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Verwaltungsgericht Köln·20 K 1282/16·13.07.2016

Anerkenntnisurteil: Rechtswidrigkeit eines Polizeiverbots für Köln/Leverkusen

Öffentliches RechtPolizeirechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Fortsetzungsfeststellungsklage gegen eine Polizeiverfügung vom 28.01.2016, die ein Aufenthalts- und Betretungsverbot für Köln und Leverkusen an Karneval anordnete. Er rügte Unverhältnismäßigkeit und unzutreffende Sachverhaltsfeststellungen. Der Beklagte erkannte die Rechtswidrigkeit der Verfügung an. Das Gericht erließ daraufhin ein Anerkenntnisurteil; eine materielle Prüfung war nicht mehr erforderlich.

Ausgang: Anerkenntnisurteil: Feststellung der Rechtswidrigkeit der Polizeiverfügung erlassen, nachdem der Beklagte die Rechtswidrigkeit anerkannt hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anerkenntnisurteil ist im Verwaltungsprozess zulässig und kann den Kläger ganz oder teilweise klaglos stellen.

2

Die Verwaltungsbehörde ist berechtigt, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den geltend gemachten Feststellungsanspruch durch Anerkennung zu erfüllen.

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Bei wirksamer Anerkennung des geltend gemachten Anspruchs durch den Beklagten entfällt die materielle Prüfung des Klagebegehrens.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit kann nach §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 34 Abs. 2 PolG NRW§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO§ 6 Abs. 1 VwGO§ 101 Abs. 2 VwGO§ 307 ZPO§ 173 S. 1 S. 1 VwGO

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Polizeiverfügung vom 28.01.2016 (Aufenthalts- und Betretungsverbot) aus heutiger Sicht rechtswidrig ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Mit Verfügung vom 28.01.2016 wurde gegen den Kläger gem. § 34 Abs. 2 PolG NRW ein Aufenthalts- und Betretungsverbot für die Stadtgebiete Köln und Leverkusen für den Zeitraum von Donnerstag, den 04.02.2016 (Weiberfastnacht), 0:00 Uhr, bis Mittwoch, den 10.02.2016 (Aschermittwoch), 6:00 Uhr, angeordnet. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme wurde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Zugleich wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro angedroht.

3

Am 29.02.2016 hat der Kläger hiergegen die vorliegende Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Verfügung sei rechtswidrig, da sie in Bezug auf die sachlichen Feststellungen unzutreffend und auch nicht verhältnismäßig sei. Er habe weder Personen angegriffen, noch zu strafbaren Handlungen aufgerufen. In der Vergangenheit sei er - vor mehreren Jahren - wegen nur eines Gewaltdeliktes verurteilt worden. Diese Verurteilung stehe in einem anderen Kontext und könne ein Betretungsverbot an Karneval nicht rechtfertigen. Zudem sei die Verfügung in zeitlicher und räumlicher Hinsicht zu weit gefasst.

4

Die Kammer hat mit Schreiben vom 19.05.2016 darauf hingewiesen, dass die in der Verfügung genannten Gründen nicht geeignet seien, die Ermessensentscheidung zu tragen und dass ein Nachschieben von Gründen bei erledigten Verwaltungsakten nicht in Betracht komme.

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Der Beklagte hat sodann mit Schriftsatz vom 27.05.2016 den Feststellungsanspruch des Klägers anerkannt und erklärt, dass die angefochtene Verfügung vom 28.01.2016 aus heutiger Sicht rechtswidrig sei.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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im Wege des Anerkenntnisurteils festzustellen, dass die Polizeiverfügung vom 28.01.2016 (Aufenthalts- und Betretungsverbot) aus heutiger Sicht rechtswidrig ist.

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Der Beklagte hat keine Einwände gegen den Erlass eines Anerkenntnisurteils erhoben.

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Mit Beschluss vom 06.07.2016 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Der Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils ist zulässig und begründet.

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Ein Anerkenntnisurteil ist im Verwaltungsprozess zulässig. Es ist dem Beklagten grundsätzlich unbenommen, den gegen ihn mit der Klage geltend gemachten Anspruch anzuerkennen. § 307 ZPO ist Ausdruck der Dispositionsmaxime, die die Befugnis der Beteiligten sichert, über den Streitgegenstand zu verfügen. Dieser Grundsatz gilt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Das Anerkenntnis stellt in diesem Zusammenhang ein geeignetes Mittel dar, den Kläger ganz oder teilweise klaglos zu stellen.

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Der Beklagte ist auch berechtigt, über den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des von ihm erlassenen Aufenthalts- und Betretungsverbots zu verfügen.

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Dem Antrag des Klägers auf Erlass eines Anerkenntnisurteils nach den §§ 173 S. 1 S. 1 VwGO, 307 S. 1 ZPO war demnach zu entsprechen. Einer materiellen Prüfung des geltend gemachten Begehrens bedarf es nicht mehr.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO.

18

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.