Widerruf einer Waffenbesitzkarte wegen Verstoßes gegen inhaltliche Beschränkung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte für eine Pistole, die ihm nur für eine konkret beschriebene Segelreise erteilt worden war. Das VG Köln hielt den Widerruf nach § 45 Abs. 2 S. 2 WaffG für rechtmäßig, weil die Reise nach objektiver Lebenserfahrung längst abgeschlossen war und der Kläger die Auflage zur Abgabe/Unbrauchbarmachung nicht beachtet hatte. Die Klage gegen die zusätzliche Anordnung zur Überlassung/Unbrauchbarmachung binnen sechs Wochen war mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da sie nach Fristablauf gegenstandslos war. Im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg.
Ausgang: Klage überwiegend abgewiesen; hinsichtlich der fristgebundenen Verwertungsanordnung mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anfechtungsklage ist unzulässig, wenn es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil sich die angegriffene, fristgebundene Anordnung nach Fristablauf ohne Rechtsfolgen erledigt hat.
Eine waffenrechtliche Erlaubnis kann nach § 45 Abs. 2 Satz 2 WaffG widerrufen werden, wenn der Inhaber bestandskräftige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet.
Die Rechtmäßigkeit einer bestandskräftig gewordenen inhaltlichen Beschränkung ist im Widerrufsverfahren grundsätzlich nicht mehr entscheidungserheblich, solange die Beschränkung wirksam ist.
Bei der Auslegung einer inhaltlichen Beschränkung ist auf ihren eindeutigen, objektiven Regelungsgehalt abzustellen; eine vom Erlaubnisinhaber einseitig definierte „offene“ Reisedauer kann eine konkret umrissene Routenbindung nicht erweitern.
Die Aufforderung zur Rückgabe einer widerrufenen Waffenbesitzkarte als Urkunde findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 WaffG.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der ehemals in Gütersloh wohnhafte Kläger beantragte beim Landrat Gütersloh als Kreispolizeibehörde am 20.05.1999 die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für eine Signalpistole sowie für eine weitere Schusswaffe (insoweit zunächst ohne nähere Angaben). Zur Begründung gab er an, dass er seine derzeit noch in der Ostsee stationierte Yacht ab Juni nach Malta überführen wolle und von dort aus Törns im westlichen und östlichen Mittelmeer erfolgen würden. Im Frühjahr 2000 werde die Ostküste Afrikas bereist, zum Herbst die Karibik (Inseln unter dem Winde, Kolumbien, Venezuela) 2001 anschließend weiter durch den Pazifik in den indonesischen Raum. Hierfür benötige er eine Handfeuerwaffe zur Abwehr drohender Gefahren, etwa Angriffe von Piraten.
Die Waffenbesitzkarte für den Erwerb und Besitz einer Signalpistole wurde dem Kläger am 08.07.1999 erteilt. Bezüglich der weiteren Schusswaffe wurde eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes zur Frage des waffenrechtlichen Bedürfnisses eingeholt, die am 12.08.1999 einging und zu dem Ergebnis kam, dass der Einsatz einer Handfeuerwaffe für die vom Kläger befürchteten Gefahren weder erforderlich noch geeignet sei. Zu der Auskunft des Auswärtigen Amtes nahm der Kläger im Einzelnen Stellung; daraufhin teilte ihm der Landrat Gütersloh unter dem 16.09.1999 mit, dass er nunmehr die Erteilung einer Waffenbesitzkarte verbunden mit der Auflage, dass eine Schusswaffe innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der beschriebenen Reise einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und dies nachzuweisen ist, beabsichtige. Zu der Auflage erhielt der Kläger gemäß § 28 VwVfG NRW Gelegenheit zur Äußerung, hiervon machte er keinen Gebrauch.
Nach Durchführung der Sachkundeprüfung wurde dem Kläger am 23.03.2000 die Waffenbesitzkarte 00/000000 für den Erwerb und Besitz einer Pistole mit folgender inhaltlicher Beschränkung erteilt: "Die eingetragene Waffe ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der beschriebenen Reise (Route Malta, westliches und östliches Mittelmeer, Ostküste Afrika, Karibik bis Indonesien) einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen. Dieses ist nachzuweisen." Ebenfalls unter dem 23.03.2000 wurde dem Kläger ein Europäischer Feuerwaffenpass erteilt.
Unter dem 10.02.2003 fragte der Landrat in Gütersloh an, ob die Reise des Klägers mittlerweile abgeschlossen sei; der Kläger teilte unter dem 09.03.2003 mit, dass dies noch nicht der Fall sei. Auf erneute Anfrage unter dem 22.04.2003 gab der Kläger an, dass er die Reise unterbrochen habe, seine Yacht befinde sich in Istanbul zwecks Instandsetzung nach einer Havarie; die Waffe verwahre er bei einem Freund in der Türkei auf. Mit einer erneuten Anfrage unter dem 26.01.2004 konnte der Kläger unter der bislang bekannten Anschrift nicht erreicht werden, eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt in Gütersloh vom 09.07.2007 ergab, dass sich der Kläger am 26.04.2007 nach Mallorca abgemeldet hatte. Der Landrat in Gütersloh übersandte daraufhin unter dem 13.07.2007 den waffenrechtlichen Vorgang des Klägers an das Bundesverwaltungsamt als nunmehr zuständige Waffenbehörde.
Das Bundesverwaltungsamt versuchte in der Folgezeit zunächst vergeblich, den aktuellen Wohnsitz des Klägers in Erfahrung zu bringen, u.a. ergab eine Anfrage beim deutschen Konsulat in Palma de Mallorca vom 13.03.2008, dass der Kläger dort nicht bekannt sei. Am 21.04.2008 wurden die beiden Waffen des Klägers in Suchfahndung gegeben. In der Folgezeit brachte die Beklagte die Adresse M. 0 in 00000 N. in Erfahrung; eine Anfrage beim dortigen Einwohnermeldeamt vom 06.11.2009 ergab, dass der Kläger dort noch zwei Wochen zu Besuch sei.
Mit Schreiben an den Kläger vom 08.12.2009 unter der benannten Adresse in N. (hierbei handelt es sich um die Anschrift der vom Kläger im Gerichtsverfahren benannten Zustellungsbevollmächtigten) forderte die Beklagte den Kläger unter Fristsetzung zur Darlegung der Umstände auf, aus denen sich auch weiterhin ein Bedürfnis für die waffenrechtliche Erlaubnis betreffend die Pistole ergäbe, für den Fall der Nichtangabe von Gründen wurde der Widerruf der erteilten Waffenbesitzkarte angekündigt.
Mit Bescheid vom 11.12.2009 widerrief die Beklagte, gestützt auf § 45 Abs. 2 Satz 2 WaffG, die dem Kläger betreffend die Pistole 9 mm Para erteilte Waffenbesitzkarte, da er der vom Landrat Gütersloh als Kreispolizeibehörde erteilten inhaltlichen Beschränkung zuwider gehandelt habe. Des Weiteren wurde er zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte aufgefordert sowie die Waffe innerhalb sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Für die Amtshandlung wurde eine Gebühr in Höhe von 42,18 EUR erhoben.
Den fristgerecht eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2010 als unbegründet zurück und setzte hierfür eine Gebühr in Höhe von 19,24 EUR fest. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 23.01.2010 zugestellt.
Am 23.02.2010 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, dass er die vorgesehene Weltreise nur unterbrochen habe, die Reise sei noch keineswegs beendet. Er habe somit nicht gegen die inhaltliche Beschränkung in der erteilten Waffenbesitzkarte verstoßen. Er benötige die erworbene Pistole auch weiterhin zum Selbstschutz und Schutz anderer Passagiere an Bord seiner Yacht, aber auch auf anderen Schiffen, auf denen er als Schiffsführer anheuere, sowie auf Landgängen in gefährlichen Gebieten. Hierzu trägt er im Einzelnen vor und benennt Beispiele. Die Beklagte habe den Widerruf willkürlich ausgesprochen und ihr Ermessen falsch ausgeübt; er berufe sich insoweit auch auf die Vorschrift des § 45 Abs. 3 WaffG. Was die Gebührenfestsetzungen angehe, seien diese der Höhe nach anhand der widersprüchlichen Zahlenangaben nicht nachvollziehbar.
Der Kläger beantragt,
die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 11.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, dass die konkrete Reise, die der Kläger bezeichnet habe und die Gegenstand der inhaltlichen Beschränkung der erteilten Waffenbesitzkarte für die Pistole gewesen sei, längst zum Abschluss gekommen sei. Damit habe der Kläger, der die Waffe auch weiterhin in seinem Besitz habe, gegen die in der waffenrechtlichen Erlaubnis enthaltene inhaltliche Beschränkung verstoßen, so dass sie die Waffenbesitzkarte auf der Grundlage des § 45 Abs. 2 Satz 2 WaffG widerrufen habe. Dies sei in ermessensfehlerfreier Weise erfolgt. Sofern sich der Kläger auf die Regelung in § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG berufe, wonach bei einer Erlaubnis abweichend von Abs. 2 Satz 1 im Falle eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden könne, greife dies nicht. Der hier in Rede stehende Widerruf sei nämlich nicht auf der Grundlage von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, sondern nach Abs. 2 Satz 2 erfolgt, da der Kläger inhaltliche Beschränkungen der ihm erteilten Erlaubnis nicht beachtet habe. Bei den Zahlenangaben zur Höhe der festgesetzten Gebühren handele es sich am Ende der Bescheide um erkennbare Übertragungsfehler.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorganges Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
Soweit sich der Kläger gegen die Anordnung in Ziff. 3 des Bescheides vom 11.12.2009 wendet, die in der Waffenbesitzkarte eingetragene Waffe sowie die sich in seinem Besitz befindliche Munition innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen, fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung dieser Maßnahme, denn sie ist mittlerweile mit Ablauf der gesetzten Frist gegenstandslos geworden, ohne dass der Kläger, dessen Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung hatten, sie zu befolgen brauchte.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.12.1983 - 20 A 1894/83 - (zur Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F.).
Ebenso wie die Frist ist auch die Anordnung selbst gegenstandslos geworden, denn diese Anordnung ist notwendig nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG mit einer Frist zu verbinden. Nach Ablauf der Frist hatte die Maßnahme für den Kläger keine Rechtsfolgen mehr.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Der in Ziff. 1 des Bescheides verfügte Widerruf und die nach § 46 Abs. 1 WaffG ergangene Aufforderung zur unverzüglichen Rückgabe der Waffenbesitzkarte (Ziff. 2 des Bescheides) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarte ist § 45 Abs. 2 Satz 2 WaffG, wonach eine waffenrechtliche Erlaubnis (auch) widerrufen werden kann, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.
Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben und die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt und ihre Ermessenserwägungen hinreichend dargelegt.
Die dem Kläger im März 2000 vom Landrat Gütersloh als Kreispolizeibehörde erteilte Waffenbesitzkarte enthielt eine ausdrückliche inhaltliche Beschränkung auf der Grundlage der seinerzeit gültigen Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 5 WaffG 1976. Mit der inhaltlichen Beschränkung ist dem Kläger aufgegeben worden, die auf Grundlage der erteilten Waffenbesitzkarte erworbene und eingetragene Waffe (Pistole 9mm Para) innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der von ihm beschriebenen Reise einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen. Dabei ist die vom Kläger selbst in seinem Antrag wiedergegebene Beschreibung der geplanten Bootsreise in den Jahren 200/2001 bezüglich der benannten Route bis in den "indonesischen Raum" wiedergegeben worden. Ob diese inhaltliche Beschränkung auch in rechtmäßiger Weise erfolgte, kann dahinstehen, denn jedenfalls ist sie bestandskräftig geworden.
Dem Kläger musste danach klar sein, dass er die Pistole nach Abschluss der von ihm beschriebenen und vom Landrat Gütersloh wiedergegebenen und zum Inhalt der ausgesprochenen inhaltlichen Beschränkung gemachten Reise bis nach Indonesien nicht weiter in Besitz haben bzw. gebrauchsbereit in seinem Besitz behalten durfte. Dabei kann dahinstehen, inwieweit sich die beschriebene Reise unter Berücksichtigung der vom Kläger selbst gemachten zeitlichen Angaben verzögert haben mag, jedenfalls ist sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch unter Berücksichtigung von Verzögerungen und Hindernissen, wie sie bei Seereisen mit einer Charteryacht auftreten können, im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsentscheidung am 11.12.2009 - und zwar bereits seit längerer Zeit - als abgeschlossen anzusehen. Soweit der Kläger hiergegen einwendet, dass er eine Weltreise durchführe, deren Beendigung allein er selbst bestimmen könne, geht dies angesichts der vom Landrat Gütersloh unter Berücksichtigung der mit dem Kläger geführten umfangreichen schriftlichen Korrespondenz nach Anhörung getroffenen unzweideutigen Entscheidung fehl. Die vorgenommene und bestandskräftig gewordene Entscheidung war vom Kläger nach ihrem eindeutigen Inhalt zu beachten.
Erkennbar begehrt der Kläger die Berechtigung zu einem weiteren Besitz der Pistole für
seine gesamte berufliche Tätigkeit als Schiffsführer seiner unter deutscher Flagge fahrenden Yacht; dies ist indes mit der ihm konkret erteilten Erlaubnis nicht vereinbar.
Soweit der Kläger darüber hinaus im Klageverfahren explizit vorgetragen hat, dass er die Waffe darüberhinaus auch als angeheuerter Schiffsführer auf fremden Schiffen in seinem Besitz haben wolle und des Weiteren auch auf Landgängen in gefährdeten Gebieten, ist anzumerken, dass ihn die erteilte Waffenbesitzkarte nach dem deutschen Waffenrecht zu diesen Zwecken nicht zu legitimieren vermag. Abgesehen davon, dass er nach der Regelungssystematik des deutschen Waffengesetzes damit auch ein Führen der Schusswaffe erstrebt, wie sie nach dem Waffengesetz der Bundesrepublik Deutschland nur durch einen Waffenschein erlaubt werden kann, kann sich eine von einer deutschen Waffenbehörde nach dem hiesigen Waffengesetz erteilte Erlaubnis nur auf den Geltungsbereich des Waffengesetzes erstrecken.
Dem Kläger ist einzuräumen, dass für ihn die Vorlage einer nach deutschem Recht ausgestellten Waffenbesitzkarte bei der Deklaration in ausländischen Häfen hilfreich sein mag, auch dieser - praxisorientierte - Aspekt vermag die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten getroffenen Widerrufsentscheidung wegen Nichtbeachtung einer inhaltlichen Beschränkung indes nicht in Frage zu stellen. Es wäre vielmehr Sache des Klägers gewesen, sich unter diesem Gesichtspunkt gegebenenfalls um die Erteilung einer neuen bzw. weiteren waffenrechtlichen Erlaubnis zum Besitz der erworbenen Pistole zu bemühen. Was den Auslandsbezug des Waffengesetzes anbetrifft, so regelt dieses - in seiner heutigen Fassung - in den §§ 29-32 allerdings allein das Verbringen und die Mitnahme von Waffen nach, durch oder aus Deutschland.
Die in Ziffer 2 des Bescheides angeordnete Rückgabe der Waffenbesitzkarte als Urkunde findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 WaffG; die Gebührenfestsetzungen der Beklagten sind im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Klarstellung nicht Gegenstand des Klageverfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.