Eilrechtsschutz gegen Baugenehmigung für Karateschule wegen Lärmschutz abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Nachbarn begehrten im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Baugenehmigung für eine Karateschule sowie eine Betriebsuntersagung. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil eine Verletzung nachbarschützender Rechte überwiegend wahrscheinlich nicht vorliegt. Maßgeblich waren die voraussichtliche Bindungswirkung eines nicht angefochtenen Bauvorbescheids (§§ 71, 75 BauO NRW) und die in der Genehmigung angeordneten Schallschutzmaßnahmen nach § 18 BauO NRW. Unzumutbare Immissionen wurden anhand der vorgelegten Nachweise und des Vorbringens nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und auf Sicherungsmaßnahmen nach § 80a VwGO abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ist maßgeblich, ob die angegriffene Baugenehmigung nach summarischer Prüfung nachbarschützende Rechte wahrscheinlich verletzt; ist dies nicht überwiegend wahrscheinlich, überwiegt regelmäßig das Vollzugsinteresse des Begünstigten.
Ein Bauvorbescheid hat als feststellender Ausschnitt der Baugenehmigung Bindungswirkung auch gegenüber Nachbarn, die von seiner Erteilung Kenntnis erlangen und ihn nicht rechtzeitig angreifen.
Nachbarschutz aus § 34 Abs. 1 BauGB wird über das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt und setzt voraus, dass das Vorhaben die Zumutbarkeitsschwelle für den Nachbarn bei Abwägung der beiderseitigen Belange ersichtlich überschreitet.
§ 18 Abs. 2 BauO NRW (Schallschutz) entfaltet nachbarschützende Wirkung; unzumutbare Belästigungen sind jedoch nur anzunehmen, wenn nach summarischer Prüfung belastbare Anhaltspunkte für unzureichende schalltechnische Ausführung oder fehlerhafte Nachweise bestehen.
Schalltechnische Protokolle und pauschale Beanstandungen genügen im Eilverfahren regelmäßig nicht, wenn tragfähige Schallschutznachweise und genehmigungsrechtliche Nebenbestimmungen vorliegen und konkrete Fehler nicht substantiiert dargelegt oder glaubhaft gemacht werden.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. Die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller mit dem Antrag,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K 3986/12 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2011 (Az: 00/000/0000/0000) anzuordnen und der Antragsgegnerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens aufzugeben, den Betrieb der Karateschule in den Räumlichkeiten des Gebäudes H.-----weg 00, 00000 L. , mittels Ordnungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zu untersagen,
- die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K 3986/12 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2011 (Az: 00/000/0000/0000) anzuordnen und
- der Antragsgegnerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens aufzugeben, den Betrieb der Karateschule in den Räumlichkeiten des Gebäudes H.-----weg 00, 00000 L. , mittels Ordnungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zu untersagen,
ist zulässig, aber nicht begründet.
Die im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Beigeladenen an der weiteren Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung und dem Interesse der Antragsteller, den weiteren Betrieb der Karateschule und des Gymnastik- und Yogazentrums auf dem Grundstück H.-----weg 00 vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil der Antragsteller aus. Denn die Baugenehmigung vom 13. Dezember 2011 verletzt die Antragsteller wahrscheinlich nicht in ihren Rechten als Eigentümer des Grundstücks A. Straße 0, mit der Folge, dass ihre Klage 2 K 3986/12 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
1.
Die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin verstößt zunächst wahrscheinlich nicht gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts, die auch dem Schutz der Rechte der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten, an dessen Richtigkeit zu zweifeln nach Aktenlage kein Anlass besteht, ist das Bauvorhaben des Beigeladenen bauplanungsrechtlich auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Das Baugrundstück ist bodenrechtlich nach den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen durch eine Gemengelage von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung geprägt. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Vorbringen nicht grundsätzlich dagegen, dass der Beigeladene in den Räumlichkeiten auf dem Flurstück 000 eine Karateschule betreiben will. Sie halten den Betrieb - unter Hinweis auf § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO - allerdings für unzulässig, weil es wegen vorhandener bautechnischer Mängel am Gebäude zu erheblichen Lärm- und Trittschallimmissionen komme, die in ihr Wohnhaus übertragen würden und dort zu unzumutbaren Belästigungen führten. Die angefochtene Baugenehmigung habe für entsprechende trittschalldämmende Maßnahmen auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen. Die am 09. November 2011 vorgelegten Schallschutznachweise seien nicht geeignet, die Unbedenklichkeit des Bauvorhabens im Hinblick auf die nachbarlichen Interessen der Antragsteller zu belegen. Zum Beleg verweisen die Antragsteller auf umfangreiche von ihnen gefertigte Lärmprotokolle.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, einen Nachbarabwehranspruch auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB zu begründen. Diese Vorschrift vermittelt subjektiven Rechtsschutz durch das im Merkmal des Einfügens enthaltene Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Eine erfolgreiche Berufung auf das drittschützende Rücksichtnahmegebot setzt voraus, dass das Bauvorhaben bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Gewicht der mit ihm verfolgten Interessen auf der einen Seite und der Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Belange des Nachbarn auf der anderen Seite für diesen die Schwelle der Zumutbarkeit ersichtlich überschreitet. Diese Voraussetzungen sind hier nach dem Vorbringen der Antragsteller und dem Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten wahrscheinlich nicht gegeben.
Der Beigeladene hat am 20. April 2011 eine Bauvoranfrage gestellt, die die bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit seines Vorhabens abklären sollte. Die Antragsgegnerin hat ihm daraufhin durch Bescheid vom 12. Mai 2011 einen - mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise - entsprechenden "umfassenden" Bauvorbescheid erteilt. Dieser Vorbescheid hat feststellende Wirkung. Er stellt unter anderem fest, dass dem Bauvorhaben des Beigeladenen keine Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen (§ 71 Abs. 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Da der Vorbescheid nach ständiger Rechtsprechung einen Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der Baugenehmigung darstellt, erzeugt er Bindungswirkungen wie die Baugenehmigung selbst. Diese Bindungswirkung tritt auch gegenüber Nachbarn ein, die von der Erteilung des Vorbescheids Kenntnis erlangt und daraufhin keinen Rechtsbehelf eingelegt haben. Wenn ein Nachbar zuverlässig in Erfahrung bringt, dass dem Bauherrn ein Bauvorbescheid erteilt worden ist, ist er nach Treu und Glauben gehalten, bereits diesen Vorbescheid anzugreifen, wenn er sich durch ihn in seinen Nachbarrechten verletzt sieht, und nicht erst die Baugenehmigung abzuwarten,
vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Kommentar zur BauO NRW, § 71 Rz. 50; Johlen in Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, Kommentar zur BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 71 Rz. 14 jeweils m.w.N.
So liegt der Fall bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch hier. Die Antragsteller haben am 14. Oktober 2011 bei der Antragsgegnerin Akteneinsicht genommen und damit Kenntnis von der Erteilung des Bauvorbescheids erlangt. Diesen Verwaltungsakt haben sie nicht durch Rechtsbehelf angefochten. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer entfaltet der Vorbescheid vom 12. Mai 2011 damit sehr wahrscheinlich Bindungswirkung gegenüber den Antragstellern. Er stellt fest, dass das Bauvorhaben mit § 34 Abs.1 BauGB in Einklang steht und es deshalb auch nicht gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt.
Selbst wenn man die Frage der Bindungswirkung des Bauvorbescheids vom 12. Mai 2011 den Antragstellern gegenüber jedoch anders beurteilen würde, spricht wenig dafür, dass die angefochtene Baugenehmigung ein Bauvorhaben auf dem Flurstück 000 zuläßt, welches den Antragstellern gegenüber im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB rücksichtslos ist. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Gerichts unter Ziffer 2. dieses Beschlusses.
2.
Die angefochtene Baugenehmigung verstößt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Antragsteller auch nicht gegen von der Antragsgegnerin geprüfte Bestimmungen des Bauordnungsrechts. Die Antragsgegnerin hat - nach Eingang von Nachbarbeschwerden gegen den Betrieb des Beigeladenen - über den gesetzlichen Auftrag des § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW hinaus auch die Anforderungen an den Schallschutz (§ 18 BauO NRW) geprüft und zum Inhalt der Baugenehmigung gemacht. Sie hat insofern die "Bedingungen" Nr. 1 und 2 in die Baugenehmigung aufgenommen und hat weiterhin diesem Verwaltungsakt die Auflage Nr. 9 beigefügt.
Nach § 18 Abs. 2 BauO NRW müssen Gebäude einen ihrer Lage und Nutzung entsprechenden Schallschutz haben. Geräusche, die von ortsfesten Anlagen oder Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Diese Vorschrift entfaltet nachbarschützende Wirkung,
vgl. nur OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. März 1980 - 1 A 51/78 -, DÖV 1981, 189; Johlen, a.a.O., § 74 - Anhang Rz. 68a.
Aus Sicht der Kammer ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die angefochtene Baugenehmigung vom 13. Dezember 2011 ein Bauvorhaben auf dem Flurstück 000 zulässt, welches schallschutztechnisch unzumutbare Belästigungen für das Wohngrundstück der Antragsteller A. Straße 0 bewirkt.
Der Beigeladene hat die "Bedingung" Nr. 2 der Baugenehmigung erfüllt und die Öffnungen in der rückwärtigen Grenzwand geschlossen und diese in Form einer Gebäudeabschlusswand ausgeführt. Die "Bedingung" Nr. 1 hat er nach dem unwidersprochenen Vortrag in der Antragserwiderung vom 19. Juli 2012 ebenfalls umgesetzt, indem das Öffnen der Oberlichter baulich ausgeschlossen worden ist und sämtliche Trainer und Nutzer der Trainingshalle darauf hingewiesen worden sind, die Türen des Notausgangs dauerhaft geschlossen zu halten. Ein dauerhafter Verschluss dieser Tür ist aufgrund von deren Rettungswegfunktion rechtlich nicht zulässig (vgl. § 17 Abs. 3 BauO NRW). Nach dem Inhalt der Baugenehmigung muss ferner der Bodenaufbau der Trainingshalle aus schallschutztechnischen Gründen entkoppelt werden. Diese wird mit einem Schwingboden nebst einer neuen Dämmung versehen (vgl. Beiakte 3, Blatt 2.33). Weiterhin kommt der vom Beigeladenen auf Anforderung der Antragsgegnerin im Baugenehmigungsverfahren vorgelegte und zum Inhalt der Baugenehmigung erklärte Schallschutzmaßnachweis der beratenden Ingenieure N. und M. (Eingangsdatum bei der Antragsgegnerin: 09. November 2011) zum Ergebnis, dass die Haustrennwand und die Trennwände des Dojo die Anforderungen der DIN 4109 - Schallschutz in Hochbau - erfüllen. Unter dem 22. Mai 2012 haben die beratenden Ingenieure darüber hinaus dem Beigeladenen auf der Grundlage von § 23 Abs. 2 SV - VO bescheinigt, sie hätten die Änderungen der baulichen Anlagen durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung überwacht, die geprüften Anforderungen seien berücksichtigt (Beiakte 3, Blatt 4.27).
Die Antragsteller haben nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass die vorgelegten schalltechnischen Nachweise vom 09. November 2011 nicht tragfähig sind, weil sie etwa Berechnungsfehler enthalten oder von fehlerhaften Annahmen ausgehen. Hinzu kommt, dass der Beigeladene im Gerichtsverfahren eine weitere Stellungnahme der beratenden Ingenieure N. und M. vom 18. Juli 2012 vorgelegt hat (vgl. Blatt 125 und 126 der Gerichtsakte). Danach ist eine von den Antragstellern vermutete durchgehende gemeinsame Bodenplatte mit ihrem Haus und der ehemaligen Fertigungshalle auf dem Grundstück des Beigeladenen aufgrund der Entstehungsgeschichte der verschiedenen Baukörper (die Halle ist weit vor den anderen Gebäuden schon 1938 errichtet worden) auszuschließen. Weiterhin sei nach den baulichen Gegebenheiten sowohl der Luftschallschutznachweis geführt als auch eine Trittschallübertragung zwischen der Ziegelwand des Dojo und der Wand des Hauses A. Straße 0 nicht möglich.
Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass nach Nr. 9 S. 2 der Auflage zur angefochtenen Baugenehmigung die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden nach Ziffer 6.2 der TA Lärm von tags 35 dB (A) eingehalten werden müssen, hilft dies für ihr geltend gemachtes Abwehrbegehren nicht weiter. Ziffer 6.2. der TA Lärm hat den Fall im Blick, dass sich eine Lärmquelle im selben Gebäude befindet und ein betriebsfremder schutzbedürftiger Raum in diesem Gebäude vor Schallübertragungen geschützt werden soll. Zu den schutzbedürftigen Räumen gehören insbesondere Wohnungen im selben Gebäude,
vgl. Hansmann in Landmann/Rohmer, Kommentar zum Umweltrecht, 3.1 TA Lärm Nr. 6, Rz. 17 (Stand: Oktober 2000).
Vor dem Hintergrund dieser Zielrichtung ist dieser Teil der Auflage auf Anregung des Umweltamts der Antragsgegnerin vom 08. Dezember 2011 zum Schutz der geplanten Inhaberwohnung auf dem Flurstück 000 der angefochtenen Baugenehmigung beigefügt worden, sie dient hingegen nicht dem Schutz der Nachbargebäude wie dem der Antragsteller.
Das Gericht hat die von der Antragstellerseite vorgelegten Lärmprotokolle durchaus zur Kenntnis genommen. Diese Protokolle ändern aber nichts daran, dass nach dem Inhalt der angefochtenen Baugenehmigung vom 13. Dezember 2011 unzumutbare Belästigungen durch Schallübertragungen vom Grundstück des Beigeladenen auf das Grundstück der Antragsteller aus Sicht der Kammer nicht überwiegend wahrscheinlich sind. Der Beigeladene hat in seiner Antragserwiderung vom 19. Juli 2012 im Gegenteil plausible Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die geltend gemachten Belästigungen durch Lärm möglicherweise auf die Bauausführung des Wohnhauses der Antragsteller selbst zurückzuführen sind, weil entweder die Außenwand des Wohnhauses der Antragsteller auf die Wand der Halle des Beigeladenen aufgesetzt worden ist und es dadurch zu entsprechenden Schallbrücken kommt oder weil die Außenwand des Hauses der Antragsteller zwar als eigene Außenwand ausgeführt worden ist, diese Außenwand aber in konstruktiver Verbindung mit der Außenwand des Gebäudes des Beigeladenen steht und es insoweit ebenfalls zu Schallbrücken kommen kann. Diesem durch Vorlage von Fotografien und einer Skizze gestützten Vorbringen des Beigeladenen haben die Antragsteller nichts von Substanz entgegen gehalten. Sie haben dazu lediglich ausgeführt, sie verwahrten sich gegen Mutmaßungen, ihr Wohngebäude sei mit baulichen Mängeln behaftet, die zur Lärmübertragung führen könnten.
Eine Verletzung weiterer nachbarschützender Bestimmungen des Bauordnungsrechts zu Lasten der Antragsteller ist nicht ersichtlich und wird von diesen auch nicht geltend gemacht.
3.
Ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach allem nicht begründet, so muss auch dem weiteren Antrag auf Erlass einstweiliger Sicherungsmaßnahmen nach § 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO der Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da er einen Sachantrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus Sicht der Antragsteller Rechnung.