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Verwaltungsgericht Köln·20 K 1154/21.A·26.01.2023

Widerruf der Flüchtlingseigenschaft: Geplante Libanonreise allein genügt nicht

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen den Widerruf seiner 2017 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt, der im Wesentlichen mit einer geplanten (nicht durchgeführten) Reise über die Türkei nach Beirut begründet wurde. Das VG Köln hob den Bescheid auf, weil eine erhebliche, nicht nur vorübergehende Änderung der Verhältnisse im Libanon nicht dargelegt war. Aus einer einmaligen, kurzfristigen und zudem nicht durchgeführten Reise lasse sich weder eine Unterstellung unter den Schutz des Herkunftsstaates noch ein Wegfall der Furcht vor Verfolgung ableiten. Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylG für den Widerruf lagen daher nicht vor.

Ausgang: Klage erfolgreich; Widerrufsbescheid zur Flüchtlingseigenschaft wegen fehlender Widerrufsvoraussetzungen aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass die für die Zuerkennung maßgeblichen Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend weggefallen sind.

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Für die Beurteilung des Wegfalls der Flüchtlingsvoraussetzungen ist derselbe Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden wie bei der Erstzuerkennung.

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Allein aus einer einmaligen, kurzfristigen und zudem nicht durchgeführten Reise in den Herkunftsstaat kann nicht auf eine erneute Unterstellung unter den Schutz dieses Staates geschlossen werden.

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Die Tatbestände des § 73 Abs. 1 AsylG, die an eine freiwillige Rückkehr oder erneute Schutzunterstellung anknüpfen, setzen ein Handeln voraus, das auf eine dauerhafte Statusänderung gerichtet ist.

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Fehlen belastbare Anhaltspunkte für eine signifikante Änderung der Lage im Herkunftsstaat, genügt eine bloße Reiseabsicht nicht als tragfähige Grundlage für einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft.

Relevante Normen
§ 167 VwGO§ 60 Abs. 5 Satz 1 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG§ Art. 11 Abs. 2 RL 2004/83/EG§ Art. 14 Abs. 2 RL 2004/83/EG

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 19.02.2021 wird aufgehoben.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 00.00.1984 in U.        /Libanon geborene Kläger ist libanesischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und muslimisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit.

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Der Kläger reiste nach eigenen Angaben im Juli/August 2015 auf dem Landweg nach Deutschland ein und stellte am 12.09.2016 einen förmlichen Asylantrag. In der Sache trug er im wesentlichen vor, er sei als Sunnit gefoltert und verfolgt worden.

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Mit Bescheid vom 05.04.2017 entschied das Bundesamt, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werde.

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Mit Schreiben vom 02.09.2019 teilte die Ausländerbehörde des S.         -C.          L.       dem Bundesamt mit, dass der Kläger nach den Feststellungen der Bundespolizei am Flughafen L1.   /C1.    am 10.08.2019 über die Türkei nach Beirut/Libanon reisen wollte. Nach den Angaben der von ihm gebuchten Fluglinie gegenüber der Polizei habe sich der Kläger mit einem abgelaufenen libanesischen Reisepass ausgewiesen und habe nach Istanbul fliegen wollen. Der Kläger habe einen gültigen deutschen Reiseausweis für Flüchtlinge sowie auch den geltenden Aufenthaltstitel bei sich gehabt. Er habe angegeben, lediglich in die Türkei reisen zu wollen, die Fluglinie habe jedoch mitgeteilt, dass er von Istanbul einen Weiterflug nach Beirut gebucht habe. Da die Fluglinie davon ausging, dass die Einreisebedingungen gegebenenfalls nicht erfüllt sein könnten, habe sie die Beförderung des Klägers abgelehnt.

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Das Bundesamt leitete ein Widerrufsverfahren ein und forderte den Kläger ergebnislos zu Mitwirkungshandlungen auf. Mit Bescheid vom 05.10.2020 forderte die Beklagte den Kläger, vertreten durch einen Rechtsanwalt auf, bestimmte Mitwirkungshandlungen durchzuführen und Fragen zu beantworten, unter anderem zu dem Grund der Reise nach Libanon, welche nach den Reisedaten vom 11.08.2019 bis zum 02.09.2019 geplant war und was er in dieser Zeit dort unternehmen wollte und warum er mit einem ungültigen libanesischen Reisepass in die Türkei einreisen wollte, anstatt den gültigen deutschen Reiseausweis für Flüchtlinge zu benutzen.

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Der Verfahrensbevollmächtigte führte dazu aus, dass sich der Kläger in der Türkei mit seinen Eltern treffen wollte, also nur eine Reise von Deutschland in die Türkei und zurück geplant gewesen sei. Bei der Buchung sei es offensichtlich zu einem Irrtum gekommen. Er habe die Flüge in einem Reisebüro gebucht, wobei es wohl wegen der schlechten Deutschkenntnisse des Klägers zu Missverständnissen gekommen sei. Aus dem vorgelegten libanesischen Reisepass ergab sich, dass der Kläger am 11.09.2015 vom Libanon kommend nach Istanbul gelangt war und von dort aus in die Bundesrepublik Deutschland gelangt sei. Die Angaben im Ausgangsverfahren sein insoweit falsch.

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Mit Bescheid vom 19.02.2021 entschied die Beklagte, dass die mit Bescheid vom 05.04.2017 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft widerrufen werde (Ziffer 1), der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt werde (Ziffer 2) und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen (Ziffer 3). Zur Begründung hieß es, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 AsylG zu widerrufen. Der Kläger habe einen dreiwöchigen Aufenthalt in seinem Herkunftsland geplant und damit gezeigt, dass er selbst im Herkunftsland keine Verfolgung mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit fürchte. Aus diesen Gründen sei auch ersichtlich, dass der Kläger eines Schutzes in der Bundesrepublik nicht mehr bedürfe. Es lägen auch sonst keine Hinweise auf drohenden ernsthaften Schaden bei einer Rückkehr vor. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG lägen nicht vor. Der Bescheid wurde am 23.02.2021 als Einschreiben zur Post gegeben.

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Der Kläger hat am 04.03.2021 Klage erhoben.

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Er trägt zunächst vor, dass sich die Umstände in seinem Heimatland nicht derart verändert hätten, dass dies eine andere Bewertung seines asyl- und flüchtlingsrelevanten Vorbringens rechtfertigten. Darüber hinaus sei zu beachten, dass die Mitgliedstaaten bei der Prüfung des Erlöschensgrundes nach Art. 11 Abs. 2 RL 2004/83/EG bzw. RL 2011/95/EU zu untersuchen hätten, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Art. 14 Abs. 2 RL 2004/83/EG bzw. RL 2011/95/EU regele die Beweislastverteilung dahingehend, dass der Mitgliedstaat – unbeschadet der Pflicht des Flüchtlings, gemäß Art. 4 Abs. 1 der jeweiligen Richtlinie alle maßgeblichen Tatsachen offenzulegen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen – in jedem Einzelfall nachweist, dass die betreffende Person nicht länger Flüchtling sei oder es nie gewesen sei.

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Eine erhebliche Veränderung der der Anerkennung zugrunde liegenden Umstände setze voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland deutlich und wesentlich geändert haben. Des Weiteren dürfe die fragliche Veränderung nicht nur vorübergehender Natur sein. Vielmehr müsse festgestellt werden, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründet und zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden könnten. Daran fehle es hier ersichtlich.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 19.02.2021 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 19.02.2021 zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden kann, ist begründet. Der Bescheid vom 19.02.2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Der angefochtene Bescheid ist auch auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Asylgesetz – AsylG – in der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geltenden Fassung,

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vgl. Art. 3 Nr. 12 des Gesetzes vom 15.08.2019, BGBl. I S. 1294),

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rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift waren die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorlagen. Dies war insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen konnte, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Die Ursache für den Wegfall der Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kann in der Person des Ausländers oder in den Verhältnissen im (ehemaligen) Verfolgerstaat begründet liegen. Die asylrelevante Verfolgungsgefahr muss objektiv und nicht nur in der Vorstellung des Flüchtlings beseitigt worden sein. Notwendig ist eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der Verhältnisse im Verfolgerstaat, das heißt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland deutlich und wesentlich geändert haben müssen und sich durch neue Tatsachen eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergibt. Bei der Prüfung, ob die Zuerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, sind dieselben Grundsätze über die Verfolgungswahrscheinlichkeit anzuwenden wie bei der Erstentscheidung, weshalb der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit hinsichtlich des Prognosemaßstabes Anwendung findet,

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vgl. zuletzt VG Trier, Urteil vom 28.07.2022 – 2 K 2394/20.TR, juris.

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Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verhältnisse im Libanon seit dem Jahr 2017 – dem Zeitpunkt der behördlichen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – derart verändert haben, dass dem Kläger nicht mehr dieser Status zugebilligt werden könnte, sind nicht erkennbar und hat die Beklagte auch nicht dargelegt. Vielmehr gibt es innerhalb des Libanon weiterhin Streitigkeiten zwischen einzelnen Bevölkerungsgruppen, wobei die Sunniten nach wie vor eine derjenigen Gruppierungen sind, die in einem Teil des Landes in ihrem jeweiligen Gebiet dominierend sind. Die Beklagte geht in ihrer Widerrufsentscheidung allerdings davon aus, dass eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der Umstände anzunehmen sein muss, sodass die Furcht vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden könne. Ausgehend von dieser zutreffenden Grundannahme schließt die Beklagte aus dem Umstand, dass der Kläger am 10.08.2019 für drei Wochen über die Türkei nach Beirut reisen wollte und in verschiedener Weise über diese Reise möglicherweise unrichtige Angaben gemacht hat, dass diese Voraussetzungen gegeben seien. Allerdings lässt sich aus einer nicht durchgeführten Reise in das Heimatland bereits nicht schließen, dass sich der Flüchtling dem Schutz des Herkunftslandes (erneut) unterstellt hat. Vielmehr gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Kläger aufgrund dieser einen – nicht durchgeführten – Reise selbst keine Furcht vor Verfolgung mehr verspürt und dass eine solche auch unbegründet wäre, da er im Libanon keiner erneuten Verfolgung ausgesetzt wäre. Anlass seiner Anerkennung als Flüchtling war die Annahme, dass er als Sunnit gefoltert und verfolgt worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass er im Rahmen des Aufenthalts in Beirut auch Gebiete aufsucht bzw. aufsuchen wollte, in denen er als Sunnit zumindest nach den früher geltenden Maßstäben einer Gefährdung ausgesetzt wäre, sind nicht erkennbar. Vielmehr erscheint es ebenso möglich, dass er darauf vertraut hat, im Rahmen des überschaubaren Aufenthaltszeitraums nicht belangt zu werden. Allein eine einzige Reise in das Herkunftsland ist zudem kein derart gewichtiges Indiz, dass sich die Annahme rechtfertigt, der ehemals Verfolgte wolle sich erneut unter den Schutz des Verfolgerstaates stellen.

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Unbeschadet dessen findet nach Auffassung des Gerichts nach § 77 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 73 Abs. 1 AsylG das Gesetz in der seit dem 01.01.2023 geltenden Fassung Anwendung (Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.09.2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2817)). Nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylG ist die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Nachdem Anhaltspunkte für eine deutliche, die Anerkennung als Flüchtling infrage stellende Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland nicht vorliegen, kann allein die geplante Reise nach Beirut Anlass sein, einen Wegfall der Voraussetzungen zu erwägen. Nach Satz 2 der Vorschrift kann die Reise als eine Handlung verstanden werden, mit der sich der Ausländer freiwillig erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt (Ziffer 1) oder freiwillig in das Land zurückkehrt, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung befindet und sich dort niedergelassen hat (Ziffer 4).

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Diese Voraussetzungen sind jedoch ersichtlich nicht erfüllt. Die vorgenannten gesetzlichen und hier allein in Betracht kommenden Gründe für einen Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen gehen davon aus, dass sich der Ausländer dem Schutz des Staates unterstellt hat oder freiwillig in das Land zurückkehrt, dass er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Beide Alternativen setzen ein Handeln des Ausländers voraus, welches auf eine dauerhafte Änderung seines Status gerichtet ist, wovon bei einem mehr oder weniger kurzfristigen und vorliegend nur einmaligen (geplanten) Aufenthalt im Herkunftsland nicht ausgegangen werden kann.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.