AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2: Unzulässigkeit trotz subsidiären Schutzes in Ungarn verwehrt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig wegen bereits in Ungarn gewährten subsidiären Schutzes sowie gegen die Abschiebungsandrohung nach Ungarn. Streitpunkt war, ob eine Rückführung trotz Schutzstatus wegen der in Ungarn drohenden Lebensumstände und systemischer Schwachstellen mit Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK vereinbar ist. Das VG Köln hob den Bescheid auf, weil dem Kläger in Ungarn regelmäßig eine konkrete Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bis hin zu extremer materieller Not drohe. Damit durfte das BAMF § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht anwenden; die Feststellungen zu Abschiebungsverboten waren zudem verfrüht.
Ausgang: Klage erfolgreich; BAMF-Bescheid (Unzulässigkeit, Abschiebungsandrohung und Folgeregelungen) aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist unionsrechtskonform nur zulässig, wenn dem bereits in einem anderen Mitgliedstaat Schutzberechtigten dort keine ernsthafte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh droht.
Bei konkreten Anhaltspunkten für eine Art.-4-GRCh/Art.-3-EMRK-Gefahr haben die Gerichte die Lage im Zielmitgliedstaat anhand objektiver, zuverlässiger und aktueller Erkenntnismittel umfassend und einzelfallbezogen zu würdigen.
Eine Verletzung von Art. 4 GRCh kann bei Schutzberechtigten insbesondere dann vorliegen, wenn sie sich wegen behördlicher Gleichgültigkeit oder struktureller Defizite unabhängig von ihrem Willen in extremer materieller Not befinden, die elementare Bedürfnisse (Ernährung, Hygiene, Unterkunft) nicht mehr deckt.
Bloße Unterschiede im Leistungsniveau oder eine allgemeine Verschlechterung der Lebensverhältnisse genügen für Art. 4 GRCh nicht; erforderlich ist eine besonders hohe Erheblichkeitsschwelle bis hin zur Verelendungslage.
Ist die Unzulässigkeitsentscheidung rechtswidrig, sind daran anknüpfende Entscheidungen zu Abschiebungsverboten und Abschiebungsandrohung aufzuheben, wenn sie auf der unzutreffenden Unzulässigkeitsannahme beruhen bzw. verfrüht ergehen.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Der Bescheid vom 09.10.2017 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Tatbestand
Der am 00.00.1995 in Aleppo/Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Am 10.02.2016 reiste er in die Bundesrepublik und meldete sich als Asylsuchender. Am 18.05.2016 stellte er in der Bundesrepublik einen (formellen) Asylantrag.
Im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 18.05.2016 gab der Kläger zu seinem Reiseweg an, er sei u.a. über Ägypten, die Türkei, Griechenland, Ungarn und Schweden auf dem Landweg in die Bundesrepublik gereist. In Schweden leben die Eltern und ein kleiner Bruder des Klägers.
Am 20.10.2016 fand die Anhörung gemäß § 25 AsylG statt.
Auf ein Informationsersuchen des Bundesamtes vom 06.06.2017 teilte Ungarn am 16.06.2017 mit, dass dem Kläger in Ungarn durch Entscheidung vom 13.01.2015 der subsidiäre Schutz gewährt worden sei. Ihm sei eine bis zum 24.02.2025 gültige ungarische Identitätskarte ausgestellt worden.
In einer weiteren Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 12.09.2017 erklärte der Kläger, er sei in Ungarn gezwungen worden, Fingerabdrücke abzugeben. Er sei dort inhaftiert worden und man habe ihn schlecht behandelt. Er habe dort keinen Asylantrag stellen wollen, weil sich seine gesamte Familie in Schweden aufhalte. Dort sei sein Asylantrag aber wegen der Fingerabdrücke in Ungarn direkt abgelehnt worden. Er fühle sich sehr unsicher. Er sei seit 2014 in Europa und könne aktuell nichts machen. Er könne mittlerweile nicht mehr und wolle zur Ruhe kommen. Er sei vor dem Krieg geflüchtet, weil er Sicherheit in Europa gesucht habe, aber er solle immer nur warten. Er habe in Ungarn keine Unterlagen/Papiere erhalten. Sie seien dort unmenschlich behandelt worden, schlimmer als Tiere. Er sei vier Tage im Gefängnis gewesen, dann habe man sie in ein geschlossenes Lager gebracht.
Mit Bescheid vom 09.10.2017 lehnte die Beklagte den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und forderte den Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Ungarn auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 3). Der Kläger dürfe nicht nach Syrien abgeschoben werden (Ziffer 3 Satz 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Bescheid wurde dem Kläger am 12.10.2017 zugestellt.
Am 19.10.2017 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass das ungarische Asylsystem systemische Mängel aufweise und Dublin-Rückkehrer sowie international Schutzberechtigte dort keine angemessenen Aufnahmebedingungen vorfänden. Die Beklagte sei daher verpflichtet, das Asylverfahren im Bundesgebiet durchzuführen.
Ein gleichzeitig gestellter Eilantrag wurde durch Beschluss vom 30.11.2017 abgelehnt wegen Unzulässigkeit (4 L 4161/17.A).
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 09.10.2017 – mit Ausnahme von Ziffer 3 Satz 4 des Bescheides – aufzuheben,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, hinsichtlich des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Ungarn festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der angefochtene Bescheid vom 09.10.2017 ist in dem angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Asylantrag des Klägers ist nicht unzulässig.
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Das ist hier zwar geschehen, wie sich aus der Antwort der ungarischen Behörden auf das Informationsersuchen des Bundesamtes ergibt. Der Kläger war im Jahr 2014 bereits in Ungarn und ihm ist subsidiäre Schutz (§ 4 AsylG) gewährt worden.
Dennoch ist es dem Bundesamt aus Gründen höherrangigen Rechts verwehrt, den Asylantrag des Klägers auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen.
Gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 (Verfahrensrichtlinie) können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig ansehen, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Dies gilt auch in Situationen, in denen einem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat kein Recht auf Asyl, sondern lediglich subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Diese Befugnis gilt jedoch nur, wenn der Antragsteller keinen ernsthaften Gefahren ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 (Ibrahim) u.a.
Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens verlangt grundsätzlich zwar von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Es gilt daher im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. In diesem Kontext ist in Anbetracht des allgemeinen und absoluten Charakters des Verbots in Art. 4 GRCh, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist und ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet, festzustellen, dass es für dessen Anwendung gleichgültig ist, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 (Ibrahim) u.a. und Urteil vom gleichen Tage – C 163/17 (Jawo); EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – Rs C 411/10 und C-493/10, N.S. und M.E. –; EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 – M.S.S./Belgien u. Griechenland - und Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12 – Tarakhel/Italien -.
Daher sind die Gerichte bei Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für ein solches Risiko verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Bei der Beurteilung der Situation in einem Mitgliedstaat und der für einen Asylbewerber/Schutzsuchenden dort bestehenden tatsächlichen Risiken im Falle einer Überstellung sind Stellungnahmen des UNHCR ebenso heranzuziehen wie regelmäßige und übereinstimmende Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen sowie sonstige Berichte der europäischen Institutionen, insbesondere der Kommission.
Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – Rs C 411/10 und C-493/10, N.S. und M.E. –; EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 (Ibrahim) u.a. und Urteil vom gleichen Tage – C 163/17 (Jawo).
Derartige Schwachstellen fallen allerdings nur dann unter Art. 4 der Charta, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist etwa dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person reichen nicht aus, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 (Ibrahim) u.a. und Urteil vom gleichen Tage – C 163/17 (Jawo); EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12 – Tarakhel/Italien -
Der Umstand, dass subsidiär Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Bloße Unterschiede in den Sozialhilfeleistungen und/oder Lebensverhältnissen reichen insoweit nicht aus.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 (Ibrahim) u.a. und Urteil vom gleichen Tage – C 163/17 (Jawo).
Eine partielle Verschärfung der Maßstäbe für Rückführungen im Dublin-Raum oder gar eine „neue harte Linie“,
so VGH Bad.Württ., Beschluss vom 27.05.2019 – A 4 S 1329/19 -,
vermag das erkennende Gericht den neueren Entscheidungen des EuGH nicht zu entnehmen. Die Ausführungen des EuGH stehen vielmehr in völligem Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des EGMR, auf die er sich ausdrücklich bezieht. Eine Situation extremer materieller Armut kann danach stets eine für Art. 3 EMRK relevante Frage darstellen kann, wenn Personen vollkommen von staatlicher Unterstützung abhängig sind und in einer Lage schwerwiegender Entbehrungen und Not, die nicht mit der Menschenwürde vereinbar ist, mit behördlicher Gleichgültigkeit konfrontiert sind. Stets ist eine gründliche und individuelle Prüfung der Situation der betroffenen Person vorzunehmen, was die Möglichkeit von Differenzierungen zwischen dem schon sprichwörtlichen „gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann“ und etwa alten und kranken Menschen impliziert. Zu berücksichtigen ist aber stets, dass Asylsuchende generell eine besonders unterprivilegierte und verletzliche Gruppe darstellen und besonderen Schutz benötigen.
Vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12 – Tarakhel/Italien -.
Unter Anwendung der oben genannten Kriterien gilt bezogen auf die beabsichtigte Rückführung von Asylbewerbern oder anerkannten Schutzberechtigten nach Ungarn, dass für die Betroffenen wegen der dort bestehenden systemischen Schwachstellen im Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union,
vgl. EuGH, Urteile vom 21.12.2011 – C 411/10 – u.a., vom 10.12.2013 – C 394/12 – und vom 19.03.2019 – C 297/17 – u.a.,
regelmäßig die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK droht, und eine Rückführung daher nicht zulässig ist.
Ungarn hat sich unter der Führung von Victor Orban schon lange vom Gemeinsamen Europäischen Asylsystem verabschiedet und ein Festhalten am Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens findet in Bezug auf Ungarn keinerlei Rechtfertigung mehr. Migration wird in der Rhetorik der ungarischen Regierung generell als „Gift“ bezeichnet, jeder einzelne Migrant als „Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Terrorrisiko“ eingestuft. Offen wird rechtsextremen Verschwörungstheorien von der „Flüchtlingswelle als muslimische Invasion“ und dem „Niedergang des Westens“ sowie „dem Ende Europas“ das Wort geredet. Ungarn lässt diesen Äußerungen auch Taten folgen, die mit dem europäischen Flüchtlingsrecht nicht vereinbar sind. Im Juni 2018 hat das Ungarische Parlament einen Verfassungszusatz beschlossen, in dem es unter Art. XIV (1) heißt: „ Es wird keine Fremdbevölkerung in Ungarn angesiedelt“. Entscheidungen des EuGH und des EGMR werden gleichermaßen missachtet. Die Europäische Kommission hat mehrere Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.
Vgl. zeitonline vom 26.07.2016 – „Orban nennt Einwanderung „Gift“; EuGH; Urteil vom 06.09.2017 – C-643/15 und 647/15 – Slowakische Republik und Ungarn/Rat der Europäischen Union; NZZ vom 06.09.2017 – „Klage Ungarns und der Slowakei gegen die Umverteilung von Flüchtlingen innerhalb der EU gescheitert“; Europäische Kommission, Pressemitteilungen vom 14.06.2017 und 19.07.2018; Dunja Mijatovic; Menschenrechtsbeauftragte des Europarats, Bericht vom 21.05.2019 – CommDH(2019)13 (im Folgenden: Dunja Mijatovic vom 21.05.2019); Hungarian Helsinki Committee, Information Note vom 23.04.2019: „Hungary continues to Starve Detainees in the Transit Zones“ (im Folgenden: HHC, Information Note vom 23.04.2019).
Ungarn nimmt seit langem faktisch nicht mehr am Dublin-System teil und steht seit Jahren in der Kritik, weil Asylsuchende praktisch ausnahmslos inhaftiert wurden. Im April 2017 hatte UNHCR ausdrücklich zu einer sofortigen Aussetzung aller Dublin-Transfers aufgerufen. Hintergrund war eine gravierende Verschlechterung der Situation durch die Ausrufung eines „Notstands infolge Massenzustrom“ am 28.03.2017, zunächst bis 07.September 2017 und seitdem mehrfach verlängert. Dies ging einher mit der Schaffung von sog. Transitzonen, die sich teils auf ungarischem, teils auf serbischem Territorium befinden und seit dem 28.03.2017 der einzige Ort sind, an dem Asylanträge gestellt werden können. Seitdem werden Schutzsuchende in diesen Transitzonen während der gesamten Dauer des Asylverfahrens wie Häftlinge unter katastrophalen Bedingungen festgehalten. Auf ungarischer Seite werden nicht einmal existenzielle Grundbedürfnisse wie Schutz vor Regen und Kälte befriedigt. Für Kinder gibt es keinen Zugang zu angemessener Bildung, es gibt keine ausreichende Gesundheitsversorgung. Seit August 2018 werden Drittstaatsangehörige in diesen Transitzonen gezielt ausgehungert und dann ohne Prüfung ihres Schutzbegehrens oftmals vor die Wahl gestellt, entweder nach Serbien zurückzukehren oder in ihr Heimatland abgeschoben zu werden. Allein im Zeitraum von Februar bis April 2019 hat der EGMR in 8 Verfahren die ungarischen Behörden verpflichten müssen, den jeweiligen Antragstellern Nahrung zu geben. Es ist nicht ersichtlich, dass Ungarn bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung diese Praxis des gezielten Aushungerns eingestellt hat.
Vgl. UNHCR, Pressemitteilung 10.04.2017 – „UNHCR urges suspension of transfers of asylum-seekers to Hungary under Dublin“ – und vom 08.05.2019 – „Hungary’s coerced removal of Afghan families deeply shocking“; Dunja Mijatovic vom 21.05.2019; HHC, Information Note vom 23.04.2019 und von September 2017: „Two Years After: What’s Left of Refugee Protection in Hungary?“ (im Folgenden: HHC, Information Note von September 2017); Anti-Folter-Komitee des Europarats, CPT/Inf (2018) 42, Bericht vom 18.09.2018.
Regelmäßig finden illegale Push-back-Aktionen, oft unter massiver Gewaltanwendung, nach Serbien statt. Durch die Einstufung Serbiens als sicherer Drittstaat und massenweise Rückschiebungen nach Serbien erhöht sich für jeden Schutzsuchenden die Gefahr illegaler Kettenabschiebungen. Asylsuchende und anerkannte Schutzbedürftige werden ebenso kriminalisiert wie Mitarbeiter nichtstaatlicher Regierungsorganisationen, die sich für Flüchtlinge engagieren.
Vgl. HHC, Information Note von September 2017; amnesty international, Pressemitteilungen vom 09.03.2017 – „Hungary: Legal amendments to detain all asylum-seekers a deliberate new attack on the rights of refugees and migrants“ – und vom 14.03.2018 – „Hungary: Syrian man’s conviction for alleged complicity in an act of terror is travesty of justice“; Anti-Folter-Komitee des Europarats, CPT/Inf (2018) 42, Bericht vom 18.09.2018.
Seit April/Juni 2016 hat Ungarn sämtliche Integrationsleistungen für bereits anerkannte Schutzberechtigte gestrichen. Flüchtlinge und Subsidiär Schutzberechtigte haben seitdem keinerlei Anspruch mehr auf staatliche Unterstützung und sind einem ernsthaften Risiko von existenzieller Armut und Obdachlosigkeit ausgesetzt. Der nach einer Anerkennung noch mögliche Aufenthalt in offenen Aufnahmeeinrichtungen wurde von einer Dauer von 60 Tagen auf maximal 30 Tage reduziert. Der Zeitraum, in dem ein Anspruch auf medizinische Grundversorgung besteht, wurde auf 6 Monate halbiert. In der Folge droht Schutzberechtigten nach Verlassen der Aufnahmeeinrichtungen Obdachlosigkeit und Verelendung. Die Erbringung jeglicher Hilfsleistungen bei der Integration wie Wohnungssuche, Arbeitssuche, Sprachvermittlung oder Familienzusammenführungen oblag seit Mitte 2016 ausschließlich zivilgesellschaftlichen Gruppen und religiös-karitativen Einrichtungen. Hierfür zur Verfügung stehende finanzielle Mittel der EU werden seit 2018 nicht mehr durch die ungarischen Behörden frei gegeben, was die Einstellung der Unterstützungsleistungen für Schutzberechtigte Ende Juni 2018 zur Folge hatte. In der Praxis bestehen seitdem fast unüberwindliche Hürden für die Betroffenen beim Zugang zu Unterkunft, Arbeit, Schulbildung oder Gesundheitsversorgung. Das alles findet in einem Umfeld statt, in dem die migrationsfeindliche Haltung der ungarischen Regierung fremdenfeindliche Einstellungen, Angst und Hass in der Bevölkerung massiv schürt.
Vgl. Dunja Mijatovic vom 21.05.2019; aida, Country Report: Hungary, update zum 31.12.2018; HHC, Information Note von September 2017.
Dem Kläger ist es nach den obigen Ausführungen derzeit trotz einer Gewährung subsidiären Schutzes nicht zuzumuten, nach Ungarn zurückzukehren, da er dort ernsthaften Gefahren ausgesetzt wäre, aufgrund der dortigen Lebensumstände eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK zu erfahren. Er wäre – jedenfalls nach einer kurzen Übergangsfrist - dem ernsthaften Risiko der Obdachlosigkeit und extremer sozialer Verelendung ausgesetzt, dem die ungarischen Behörden nicht nur gleichgültig gegenüber stünden, sondern das sie durch ihre fremdenfeindliche und islamophobe Rhetorik und Politik gezielt verstärken. Zu berücksichtigen ist hier darüber hinaus, dass syrische Asylbewerber und Schutzberechtigte infolge der lang andauernden bewaffneten Auseinandersetzungen in ihrem Heimatland regelmäßig in erheblichem Maße traumatische Erfahrungen gemacht haben und häufig bereits einmal ihre gesamte Existenzgrundlage verloren haben. Sie sind daher in besonders hohem Maße vulnerabel und schutzbedürftig. Dies gilt zweifelsfrei auch für den aus Aleppo stammenden Kläger, für den trotz Fehlens manifester körperlicher Erkrankungen auf der Hand liegt, dass er noch vor seiner Flucht als Minderjähriger extremen psychischen Belastungen ausgesetzt war. Als junger Heranwachsender reiste er im Jahr 2014 in die Europäische Union ein, seitdem ist er von seinen Eltern als engste Bezugspersonen getrennt und hat bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keinen dauerhaften, gesicherten und angstfreien Aufenthalt gefunden.
Erweist sich die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides demnach als rechtswidrig und unterliegt der Aufhebung, so war auch die Entscheidung hinsichtlich der Abschiebungsverbote in Ziffer 2 aufzuheben, da sie jedenfalls verfrüht ergangen ist. In gleicher Weise unterliegen die Ziffern 3 (im angefochtenen Umfang) und 4 des Bescheides der Aufhebung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.