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Verwaltungsgericht Köln·20 K 1692/14·13.10.2014

Ablehnung von PKH für Klage gegen Wohnungsverweisung/Rückkehrverbot

Öffentliches RechtPolizeirechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Feststellungsklage gegen eine Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot wird abgelehnt, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das Gericht hält die polizeiliche Maßnahme nach § 34a PolG NRW sowohl formell als auch materiell für rechtmäßig. Die Anhörung war ausreichend und ein Zwangsgeld von 250 € verhältnismäßig.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Klage nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist.

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Nach § 34a PolG NRW ist eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot rechtmäßig, wenn ex‑ante eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für erneute Gewalttaten der betroffenen Person gegen in der Wohnung lebende Personen besteht.

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Die formelle Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Verfügung ist gewahrt, wenn eine Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG stattgefunden hat und sich aus den Einsatzakten ergibt, dass die betroffene Person dem Verfahren folgen oder sich verständlich machen konnte, auch bei eingeschränkten Sprachkenntnissen.

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Die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes nach §§ 50, 51, 53 PolG NRW ist gerechtfertigt, wenn sie zur Durchsetzung der Verfügung erforderlich und in ihrer Höhe angemessen ist.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ Art. 13 Abs. 1 GG§ Art. 11 Abs. 1 GG§ 28 Abs. 1 VwVfG§ 34a PolG NRW§ 50, 51, 53 PolG NRW

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 E 1202/14 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Dabei kann dahinstehen, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse für eine Bewilligung gegeben wären, was aufgrund der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 28.03.2014 nicht abschließend beurteilt werden kann. Denn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war jedenfalls deshalb abzulehnen, weil die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot vom 13.03.2014, schriftlich bestätigt durch Verfügung vom 14.03.2014, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

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Die Klage ist zwar als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), da die gegen ihn verhängte Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot in seine Grundrechte aus Art. 13 Abs 1. und Art. 11 Abs. 1 GG eingegriffen haben.

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Die Klage ist jedoch voraussichtlich nicht begründet, da die gegen den Kläger verhängten polizeilichen Maßnahmen nach dem bisherigen Sach- und Streitstand rechtmäßig waren und den Kläger nicht  in seinen Rechten verletzt haben.

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Zunächst bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung. Insbesondere wurde der Kläger ausweislich des Verwaltungsvorganges durch die einschreitenden Polizeibeamten ausführlich gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG angehört. Soweit der Kläger nunmehr die ordnungsgemäße Durchführung dieser Anhörung mit der Begründung rügt, dass er der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei, so greift dieser Einwand nicht durch. Aus dem Inhalt des über den Einsatz angefertigten Berichts vom 13.03.2014 und über die Gefährderansprache vom gleichen Tage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Ausführungen der Polizeibeamten nicht folgen konnte oder sich diesen gegenüber nicht in ausreichender Weise verständlich machen konnte. Die Polizeibeamten haben dabei ausdrücklich den Umstand, dass der Kläger nur englisch und nicht deutsch spricht, vermerkt, und in Kenntnis dessen den Eindruck gehabt, dass der Kläger dem Gespräch folgen konnte. Im Übrigen hat auch der Kläger – zum Teil mit Hilfe seiner Lebensgefährtin als Dolmetscherin – seine Sicht der Ereignisse schildern können und ausweislich des Verwaltungsvorganges jedenfalls klar zum Ausdruck gebracht, dass der Geschehensablauf  aus seiner Perspektive anders war. So ist ausdrücklich vermerkt, dass er bestritten hat, „die GES im Badezimmer in die Wanne gedrückt und ihr somit Schmerzen zugefügt zu haben“, ebenso ist die Behauptung vermerkt, seine Lebensgefährtin nie geschlagen zu haben.

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Die Verfügung vom 13.03.2014 erweist sich nach derzeitigem Sach- und Streitstand  auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig.

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Nach § 34a PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und/oder ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Maßgeblich für die Bewertung der Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns im Hinblick auf das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr ist dabei, ob nach dem Kenntnisstand der Polizeibeamten zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung („ex-ante-Betrachtung“) beim Verbleiben bzw. bei einer Rückkehr der betroffenen Person in die gemeinsame Wohnung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestanden hat, dass es zu Gewalttaten der betroffenen Person und damit auch zu Verletzungen der von § 34 a PolG NRW geschützten Rechtsgüter der gefährdeten Person kommen wird. Diese im Zeitpunkt des Einschreitens zu treffende Prognoseentscheidung ist auf der Grundlage der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden Erkenntnisse in vollem Umfang einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung zugänglich.

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Gemessen an den oben genannten Kriterien lagen hier die Voraussetzungen des § 34 a PolG NRW im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am 13.03.2014 vor.

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Nach den Feststellungen der einschreitenden Polizeibeamten war die Situation zwischen dem Kläger und seiner Lebensgefährtin an dem Abend des 13.03.2014 nach einem verbalen Streit aus Anlass der Wahrnehmung eines Anwaltstermins eskaliert und es war zu tätlichen Übergriffen im Badezimmer gekommen. Die Lebensgefährtin gab gegenüber den Polizeibeamten an, dass der Kläger sie im Laufe des Streits gegen eine Wand im Badezimmer gestoßen habe, wobei das Brillengestell beschädigt worden sei. Weiterhin habe der Kläger sie mit dem Kopf auf den Boden der Badewanne gedrückt, weshalb sie über Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich klagte. Tatsächlich stellten die Polizeibeamten fest, dass das Brillengestellt verbogen war. Der Kläger räumte ausweislich der Angaben in der Strafanzeige gegenüber den Polizeibeamten ein, die Brille im Laufe des Streits auf den Boden geworfen zu haben, bestritt allerdings, seine Lebensgefährtin in die Wanne gedrückt zu haben. Im Rahmen der Gefährderansprache erklärte er sodann, dass er einen großen Fehler gemacht habe, als er seine Lebensgefährtin im Badezimmer auf den Boden gedrückt habe. Selbst wenn auf der Grundlage der im Detail voneinander abweichenden Angaben über den Verlauf der Auseinandersetzung im Badezimmer gewisse Unklarheiten verblieben, so war bei dieser Erkenntnislage jedenfalls die getroffene Gefahrenprognose gerechtfertigt, dass der Kläger möglicherweise auch zukünftig körperliche Übergriffe auf seine Lebensgefährtin verüben würde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger im Zeitpunkt des Einschreitens unstreitig alkoholisiert war. Die Beamten haben diese Alkoholisierung als leicht beschrieben; der Kläger hat in seiner im Verfahren vorgelegten persönlichen Erklärung angegeben, im Laufe des Nachmittags einen Liter Bier und zwei Gläser Wein sowie zu Hause abends noch einmal eine halbe Flasche Wein getrunken zu haben, was ein nicht unbeträchtlicher Alkoholkonsum ist. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Kläger während des Polizeieinsatzes lauter wurde sowie die Beamten zeitweise anschrie. Die Richtigkeit der Gefahrenprognose wird auch durch die Angaben des Klägers im Laufe des vorliegenden Verfahrens nicht grundlegend in Frage gestellt, sondern zur Überzeugung des Gerichts im Kern bestätigt. So hat der Kläger in der Klageschrift durch seinen Prozessbevollmächtigten erklären lassen, seine Lebensgefährtin in die (trockene) Badewanne gestellt zu haben. Es ist auf der Hand liegend, dass dies nicht ohne Gewalteinwirkung möglich war, zumal seine Lebensgefährtin nach den Angaben des Klägers größer und stärker ist als er. Auch in der vorgelegten persönlichen Schilderung der Ereignisse gibt der Kläger an, dass seine Lebensgefährtin in der Wanne war, will sich nun aber nicht mehr daran erinnern, wie sie dahin gelangte. In der persönlichen Erklärung gibt der Kläger auch an, dass er seine Lebensgefährtin wenige Sekunden an den Schultern gehalten hat, „was sie offensichtlich ‚als gegen die Wand gestoßen‘ beschreibe“. Es mag dahin gestellt bleiben, ob es sich bei den Abweichungen, die sich auch in den Schilderungen des Klägers selbst finden, um bewusste Irreführungen und eine gezielte Verharmlosung der Ereignisse handelt oder um ein tatsächliches Erinnerungsdefizit, was angesichts der Schnelligkeit der Abläufe und auch der vorhanden gewesenen Alkoholisierung nicht ausgeschlossen sein mag. Jedenfalls ist es auch nach den Angaben des Klägers im vorliegenden Verfahren zu tätlichen Übergriffen gegenüber seiner Lebensgefährtin gekommen.

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Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahme sind nicht ersichtlich. Diese wird insbesondere nicht dadurch in Frage gestellt, dass es in der Begründung der angegriffenen Verfügung u.a. heißt, dass die Streitigkeit im „untersten Gefahrenlevel“ gewesen sei. Es mag dahin gestellt bleiben, worauf diese Einstufung beruht und welches die Vergleichsgrößen hierfür sind. Die der Prognose tatsächlich zugrundegelegten gewalttätigen Übergriffe sind jedenfalls zur Überzeugung des Gerichts so erheblich, dass sie keinesfalls von der Lebensgefährtin des Klägers hinzunehmen und Maßnahmen zur Verhinderung einer Wiederholung erforderlich waren.

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Die Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Androhung von Zwangsgeld liegen nach §§ 50, 51, 53 PolG NRW vor. Die Höhe des Zwangsgelds von 250,00 Euro ist angemessen.