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Verwaltungsgericht Köln·20 K 14819/17.A·25.09.2019

Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 AufenthG) für Schutzberechtigte nach Bulgarien

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger, in Bulgarien bereits international Schutzberechtigte, wandten sich gegen die Verneinung von Abschiebungsverboten und die Abschiebungsandrohung nach Bulgarien. Nach Rücknahme der Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung stellte das VG Köln fest, dass für Bulgarien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Wegen systemischer Mängel bei Aufnahme- und Lebensbedingungen drohe anerkannt Schutzberechtigten dort eine unmenschliche/erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK/Art. 4 GRCh. Die besondere Vulnerabilität der Familie mit Kleinkindern und Entwicklungsstörung eines Kindes verstärke das Risiko.

Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme teilweise eingestellt; im Übrigen Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG für Bulgarien.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist festzustellen, wenn dem Betroffenen im Zielstaat aufgrund systemischer Mängel der Aufnahme- oder Lebensbedingungen tatsächlich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK/Art. 4 GRCh droht.

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Eine Verletzung von Art. 3 EMRK kann bei Schutzberechtigten auch dann vorliegen, wenn die formale Gleichbehandlung mit Inländern faktisch zu extremer materieller Not führt, die elementare Bedürfnisse (Ernährung, Hygiene, Unterkunft) nicht mehr sicherstellt.

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Bloße Unterschiede im Niveau existenzsichernder Leistungen oder eine allgemeine Verschlechterung der Lebensverhältnisse genügen für ein Abschiebungsverbot nicht; erforderlich ist eine individuelle Gefahr extremer materieller Not unabhängig von Willen und persönlichen Entscheidungen.

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Fehlt im Aufnahmestaat ein funktionsfähiges Integrationssystem und ist der Zugang zu Unterkunft, Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung strukturell verwehrt, kann dies als institutionelle Gleichgültigkeit eine Art.-3-EMRK-relevante Behandlung begründen.

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Bei der Prognose sind besondere Vulnerabilitäten, insbesondere Minderjährigkeit, Kleinkindalter und gesundheitliche bzw. entwicklungsbezogene Beeinträchtigungen, in einer gründlichen individuellen Prüfung vorrangig zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 25 AsylG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 92 Abs. 3 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO

Tenor

Soweit die Kläger die Klage hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides vom 30.10.2017 zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.10.2017 im noch angefochtenen Umfang verpflichtet festzustellen, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG für die Kläger hinsichtlich Bulgarien vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger als Gesamtschuldner und die Beklagte je zur Hälfte.

Tatbestand

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Der am 00.00.1987 in Qamishli/Syrien geborene Kläger zu 1), seine am 00.00.1993 in Qamishli geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2), und ihre 2014 und 2016 geborenen gemeinsamen Kinder, die Kläger zu 3) und 4), sind syrische Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, der Kläger zu 1) nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien. Sie reisten am 07.10.2017 in die Bundesrepublik ein und stellten am 26.10.2017 formelle Asylanträge. Laut eines Eurodac-Treffers 1 wurde den Klägern in Bulgarien am 31.03.2017 bzw. 11.08.2017 internationaler Schutz gewährt. Das Asylverfahren eines weiteren am 00.00.2017 geborenen Kindes wird bei der Beklagten unter dem Aktenzeichen 0000000-000 geführt.

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Im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 26.10.2017 gaben die Kläger an, sie hätten Syrien am 01.10.2016 verlassen und seien über die Türkei und Bulgarien auf dem Landweg in die Bundesrepublik gereist. In Bulgarien seien sie am 23.11.2016 eingereist und hätten sich ca. 10 Monate dort aufgehalten. Ihnen seien dort Fingerabdrücke genommen worden, sie hätten aber keinen Asylantrag gestellt oder einen Schutzstatus erhalten. Die Klägerin zu 2) war schwanger.

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Am 27.10.2017 fand die Anhörung gemäß § 25 AsylG statt. Dort gaben die Kläger an, sie seien in Bulgarien für 22 Tage festgenommen worden. Nach der Entlassung habe man sie in ein Camp gebracht, wo sie zwei Monate geblieben seien. Sie hätten dann ein Zimmer mit Küche und Bad gemietet. Acht Monate seien sie in dieser Wohnung gewesen. Sie hätten diese selbst aus ihren Ersparnissen bezahlt. Es habe in Bulgarien eine Art Anhörung gegeben, sie hätten geäußert, keinen Asylantrag stellen zu wollen. Einen Bescheid hätten sie nicht erhalten. In Syrien sei der Kläger zu 1) mehrfach festgenommen worden. Die Mutter der Klägerin zu 2) und etliche Geschwister seien in der Bundesrepublik, zum Teil seien sie bereits anerkannt, zum Teil liefen die Asylverfahren noch.

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Mit Bescheid vom 30.10.2017 lehnte die Beklagte die Anträge als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und forderte die Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Bulgarien auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 3). Der Kläger dürften nicht nach Syrien abgeschoben werden (Ziffer 3 Satz 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Bescheid wurde den Klägern am 13.11.2017 ausgehändigt.

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Am 15.11.2017 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führen sie  im Wesentlichen aus, dass das bulgarische Asylsystem  systemische Mängel aufweise und Dublin-Rückkehrer sowie international Schutzberechtigte dort keine angemessenen Aufnahmebedingungen vorfänden. Die Beklagte sei daher verpflichtet, das Asylverfahren im Bundesgebiet durchzuführen.

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Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Kläger die Klage hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides zurückgenommen.

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Die Kläger beantragen weiterhin,

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den Bescheid der Beklagten vom 30.10.2017 hinsichtlich Ziffern 2 bis 4 – mit Ausnahme von Ziffer 3 Satz 4 - aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass für die Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bulgarien vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

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Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.

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Die Ziffern 2 bis 4 des Bescheides der Beklagten vom 30.10.2017 sind in dem angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzen die Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil sie einen Anspruch auf die Feststellung haben, dass für sie Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgarien vorliegen. Im Falle einer Abschiebung laufen die Kläger tatsächlich Gefahr, infolge systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen bzw. bei der Behandlung anerkannter Schutzberechtigter einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU und Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden.

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Wesentliche Kriterien für die Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vorliegt, sind der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zu entnehmen. Eine Situation extremer materieller Armut kann stets eine für Art. 3 EMRK relevante Frage darstellen, wenn Personen vollkommen von staatlicher Unterstützung abhängig sind und in einer Lage schwerwiegender Entbehrungen und extremer materieller Not, die nicht mit der Menschenwürde vereinbar ist, mit behördlicher Gleichgültigkeit konfrontiert sind. Eine Situation extremer materieller Not liegt insbesondere dann vor, wenn Personen ihre elementarsten Bedürfnisse, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, nicht befriedigen können und dies ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Stets ist eine gründliche und individuelle Prüfung der Situation der betroffenen Person vorzunehmen und zu berücksichtigen, dass Asylsuchende eine besonders unterprivilegierte und verletzliche Gruppe darstellen und besonderen Schutz benötigen. Der Situation von Minderjährigen und der extremen Verletzlichkeit von Kindern ist Rechnung zu tragen.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 (Ibrahim) u.a. und Urteil vom gleichen Tage – C 163/17 (Jawo); EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12 – Tarakhel/Italien -; BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 -.

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Der Umstand, dass subsidiär Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Bloße Unterschiede in den Sozialhilfeleistungen und/oder Lebensverhältnissen reichen ebenso wenig aus wie große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.

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Vgl. EuGH, Urteile vom 19.03.2019 – C-297/17 (Ibrahim) u.a. und – C 163/17 (Jawo) -; BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 -.

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Hinsichtlich Bulgarien entspricht es der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, das dort systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vorliegen, die alle Bereiche des bulgarischen Asylsystems erfassen und die für jeden einzelnen das tatsächliche Risiko begründen, einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK und Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu sein.

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Die Lage von Personen mit Schutzstatus in Bulgarien ist aussichtslos. Seit dem Auslaufen des Nationalen Integrationsprogramms im Jahr 2013 gibt es bis heute kein operatives Integrationsprogramm mehr in Bulgarien und damit ist auch in absehbarer Zukunft nicht zu rechnen. Eine zuletzt geltende „Integrationsverordnung Nr. 208“ wurde am 31.03.2017 wegen fehlender effektiver Umsetzung in einer außerordentlichen Sitzung der Übergangsregierung ersatzlos aufgehoben. Personen mit Schutzstatus haben zwar formal bis zu einem Zeitraum von 6 Monaten nach der positiven Entscheidung einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie Asylbewerber in Höhe von 65 Lewa pro Monat (entspr. 33,33 €), was dem Minimum der staatlichen Sozialhilfe in Bulgarien entspricht. Dieser Betrag ist seit 2009 unverändert und reicht anerkanntermaßen nicht aus, um selbst grundlegende Bedürfnisse wie Nahrung zu befriedigen, geschweige denn eine Unterkunft oder Zugang zur Gesundheitsversorgung zu erlangen. Die einzige Option zur Erlangung einer Unterkunft während dieser sechsmonatigen Zeit besteht in dem weiteren Verbleib in einem der Aufnahmezentren, was nur ausnahmsweise der Fall ist. Haben Schutzberechtigte eine Unterkunft zwischenzeitlich aus irgendwelchen Gründen verlassen, werden sie dort regelmäßig nach einer Rückkehr nicht mehr untergebracht. Außerhalb der Aufnahmezentren besteht ein hohes Risiko von Obdachlosigkeit, das wegen des Fehlens eines Integrationsprogramms dadurch erhöht wird, dass Flüchtlinge keinerlei finanzielle Unterstützung wie Wohngeld oder Sozialhilfe erhalten und auch keine Unterkunft in Obdachlosenunterkünften oder Sozialwohnungen finden können. Der Erhalt eines Schutzstatus bedeutet daher in der Regel Obdachlosigkeit. Ohne Wohnung ist auch der Zugang zu jeglichen anderen staatlichen und medizinischen Leistungen unmöglich, da hierfür eine Meldeadresse vorgewiesen werden muss. Mangels Integrationsprogramm, ohne Sprachkenntnisse und in Abwesenheit von Sozialarbeitern ist dies Schutzberechtigten nahezu unmöglich. So erhielten Stand Mai 2017 nur 20 Schutzberechtigte Sozialleistungen ausgezahlt. Ebenso aussichtslos sind die Möglichkeiten, sich durch Erwerbstätigkeit das Existenzminimum zu sichern, zumal unter den in Bulgarien herrschenden schlechten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit einer ohnehin hohen Arbeitslosenquote. Nur wenige Schutzberechtigte haben bislang überhaupt eine Arbeit gefunden und wenn, dann entweder in schlecht bezahlten unqualifizierten Jobs oder bei Arbeitgebern gleicher Herkunft, die sich vornehmlich in Sofia ein Geschäft aufgebaut haben. Auch der Zugang zu Schule/Bildung ist für Flüchtlingskinder praktisch nicht gewährleistet. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung ist für Personen mit Schutzstatus ebenfalls nicht gewährleistet. Der monatliche Beitrag für das Gesundheitssystem muss selbst bezahlt werden, eine staatliche Unterstützung gibt es hierfür nicht. Selbst wenn der Beitrag irgendwie aufgebracht werden kann, sind Aufwendungen für Arzneimittel und psychologische Behandlung nicht abgedeckt. Auch kassenfinanzierte Leistungen können kaum in Anspruch genommen werden, da man hierzu auf eine Patientenliste eines Hausarztes gelangen muss, was oft mit unüberwindbaren Schwierigkeiten verbunden ist.

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Vgl. u.a. Urteil vom 18.06.2015 – u.a. AZ 20 K 5432/14.A - m.w.N.; Auswärtiges Amt, Auskünfte an Niedersächsisches OVG vom 18.07.2017, an VG Stuttgart vom 23.07.2015 und an VG Hamburg vom 30.11.2015; aida, Country Report Bulgaria – update 2018, amnesty international, Jahresberichte 2017/2018  und 2016 – Bulgarien; Muiznieks-Report (Menschenrechtskommissar des Europarats) vom 22.06.2015; Rechtsanwältin Dr. Valeria Ilareva, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien, vom 27.08.2015; UNHCR, Überblick über den Zugang zu Bildung für Personen unter dem Mandat von UNHCR in Bulgarien, Juni 2015.

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In Bulgarien sind zwar mehrere Nichtregierungsorganisationen aktiv und bieten Programme für Flüchtlinge an. Die zur Verfügung stehenden Plätze reichen aber bei weitem nicht aus. So nahmen etwa im Jahr 2017 ausschließlich in Sofia 40 Personen an verschiedenen Programmen des Bulgarischen Roten Kreuzes teil bei einer Zahl von 963 anerkannten Schutzberechtigten im Zeitraum vom 01.01. bis 31.05.2017. Spezielle Programme für zurückgekehrte Schutzberechtige existieren weder von staatlicher Seite noch von Seiten der NRO’s.

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Vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an Niedersächsisches OVG vom 18.07.2017.

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Zusätzlich muss in den Blick genommen werden, dass sich die Situation von Schutzberechtigten und Inländern auch bei formaler Gleichbehandlung strukturell und grundlegend unterscheidet. Bei Sozialleistungen, die – wie in Bulgarien unbestritten der Fall – so bemessen sind, dass sie objektiv nicht zum Überleben ausreichen und nicht die grundlegendsten Bedürfnisse an Unterkunft und medizinischer Versorgung decken, ist der Schutzberechtigte ohne Sprachkenntnisse, ohne jegliche sozialen Kontakte oder familiären Netzwerke und ohne eigene Mittel zu einem menschenunwürdigen Leben am Rande des Existenzminimums verdammt. Zudem stehen ihnen bei einem weitgehend verschlossenen Arbeitsmarkt auch keine Ausweichmöglichkeiten zur Existenzsicherung, wie etwa die Abwanderung auf andere Arbeitsmärkte in der EU, zur Verfügung, da sie anders als Inländer keine Freizügigkeit genießen. Insofern erweist sich bei der gegebenen völligen Abhängigkeit von staatlichen Zuwendungen das Fehlen eines Integrationsprogramms als Ausdruck einer institutionellen manifesten Gleichgültigkeit, die nach der Rechtsprechung des EGMR auch ohne die besonderen Gewährleistungen der Qualifikationsrichtlinie bereits zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen kann.

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Zu dem Fehlen nahezu jeglicher staatlicher Unterstützung bei der Sicherung des Existenzminimums und der Befriedigung elementarster Bedürfnisse kommen weit verbreiteter Rassismus und Intoleranz hinzu, dem staatliche Behörden und Politiker nur selten entgegentreten. Es mehren sich im Gegenteil Berichte über Gewaltanwendung von staatlichen Sicherheitskräften gegenüber Flüchtlingen und eine Überlastung des Aufnahmesystems. Das Versäumnis staatlicher bulgarischer Verfolgungsbehörden, möglichen rassistischen Motiven für eine Gewaltanwendung gegenüber dem sudanesischen Beschwerdeführer nachzugehen, hat in der Vergangenheit bereits zu einer Verurteilung Bulgariens durch den EGMR wegen einer Verletzung von Art. 3 EMRK geführt.

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Vgl. Muiznieks-Report (Menschenrechtskommissar des Europarats) vom 22.06.2015; EGMR, Urteil vom 11.03.2014 – Nr. 26827/08 – Abdu/Bulgarien; Human Rights Watch, Bericht vom 16.02.2016, Dispatches: What Bulgaria’s „Respect“ for Refugees Really Looks Like; n-tv.de vom 25.11.2016, Ausschreitungen in Bulgarien – Polizei nimmt 200 Flüchtlinge fest.

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Die vorstehende Auskunftslage spiegelt sich in den Berichten der Kläger in der mündlichen Verhandlung über ihre persönliche Aufnahmesituation in vollem Umfang wieder. Soweit sie das Glück hatten, zumindest nicht obdachlos zu sein, können sie mit einer Wiederaufnahme in einem Flüchtlingsheim im Falle einer Rückkehr nicht mehr rechnen.

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Das Gericht hat nach alledem unverändert keinen Zweifel, dass für Personen mit Schutzstatus in Bulgarien unverändert das tatsächliche Risiko einer Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK und Art. 4 GR-Charta besteht.

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Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass syrische Schutzsuchende infolge der lang andauernden bewaffneten Auseinandersetzungen in ihrem Heimatland regelmäßig in erheblichem Maße traumatische Erfahrungen gemacht haben und häufig bereits einmal ihre gesamte Existenzgrundlage verloren haben. Sie sind daher in besonders hohem Maße vulnerabel und schutzbedürftig. Im Falle der Kläger kommt weiter erschwerend hinzu, dass es sich um eine Familie mit minderjährigen Kindern bzw. Kleinkindern handelt, das jüngste, nicht am Verfahren beteiligte Kind, nicht einmal zwei Jahre alt. Sie gehören daher innerhalb der insgesamt bereits besonders schutzbedürftigen Gruppe der Asylsuchenden/Schutzberechtigten zu einer in besonders hohem Maße vulnerablen Personengruppe, für die eine Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK im Falle einer Rückschiebung nach Bulgarien anhand der oben dargestellten Auskunftslage offen zu Tage tritt. Zu berücksichtigen ist hier auch, dass der knapp 4 Jahre alte Kläger zu 4) nach dem ärztlichen Bericht des Sozialpädriatischen Zentrum des Universitätsklinikums Bonn vom 16.04.2019 an einer kombinierten Entwicklungsstörung mit expressiver/rezeptiver Sprachstörung leidet und zum Kreis der vom SGB XII § 53, 54 genannten Betroffenen mit drohender Behinderung im geistigen Bereich gehört. Er bedarf daher eine besonderen Frühförderung und regelmäßigen Verlaufskontrollen, die in Bulgarien nach der obigen Auskunftslage erkennbar nicht zur Verfügung stehen werden.

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Die Ziffern 2 bis 4 des Bescheides sind nach alledem im beantragten Umfang aufzuheben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 und 2 VwGO, 83 b AsylG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.