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Verwaltungsgericht Köln·20 K 1505/08·14.01.2009

Negatives Verfassungsschutzvotum zur G8-Journalistenakkreditierung rechtswidrig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfassungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Journalist begehrte u.a. die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines negativen Votums des BfV, das zur Ablehnung seiner Akkreditierung für den G8-Gipfel 2007 führte. Die Klage gegen die Datenspeicherung war unzulässig, weil vorrangig ein Löschungsantrag zu stellen und zuvor ein Verwaltungsverfahren durchzuführen gewesen wäre. Hinsichtlich des Votums bejahte das VG Köln wegen Wiederholungsgefahr ein Feststellungsinteresse. Das negative Votum war rechtswidrig, da keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine nachdrückliche Unterstützung gewaltbereiter Bestrebungen mit veranstaltungsbezogenem Gefahrenpotential vorlagen.

Ausgang: Feststellung der Rechtswidrigkeit des negativen Verfassungsschutzvotums; Feststellungsbegehren zur Datenspeicherung als unzulässig/ohne Erfolg, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Feststellungsklage gegen die fortdauernde Speicherung personenbezogener Daten ist wegen Subsidiarität unzulässig, wenn der Betroffene seine Rechte vorrangig durch einen Löschungsantrag in einem Verwaltungsverfahren verfolgen kann.

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Ein Feststellungsinteresse nach § 43 VwGO kann bei erledigten Vorgängen bestehen, wenn aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen eine hinreichende Wiederholungsgefahr für ein vergleichbares Verfahren bei künftigen Großereignissen droht.

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Ein behördeninternes bzw. gegenüber anderen Behörden abgegebenes sicherheitsbehördliches Negativvotum kann feststellungsfähig sein, wenn es für die betroffene Person grundrechtsrelevante Auswirkungen in einem Akkreditierungsverfahren entfaltet.

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Die Annahme, ein Antragsteller unterstütze eine gewaltbereite Bestrebung nachdrücklich, erfordert konkrete tatsächliche Anhaltspunkte; eine bloße „Schnittstellenfunktion“ zwischen bürgerlichen Gruppen und extremistischen Milieus genügt hierfür nicht.

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Für ein negatives Sicherheitsvotum im Akkreditierungsverfahren müssen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass aus dem Verhalten des Antragstellers ein veranstaltungsbezogenes Gefahrenpotential (insbesondere Unterstützung gewalttätiger Aktionen) folgt; reine politische Sympathiebekundungen ohne Aufruf oder Förderung von Gewalt reichen nicht aus.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG§ 3 Abs. 1 BVerfSchG§ 3 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG§ 44 a VwGO§ 44a VwGO§ 43 VwGO

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Abgabe eines negativen Votums durch die Beklagte gegenüber dem Bundeskriminalamt zur Frage der Akkreditierung des Klägers als Journalist für den G-8-Gipfel 2007 in Heiligendamm rechtswidrig war.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt jede Partei zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger beantragte als Journalist beim Bundespresseamt seine Akkreditierung für den G 8-Gipfel in Heiligendamm im Frühjahr 2007. Nach dem in einer sogenannten "Datenschutzinformation" im Einzelnen beschriebenen Verfahren setzte die Akkreditierung eine Zuverlässigkeitsprüfung voraus, wobei eine Einwilligungserklärung bzgl. der Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Polizei - und Verfassungsschutz- behörden des Bundes und der Länder sowie der entsprechenden Datenübermittlung erforderlich war und vom Kläger abgegeben wurde. Nachdem die Akkreditierung zunächst "bestätigt" worden war, wurde diese aufgrund eines Negativvotums der Sicherheitsbehörden abgelehnt. Daraufhin stellte der Kläger beim VG Berlin einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes (VG 27 A 151.07). In diesem Verfahren teilte das Bundespresseamt mit, dass dem Akkreditierungsbegehren entsprochen werde, da die Sicherheitsbedenken wegen des enormen Zeitdrucks zurückgestellt würden.

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Auf Anfrage teilte das Bundeskriminalamt dem Kläger mit, dass das Negativvotum auf einer Empfehlung des Bundesamt für Verfassungsschutz beruhe. Der Kläger beantragte dann mit Schreiben vom 02.07.2007 bei der Beklagten (Bundesamt für Verfassungsschutz) Auskunft über die dort über ihn gesammelten Informationen sowie Akteneinsicht. Mit Bescheid vom 27.09.2007 teilte die Beklagte mit, es seien dort Informationen über die Aktivitäten des Klägers im linksextremistischen Bereich gespeichert. Es handele sich um - im Einzelnen aufgeführte - Informationen über die langjährige Tätigkeit des Klägers in Initiativen bzw. Kampagnen gegen die deutsche bzw. europäische Flüchtlings - /Migrationspolitik und seine Aktivitäten im Bereich "Antifaschismus"; beide Bereiche würden maßgeblich auch von Linksextremisten mitgetragen. Bei den Informationen, die den Zeitraum von Frühjahr 1998 bis Sommer 2006 betreffen, handelt es sich u.a. um die Teilnahme des Klägers an "antirassistischen Aktionscamps", Veröffentlichungen des Klägers in verschiedenen Publikationen -ARRANCA, ak-analyse & kritik, INTERIM, Antifaschistisches Info Blatt, Antifaschistische Nachrichten- (z.B. " Denunziationsbündnis und Fahndungsverbund - Taxifahrerprozesse als Bestandteil des Grenzregimes"), die Beteiligung an Veranstaltungen im Zusammenhang mit Übergriffen auf Ausländer bzw. Asylbwerber in Ostdeutschland und der Flüchtlingspolitik (z.B. sollte der Kläger laut Ankündigung als Moderator bei einer Veranstaltung in der TU Dresden zum Tod von Omar Ben Noui am 5.4.2000 und als Referent bei Veranstaltungen "Nur ein Toter mehr - alltäglicher Rassismus in Deutschland und die Hetzjagd im Guben" am 29.9.2002 in Jena und am 14.11.2002 in Halle auftreten) sowie die Beteiligung an Demonstrationen gegen Rechte und an Solidaritätsaktionen für Inhaftierte der "Revolutionären Zellen"/"Rote Zora"(RZ). Darüber hinaus lägen einige weitere Einzelinformationen vor, die nicht mitgeteilt werden könnten, da die betreffenden Daten geheimzuhalten seien. Bei ihrer Mitteilung könnten Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand und die Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz gezogen werden.

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Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Es sei nicht ersichtlich, wie es aufgrund der mitgeteilten Informationen zu der gegenüber dem Bundeskriminalamt und gegenüber dem Bundespresseamt mitgeteilten Prognose gekommen sei, die letztlich zur Verweigerung der Akkreditierung als Journalist geführt habe. Die Versagung einer Akkreditierung sei etwa gerechtfertigt, wenn es hinreichende Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Journalist die Veranstaltung stören oder Leib und Leben der Teilnehmer gefährden wolle. Da die Sicherheitsbedenken nur wegen des enormen Zeitdrucks zurück gestellt worden seien, bestehe eine Wiederholungsgefahr. Die Speicherung von Veröffentlichungen des Klägers im Hinblick auf die Flüchtlingsproblematik in den genannten Zeitschriften könne kaum als Teil der Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG angesehen werden. Dies dürfte noch weniger bzgl. der Teilnahme an einer Veranstaltung bei der TU Dresden im Jahre 2000 sowie Veranstaltungen im Jahre 2002 in Jena und Halle gelten.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2008 wurde dem Widerspruch des Klägers insoweit abgeholfen, als ihm nunmehr mitgeteilt wurde, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz sich seinerzeit gegen seine Akkreditierung ausgesprochen habe, weil tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er eine gewaltbereite Bestrebung - nämlich die autonome Szene - durch die Anmeldung bzw. Mitorganisation von Demonstrationen und Veranstaltungen nachdrücklich unterstütze. Im Übrigen werde der Widerspruch zurückgewiesen. Es sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass es im Verlauf der im Rahmen des Grenzcamps vom 16.07.2002 in Jena durchgeführten Diskussionsveranstaltung durch die Teilnehmer zu mehrfachen Hausfriedensbrüchen und daraufhin zu Räumungen durch die Polizei gekommen sei. Auch im Zuge des am 20.04.2003 in Weimar durchgeführten Aktionstages und Ostermarsches sei es zu 4 Festnahmen durch die Polizei gekommen. Die das Votum des Bundesamtes für Verfassungsschutz betreffenden Ausführungen des Klägers sowie seine Auffassung, die Erfassung bestimmter, von ihm angesprochenen Informationen sei durch die Aufgabenerfüllung gemäß § 3 Abs. 1 BVerfSchG nicht gedeckt, sei für das vorliegende Auskunftsverfahren nicht relevant. Entscheidend sei soweit allein die Mitteilungsfähigkeit der zum Kläger gespeicherten Daten bzw. deren Geheimhaltungsbedürftigkeit.

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Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben, mit der er die Feststellungen begehrt, dass die Speicherung der im Bescheid vom 27.09.2007 mitgeteilten Informationen sowie die Abgabe des negativen Votums gegenüber dem Bundespresseamt rechtswidrig seien bzw. waren. Beide Klagebegehren seien zulässig. In Bezug auf das erstgenannte Begehren habe er bereits im Widerspruchsschreiben darauf hingewiesen, dass die Speicherung bestimmter Informationen über ihn kaum als Teil der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG gesehen werden könne. Damit sei eindeutig die Frage der Rechtswidrigkeit der Speicherung angesprochen gewesen. Die Beklagte habe deutlich gemacht, dass sie die Daten weiterhin speichern und von ihnen Gebrauch machen wolle. Die Durchführung eines gesonderten Verwaltungsverfahren könne daher ersichtlich nicht zu einer Löschung der entsprechenden Daten führen. Bezüglich des zweiten Klagebegehrens bestehe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Der Kläger sei als freier Journalist tätig; da bei einer Vielzahl von Akkreditierungen für öffentliche Veranstaltungen von Regierungsgipfeln bis zu Fußballspielen inzwischen eine sogenannte Sicherheitsanfrage bei Polizei und Verfassungsschutzämtern durchgeführt werde, sei die wiederholte Anwendung dieses Verfahrens bei anderen Großereignissen zu befürchten. Dem Feststellungsantrag stehe nicht § 44 a VwGO entgegen. Denn behördliche Verfahrenshandlungen seien angreifbar, wenn die abschließende Sachentscheidung dadurch vollständig determiniert werde, was hier der Fall sei. Außerdem bestehe ein Rehabilitierungsinteresse.

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Seine Aktivitäten in einem politischen Arbeitsfeld, das auch von Linksextremisten bearbeitet werde, rechtfertige noch keine Datenspeicherung. Insoweit werde von einer Art Kontaktschuld ausgegangen. Weil z.B. eine aus dem autonomen Spektrum stammende Zeitung Artikel des Klägers abdrucke, die im Übrigen zunächst in anderen Zeitschriften veröffentlicht worden seien, werde er zu einem Teil der autonomen Bewegung und damit einer gewalttätigen Bestrebung stilisiert. Weil an einer Veranstaltung oder Aktivität, an der er sich beteiligt habe, auch andere Personen beteiligt gewesen seien, die vom Verfassungsschutz zu beobachten seien, werde er diesen Bestrebungen zugerechnet. Da er nicht wisse, um welche Personen es sich handele, könne er sich gegen diese Vorwürfe nicht zu Wehr setzen. Seine Tätigkeiten und publizistischen Veröffentlichungen seien darauf gerichtet, zu einer Auseinandersetzung mit Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Flüchtlingspolitik und einer politischen Auseinandersetzung mit der Politik ehemaliger bewaffneter Gruppen, insbesondere der Revolutionären Zellen, zu kommen. Damit würden jedoch keine Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung beschrieben. Was die Versagung der Akkreditierung angehe, ergäben sich aus den angefochtenen Bescheiden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass von ihm eine Gefahr für die Veranstaltungen im Rahmen des G 8-Gipfels ausgegangen wäre. Die abstrakte Behauptung der Unterstützung einer "gewaltbereiten Bestrebung" durch die Anmeldung bzw. Mitorganisation von Demonstrationen und Veranstaltungen könne insoweit nicht ausreichen, zumal nicht behauptet werde, das er Aktionen oder Veranstaltungen im Rahmen der Gegenveranstaltungen zum G 8-Gipfel angemeldet oder mitorganisiert habe. Davon abgesehen würde niemand z.B. Attac-Funkionäre verfassungsfeindlicher Aktivitäten bezichtigen, weil sie sich im Rahmen des G 8-Gipfels gemeinsam mit Personen aus dem autonomen Spektrum an der Organisation von Gegenaktivitäten beteiligt hätten.

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Soweit ihm eine "Schnittstellenfunktion" zwischen der linksextremistischen autonomen Szene und themenbezogenen aktiven bürgerlichen Gruppen vorgehalten werde, werde damit keine verfassungsfeindliche Aktivität beschrieben. Denn diese Funktion werde demokratischen Journalisten und Politikern zugeschrieben, die durch ihre persönliche Glaubwürdigkeit und ihr Wissen über politische Gräben hinweg Ansehen genössen. Der Aufruf zur Freilassung von Angehörigen der Revolutionären Zellen sei von damaligen Arbeitskollegen eines der Beschuldigten verfasst worden, die unter Verweis auf ihre alltägliche Zusammenarbeit, ihre persönliche Betroffenheit und die lange Zeitdauer, die seit den vorgeworfenen Taten vergangen sei, die Untersuchungshaftanordnung kritisiert hätten. Dies hätte inhaltlich einem von Mitgliedern des deutschen Bundestages unterzeichneten Aufruf entsprochen (Ströbele, Gregor Gysi, Claudia Roth). Eine Verantwortlichkeit für die bislang lediglich behaupteten Geschehnisse beim Grenzcamp in Jena könne dem Kläger jedenfalls nicht zugewiesen werden. Wenn es am Rande eines solchen Camps zu verschiedenen Geschehnissen komme, könnten diese nicht alle dem Veranstalter zugeschrieben werden. Die Verwendung des Begriffes "Grenz- und Migrationsregime" durch die Veranstalter könne nicht dazu führen, eine verantwortliche Teilnahme als verfassungsfeindliche Aktivität zu behandeln, da der Begriff auch von international anerkannten Organisationen im Zusammenhang mit der europäischen Asylthematik verwendet werde.

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Der Kläger sei am 20.03.2003 als Leiter der Netzwerkstelle gegen Rechtsextremismus (CIVETAS-Bundesprogramm) bei NKL Radiolote Weimar für das Bürgerbündnis Anmelder eines Events gewesen; die Veranstaltung sei völlig störungsfrei verlaufen. Von daher könnten die vom Beklagten gezogenen Schlüsse nicht nachvollzogen werden.

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Der Kläger beantragt,

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1. festzustellen, dass die Speicherung der im Bescheid der Beklagten vom 27.09.2007 aufgezählten Informationen, auf die in dem Widerspruchsbescheid vom 24.01.2008 Bezug genommen wird, bezüglich der Tätigkeiten und Veröffentlichungen des Klägers rechtswidrig ist,

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2. festzustellen, dass die Abgabe eines negativen Votums durch die Beklagte gegenüber dem Bundeskriminalamt zur Frage der Akkreditierung des Klägers als Journalist für den G-8-Gipfel 2007 in Heiligendamm rechtswidrig war.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Feststellungsbegehren zu 1. sei bereits wegen des Grundsatzes der Subsidiarität unzulässig. Des Weiteren sei die Frage der Rechtmäßigkeit der Speicherung nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewesen. Vielmehr habe die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 24.01.2008 der Rechtmäßigkeit der Speicherung ausdrücklich als nicht für das Auskunftsverfahren relevant bezeichnet. Für das Feststellungsbegehren zu 2. fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Das Votum des Bundesamtes für Verfassungsschutz habe keine Außenwirkung, es handele sich nicht um einen Verwaltungsakt. Daher komme eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht in Betracht, sondern allenfalls eine allgemeine Feststellungsklage. Bei in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnissen sei insoweit eine Wiederholungsgefahr erforderlich, die hier nicht gegeben sei. Akkreditierungsverfahren unter Beteiligung des Bundesamtes für Verfassungsschutz habe es bislang nur beim G 8-Gipfel sowie bei der Fußballweltmeisterschaft 2006 gegeben. Bei anderen Großveranstaltungen (Papstbesuch, Fußball Confederations Cup 2005, Frauenfußballweltmeisterschaft 2007) habe kein entsprechendes Verfahren stattgefunden. Auch bei sonstigen Regierungsgipfeln oder Staatsbesuchen habe es bislang bzgl. der Teilnehmer keine Anfragen an das Bundesamt für Verfassungsschutz gegeben. Außerdem führe ein negatives Votum nicht zwingend zur Versagung der Akkreditierung wie auch der vorliegende Fall zeige. Im übrigen stelle sich auch die Frage der Unzulässigkeit gemäß § 44 a VwGO. Davon abgesehen sei die Klage auch in beiden Punkten unbegründet. Der Kläger nehme seit Ende der neunziger Jahre insbesondere in den Themenfeldern "Antirassismus" und "Antifaschismus" eine Schnittstellenfunktion zwischen der linksextremistischen autonomen Szene und den themenbezogenen aktiven bürgerlichen Gruppen und Organisationen wahr. Dass etwa in Bezug auf die inhaftierten Angehörigen der Roten Zellen ein Aufruf auch von Bundestagsabgeordneten mitunterzeichnet worden sei, stehe dieser Bewertung nicht entgegen. Denn es gehöre seit den Terroristenprozessen der siebziger Jahre zur Strategie der linksextremistischen Szene, Solidaritätsaufrufe von Politikern und sonstigen Persönlichkeiten mitunterzeichnen zu lassen. Die jetzt angegebenen Gründe für die Abfassung des Aufrufes stünden nicht im Einklang mit seiner im Jahre 2000 zusammen mit Linksextremisten erfolgten Teilnahme an "Knastkundgebungen" für inhaftierte Mitglieder der Roten Zellen in Nordrhein-Westfalen. Es gebe auch tatsächliche Anhaltspunkte für die nachdrückliche Unterstützung der Inhaftierten der Roten Zellen. So zeige ein in der Szenepublikation "INTERIM" vom 24.2.2000 abgedruckter Beitrag des Klägers (der vom Beklagten auszugsweise wiedergegeben wird) seine mangelnde Distanz im Hinblick auf die Gewaltanwendung bei der Verfolgung linksextremistischer Ziele. Die autonome Szene lehne jede staatliche Ordnung ab; sie lehne zumindest Gewalt gegen Sachen nicht ab. Beim G 8-Gipfel seien bei Demonstrationen auch mehrere tausend Autonome vertreten gewesen; aus dem "Schwarzen Bock" heraus sei es zu schweren Ausschreitungen gekommen. Der Einsatz des Klägers für Flüchtlinge als solcher sei nicht extremistisch. Der Kläger bezichtige aber - wie Linksextremisten unterschiedlicher Ausrichtung - den Rechtsstaat des systematischen Rassismus. Er habe wiederholt den freiheitlichen Rechtstaat und die parlamentarische Demokratie diffamiert und die Unabhängigkeit der Rechtsprechung in Frage gestellt ( wobei von der Beklagten auszugsweise entsprechende Beiträge zitiert werden). Es liege eine enge thematische Verzahnung der publizistischen Tätigkeit des Klägers mit Aktionen der Autonomen vor. Sein vorrangiges Ziel sei die theoretische Fundierung schon durchgeführter Aktionen, die Mobilisierung für zukünftige Aktionen und für das Aktionsfeld "Rassismus" sowie allgemein die Gewinnung weiterer Bündnispartner. Die "Grenzcamps" seien eine Plattform für die Aktivitäten von Linksextremisten. Dies werde von den Veranstaltern nicht nur in Kauf genommen, vielmehr ziele deren Strategie auf ein solches "Gesamtbündnis" unter Einschluss von Extremisten ab. Danach hätten die Voraussetzungen für die Versagung der Akkreditierung gemäß der "Datenschutzinformation" Seite 4 Buchstabe C vorgelegen. Der Kläger habe die dort genannten Ablehnungsgründe mit seiner Unterschrift akzeptiert.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat nur teilweise Erfolg.

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In Bezug auf den Feststellungsantrag zu 1. ist die Klage unzulässig.

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Es fehlt bereits unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage, da der Kläger die Möglichkeit hat, sein Begehren in Form eines Löschungsantrages geltend zu machen. Dass ein derartiger Antrag nicht ausreichend wäre, die Rechte des Klägers zu wahren, ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht detailliert geltend gemacht worden.

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Davon abgesehen ist ein Löschungsbegehren bislang nicht Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens gewesen. Soweit der Kläger geltend macht, er habe die Rechtswidrigkeit der Speicherung bereits im Rahmen des Widerspruchsschreibens geltend gemacht, vermag er damit nicht durchzudringen. Denn weder der dortige Einwand, dass die dem Kläger mitgeteilten Informationen die negative Prognose gegenüber dem Bundeskriminalamt bzw. Bundespresseamt nicht rechtfertigen könnten noch der allgemein gehaltene Hinweis, dass die Speicherung von Veröffentlichungen in Zeitschriften nicht Teil der Aufgabe des Bundesamtes für Verfassungsschutz sein könne, lässt hinreichend deutlich erkennen, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit der Speicherung im Sinne eines Löschungsbegehrens geltend machen wollte. Entgegen der Auffassung des Klägers hat sich die Beklagte im Widerspruchsbescheid auch nicht mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Datenspeicherung beschäftigt. Vielmehr wird dort ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Auffassung des Klägers, die Erfassung der angesprochenen Informationen falle nicht unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG, für das Auskunftsverfahren nicht relevant sei. Die Feststellungsklage zu 2. ist zulässig und begründet.

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Insoweit liegt das nach § 43 VwGO erforderliche berechtigte Interesse vor. Denn im Hinblick auf die vom Kläger ausgeübte berufliche Tätigkeit besteht in hinreichendem Maße eine Wiederholungsgefahr dahingehend, dass sich der Kläger als Berufsjournalist bei entsprechenden Veranstaltungen erneut einem vergleichbaren Verfahren unterziehen muss. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein im Wesentlichen identisches Akkreditierungsverfahren bereits im vorhergehenden Jahr im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft zur Anwendung kam, dann bei der hier maßgeblichen Veranstaltung erneut angewandt wurde und sich offenbar bewährt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein entsprechendes Akkreditierungsverfahren auch bei zukünftigen Großereignissen durchgeführt wird. Allein der Aspekt, dass bislang die erneute Durchführung eines derartigen Akkreditierungsverfahrens nicht konkret absehbar ist, schließt eine Wiederholungsgefahr nicht aus.

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Das Rechtsschutzinteresse kann nicht mit dem Argument verneint werden, dass der Kläger auch in zukünftigen Fällen die Möglichkeit hat, seine Rechte in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durchzusetzen. Abgesehen von der Frage, ob allein der Verlauf des insoweit vor dem Verwaltungsgericht Berlin geführten Verfahrens diesen Schluss zulässt, kann jedenfalls nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass dies auch gilt, wenn es sich bei der über die Akkreditierung letztlich entscheidenden Institution um eine Person des Privatrechts handelt.

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Die Klage ist auch nicht im Hinblick auf § 44 a VwGO unzulässig. Denn der Sinn dieser Regelung, ein Verwaltungsverfahren nicht durch die Angreifbarkeit einzelner Verfahrenshandlungen zu verzögern, trifft hier nicht zu.

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Die Klage ist insoweit auch begründet.

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Es bedarf keiner näheren Prüfung, ob die vom Kläger durch seine Unterschrift akzeptierte "Datenschutzinformation" eine ausreichende Grundlage für ein "negatives Votum" der Sicherheitsbehörden und eine daraus resultierende Versagung der Akkreditierung sein kann oder eine Versagung der Akkreditierung unmittelbar an den Grundrechten eines Berufsjournalisten zu messen ist und nur in Betracht kommt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der um eine Akkreditierung nachsuchende Journalist durch sein Verhalten die Veranstaltung, an der er teilnehmen will, stören will oder Leib und Leben der Teilnehmer dieser Veranstaltung gefährden wird, wovon möglicherweise das VG Berlin ausgeht,

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vgl. Beschluss vom 05.06.2007 - VG 27 A 145.07 -.

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Denn im vorliegenden Fall liegt der vom Bundesamt für Verfassungsschutz herangezogene und auch einzig in Betracht kommende Ablehnungsgrund der Datenschutzinformation "wenn Erkenntnisse vorliegen, aus denen sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Antragsteller eine gewaltbereite Bestrebung nachdrücklich unterstützt" nicht vor. Bei der Interpretation dieser Regelung ist neben der Grundrechtsrelevanz zu berücksichtigen, dass es nicht um die Frage geht, ob die entsprechenden Aktivitäten des Klägers es rechtfertigen, ihn seitens des Verfassungsschutzes nach den Vorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu beobachten. Vielmehr kann es nur darum gehen, ob in Bezug auf die konkrete Veranstaltung tatsächliche Anhaltspunkte für eine nachdrückliche Unterstützung einer gewaltbereiten Bestrebung seitens des Klägers in dem Sinne bestehen, dass sich für die Durchführung dieser Veranstaltung daraus ein entsprechendes Gefahrenpotential ergibt. Dafür sieht die Kammer hier keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte.

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Die sogenannte "Schnittstellenfunktion" des Klägers, die die Beklagte ins Feld führt, bietet keine ausreichende Grundlage für die genannte Schlussfolgerung. Denn der Gesichtspunkt, dass gewaltbereite Gruppen versuchen, Außenstehende mit in ihre Aktionen einzubeziehen, um dadurch insgesamt in den Bereich bürgerlicher Gruppen hineinwirken zu können, begründet noch nicht die Annahme, dass eine derartige Person bei einer solchen Veranstaltung gewaltbereite Gruppen in irgendeiner Form in Bezug auf gewalttätige Aktionen unterstützen wird.

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Hinsichtlich der in der Vergangenheit zu verzeichnenden Teilnahme des Klägers an Aktivitäten, an denen auch gewaltbereite Gruppierungen beteiligt waren und bei denen es auch zu Gewalttätigkeiten gekommen ist, gibt es bislang keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er selbst sich an diesen Gewalttätigkeiten beteiligt oder diese gefördert hatte. Auch im Übrigen sind keine konkrete Tatsachen aufgezeigt, dass der Kläger über die politische Unterstützung derartiger Gruppen hinaus Gewalttätigkeiten unterstützt hat.

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Soweit die Beklagte sich in ihrem Schriftsatz vom 12.12.2008 auf ältere Publikationen des Klägers aus den Jahren 1998 bis 2000 bezieht, in denen der Kläger seine fehlende Distanz im Hinblick auf die Gewaltanwendung bei der Verfolgung linksextremistischer Ziele zeige, dürfte diese Bewertung zwar insoweit zutreffen, als der Kläger dort im nachhinein Sympathie mit begangenen Gewalttaten erkennen lässt. In diesen Publikationen, insbesondere in der Veröffentlichung in "Interim" vom 24.02.2000, ist andererseits jedoch kein Aufruf zu Gewalttaten enthalten; vielmehr geht der Kläger dort ausdrücklich davon aus, dass derartige bewaffnete Aktionen gar nicht mehr zur Debatte stünden. Soweit der Kläger in den dort zitierten Beiträgen staatliche Stellen des Rassismus bezichtigt, lässt dies Rückschlüsse auf seine politischen Auffassungen zu und mag im Rahmen von Maßnahmen nach dem Bundesverfassungsschutzgesetzes zu würdigen sein. Eine derartige Haltung bot aber ohne weitere Tatsachen noch keinen Anhaltspunkt für die Befürchtung, dass der Kläger im Rahmen des G-8-Gipfels Gruppierungen der autonomen Szene bei gewalttätigen Aktionen unterstützen wollte. Dementsprechend lagen die Voraussetzungen für die Abgabe eines negativen Votums im fraglichen Akkreditierungsverfahren nicht vor.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs.1. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.