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Verwaltungsgericht Köln·20 K 1517/11·09.10.2013

Polizeiliche Sicherstellung von Hausschlüsseln zur Nachlasssicherung rechtmäßig

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Polizeieinsatzes sowie die Herausgabe von am 14.03.2010 sichergestellten Schlüsseln. Hintergrund war ein Erbstreit um den Nachlass der verstorbenen Mutter und der Verdacht, der Kläger räume das Haus unberechtigt aus. Das VG Köln wies die Klage ab, weil die Maßnahme jedenfalls materiell-rechtlich nicht zu beanstanden sei und das ergänzende Vorbringen keine andere Bewertung rechtfertige. Die Schlüssel waren zudem an das Nachlassgericht übergeben und dort nur nach Nachweis/Bevollmächtigung herausgabefähig.

Ausgang: Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sicherstellung und auf Herausgabe der Schlüssel abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Sicherstellung nach dem PolG NRW zum Schutz privater Rechte kann gerechtfertigt sein, wenn die Berechtigung an Nachlassgegenständen oder Hausschlüsseln im Einsatzzeitpunkt ungeklärt ist und eine Gefährdung des Status quo droht.

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Kann vor Ort kein verlässlicher Berechtigungsnachweis (z.B. Erbschein/Testament) vorgelegt werden und bestehen Hinweise auf einen Erbstreit, darf die Polizei zur vorläufigen Sicherung eine Besitzentziehung an Schlüsseln vornehmen, um weitere eigenmächtige Zugriffe zu verhindern.

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Die spätere Klärung der erbrechtlichen Berechtigung (z.B. durch später erteilten Erbschein) ist für die Rechtmäßigkeit einer gefahrenabwehrrechtlichen Sicherstellungsmaßnahme grundsätzlich nach der Sachlage im Zeitpunkt des Einschreitens zu beurteilen.

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Die Übergabe sichergestellter Gegenstände an das Nachlassgericht kann zulässig sein, wenn dieses für die Sicherung und Herausgabe im Nachlassverfahren zuständig ist und die Polizei die Gegenstände nicht (mehr) zur Gefahrenabwehr benötigt.

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Ein Herausgabeanspruch gegen die Polizei scheidet aus, wenn sich die sichergestellten Gegenstände nicht mehr im polizeilichen Gewahrsam befinden und die Herausgabe tatsächlich und rechtlich vom Nachlassgericht abhängt.

Relevante Normen
§ 43 Ziff. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 PolG NRW§ 46 Abs. 1 S. 2 PolG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 2304/14 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilichen Handelns und die Herausgabe der am 14.03.2010 sichergestellten Gegenstände.

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Der Kläger ist der Sohn der am 18.06.2008 verstorbenen Frau N.     U.            . Die Erblasserin wurde beerbt von den vier Schwestern des Klägers, H.      U.            , I.     U.            , Dr. J.    E.       und B.    K.    . Der Kläger wurde durch seine Mutter von der Erbfolge ausgeschlossen.

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Am 11.11.2009 verstarb die Schwester des Klägers, Frau H.      U.            .

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Am Sonntag, dem 14.03.2010 erhielt der Beklagte gegen 20:00 Uhr durch die Polizei in Berlin die Meldung, wonach Frau I.     U.            aus Berlin dort glaubhaft mitgeteilt habe, dass ihr Bruder, der Kläger, nach dem Tod der Mutter das elterliche Haus   X.        0 in C.    ausräume, obwohl er nicht dazu berechtigt sei.

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Darauf hin kam es noch am Abend des 14.03.2010 zu einem Polizeieinsatz in dem Haus   X.         0 in Bonn-J1.         . Vor Ort wurden gegen 22:00 Uhr der Kläger und seine Ehefrau angetroffen. Nach den polizeilichen Feststellungen befanden sich im Erdgeschoss des Hauses noch wenige Möbel, die Wohnung schien bereits teilweise aufgelöst. Der Kläger gab laut polizeilichem Protokoll auf Nachfrage gegenüber den eingesetzten Beamten an, es gäbe in der Nachlasssache eine Erbengemeinschaft von vier Personen, zu denen er selbst, Frau I.     U.            , Frau J.    E.       und Frau B.    K.    gehörten. Er räumte Streitigkeiten unter den Erben ein. Einen Nachweis über seine Berechtigung (Testament, Erbschein) konnte der Kläger nicht vorweisen. Er gab dazu an, die Erben seien noch nicht im Besitz eines Erbscheins. Die eingesetzten Beamten nahmen fernmündlich Rücksprache mit Frau E.       , die laut Protokoll ihrerseits angab, der Kläger halte sich sehr wohl berechtigt im Haus auf. Sie sei testamentarische Erbin und habe dem Kläger ihre Schlüssel ausgehändigt. Die eingesetzten Beamten stellten sodann die im Besitz des Klägers befindlichen zwei Schlüssel zum Haus sowie weitere bei den Nachbarn befindliche Hausschlüssel sowie 2 Schlüssel für einen PKW Audi mit der Begründung sicher, dass eine Klärung der Eigentumsverhältnisse zum Einsatzzeitpunkt nicht möglich gewesen sei.

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Am 16.03.2010 wurde stellvertretend der Ehefrau des Klägers das am 15.03.2010 gefertigten Sicherstellungsprotokolls ausgehändigt. Der Kläger selbst „widersprach“ der polizeilichen Maßnahme, kündigte den Nachweis seiner Erbenstellung an und bat, die Schlüssel bis dahin nicht an Dritte auszuhändigen.

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Mit Schreiben vom 17.03.2010 beantragte der Kläger zum Zwecke der Nachlasssicherung beim Amtsgericht - Nachlassgericht -  Bonn die Versiegelung des Hauses seiner verstorbenen Mutter im Wege der einstweiligen Anordnung. Zur Begründung gab er an, die Erben I.     U.            und B.    K.    bestritten seine Stellung als Erbe. Am Sonntag, dem 14.03.2010 habe er das Haus betreten, um seinen Anteil an den auf die verstorbene Erbin H.      U.            entfallenden Teil des häuslichen Inventars abzuholen sowie das verbliebene Inventar zu begutachten. Das Erbscheinverfahren nach H.      U.            beim Amtsgericht Lichtenberg (61 VI 58/10) sei noch nicht abgeschlossen.

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Am 18.03.2010 wurden die asservierten Schlüssel der Nachlassabteilung des Amtsgerichts Bonn übergeben.

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Am 19.03.2010 stellte der Kläger beim erkennenden Gericht einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel, die sichergestellten Gegenstände vom Amtsgericht Bonn – Nachlassgericht – in den Gewahrsam der Polizei zurückzuholen, die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung zu überprüfen und die Herausgabe an eine andere Person bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu unterlassen. Der Kläger machte geltend, er sei neben seinen Schwestern Erbe von H.      U.            und damit als Erbeserbe auch am Nachlass seiner Mutter beteiligt. Als Mitglied der Erbengemeinschaft nach N.     U.            habe er sich rechtmäßig im Besitz des Schlüssels befunden. Es gebe keinen vernünftigen Grund ihm den Zutritt zum Haus zu verwehren und die Schlüssel an ein anderes Mitglied der Erbengemeinschaft zu übergeben. Er habe sich im Haus aufgehalten, um seinen Anteil an dem auf die verstorbene Erbin H.      U.            entfallenden Teil des häuslichen Inventars abzuholen sowie das verbliebene Inventar zu begutachten.

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Der Beklagte trat dem entgegen, verwies u.a. darauf, dass zum Zeitpunkt des polizeilichen Einsatzes nicht nachvollziehbar gewesen sei, ob sich der Kläger berechtigt im Haus aufgehalten habe. Die Sicherstellung der Schlüssel sei daher gem. § 43 Ziff. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 PolG NRW zum Schutz privater Rechte sowie mit Einverständnis von Frau E.       erfolgt. Die Übergabe an das Nachlassgericht sei im Hinblick auf den vom Kläger dort gestellten Antrag vom 17.03.2010 und die dortige Zuständigkeit für die Klärung der Erbberechtigung und Sicherung des Nachlasses gem. § 46 Abs. 1 S. 2 PolG NRW vorgenommen worden. Nach Vorlage eines Nachweises würden die Schlüssel von dort dem Berechtigten ausgehändigt.

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Den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte die erkennende Kammer mit Beschluss vom 31.05.2010 (20 L 372/10) ab. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass eine Rechtsgrundlage für eine „Rückholung“ der sichergestellten Gegenstände vom Nachlassgericht nicht ersichtlich sei. Auch stelle sich die Sicherstellung im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens als voraussichtlich rechtmäßig dar. Denn auch nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers sei nicht erkennbar, dass eine Erbauseinandersetzung mit Aufteilung des Nachlasses der Frau H.      U.            durchgeführt worden sei. Insoweit könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller berechtigt zur Mitnahme einzelner Gegenstände gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sowie der Feststellung der Polizeibeamten vor Ort, dass sich im Erdgeschoss des Hauses nur noch wenige Möbel befunden haben, seien Bedenken gegen die Sicherstellung insbesondere des Schlüssels des Hauses zur Sicherung des „status quo“ nicht ersichtlich. Die begehrte Unterlassung der Herausgabe an eine andere Person scheitere bereits daran, dass sich die sichergestellten Gegenstände nicht mehr im polizeilichen Gewahrsam befänden.

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Der Kläger hat am 13.03.2011 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er führt dazu aus, er sei am 14.03.2010 berechtigt gewesen, sich im Haus seiner Eltern aufzuhalten. Der Kläger legt dazu eine Kopie eines gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts Lichtenberg vom 08.06.2010 vor, die den Kläger als Miterben der H.      U.            neben I.     U.            , Dr. J.    E.       und B.    K.    ausweist. Der Kläger vertritt die Auffassung, das dieser Sachverhalt, wie auch die Stellung der H.      U.            in der Erbfolge der Mutter, dem Beklagten – nicht zuletzt aufgrund seiner Angaben und der von Frau E.       – hätten bekannt sein müssen, bevor er die Maßnahme einleitete.

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Am 06.11.2012 hat der Kläger eine Verzögerungsrüge erhoben.

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Mit Gerichtsbescheid vom 04.04.2013 hat die erkennende Kammer die Klage abgewiesen.

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Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 06.05.2013 mündliche Verhandlung beantrag.

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Mit Schriftsatz vom 08.10.2013 macht der Kläger ergänzende Ausführungen. Er vertritt die Auffassung, dass sich sein Feststellungsinteresse vor dem Hintergrund einer Wiederholungsgefahr und eines anzunehmenden Rehabilitationsinteresses ergebe. Des Weiteren führt er u.a. aus, dass die Ausführung der Polizei nicht nachvollziehbar sei, wonach Frau I.     U.            erklärt habe, dass er, der Kläger, das Haus seiner Mutter ausräume, obwohl er dazu nicht berechtigt sei. Zudem habe die Rechtsanwältin Frau J.    E.       telefonisch gegenüber den eingesetzten Beamten erklärt, dass er sich sehr wohl berechtigt im Haus aufhalte. Von Ermittlungsmöglichkeiten – insbesondere in Form von telefonischen Nachfragen bei den Miterbinnen bzw. Nachbarn C1.      -K1.    - habe die Polizei pflichtwidrig abgesehen. Eine Notzuständigkeit der Beamten hätte nicht bestanden.

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Die Nachlassabteilung des Amtsgerichts Bonn hat auf Nachfrage zu der Nachlasssache N.     U.            mitgeteilt, dass sich die Schlüssel noch in der dortigen Nachlassakte (35 VI 202/10) befänden. Es sei bisher kein Schlüssel abgeholt bzw. herausgegeben worden. Der Kläger und seine Geschwister seien bereits mit Schreiben vom 19.10.2010 über die dortige Hinterlegung der Schlüssel und die Möglichkeit der Abholung in Kenntnis gesetzt worden. Eine Herausgabe könne nur an alle Erben gemeinschaftlich erfolgen bzw. an einen einzelnen Erben nach Vorlage des Erbscheins und der Bevollmächtigung durch alle Miterben.

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Soweit der Kläger darüber hinaus Schadensersatz bzw. Schmerzensgeldansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht hat, wurde das Verfahren abgetrennt   und an das zuständige Landgericht Bonn verwiesen (20 K 2027/11), soweit er Ansprüche gegen das Land Berlin geltend gemacht hat, erfolgte eine Verweisung an das VG Berlin (20 K 1614/11).

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Der Kläger beantragt,

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1.)    festzustellen, dass die vom Beklagten am Abend des 14.03.2010 in 00000 Bonn,   X.         0, veranlasste und durchgeführte polizeiliche Maßnahme rechtswidrig war,

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2.)    die Beklagten zu verpflichten, die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte nimmt zur Begründung Bezug auf seine Ausführungen im Eilverfahren. Ergänzend wird ausgeführt, der am 08.06.2010 ausgestellte Erbschein habe den eingesetzten Beamten am Tag der Maßnahme im März 2010 nicht bekannt sein können. Der Antrag auf Herausgabe sei bereits unzulässig, da der Beklagte der falsche Adressat sei und eine Beschwer fehle, denn die sichergestellten Schlüssel befänden sich bekanntermaßen beim Nachlassgericht und könnten dort abgeholt werden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verfahrens 20 L 372/10 und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die Ausführungen der Kammer mit Gerichtsbescheid vom 04.04.2013.

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Diese Ausführungen der Kammer haben auch vor dem Hintergrund der ergänzenden Ausführungen des Klägers mit Schriftsatz vom 08.10.2013 bestand. Dass es auf die Frage der Zulässigkeit der Klage hier nicht entscheidend ankommt, da die Klage jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat, hat die Kammer bereits ausgeführt. Aber auch das weitere ergänzende Vorbringen des Klägers führt zu keiner anderen Beurteilung der polizeilichen Maßnahme vom 14.03.2010.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.