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Verwaltungsgericht Köln·20 K 2227/07·27.05.2008

Klage gegen Leistungs- und Gebührenbescheid wegen Abschleppens vor Garagentor abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht einen Leistungs- und Gebührenbescheid an, nachdem ihr Fahrzeug vor einer Garage abgeschleppt wurde. Kernfrage war, ob das Parken auf dem markierten Parkstreifen das Verbot des Parkens vor Einfahrten außer Kraft setzt und ob Abschleppkosten zu erstatten sind. Das Gericht wies die Klage ab: Parken vor Garagentoren verstößt gegen §12 Abs.3 Nr.3 StVO, eine Markierung schränkt das Verbot nicht ein, und Abschleppkosten sind zu erstatten.

Ausgang: Klage gegen den Leistungs- und Gebührenbescheid wegen Abschleppens vor Garagentor als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Das Abstellen eines Fahrzeugs vor Grundstücks‑ und Garageneinfahrten ist unzulässig; eine vorhandene Parkflächenmarkierung hebt das Parkverbot vor Einfahrten nicht auf.

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Wer durch Parken konkret die Nutzung einer Grundstücksausfahrt verhindert, kann nach den Vorschriften des Ordnungsrechts zur Erstattung von Abschleppkosten und zur Zahlung einer Verwaltungsgebühr herangezogen werden.

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Für Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Ordnungsrecht ist kein Verschulden des Betroffenen erforderlich; maßgeblich ist die objektive Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch einen Verstoß gegen rechtliche Vorschriften.

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Subjektive Unkenntnis des Fahrzeughalters von einer Ein-/Ausfahrt oder die Berufung auf eine Markierung rechtfertigen das Parkverbot nicht, sofern die Ausfahrt vor Ort erkennbar ist (z. B. durch Beschilderung).

Relevante Normen
§ 1 Abs. 2 StVO§ 84 VwGO§ 113 Abs. 1 VwGO§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO§ 1 Abs. 1 StVO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin war jedenfalls am 30.12.2006 Halterin des Kfz der Marke Renault Clio mit dem amtlichen Kennzeichen T. -G. oo. Das Fahrzeug stellte sie in der Nacht vom 29.12. zum 30.12.2006 in der W.------straße oo in Köln-Kalk vor einem Garagentor ab, wobei unstreitig gleichzeitig auf der Straße ein Parkstreifen eingezeichnet war, welcher den Bereich vor der Garage mit umfasste. Von dort wurde es auf Veranlassung des Beklagten durch ein Abschleppunternehmen entfernt und in eine andere Parklücke versetzt. Unter dem 18.01.2007 hörte der Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Inanspruchnahme zur Kostenerstattung der Abschleppkosten in Höhe von 68,21 EUR und zur Auferlegung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 90,00 EUR an. Mit Schreiben vom 25.01.2007 trug die Klägerin daraufhin vor, sie habe das Fahrzeug vorschriftsmäßig auf einer von der Stadt Köln gekennzeichneten Parkfläche abgestellt. Den Vorwurf einer konkreten Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer könne sie nicht akzeptieren, da weder der Verkehr noch die Fußgänger behindert worden seien. Soweit der Beklagte darauf verweise, sie habe vor einer Ein-/Ausfahrt geparkt, habe sie das auf dem Garagentor angebrachte Schild zwar gesehen. Ein von Privatpersonen angebrachtes Schild könne jedoch nicht die von der Stadt Köln genehmigte Parkfläche oder sonstiges außer Kraft setzen. Es handele sich hier um ein Problem zwischen der Stadt Köln und dem Garagenbesitzer, welches auf den Rücken der Kraftfahrzeugfahrer ausgetragen werde. Gleichzeitig übersandte sie mehrere Fotos vom Abschlepport.

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Unter dem 22.02.2007 erließ der Beklagte dennoch einen Leistungs- und Gebührenbescheid gegen die Klägerin und verwies auf § 1 Abs. 2 StVO, wonach sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten habe, das kein andere geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werde. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin einen anderen Verkehrsteilnehmer konkret daran gehindert, die Grundstücksausfahrt zu nutzen.

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Daraufhin erhob die Klägerin Widerspruch mit welchem sie ihr Vorbringen aus der Anhörung vertiefte und ergänzend vortrug, für sie sei eine Grundstücksausfahrt nicht erkennbar gewesen, weil eine gut sichtbare Parkplatzmarkierung vorliege, kein abgesenkter Fußweg vorhanden sei und vor dem anderen Garagentor ein großer Baum stehe, der eine Ein- und Ausfahrt von vornherein unmögliche mache. Hinter beiden Toren könne sich alles mögliche befinden.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2007 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid (Blatt 32 bis 37 der Beiakte 1) verwiesen.

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Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben, zu deren Begründung sie Bezug auf ihr Vorbringen im Vorverfahren nimmt.

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Sie beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 22.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 11.05.2007 aufzuheben.

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Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

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Er ist der Auffassung, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei und verweist zur Begründung auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (ein Vorgang des Beklagten und ein Vorgang der Bezirksregierung Köln) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann gem. § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 22.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 11.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

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Die Kostenpflicht der Klägerin beruht auf § 77 VwVG NW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 7 KostO NW i.V.m. § 24 OBG NW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NW bzw. § 14 OBG NW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch die Abschleppmaßnahme - vorliegend: die Versetzung des Fahrzeuges- (Sicherstellung oder Ersatzvornahme) entstandenen Kosten zu erstatten. Voraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehört u. a. die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung, so dass ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit darstellt.

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Vorliegend macht die Klägerin ausschließlich geltend, sie habe nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen, da das Parken an der besagten Stelle durch einen Parkstreifen erlaubt gewesen sei. Auch sei für sie nicht klar gewesen, das es sich tatsächlich um eine Ein-/Ausfahrt handele. Dem folgt das Gericht nicht.

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Die Klägerin hat ihr Fahrzeug am Tattag vor einer Garage geparkt und damit gegen § 12 Abs. 3 Nr.3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen, wonach das Parken vor Grundstücksein- und Ausfahrten (worunter auch Zufahrten vor Garagen fallen) unzulässig ist. Diese gesetzliche Regelung wird auch nicht durch die (unstreitig vorhandene) Parkflächenmarkierung in ihrem Geltungsbereich eingeschränkt. Im Übrigen lag auch ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vor, wonach jeder Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr an nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Durch das Abstellen des Fahrzeuges war der Nutzungsberechtigte an der Ausfahrt aus der Garage gehindert. Da es - anders als im Bußgeldverfahren - für den Bereich der Gefahrenabwehr nicht auf ein Verschulden ankommt, kann die Klägerin auch nicht mir ihrem Vortrag durchdringen, sie habe sich auf die Geltung des Parkstreifens verlassen. In diesem Zusammenhang ist auf § 1 Abs. 1 StVO zu verweisen, der eine ständige gegenseitige Rücksichtsnahme im Verkehr fordert. Es ist deshalb auch bei Vorhandensein eines Parkstreifens nicht zulässig, sich „sehenden Auges" vor eine Garage zu stellen, zumal (ausweislich der von der Klägerin eingereichten Fotos der Örtlichkeit) vorliegend auf dem Garagentor zusätzlich ein Warnschild angebracht war. Das Vorbringen der Klägerin, für sie sei nicht ersichtlich gewesen, das es sich um eine Ein-/Ausfahrt handele ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.