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Verwaltungsgericht Köln·20 K 1976/23·21.11.2023

Abschleppen vom getrennten Rad- und Gehweg: Gebührenbescheid rechtmäßig

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen einen Gebührenbescheid über Verwaltungsgebühren nach einem Abschleppen und begehrte zudem Erstattung der Abschleppkosten. Streitpunkt war, ob das Abstellen auf einem als Zeichen 241 ausgewiesenen getrennten Rad- und Gehweg eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründete und die Maßnahme verhältnismäßig war. Das VG Köln hielt das Parken auf dem Gehweg ohne Ausnahme nach § 12 Abs. 4, 4a StVO für ordnungswidrig und das Abschleppen wegen erheblicher Beeinträchtigung des Fuß- und Radverkehrs für erforderlich. Die Klage blieb ohne Erfolg; Verschulden des Klägers war für die Kostentragung unerheblich.

Ausgang: Klage gegen Gebührenbescheid und auf Erstattung der Abschleppkosten vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Das Parken auf einem Gehweg ist nach § 12 Abs. 4 StVO grundsätzlich unzulässig; einer besonderen Beschilderung eines Park- oder Haltverbots bedarf es hierfür nicht.

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Eine durch Verkehrszeichen 241 (getrennter Rad- und Gehweg) ausgewiesene Fläche darf von anderem Verkehr nicht benutzt werden; ein dort abgestelltes Kraftfahrzeug begründet einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit.

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Eine Abschleppmaßnahme ist verhältnismäßig und erforderlich, wenn durch verbotswidriges Abstellen auf Geh- oder Radweg die verbleibende Durchgangsbreite so gering ist, dass die Nutzung für Fußgänger und Radfahrer erheblich beeinträchtigt wird.

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Für die Heranziehung zur Erstattung von Kosten und Gebühren einer rechtmäßigen Abschleppmaßnahme kommt es auf ein Verschulden des in Anspruch Genommenen nicht an.

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Derjenige, der ein Fahrzeug selbst verkehrswidrig abstellt, kann als Verhaltensstörer für ordnungsrechtliche Maßnahmen und deren Kosten in Anspruch genommen werden.

Relevante Normen
§ 12 Abs. 4 StVO§ 12 Abs. 4a StVO§ 41 Abs. 1 StVO§ 6 Abs. 1 VwGO§ 84 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger parkte das von ihm benutzte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen N01 am 31.08.2022 in Köln-Deutz an der N.-straße neben der Fahrbahn. Die Fläche ist Teil eines Getrennten Rad- und Gehwegs (Verkehrszeichen 241). Eine Erlaubnis des Parkens durch Parkmarkierungen oder das Verkehrszeichen 315 gibt es für den fraglichen Bereich nicht. In Höhe der Fläche befindet sich in der Mitte der N.-straße eine Verkehrsinsel, die Fußgängern und Radfahrern die Überquerung der Straße ermöglichen bzw. erleichtern soll.

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Eine Verkehrsüberwachungskraft der Beklagten bemerkte das Fahrzeug gegen 12:59 Uhr und bewertete die Situation als verkehrswidriges Parken auf dem Gehweg. Später wurde ein Abschleppauftrag erteilt, und das Fahrzeug wurde um 13:32 Uhr abgeschleppt und auf das Betriebsgelände der Firma Y. verbracht. Diese händigte das Fahrzeug dem Kläger nach Zahlung der Abschleppkosten in Höhe von 103,41 Euro noch am gleichen Tag aus.

4

Mit Gebührenbescheid vom 09.03.2023 wurde der entstandene Verwaltungsaufwand mit einer Gebühr in Höhe von 87,50 Euro gegenüber dem Kläger geltend gemacht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fahrzeug rechtswidrig auf dem Gehweg abgestellt gewesen sei und andere Verkehrsteilnehmer behindert habe.

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Der Kläger hat am 13.04.2023 Klage erhoben.

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Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das Fahrzeug sei nicht behindernd abgestellt gewesen und die Fußgänger hätten jederzeit die Möglichkeit gehabt, die Straße zu überqueren. In dem Bereich seien bereits andere Fahrzeuge abgestellt gewesen, sodass für ihn der zweifelsfreie Eindruck entstanden sei, dass das Parken an dieser Stelle erlaubt sei. Hinzu komme, dass die Beklagte es versäumt habe, durch ausreichende und deutliche Beschilderung klarzustellen, dass das Abstellen von Fahrzeugen (angeblich) verboten sei. Dem Kläger könne daher nicht der Vorwurf gemacht werden, schuldhaft verbotswidrig geparkt zu haben.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, den Gebührenbescheid vom 09.03.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Abschleppkosten i. H. v. 103,41 Euro nebst 5 % über dem Basissatz der EZB seit dem 31.08.2022 zu erstatten und zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass das Parken auf Gehwegen gemäß § 12 Abs. 4, 4a StVO grundsätzlich untersagt sei. Eine ausnahmsweise Erlaubnis des Parkens durch Parkmarkierungen oder das Verkehrszeichen 315 habe nicht bestanden. Demgegenüber ergebe sich aus der Kennzeichnung als getrennter Rad- und Gehweg gemäß § 41 Abs. 1 in Verbindung mit lfd. Nr. 20 der Anlage 2 zur StVO ausdrücklich, dass anderer Verkehr die Fläche nicht nutzen dürfe. Ausweislich der vor Ort gefertigten Lichtbilder (Bl. 2–13 des Verwaltungsvorgangs) habe der Kläger auf der als Getrennter Rad- und Gehweg gekennzeichneten Fläche geparkt. Soweit der Kläger behauptet, eine Gefahr habe schon deshalb nicht bestanden, da „Fußgänger […] jederzeit die Möglichkeit gehabt [hätten], die Straße zu überqueren“, sei dies rechtlich unerheblich und tatsächlich unzutreffend.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Berichterstatter kann nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichter und nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

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Der Gebührenbescheid vom 09.03.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

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Die Kostenpflicht des Klägers beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 bzw. 8 (Abschleppkosten) i.V.m. § 24 Abs. 1 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NRW (Sicherstellung) bzw. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW (Ersatzvornahme). Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch eine rechtmäßige Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten und Verwaltungsgebühren zu tragen bzw. zu erstatten.

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Dabei kann dahinstehen, ob die hier in Rede stehende Abschleppmaßnahme als Sicherstellung gemäß § 24 Nr. 12 OBG NRW i.V.m. § 43 Nr. 1 PolG NRW oder als Ersatzvornahme gemäß § 14 OBG NRW i.V.m. § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW anzusehen ist.

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Vgl. OVG NRW Urteil vom 28.11.2000 – 5 A 2625/00 –, juris, Rn. 13.

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Voraussetzung für ein Eingreifen nach den genannten Vorschriften ist das Bestehen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehört die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung, zu welcher die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) gehören.

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Im Zeitpunkt des Einschreitens lag ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit vor, da das Fahrzeug des Klägers am 31.08.2022 auf dem Bürgersteig parkte, wodurch gegen § 12 Abs. 4 StVO verstoßen wurde. Nach dieser Vorschrift ist zum Parken der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das Parken auf dem Gehweg ist demnach nicht erlaubt. Eine Ausnahme ist für den hier fraglichen Bereich nicht vorgesehen; eine Erlaubnis des Parkens durch Parkmarkierungen oder das Verkehrszeichen 315, wie § 12 Abs. 4a StVO es vorsieht, bestand nicht. Es bedarf – umgekehrt betrachtet – entgegen der Auffassung des Klägers keines Park- oder Haltverbots durch ein Schild, weil das ganzflächige oder teilflächige Parken auf dem Bürgersteig grundsätzlich verboten ist. Dies war dem Kläger offenbar nicht bekannt, doch kommt es auf ein Verschulden nicht an.

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Die Fläche war darüber hinaus mit Verkehrszeichen als sogenannter getrennter Rad- und Gehweg ausgewiesen. Aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 20 der Anlage 2 zur StVO ergibt sich ausdrücklich, dass anderer Verkehr die Fläche nicht nutzen darf. Nach den textlichen Festsetzungen zum Verkehrszeichen 241 darf der Radverkehr in diesem Bereich nicht die Fahrbahn, sondern nur den Radweg des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen (Radwegbenutzungspflicht). Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen (Ziffern 1 und 2 der Vorschrift). Hinzu kommt, dass jedenfalls in Köln ein Teil der Radwege mit erdroter Farbe beschichtet oder mit entsprechend eingefärbter Plattenware belegt ist, mithin sehr offenkundig als Radweg erkennbar ist. Eine solche farbliche Markierung gibt es in dem hier fraglichen Bereich ebenfalls. Daher hätte der Kläger spätestens beim Verlassen des Fahrzeugs erkennen können, dass er auf einem Radweg parkt. Denn der Radweg führt neben der Straße und quert die Straße an der Stelle, an der der Kläger sein Fahrzeug abgeparkt hatte. Weiterhin ist auch die für die Querung vorgesehene Verkehrsinsel mit einem besonders breiten Streifen für Fußgänger und Radfahrer ausgestattet, wobei der rechts (aus Sicht des abgeparkten Fahrzeugs) gelegene Teil wegen seiner erdroten Farbe als Radweg erkennbar ist.

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Da infolge des Verstoßes nur eine geringe Durchgangsbreite verblieb, waren die Nutzung des Gehwegs und des Radwegs erheblich beeinträchtigt und eine Sicherstellung des Wagens angezeigt. Die Maßnahme war dementsprechend auch verhältnismäßig, insbesondere erforderlich, denn eine weniger beeinträchtigende, gleich geeignete Maßnahme stand nicht zur Verfügung. Der Weg war zumindest für die Nutzung durch Fußgänger und Radfahrer nicht mehr zu gebrauchen.

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Die Inanspruchnahme des Klägers als Fahrer des Fahrzeugs war ebenfalls nicht zu beanstanden. Ob der Kläger auch als Halter des Fahrzeuges Zustandsstörer im Sinne des § 18 Abs. 2 OBG NRW ist, kann offen bleiben. Denn er hat das Fahrzeug selbst abgestellt.

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Die Höhe der von der Beklagten erhobenen Gebühr ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie befindet sich im mittleren Bereich des Gebührenrahmens, und die Maßnahme entspricht durchschnittlich aufwändigen Fällen vergleichbarer Art. Gebührenspezifische Einwendungen hat der Kläger nicht geltend gemacht.

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Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme steht dem Kläger auch kein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Kosten der Abschleppmaßnahme i. H. v. 103,41 Euro nicht zu.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

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Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Es handelt sich um den Mindeststreitwert.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

40

Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.

41

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

42

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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bis zu 500 Euro

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festgesetzt.

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Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

52

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

53

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.