Namensfeststellung nach § 8 NÄG: Kein Anspruch auf Führung des Adelszusatzes „von“
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die behördliche Feststellung, sein Familienname laute „von M.“. Streitpunkt war, ob der Adelszusatz „von“ in seiner Abstammungslinie zum maßgeblichen Versteinerungszeitpunkt noch geführt wurde und ob Art. 109 Abs. 3 WRV eine spätere (Wieder-)Annahme ausschließt. Das VG Köln wies die Klage ab, weil die Vorfahren in gerader Linie den Zusatz bereits lange vor 1794/1812 und erst recht vor 1919 nicht mehr im Rechtsverkehr führten. Zudem spreche die Ordnungsfunktion des Namens gegen eine amtliche „Rückkehr“ zum früheren Namensbestandteil.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Feststellung des Familiennamens mit „von“ mangels Berechtigung zur Führung des Zusatzes abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf behördliche Namensfeststellung nach § 8 Abs. 1 NÄG setzt voraus, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt Zweifel bestehen, welchen Familiennamen der Betroffene rechtmäßig zu führen berechtigt ist.
Für die Berechtigung zur Führung eines Namensbestandteils ist maßgeblich, welche Namensform in der Abstammungslinie zum Zeitpunkt der rechtlichen Fixierung der Namensführung („Versteinerungszeitpunkt“) tatsächlich im Rechtsverkehr geführt wurde.
Die Führung eines Adelszusatzes („von“) kann als Namensbestandteil nach Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV nur fortgelten, wenn die Adelsbezeichnung bis zum Inkrafttreten der WRV rechtmäßig und tatsächlich im Rechtsverkehr geführt worden ist; eine über lange Zeit nicht geführte Bezeichnung wird nicht (wieder) Bestandteil des Namens.
Die Frage, aus welchen Gründen ein Adelszusatz in früheren Generationen weggefallen ist, ist für die Namensfeststellung unerheblich, wenn feststeht, dass er vor dem Versteinerungszeitpunkt in der geraden Abstammungslinie nicht mehr geführt wurde.
Die Ordnungsfunktion des Namens steht einer amtlichen Feststellung eines lange nicht geführten Namensbestandteils entgegen, wenn dadurch eine über Generationen geübte Namensführung im Rechts- und Behördenverkehr verdrängt würde.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 3373/99 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der am 00. 00. 0000 geborene Kläger begehrt die Feststellung, daß sein Name "I. von M. " laute.
Der Kläger bemühte sich bereits in den 60er Jahren um die Feststellung, daß sein Name "von M. " sei. Durch Erlaß des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 1963 wurde gem. § 8 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen festgestellt, daß der Familienname des Klägers "M. " laute. Gegen diese Verfügung erhob der Kläger offenbar ‑ dies kann nicht mehr sicher festgestellt werden ‑ bei dem Verwaltungsgericht Köln Klage, die er vermutlich in einer mündlichen Verhandlung am 16. Juni 1967 zurücknahm, nachdem sich der beklagte Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen offenbar bereit erklärt hatte, das Verfahren auf Namensfeststellung wieder aufzunehmen, falls eine Heiratsurkunde vom 00. 00. 0000des I. (de) M. mit F. M. nicht eine Fälschung sein sollte.
Unter dem 08. Februar 1979 wandte sich der Kläger an die Stadtverwaltung Bonn mit dem Antrag, seinen Namen M. in "von M. " zu berichtigen und bat darum, nach Überprüfung der von ihm vorgelegten Unterlagen seinen Antrag an das zuständige Amtsgericht weiterzuleiten. Er legte einen Auszug aus dem Traubuch der katholischen Pfarrei T. vom 25. Dezember 1690 über die Heirat eines I. de M. mit einer F. M1. vor, der aus dem Personenstandsarchiv 1 des Landes Nordrhein-Westfalen stammte und berief sich insbesondere auf die Namensgleichheit und Verwandtschaft mit anderen Trägern des Namens "von M. "; so verwies er auf eine Namensberichtigungsangelegenheit eines N. von M. , dessen Namen nach einer Entscheidung des Amtsgerichts T1. vom 15. April 1937 in "von M. " berichtigt worden sei. Ergänzend legte der Kläger weitere Urkunden vor, die seine Abstammung von einem Namensträger des Namens "von M. " nachweisen sollten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Blatt 35 bis 39 der Beiakte 2 Bezug genommen. Zu einer Weiterleitung des Antrages auf gerichtliche Berichtigung eines Eintrages (§ 47 Personenstandsgesetz) kam es nicht. Die Behörde ging davon aus, daß der Kläger an das frühere Namensfeststellungsverfahren anknüpfen wollte und empfahl diesem, sich mit dem Personenstandsarchiv in C. in Verbindung zu setzen, um sich dort beraten zu lassen, in welcher Form eine Bescheinigung über die Echtheit der Heiratsurkunde zu erlangen sei. Eine Bescheinigung über die Echtheit der betreffenden Heiratsurkunde wurde in der Folgezeit nicht beigebracht.
Im September 1995 wandte sich der Kläger erneut an die Stadtverwaltung Bonn mit dem Antrag, seinen Geburtseintrag in "von M. " zu ändern. Eine entsprechende Änderung wurde mit Blick auf die fehlende Bescheinigung über die Echtheit der Heiratsurkunde vom 25. Dezember 1690 wiederum nicht vorgenommen.
Unter dem 16. Februar 1996 wandte sich der Kläger wiederum erfolglos mit der Bitte um Namensberichtigung an die Stadtverwaltung Bonn und führte aus, an der Echtheit der Heiratsurkunde vom 00. 00. 0000 habe das Personenstandsarchiv 1 des Landes Nordrhein-Westfalen nie gezweifelt; ansonsten hätte man diese Urkunde dort nicht ausgestellt. Es gehe ihm vor allem darum, eine Namensgleichheit mit seinen nahen Namensvettern "von M. " herzustellen, um den Zustand der Diskriminierung zu beseitigen.
Am 13. März 1996 beantragte der Kläger bei der Oberbürgermeisterin der Bundesstadt Bonn, seinen Familiennamen mit "von M. " festzustellen. Zur Begründung berief er sich im wesentlichen darauf, daß Namen von Namensvettern im Laufe der Zeit durch Beschlüsse verschiedener Amtsgerichte in "von M. " berichtigt worden seien und jene in diesen Verfahren die auch von ihm verwandten Ahnentafeln und Stammbäume vorgelegt hätten; auf Blatt 67 bis 74 der Beiakte 2 wird insoweit Bezug genommen. Aus einer Sippentafel gehe hervor, daß alle Träger des Namens “von M. ” gemeinsam mit ihm in S. M. , geboren am 00. 00. 0000 einen gemeinsamen Vorfahren besessen hätten. Ergänzend legte der Kläger ein Gutachten eines Herrn T2. vor, das im Jahre 1963 im Rahmen eines Verfahrens vor dem Landgericht Bonn ‑ 0 T 000/00‑ erstellt worden ist; auf Blatt 85 bis 90 der Beiakte 2 wird insoweit Bezug genommen. Die Beklagte teilte dem Kläger nach Vorlage des Vorgangs durch die Stadt Bonn mit, für die von ihm vorgelegten Unterlagen fehlten zum Teil beglaubigte Übersetzungen, damit der Inhalt richtig eingeordnet werden könne; ferner fehle nach wie vor der Echtheitsvermerk der bereits erwähnten Heiratsurkunde. Darüber hinaus sei die Ahnentafel M. hinsichtlich der Nachkommensklärung nicht deutlich genug und fehlten weitere (Personenstands-)Urkunden.
Mit Bescheid vom 09. Dezember 1996 lehnte die Beklagte den Antrag auf Feststellung des Familiennamens in "von M. " ab, weil die Voraussetzungen für diese Feststellung nicht vorlägen.
Am 18. Dezember 1996 erhob der Kläger gegen die Entscheidung Widerspruch, zu dessen Begründung er sich im wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen im Verwaltungsverfahren bezog.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 1997 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Am 19. Februar 1997 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend im wesentlichen vorträgt: Er leite seine Abstammung von adeligen Vorfahren ab, die bis Ende des 17. Jahrhunderts die Adelsbezeichnung auch nach außen getragen hätten. Unstreitig führe er selbst und habe seine väterliche gradlinige Verwandtschaft in den Generationen bis gegen Ende des 17. Jahrhunderts nicht das Adelsprädikat "von" geführt. Zeitlich vor diesem Abschnitt sei der Adelstitel aber über fünf, jedenfalls aber über vier Generationen nachgewiesen. Das Fehlen des Adelstitels ab dem 18. Jahrhundert habe seinen Grund nicht darin gehabt, daß Namensänderungen vorgenommen seien, sondern daß der Adelstitel "verdunkelt" worden sei; z.B. hätten Träger des Namens nicht mehr dem Adelsstand entsprechend leben können oder der beurkundende Pfarrer habe den Zusatz "von" nicht aufgenommen, weil die betreffende Person nicht dem Adelsstand entsprechend gelebt habe. Zum Teil seien in Familientafeln auch versehentlich Abkömmlinge ohne den Zusatz "von" aufgenommen worden, wogegen Geschwister derselben mit Titel eingetragen seien. Der gerichtlich festgestellte Nachweis der Abstammung von Q. , K. und N. von M. vom Stammvater T3. von M2. müsse als Präjudiz zu seinen Gunsten gelten, da sie ihre Zugehörigkeit zu dem gemeinsamen Stamm ab der 5. Generation nachgewiesen hätten. Ansonsten sei der Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz verletzt. Der Beklagten falle demgegenüber die Beweislast zu, daß die Gerichte in den drei benannten Fällen für die gemeinsame 6. bis 14. Generation offensichtlich falsche Urteile gefällt hätten. Ausschlaggebend für den Antrag im Jahre 1995 sei aufgrund weiterer Ermittlungen seine Erkenntnis gewesen, daß I1. de M. /F. M1. nicht seine Vorfahren in gerader Linie gewesen seien, sondern deren Bruder/Schwager Petrus M. . Nunmehr habe er aber festgestellt, daß dieser der Bruder, nicht jedoch der Vater des Mathias M. sei. Dessen Vater sei vielmehr Q. M. von C. ; von diesem stamme er unter anderem ab (vgl. den Stammbaum Blatt 38 der Gerichtsakte). Von den Vorgängen bei dem Verwaltungsgericht Köln in den 60er Jahren besitze er keine Akten mehr. Er bestreite jedoch, in einem Termin am 16. Juni 1967 seine Klage zurückgenommen zu haben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 09. Dezember 1996 und 29. Januar 1997 zu verpflichten festzustellen, daß der Familienname des Klägers "von M. " lautet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt im wesentlichen auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide Bezug.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie der von dem Kläger vorgelegten Stammbäume und Ahnentafeln Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Ablehnung des Antrages des Klägers auf Feststellung, daß sein Name “von M. ” laute, durch den Bescheid der Beklagten vom 09. Dezember 1996 und deren Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 1997 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Soweit der Kläger bereits einmal ein Namensfeststellungsverfahren durchgeführt hat, ist nicht davon auszugehen, daß dieses Verfahren wiederaufgegriffen worden ist und demgemäß die besonderen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG zu berücksichtigen sein könnten. Denn im vorliegenden Verfahren macht der Kläger nunmehr Umstände geltend, die in dem früheren Verfahren keine Rolle gespielt haben. Denn zum Beleg dessen, daß sein Name “von M. ” laute, beruft sich der Kläger auf eine andere Abstammungslinie als in dem früheren Verfahren. Ferner ist eine Wiederholung eines Namensfeststellungsverfahrens auch nicht ausgeschlossen, sofern neue, gewichtige Nachweise vorgelegt werden können, nach denen der richtige Name ein anderer als der von der Behörde festgestellte ist,
BVerwG, Buchholz 402.10 § 8 NÄG Nr. 9, S. 2.
Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz ‑ NÄG ‑), der allein als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers in Betracht kommt. Ist zweifelhaft, welchen Familiennamen ein deutscher Staatsangehöriger zu führen berechtigt ist, so kann nach dieser Vorschrift die zuständige Behörde ‑ hier die Beklagte nach § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem NÄG vom 25. September 1979 ‑ den Namen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen feststellen. Diese Regelung greift auch dann ein, wenn Zweifel bestehen, ob eine Adelsbezeichnung berechtigt ist, worauf sich der Kläger beruft; nach Art. 109 Abs. 3 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung ‑ WRV ‑ vom 11. August 1919 (RGBl. 1383), der i.V.m. Art. 123 GG als einfaches Bundesrecht fortgilt,
vgl. etwa BVerwG, Buchholz 402.10 § 8 NÄG Nr. 5 und Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 75,
werden Adelsbezeichnungen weiterhin (noch) als Namensbestandteile behandelt und stehen diese Vorschriften einer Feststellung, daß eine Person zur Führung eines Adelsprädikates im Namen berechtigt ist, nicht von vorneherein entgegen.
Mag es auch aufgrund der von dem Kläger im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen zunächst zweifelhaft gewesen sein, welchen Namen er zu führen berechtigt ist, ist dies zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr der Fall. Es ist nicht mehr zweifelhaft, daß der Name des Klägers “M. ” ohne Adelszusatz lautet.
Für die Feststellung, ob der Kläger den Namensteil “von” zu führen berechtigt ist, ist hier eine zweistufige Prüfung vorzunehmen. Zunächst ist zu untersuchen, ob sich ‑ anhand der von dem Kläger vorgelegten Unterlagen, die (soweit ersichtlich) die einzig vorhandenen sind ‑ feststellen läßt, in welcher Weise die Familiennamen der Vorfahren des Klägers zu der Zeit geschrieben wurden, als im Bereich der Landesteile, in denen diese ansässig waren, die willkürliche Änderung der Namen verboten und die Namensformen festgeschrieben wurden (sog. Versteinerungszeitpunkt). Sodann ist zu prüfen, ob an dem so festgeschriebenen Familiennamen in der Abstammungslinie des Klägers in den nachfolgenden Generationen eine unter dem Gesichtspunkt der Ordnungsfunktion des Namens beachtliche Änderung eingetreten ist,
vgl. hierzu BVerwG, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 72; VGH Baden-Württemberg, NJW‑RR 1995, 1412, 1413.
Daran gemessen hat die Kammer auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen und nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen keinen Zweifel, daß die Beklagte im Ergebnis zutreffend den Namen des Klägers mit “M. ” festgestellt hat.
Im sog. Versteinerungszeitpunkt führten die unmittelbaren Vorfahren des Klägers in gerader Linie ‑ unterstellt man die Richtigkeit der von dem Kläger erstellten Ahnentafeln ‑ ausweislich der vorgelegten Unterlagen (vgl. Bl. 39 der Gerichtsakte sowie die Auszüge aus dem Personenstandsarchiv I des Landes Nordrhein-Westfalen und die Geburts-, Tauf‑, Heirats- und Sterbeurkunden in der Beiakte 1) ein "von" nicht (mehr) als Namensbestandteil. Das ergibt sich aus folgendem:
Die Vorfahren des Klägers in gerader Linie lebten nach den vorliegenden Dokumenten wohl ab dem 16. Jahrhundert zunächst in A. , dann in V.. Jedenfalls seit Mitte des 17. Jahrhunderts lebten die Vorfahren des Klägers von der jüngsten bis zurück zur neunten Generation (fast) durchgehend in Ortschaften (XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX), die im vormaligen Siegkreis und Landkreis Bonn bzw. im heutigen Rhein-Sieg‑Kreis und im Stadtgebiet von Bonn liegen; lediglich ein K. N. M. , geboren am 00. 00 0000 in T. und verstorben am 00. 00. 0000 in C1. /Kreis H. im seinerzeitigen Regierungsdepartement Düsseldorf, lebte offenbar längere Zeit außerhalb des vorerwähnten Gebietes in C1. .
Bis zum Ende des 18. Jahrhunderts galt für diese Gebiete wie im Deutschen Reich durchweg der Satz des Gemeinen Rechts, daß jedermann seinen Namen nach eigenem Belieben ändern könne, sofern dies ohne betrügerische Absicht geschehe. Denn vom Standpunkt des Gemeinen Deutschen Rechts aus erfolgte der Erwerb eines bestimmten Familiennamens und damit das Recht zur Führung eines bestimmten Familiennamens grundsätzlich nicht durch behördliche Verleihung, sondern durch familienrechtliche Titel und durch eigene Entschließung des Individuums. Partikularrechtlich ist es in Anbetracht des erheblichen öffentlichen Interesses an der richtigen Namensführung zur Einschränkung dieses Rechtes sowohl hinsichtlich seiner Ausübung als auch seines Erwerbes gekommen. In Preußen wurde dies eingeleitet durch die Einführung des Allgemeinen Landrechts am 01. Juni 1794 mit der Regelung des § 1440 Teil II Titel 20 ALR. Im französisch-rechtlichen Teil der Rheinprovinz, die im Jahre 1794 der Französischen Republik eingegliedert wurde, wurde dies zunächst durch den Erlaß des Rheinischen Gesetzes über die Führung der Namen und Vornamen vom 23. August 1794, das die Führung eines anderen als des in der Geburtsurkunde enthaltenen Familiennamens und Vornamens verbot, und durch ein französisches Gesetz vom 01. April 1803 geregelt, das Namensänderungen nur noch auf Antrag durch amtlichen Bescheid zuließ. Im Großherzogtum Berg und dort speziell im Departement Rhein (das Düsseldorf und die Gebiete des späteren Siegkreis und Landkreises Bonn umfaßte) wurde die Unabänderlichkeit der Familiennamen mit Rescript des Departements-Präfekten vom 22. Februar 1812 ausgesprochen. Für die vorgenannten Rechtsgebiete erging in Preußen in der Folge die Königliche Verordnung vom 30. Oktober 1816 (GS S. 216), mit der in Preußen bei Androhung einer Strafe untersagt wurde, daß sich jemand eines ihm nicht zukommenden Namens bediene. Die in der Verordnung von 1816 enthaltene Regelung wurde durch eine Kabinettsorder vom 15. April 1822 (GS S. 108) dahin ergänzt, daß niemand ohne Erlaubnis den ihm zukommenden Familiennamen ändern darf. Die Regelungen von 1816 und 1822 wurden später durch einen Allerhöchsten Erlaß vom 12. Juli 1867 (GS S. 1310) ergänzt, durch den grundsätzlich die Bezirksregierungen zur Erteilung von Genehmigungen zu Namensänderungen für zuständig erklärt wurden, soweit es sich nicht um adlige Namen oder Adelsprädikate handelte,
vgl. zu alledem Preußisches OVG, PrOVGE 65 (1914), 264, 268/269 m.w.N.; LG Bonn, StAZ 1981, 351; Loos, Das Standesamt 1968, 108-110 m.w.N.
Dieser Erlaß galt bis zum Erlaß der "Preußischen Verordnung betreffend die Änderung von Familiennamen" vom 03. November 1919 (GS S. 177), die schließlich durch das noch heute gültige NÄG abgelöst wurde.
Aus alledem folgt, daß bei Personen, die im französisch-rechtlichen Teil des Rheinlandes bzw. im Departement Rhein des Großherzogtums Berg ansässig waren, als Versteinerungszeitpunkt das Jahr 1794 bzw. 1812 anzusehen ist; in Preußen waren mit den Bestimmungen der Verordnung vom 30. Oktober 1816 (betreffend die Namensführung) und der Kabinettsorder vom 15. April 1822 (betreffend die Namensänderung) die Familiennamen in der Form, wie sie damals geführt wurden, festgelegt ("versteinert"),
Loos, wie vor.
Ein "von" als Namensbestandteil hat jedoch ausweislich der von dem Kläger vorgelegten Unterlagen und Urkunden (s.o.) in seiner Abstammungslinie zuletzt ein Vorfahr vor neun Generationen getragen, nämlich Q. M. von C2. , geboren etwa 1641 und verstorben im Jahre 1689. Daß dessen Nachkommen und damit zugleich unmittelbare Vorfahren des Klägers in den genannten Versteinerungszeitpunkten den Zusatz "von" noch im Namen getragen hätten, ist nach den vorgenannten Unterlagen nicht erkennbar, und davon geht auch der Kläger selbst nicht aus. Auf welchen Gründen ursprünglich der Wegfall des “von” im Namen der Vorfahren des Klägers beruhte, ist dabei unmaßgeblich; es kommt allein auf die Tatsache an, daß die Vorfahren des Klägers ersichtlich den Namenszusatz im Rechtsverkehr bereits vor dem Versteinerungszeitpunkt nicht mehr geführt haben. Weiterhin kommt es nach den oben dargelegten Grundsätzen auch nicht darauf an, ob Vorfahren des Klägers in der Seitenlinie, namentlich die Brüder des N. M. (1667 bis ca. 1740), der wohl ein Sohn des Q. M. von C2. war, über das Jahr 1689 hinaus das “von” als Namensbestandteil geführt haben; damit ist es schließlich ohne Belang, daß noch in den dreißiger Jahren Verwandten des Klägers in der Seitenlinie von Gerichten verschiedentlich das Recht zur Führung des Namens “von M. ” zuerkannt worden ist.
Darüber hinaus ist noch ein anderer Aspekt entscheidend. Nachdem die Vorfahren in der Linie des Klägers das “von” im Rechtsverkehr schon vor Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 lange Zeit nicht mehr geführt hatten, schloß der nunmehr geltende Art. 109 Abs. 3 WRV die (erneute) Annahme eines Adelsprädikates aus, soweit es sich bei dem “von” um ein solches gehandelt hat. Denn es durften jetzt nur noch die Adelsbezeichnungen, die bisher rechtmäßig geführt worden waren, weitergeführt werden. Bestandteil des Namens wurde nach Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV eine Adelsbezeichnung jedenfalls dann nicht, wenn sie bis zum Inkrafttreten der WRV lange Zeit nicht geführt worden war. Für die Frage, ob eine Adelsbezeichnung Teil des Namens geworden ist, kommt es danach nicht allein auf die nach dem altem Adelsrecht zu beurteilende Berechtigung zur Führung eines Adels-prädikates , sondern auch darauf an, daß die Adelsbezeichnung im Rechtsverkehr geführt worden war,
BVerwG, Buchholz 402.10 § 8 NÄG Nr. 7 m.w.N.
Schließlich spricht gegen die Feststellung des Namens des Klägers mit “von M. ” auch die Ordnungsfunktion des Namens. Denn angesichts des langen, mehrere Generationen umfassenden Zeitraumes, über den hinweg die Vorfahren des Klägers den Namen “M. ” ohne den Zusatz im Privat‑ und Behördenverkehr getragen haben, erschiene es widersinnig, diesen Namen durch die amtliche Feststellung des ursprünglichen Namens wieder zu eliminieren.
Steht nach alledem fest, daß der Name des Klägers “M. ” lautet, so kommt die begehrte Namensfeststellung nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe
Der festgesetzte Betrag entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muß das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule gestellt und begründet werden; juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden.
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
8.000,00 DM
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluß kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt.