Erinnerung gegen Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten nach § 165 i.V.m. § 151 VwGO. Streitgegenstand war die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 5.000 EUR und die Überwälzung außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen. Das Gericht hielt die Wertfestsetzung und Kostenverteilung für zutreffend und wies die Erinnerung zurück. Eine unzumutbare Erschwernis des Zugangs zum Gericht im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG verneinte es; das Erinnerungsverfahren war gebührenfrei nach § 66 Abs. 8 GKG.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten zurückgewiesen; Antragsteller tragen die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist der Gegenstandswert anhand des Umfangs des Streitverhältnisses und einschlägiger vorinstanzlicher Kostenentscheidungen zu bemessen.
Eine gesonderte Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit eines Beigeladenen ist nicht erforderlich, wenn die erstattungsfähigen Kosten insgesamt zutreffend dem Streitwert zugeordnet sind.
Die Auferlegung außergerichtlicher Kosten eines beigeladenen Dritten auf die Kläger-/Antragstellerseite begründet nicht ohne Weiteres eine unverhältnismäßige Erschwernis des Zugangs zu den Gerichten (Art. 19 Abs. 4 GG).
Eine Erinnerung nach § 165 i.V.m. § 151 VwGO ist zurückzuweisen, wenn keine durchgreifenden, substantiierten Einwendungen gegen die Kostenfestsetzung vorgetragen werden.
Das Erinnerungsverfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei; Kosten werden insoweit nicht erstattet.
Tenor
Die Erinnerung der Antragsteller (Erinnerungsführer) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 28.07.2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller.
Gründe
Der Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 165 i.V.m. § 151 VwGO (Kostenerinnerung) hat keinen Erfolg.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat seiner Kostenberechnung zu Recht einen Gegenstandswert in Höhe von 5.000,00 Euro zugrunde gelegt; eine gesonderte Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit für die Beigeladene ist nicht erfolgt.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Kosten der I. und II. Instanz in Anbetracht der in den Beschlüssen des VG Köln vom 26.04.2017 – 20 L 1811/17 - und des OVG NRW vom 27.04.2012 – 15 B 4912/17 – ergangenen Kostenentscheidungen zutreffend festgesetzt. Das OVG NRW hat ausdrücklich entschieden, dass die erstattungsfähigen Kosten beider Instanzen der Beigeladenen die Antragsteller zu tragen haben und den Streitwert – wie bereits die beschließende Kammer in I. Instanz in Ziff. 3 des Tenors des Beschlusses vom 26.04.2017 - auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Dem hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle unbeschadet des letzten Halbsatzes der Gründe des Beschlusses des VG Köln vom 26.04.2017 („... wobei auf die Anfechtung der Auflage Nr. 1 2.000,00 Euro entfallen.“) zutreffend Rechnung getragen.
Es ergibt sich vorliegend auch keine unverhältnismäßige und den Zugang zu Gericht im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG womöglich unangemessen erschwerende Kostenlast für die Antragsteller, denn es ist lediglich ein (weiterer) Beteiligter beigeladen worden, dessen außergerichtliche Kosten den Antragstellern auferlegt worden sind. In einem solchen (Normal-)Fall der Beiladung wird nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechungspraxis grundsätzlich keine Begrenzung der diesbezüglichen Kostenlast der Kläger-/Antragstellerseite vorgenommen.
Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2010 – OVG 1 K
60.09 -, juris.
Das Erinnerungsverfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.