.04.2017 ausdrücklich anerkannt hat, maßgebliche Bedeutung zu.

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Ist die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags rechtswidrig, so führt dies auch zur Rechtswidrigkeit der übrigen Regelungen des streitgegenständlichen Bescheids, da diese an die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 anknüpfen. Die übrigen Entscheidungen sind dann jedenfalls verfrüht ergangen.

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Aus der oben dargelegten Unmöglichkeit einer Abschiebung des Klägers nach Spanien aus familiären Gründen folgt zudem die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides. Denn im Falle einer Abschiebungsanordnung hat das Bundesamt nicht nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu überprüfen, sondern auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Abschiebungshindernisse.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

34

Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

35

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.